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| höchstzulässige Lagermenge in Liter | |||||
| Gefahrenkategorie | |||||
| 1 | 2 | 3 | 4 | ||
je Brandabschnitt in Gebäuden (mit Ausnahme von Lagerräumen und Lagergebäuden) | ||||||
1. außerhalb von Sicherheits-schränken in Arbeits-, Ver-kaufs- oder Vorratsräumen | bis 500 m2 Grundfläche ohne Gefahren-kategorie 1 | - | 100 | 600 | 1 000 | |
bis 500 m2 Grundfläche mit Gefahren-kategorie 1 | 10 | 50 | 300 | 500 | ||
über 500 m2 Grundfläche ohne Gefahren-kategorie 1 | - | 150 | 900 | 1 500 | ||
über 500 m2 Grundfläche mit Gefahren-kategorie 1 | 15 | 75 | 450 | 750 | ||
2. in Sicherheitsschränken in Arbeits-, Verkaufs- oder Vorratsräumen, sofern § 12 Abs. 1 Z 4 nicht anderes vorsieht2. in Sicherheitsschränken in Arbeits-, Verkaufs- oder Vorratsräumen, sofern Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, nicht anderes vorsieht | 50 | 500 | 2 500 | 5 000 | ||
3. in nicht von der Z 1 oder der Z 2 erfassten Fällen3. in nicht von der Ziffer eins, oder der Ziffer 2, erfassten Fällen | ohne Gefahren-kategorie 1 | - | 50 | 300 | ||
mit Gefahren-kategorie 1 | 5 | 25 | 150 | |||
4. in Arbeits- und Maschinenräumen für Heizungs-anlagen sowie Maschinenräumen für sicherheitstechnisch erforderliche Einrichtungen (zusätzlich zu den Lagermengen gemäß Z 1 bis Z 3)4. in Arbeits- und Maschinenräumen für Heizungs-anlagen sowie Maschinenräumen für sicherheitstechnisch erforderliche Einrichtungen (zusätzlich zu den Lagermengen gemäß Ziffer eins bis Ziffer 3,) | - | - | 1 000 | |||
5. in Heizräumen gemäß § 30 Abs. 3 (zusätzlich zu den Lagermengen gemäß Z 1 bis Z 4)5. in Heizräumen gemäß Paragraph 30, Absatz 3, (zusätzlich zu den Lagermengen gemäß Ziffer eins bis Ziffer 4,) |
|
| 5 000 | |||
in Lagerräumen oder Lagergebäuden | ||||||
6. in Lagerräumen | 250 | 20 000 | 130 000 | |||
100 000 bei Vorliegen einer positiven behördlichen Beurteilung zusätzlicher Brandschutzmaßnahmen | ||||||
7. in Lagergebäuden | 250 | 60 000 | 180 000 | 390 000 | ||
im Freien | ||||||
8. in Lagerbereichen | 250 | 130 000 | 260 000 | 520 000 | ||
9. in ortsbeweglichen Behältern auf ausreichend dichtem Untergrund, witterungsgeschützt und wenn das Auslaufen auf unbefestigten Boden verhindert wird (für die gesamte Betriebsanlage) | - | 50 | 750 | 1 250 | ||
| höchstzulässige Lagermenge in Liter | |||||
| Gefahrenkategorie | |||||
| 1 | 2 | 3 | 4 | ||
je Brandabschnitt in Gebäuden (mit Ausnahme von Lagerräumen und Lagergebäuden) | ||||||
1. außerhalb von Sicherheits-schränken in Arbeits-, Ver-kaufs- oder Vorratsräumen | bis 500 m2 Grundfläche ohne Gefahren-kategorie 1 | - | 100 | 600 | 1 000 | |
bis 500 m2 Grundfläche mit Gefahren-kategorie 1 | 10 | 50 | 300 | 500 | ||
über 500 m2 Grundfläche ohne Gefahren-kategorie 1 | - | 150 | 900 | 1 500 | ||
über 500 m2 Grundfläche mit Gefahren-kategorie 1 | 15 | 75 | 450 | 750 | ||
2. in Sicherheitsschränken in Arbeits-, Verkaufs- oder Vorratsräumen, sofern § 12 Abs. 1 Z 4 nicht anderes vorsieht2. in Sicherheitsschränken in Arbeits-, Verkaufs- oder Vorratsräumen, sofern Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, nicht anderes vorsieht | 50 | 500 | 2 500 | 5 000 | ||
3. in nicht von der Z 1 oder der Z 2 erfassten Fällen3. in nicht von der Ziffer eins, oder der Ziffer 2, erfassten Fällen | ohne Gefahren-kategorie 1 | - | 50 | 300 | ||
mit Gefahren-kategorie 1 | 5 | 25 | 150 | |||
4. in Arbeits- und Maschinenräumen für Heizungs-anlagen sowie Maschinenräumen für sicherheitstechnisch erforderliche Einrichtungen (zusätzlich zu den Lagermengen gemäß Z 1 bis Z 3)4. in Arbeits- und Maschinenräumen für Heizungs-anlagen sowie Maschinenräumen für sicherheitstechnisch erforderliche Einrichtungen (zusätzlich zu den Lagermengen gemäß Ziffer eins bis Ziffer 3,) | - | - | 1 000 | |||
5. in Heizräumen gemäß § 30 Abs. 3 (zusätzlich zu den Lagermengen gemäß Z 1 bis Z 4)5. in Heizräumen gemäß Paragraph 30, Absatz 3, (zusätzlich zu den Lagermengen gemäß Ziffer eins bis Ziffer 4,) |
|
| 5 000 | |||
in Lagerräumen oder Lagergebäuden | ||||||
6. in Lagerräumen | 250 | 20 000 | 130 000 | |||
100 000 bei Vorliegen einer positiven behördlichen Beurteilung zusätzlicher Brandschutzmaßnahmen | ||||||
7. in Lagergebäuden | 250 | 60 000 | 180 000 | 390 000 | ||
im Freien | ||||||
8. in Lagerbereichen | 250 | 130 000 | 260 000 | 520 000 | ||
9. in ortsbeweglichen Behältern auf ausreichend dichtem Untergrund, witterungsgeschützt und wenn das Auslaufen auf unbefestigten Boden verhindert wird (für die gesamte Betriebsanlage) | - | 50 | 750 | 1 250 | ||