§ 3 ESAEG (Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz), Anerkennung institutsbezogener Sicherungssysteme als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem - JUSLINE Österreich
§ 3 ESAEG Anerkennung institutsbezogener Sicherungssysteme als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem
ESAEG - Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Die FMA hat ein institutsbezogenes Sicherungssystem auf Antrag als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem anzuerkennen, wenn das System
1.Ziffer einsdie Voraussetzungen des Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt,die Voraussetzungen des Artikel 113, Absatz 7, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, erfüllt,
2.Ziffer 2eine Sicherungseinrichtung in der Form einer Haftungsgesellschaft als juristische Person betreibt, die die organisatorischen Anforderungen für Sicherungseinrichtungen gemäß § 2 erfüllt,eine Sicherungseinrichtung in der Form einer Haftungsgesellschaft als juristische Person betreibt, die die organisatorischen Anforderungen für Sicherungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, erfüllt,
3.Ziffer 3im Rahmen seiner Satzung und durch vertragliche Vereinbarung zwischen seinen Mitgliedsinstituten sicherstellt, dass die Sicherungseinrichtung gemäß Z 2 die ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann undim Rahmen seiner Satzung und durch vertragliche Vereinbarung zwischen seinen Mitgliedsinstituten sicherstellt, dass die Sicherungseinrichtung gemäß Ziffer 2, die ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann und
4.Ziffer 4über Mitgliedsinstitute verfügt, deren gedeckte Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 5 eine Höhe von zumindest 15 vH der gedeckten Einlagen aller CRR-Kreditinstitute mit Sitz in Österreich erreichen.über Mitgliedsinstitute verfügt, deren gedeckte Einlagen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, eine Höhe von zumindest 15 vH der gedeckten Einlagen aller CRR-Kreditinstitute mit Sitz in Österreich erreichen.
Die FMA hat hiezu ein Gutachten der Oesterreichischen Nationalbank einzuholen.
(2)Absatz 2,Der Antrag auf Anerkennung hat insbesondere folgende Unterlagen und Angaben zu enthalten:
1.Ziffer einsdas Statut oder die Satzung sowie die vertraglichen Grundlagen des institutsbezogenen Sicherungssystems,
2.Ziffer 2die Satzung der Sicherungseinrichtung,
3.Ziffer 3die Namen der Geschäftsleiter und der Mitglieder des Aufsichtsorgans der Sicherungseinrichtung sowie sämtliche Informationen, die erforderlich sind, um beurteilen zu können, ob die Anforderungen für Sicherungseinrichtungen gemäß § 2 erfüllt werden unddie Namen der Geschäftsleiter und der Mitglieder des Aufsichtsorgans der Sicherungseinrichtung sowie sämtliche Informationen, die erforderlich sind, um beurteilen zu können, ob die Anforderungen für Sicherungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, erfüllt werden und
4.Ziffer 4den Nachweis über die Einrichtung geeigneter Verfahren, die gewährleisten, dass die verfügbaren Finanzmittel gemäß § 7 Abs. 1 Z 12 getrennt vom sonstigen Vermögen des Systems verwaltet und angelegt werden.den Nachweis über die Einrichtung geeigneter Verfahren, die gewährleisten, dass die verfügbaren Finanzmittel gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 12, getrennt vom sonstigen Vermögen des Systems verwaltet und angelegt werden.
(3)Absatz 3,Scheidet ein Mitgliedsinstitut freiwillig aus einem anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystem aus, so ist § 8 Abs. 1 und § 39 anzuwenden.Scheidet ein Mitgliedsinstitut freiwillig aus einem anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystem aus, so ist Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 39, anzuwenden.
In Kraft seit 15.08.2015 bis 31.12.9999
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