§ 7 ESAEG Einlagensicherung

ESAEG - Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Begriffsbestimmungen
  1. (1)Absatz eins,Im Sinne des 2. Teils dieses Bundesgesetzes gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
    1. 1.Ziffer einsEinlagensicherungssysteme:
      1. a)Litera adie einheitliche Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, sowie andere gesetzliche Einlagensicherungssysteme gemäß Art. 1 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2014/49/EU,die einheitliche Sicherungseinrichtung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,, sowie andere gesetzliche Einlagensicherungssysteme gemäß Artikel eins, Absatz 2, Litera a, der Richtlinie 2014/49/EU,
      2. b)Litera bvertragliche Einlagensicherungssysteme, die gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2014/49/EU als Einlagensicherungssysteme amtlich anerkannt sind,vertragliche Einlagensicherungssysteme, die gemäß Artikel 4, Absatz 2, der Richtlinie 2014/49/EU als Einlagensicherungssysteme amtlich anerkannt sind,
      3. c)Litera cgemäß § 3 anerkannte institutsbezogene Sicherungssysteme sowie andere institutsbezogene Sicherungssysteme, die gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2014/49/EU als Einlagensicherungssysteme amtlich anerkannt sind;gemäß Paragraph 3, anerkannte institutsbezogene Sicherungssysteme sowie andere institutsbezogene Sicherungssysteme, die gemäß Artikel 4, Absatz 2, der Richtlinie 2014/49/EU als Einlagensicherungssysteme amtlich anerkannt sind;
    2. 2.Ziffer 2institutsbezogene Sicherungssysteme: die in Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten institutsbezogenen Sicherungssysteme;institutsbezogene Sicherungssysteme: die in Artikel 113, Absatz 7, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, genannten institutsbezogenen Sicherungssysteme;
    3. 3.Ziffer 3Einlagen: vorbehaltlich des Abs. 2Einlagen: vorbehaltlich des Absatz 2
      1. a)Litera aEinlagen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 12 BWG,Einlagen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 12 BWG,
      2. b)Litera bGuthaben, die sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen oder aus Zwischenpositionen im Rahmen von Bankgeschäften, der Erbringung von Zahlungsdiensten oder der Ausgabe von E-Geld ergeben und vom Kreditinstitut nach den geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen zurückzuzahlen sind, einschließlich Festgeldanlagen und Spareinlagen sowie
      3. c)Litera cForderungen, die vom Kreditinstitut durch Ausstellung einer Urkunde verbrieft sind, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen, die nach dem Pfandbriefgesetz – PfandBG, BGBl. I Nr. 199/2021, begeben werden sowie Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und fundierte Bankschuldverschreibungen, die nach dem HypBG, dRGBl. S. 375/1899 idF BGBl. I Nr. 107/2017, PfandbriefG, dRGBl. I S. 492/1927 idF BGBl. I Nr. 107/2017 und FBSchVG, RGBl. Nr. 213/1905 idF BGBl. I Nr. 29/2010 begeben wurden;Forderungen, die vom Kreditinstitut durch Ausstellung einer Urkunde verbrieft sind, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen, die nach dem Pfandbriefgesetz – PfandBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2021,, begeben werden sowie Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und fundierte Bankschuldverschreibungen, die nach dem HypBG, dRGBl. S. 375 aus 1899, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, PfandbriefG, dRGBl. römisch eins S. 492 aus 1927, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, und FBSchVG, RGBl. Nr. 213 aus 1905, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010, begeben wurden;
    4. 4.Ziffer 4erstattungsfähige Einlagen: Einlagen, die gemäß § 10 Abs. 1 erstattungsfähig sind;erstattungsfähige Einlagen: Einlagen, die gemäß Paragraph 10, Absatz eins, erstattungsfähig sind;
    5. 5.Ziffer 5gedeckte Einlagen: erstattungsfähige Einlagen bis zu einer Höhe von 100 000 Euro oder Gegenwert in fremder Währung pro Einleger bei einem Mitgliedsinstitut, sowie die zeitlich begrenzten gedeckten Einlagen gemäß § 12; für die Zwecke des 3. Hauptstücks gelten zeitlich begrenzte gedeckte Einlagen gemäß § 12 nicht als gedeckte Einlagen;gedeckte Einlagen: erstattungsfähige Einlagen bis zu einer Höhe von 100 000 Euro oder Gegenwert in fremder Währung pro Einleger bei einem Mitgliedsinstitut, sowie die zeitlich begrenzten gedeckten Einlagen gemäß Paragraph 12,; für die Zwecke des 3. Hauptstücks gelten zeitlich begrenzte gedeckte Einlagen gemäß Paragraph 12, nicht als gedeckte Einlagen;
    6. 6.Ziffer 6Einleger: der Inhaber oder, im Falle eines Gemeinschaftskontos, jeder Inhaber einer Einlage;
    7. 7.Ziffer 7Gemeinschaftskonto: ein Konto, das im Namen von zwei oder mehreren Personen eröffnet wurde oder an dem zwei oder mehrere Personen Rechte haben, die von einer oder mehreren dieser Personen ausgeübt werden können;
    8. 8.Ziffer 8nichtverfügbare Einlage: eine Einlage bei einem CRR-Kreditinstitut, bei dem ein Sicherungsfall gemäß § 9 eingetreten ist;nichtverfügbare Einlage: eine Einlage bei einem CRR-Kreditinstitut, bei dem ein Sicherungsfall gemäß Paragraph 9, eingetreten ist;
    9. 9.Ziffer 9CRR-Kreditinstitut: ein Kreditinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie ein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 BWG, welches Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 entgegennimmt;CRR-Kreditinstitut: ein Kreditinstitut gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, sowie ein Kreditinstitut gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG, welches Einlagen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, entgegennimmt;
    10. 10.Ziffer 10Zweigstelle: eine Betriebsstelle in einem Mitgliedstaat, die einen rechtlich unselbständigen Teil eines CRR-Kreditinstituts bildet und sämtliche Geschäfte oder einen Teil der Geschäfte, die mit der Tätigkeit eines CRR-Kreditinstituts verbunden sind, unmittelbar betreibt;
    11. 11.Ziffer 11Zielausstattung: die verfügbaren Finanzmittel, die eine Sicherungseinrichtung gemäß § 18 Abs. 1 aufbauen muss, berechnet auf Basis eines Prozentsatzes der gedeckten Einlagen ihrer Mitgliedsinstitute;Zielausstattung: die verfügbaren Finanzmittel, die eine Sicherungseinrichtung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, aufbauen muss, berechnet auf Basis eines Prozentsatzes der gedeckten Einlagen ihrer Mitgliedsinstitute;
    12. 12.Ziffer 12verfügbare Finanzmittel: Bargeld, Einlagen und risikoarme Schuldtitel, die innerhalb des in § 13 Abs. 1 genannten Zeitraums liquidiert werden können, und Zahlungsverpflichtungen bis zu der in § 21 Abs. 3 festgesetzten Obergrenze;verfügbare Finanzmittel: Bargeld, Einlagen und risikoarme Schuldtitel, die innerhalb des in Paragraph 13, Absatz eins, genannten Zeitraums liquidiert werden können, und Zahlungsverpflichtungen bis zu der in Paragraph 21, Absatz 3, festgesetzten Obergrenze;
    13. 13.Ziffer 13Zahlungsverpflichtungen: Zahlungsverpflichtungen eines CRR-Kreditinstituts gegenüber einem Einlagensicherungssystem, die vollständig besichert sind, vorausgesetzt, die Sicherheiten
      1. a)Litera abestehen aus risikoarmen Schuldtiteln und
      2. b)Litera bsind nicht mit Rechten Dritter belastet und für das Einlagensicherungssystem verfügbar;
    14. 14.Ziffer 14Finanzmittel: der Einlagensicherungsfonds und Sonderbeiträge;
    15. 15.Ziffer 15risikoarme Schuldtitel: Titel, die unter die erste oder zweite der in Tabelle 1 des Art. 336 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kategorien fallen oder alle Titel, die von der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) gemäß § 19 Abs. 4 als ähnlich sicher und liquide angesehen werden;risikoarme Schuldtitel: Titel, die unter die erste oder zweite der in Tabelle 1 des Artikel 336, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, genannten Kategorien fallen oder alle Titel, die von der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) gemäß Paragraph 19, Absatz 4, als ähnlich sicher und liquide angesehen werden;
    16. 16.Ziffer 16Herkunftsmitgliedstaat: ein Herkunftsmitgliedstaat im Sinne des Art. 4 Absatz 1 Nr. 43 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;Herkunftsmitgliedstaat: ein Herkunftsmitgliedstaat im Sinne des Artikel 4, Absatz 1 Nr. 43 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,;
    17. 17.Ziffer 17Aufnahmemitgliedstaat: ein Aufnahmemitgliedstaat im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 44 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;Aufnahmemitgliedstaat: ein Aufnahmemitgliedstaat im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, Nr. 44 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,;
    18. 18.Ziffer 18zuständige Behörde: eine nationale zuständige Behörde im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;zuständige Behörde: eine nationale zuständige Behörde im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, Nr. 40 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,;
    19. 19.Ziffer 19benannte Behörde: die Einrichtung, die ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 2014/49/EU verwaltet, oder in dem Fall, dass der Betrieb eines Einlagensicherungssystems von einem privaten Unternehmen verwaltet wird, die öffentliche Behörde, die von dem betreffenden Mitgliedstaat für die Beaufsichtigung dieses Systems gemäß der Richtlinie 2014/49/EU benannt wurde;
    20. 20.Ziffer 20Abwicklungsbehörde: die Abwicklungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Sanierung und Abwicklung von Banken – BaSAG, BGBl. I Nr. 98/2014, oder der Ausschuss gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014, im jeweiligen Zuständigkeitsbereich;Abwicklungsbehörde: die Abwicklungsbehörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Sanierung und Abwicklung von Banken – BaSAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014,, oder der Ausschuss gemäß Artikel 42, der Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014,, im jeweiligen Zuständigkeitsbereich;
    21. 21.Ziffer 21Mitgliedsinstitute:
      1. a)Litera abei der einheitlichen Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1: CRR-Kreditinstitute gemäß § 8 Abs. 1;bei der einheitlichen Sicherungseinrichtung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins :, CRR-Kreditinstitute gemäß Paragraph 8, Absatz eins,;
      2. b)Litera bbei einer Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2: CRR-Kreditinstitute, die Mitglieder eines als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystems sind;bei einer Sicherungseinrichtung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 :, CRR-Kreditinstitute, die Mitglieder eines als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystems sind;
    22. 22.Ziffer 22Spitzenrefinanzierungssatz: der Leitzins, der die Obergrenze des Zinskorridors bildet und von der Europäischen Zentralbank (EZB) festgelegt wird;
    23. 23.Ziffer 23Kreditinstitut: ein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 BWG.Kreditinstitut: ein Kreditinstitut gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG.
  2. (2)Absatz 2,Guthaben gelten nicht als Einlagen gemäß Abs. 1 Z 3, wennGuthaben gelten nicht als Einlagen gemäß Absatz eins, Ziffer 3,, wenn
    1. 1.Ziffer einsderen Existenz nur durch ein Finanzinstrument gemäß § 1 Z 7 WAG 2018 nachgewiesen werden kann, es sei denn, es handelt sich um ein Sparprodukt, das durch ein auf eine benannte Person lautendes Einlagenzertifikat verbrieft ist und das zum 2. Juli 2014 bereits bestand oderderen Existenz nur durch ein Finanzinstrument gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, WAG 2018 nachgewiesen werden kann, es sei denn, es handelt sich um ein Sparprodukt, das durch ein auf eine benannte Person lautendes Einlagenzertifikat verbrieft ist und das zum 2. Juli 2014 bereits bestand oder
    2. 2.Ziffer 2sie nicht zum Nennwert rückzahlbar sind oder
    3. 3.Ziffer 3sie nur im Rahmen einer bestimmten, vom Kreditinstitut oder einem Dritten gestellten Garantie oder Vereinbarung rückzahlbar sind.
In Kraft seit 08.07.2022 bis 31.12.9999
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