§ 1 ESAEG Allgemeine Bestimmungen

Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Sicherungseinrichtungen
  1. (1)Absatz eins,Sicherungseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
    1. 1.Ziffer einsdie einheitliche Sicherungseinrichtung gemäß Abs. 2 unddie einheitliche Sicherungseinrichtung gemäß Absatz 2, und
    2. 2.Ziffer 2Sicherungseinrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2.Sicherungseinrichtungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,
  2. (2)Absatz 2,Die Wirtschaftskammer Österreich hat eine Sicherungseinrichtung in der Form einer Haftungsgesellschaft als juristische Person einzurichten. Gesellschafter der Haftungsgesellschaft können sein:
    1. 1.Ziffer einsdie Wirtschaftskammer Österreich,
    2. 2.Ziffer 2Kreditinstitute gemäß § 8 Abs. 1 oder gemäß § 45 Abs. 1,Kreditinstitute gemäß Paragraph 8, Absatz eins, oder gemäß Paragraph 45, Absatz eins,,
    3. 3.Ziffer 3Kreditinstitute gemäß § 48 Abs. 2,Kreditinstitute gemäß Paragraph 48, Absatz 2,,
    4. 4.Ziffer 4Wertpapierfirmen gemäß § 48 Abs. 3 undWertpapierfirmen gemäß Paragraph 48, Absatz 3, und
    5. 5.Ziffer 5Fachverbände.
    Gesellschafter der Haftungsgesellschaft haben neben der Wirtschaftskammer Österreich jedenfalls jene Fachverbände zu sein, deren Mitglieder der einheitlichen Sicherungseinrichtung überwiegend angehören. Die Satzung der Haftungsgesellschaft kann weitere Regelungen über die Ausübung von Gesellschafterrechten vorsehen, soweit dies einer ausgewogenen Vertretung der Mitgliedsinstitute der einheitlichen Sicherungseinrichtung dient.(Anm.: Abs. 3 tritt mit 1.1.2019 in Kraft)Anmerkung, Absatz 3, tritt mit 1.1.2019 in Kraft)

  3. (3)Absatz 3,Die einheitliche Sicherungseinrichtung gemäß Abs. 2 hat aufzunehmen:Die einheitliche Sicherungseinrichtung gemäß Absatz 2, hat aufzunehmen:
    1. 1.Ziffer einsKreditinstitute, die gemäß § 8 Abs. 1 oder gemäß § 45 Abs. 1 der einheitlichen Sicherungseinrichtung angehören müssen,Kreditinstitute, die gemäß Paragraph 8, Absatz eins, oder gemäß Paragraph 45, Absatz eins, der einheitlichen Sicherungseinrichtung angehören müssen,
    2. 2.Ziffer 2Kreditinstitute gemäß § 48 Abs. 2 undKreditinstitute gemäß Paragraph 48, Absatz 2, und
    3. 3.Ziffer 3Wertpapierfirmen gemäß § 48 Abs. 3.Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 48, Absatz 3,
  4. (4)Absatz 4,Alle Sicherungseinrichtungen haben im Rahmen eines Frühwarnsystems zusammenzuarbeiten und die hierfür erforderlichen Informationen untereinander auszutauschen. Die Sicherungseinrichtungen haben Informationen, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen des Frühwarnsystems benötigen, von ihren Mitgliedsinstituten nach Maßgabe des § 93 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, einzuholen.Alle Sicherungseinrichtungen haben im Rahmen eines Frühwarnsystems zusammenzuarbeiten und die hierfür erforderlichen Informationen untereinander auszutauschen. Die Sicherungseinrichtungen haben Informationen, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen des Frühwarnsystems benötigen, von ihren Mitgliedsinstituten nach Maßgabe des Paragraph 93, des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, einzuholen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.2018
Sicherungseinrichtungen
  1. (1)Absatz eins,Sicherungseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
    1. 1.Ziffer einsdie einheitliche Sicherungseinrichtung gemäß Abs. 2 unddie einheitliche Sicherungseinrichtung gemäß Absatz 2, und
    2. 2.Ziffer 2Sicherungseinrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2.Sicherungseinrichtungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,
  2. (2)Absatz 2,Die Wirtschaftskammer Österreich hat eine Sicherungseinrichtung in der Form einer Haftungsgesellschaft als juristische Person einzurichten. Gesellschafter der Haftungsgesellschaft können sein:
    1. 1.Ziffer einsdie Wirtschaftskammer Österreich,
    2. 2.Ziffer 2Kreditinstitute gemäß § 8 Abs. 1 oder gemäß § 45 Abs. 1,Kreditinstitute gemäß Paragraph 8, Absatz eins, oder gemäß Paragraph 45, Absatz eins,,
    3. 3.Ziffer 3Kreditinstitute gemäß § 48 Abs. 2,Kreditinstitute gemäß Paragraph 48, Absatz 2,,
    4. 4.Ziffer 4Wertpapierfirmen gemäß § 48 Abs. 3 undWertpapierfirmen gemäß Paragraph 48, Absatz 3, und
    5. 5.Ziffer 5Fachverbände.
    Gesellschafter der Haftungsgesellschaft haben neben der Wirtschaftskammer Österreich jedenfalls jene Fachverbände zu sein, deren Mitglieder der einheitlichen Sicherungseinrichtung überwiegend angehören. Die Satzung der Haftungsgesellschaft kann weitere Regelungen über die Ausübung von Gesellschafterrechten vorsehen, soweit dies einer ausgewogenen Vertretung der Mitgliedsinstitute der einheitlichen Sicherungseinrichtung dient.(Anm.: Abs. 3 tritt mit 1.1.2019 in Kraft)Anmerkung, Absatz 3, tritt mit 1.1.2019 in Kraft)

  3. (3)Absatz 3,Die einheitliche Sicherungseinrichtung gemäß Abs. 2 hat aufzunehmen:Die einheitliche Sicherungseinrichtung gemäß Absatz 2, hat aufzunehmen:
    1. 1.Ziffer einsKreditinstitute, die gemäß § 8 Abs. 1 oder gemäß § 45 Abs. 1 der einheitlichen Sicherungseinrichtung angehören müssen,Kreditinstitute, die gemäß Paragraph 8, Absatz eins, oder gemäß Paragraph 45, Absatz eins, der einheitlichen Sicherungseinrichtung angehören müssen,
    2. 2.Ziffer 2Kreditinstitute gemäß § 48 Abs. 2 undKreditinstitute gemäß Paragraph 48, Absatz 2, und
    3. 3.Ziffer 3Wertpapierfirmen gemäß § 48 Abs. 3.Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 48, Absatz 3,
  4. (4)Absatz 4,Alle Sicherungseinrichtungen haben im Rahmen eines Frühwarnsystems zusammenzuarbeiten und die hierfür erforderlichen Informationen untereinander auszutauschen. Die Sicherungseinrichtungen haben Informationen, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen des Frühwarnsystems benötigen, von ihren Mitgliedsinstituten nach Maßgabe des § 93 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, einzuholen.Alle Sicherungseinrichtungen haben im Rahmen eines Frühwarnsystems zusammenzuarbeiten und die hierfür erforderlichen Informationen untereinander auszutauschen. Die Sicherungseinrichtungen haben Informationen, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen des Frühwarnsystems benötigen, von ihren Mitgliedsinstituten nach Maßgabe des Paragraph 93, des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, einzuholen.

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