Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Eine Sicherungseinrichtung kann in ihrer Satzung vorsehen, dass Auszahlungen gemäß § 13 nicht vorgenommen werden, wenn in den letzten 24 Monaten vor Eintritt des Sicherungsfalls keine Transaktion in Verbindung mit einer Einlage stattgefunden hat und der Wert dieser Einlage geringer ist als die Verwaltungskosten, die der Sicherungseinrichtung bei einer Auszahlung gemäß § 13 entstehen würden. In einem solchen Fall haben die Mitgliedsinstitute dieser Sicherungseinrichtung ihre Einleger auf diesen Umstand ergänzend in dem gemäß § 37a BWG zu erstellenden Informationsbogen hinzuweisen.Eine Sicherungseinrichtung kann in ihrer Satzung vorsehen, dass Auszahlungen gemäß Paragraph 13, nicht vorgenommen werden, wenn in den letzten 24 Monaten vor Eintritt des Sicherungsfalls keine Transaktion in Verbindung mit einer Einlage stattgefunden hat und der Wert dieser Einlage geringer ist als die Verwaltungskosten, die der Sicherungseinrichtung bei einer Auszahlung gemäß Paragraph 13, entstehen würden. In einem solchen Fall haben die Mitgliedsinstitute dieser Sicherungseinrichtung ihre Einleger auf diesen Umstand ergänzend in dem gemäß Paragraph 37 a, BWG zu erstellenden Informationsbogen hinzuweisen.
(2)Absatz 2,Abweichend von § 13 Abs. 1 kann die Erstattung durch eine Sicherungseinrichtung in den folgenden Fällen aufgeschoben werden:Abweichend von Paragraph 13, Absatz eins, kann die Erstattung durch eine Sicherungseinrichtung in den folgenden Fällen aufgeschoben werden:
1.Ziffer einsDer Anspruch des Einlegers auf Erstattung durch die Sicherungseinrichtung ist strittig;
2.Ziffer 2die Einlage ist Gegenstand einer Rechtsstreitigkeit;
3.Ziffer 3die Einlage unterliegt restriktiven Maßnahmen, die von einer zuständigen Behörde oder der Europäischen Union oder von einem anderen Staat oder einer Internationalen Organisation verhängt worden sind und für Österreich rechtlich verbindlich sind;
4.Ziffer 4in den letzten 24 Monaten haben keine Transaktionen in Verbindung mit der Einlage stattgefunden;
5.Ziffer 5bei der Einlage handelt es sich um eine zeitlich begrenzt gedeckte Einlage gemäß § 12;bei der Einlage handelt es sich um eine zeitlich begrenzt gedeckte Einlage gemäß Paragraph 12,;
6.Ziffer 6bei der Einlage handelt es sich um eine Einlage gemäß § 11 Abs. 2;bei der Einlage handelt es sich um eine Einlage gemäß Paragraph 11, Absatz 2,;
7.Ziffer 7eine Sicherungseinrichtung hat eine Erstattung gemäß § 36 Abs. 1 an Einleger bei einer Zweigstelle in Österreich vorzunehmen.eine Sicherungseinrichtung hat eine Erstattung gemäß Paragraph 36, Absatz eins, an Einleger bei einer Zweigstelle in Österreich vorzunehmen.
Die Auszahlung darf in Fällen gemäß Z 1, 2 und 5 bis zur Anerkennung des Anspruchs des Einlegers durch die Sicherungseinrichtung oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch ein Gericht, in Fällen gemäß Z 3 bis zur Aufhebung der restriktiven Maßnahme und in Fällen gemäß Z 7 bis zur Bereitstellung der notwendigen Mittel durch das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats aufgeschoben werden. In Fällen gemäß Z 4 und 6 hat die Auszahlung binnen drei Monaten nach Eintritt des Sicherungsfalls zu erfolgen.Die Auszahlung darf in Fällen gemäß Ziffer eins, 2 und 5 bis zur Anerkennung des Anspruchs des Einlegers durch die Sicherungseinrichtung oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch ein Gericht, in Fällen gemäß Ziffer 3 bis zur Aufhebung der restriktiven Maßnahme und in Fällen gemäß Ziffer 7 bis zur Bereitstellung der notwendigen Mittel durch das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats aufgeschoben werden. In Fällen gemäß Ziffer 4 und 6 hat die Auszahlung binnen drei Monaten nach Eintritt des Sicherungsfalls zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Abweichend von § 13 Abs. 1 ist die Erstattung durch eine Sicherungseinrichtung auszusetzen, wenn gegen den Einleger oder eine andere Person, die Anspruch auf die Einlage hat oder daran beteiligt ist, ein Strafverfahren im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 anhängig ist oder die Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes – BKA-G, BGBl. I Nr. 22/2002) gemäß § 16 Abs. 1 FM-GwG informiert wurde. In diesen Fällen ist die Erstattung auszusetzen, bis die Staatsanwaltschaft mitteilt, dass das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen, eingestellt oder sonst beendet wurde, oder die Geldwäschemeldestelle erklärt, dass kein Anlass zur weiteren Verfolgung besteht; die Geldwäschemeldestelle hat diese Erklärung bei Klärung des Sachverhaltes unverzüglich gegenüber der betroffenen Sicherungseinrichtung abzugeben.Abweichend von Paragraph 13, Absatz eins, ist die Erstattung durch eine Sicherungseinrichtung auszusetzen, wenn gegen den Einleger oder eine andere Person, die Anspruch auf die Einlage hat oder daran beteiligt ist, ein Strafverfahren im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, anhängig ist oder die Geldwäschemeldestelle (Paragraph 4, Absatz 2, des Bundeskriminalamt-Gesetzes – BKA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002,) gemäß Paragraph 16, Absatz eins, FM-GwG informiert wurde. In diesen Fällen ist die Erstattung auszusetzen, bis die Staatsanwaltschaft mitteilt, dass das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen, eingestellt oder sonst beendet wurde, oder die Geldwäschemeldestelle erklärt, dass kein Anlass zur weiteren Verfolgung besteht; die Geldwäschemeldestelle hat diese Erklärung bei Klärung des Sachverhaltes unverzüglich gegenüber der betroffenen Sicherungseinrichtung abzugeben.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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