§ 17 ESAEG Berichtspflicht der Sicherungseinrichtung

ESAEG - Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Nach Abschluss eines Erstattungsverfahrens hat die Sicherungseinrichtung der FMA und ihren Mitgliedsinstituten über die Verwendung der verfügbaren Finanzmittel und die Ausstattung des Einlagensicherungsfonds zu berichten.

In Kraft seit 15.08.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 17 ESAEG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17 ESAEG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 17 ESAEG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 17 ESAEG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 17 ESAEG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ESAEG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 16 ESAEG
§ 18 ESAEG