Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Einlagen sind erstattungsfähig, mit folgenden Ausnahmen:
1.Ziffer einsEinlagen, die andere CRR-Kreditinstitute im eigenen Namen und auf eigene Rechnung innehaben;
2.Ziffer 2Eigenmittel gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;Eigenmittel gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 118 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,;
3.Ziffer 3Einlagen, die im Zusammenhang mit Transaktionen entstanden sind, aufgrund deren Personen in einem in Österreich geführten Strafverfahren wegen Geldwäscherei (§ 165 des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974) oder in sonstigen Strafverfahren wegen Geldwäsche gemäß Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2015/849 rechtskräftig verurteilt worden sind;Einlagen, die im Zusammenhang mit Transaktionen entstanden sind, aufgrund deren Personen in einem in Österreich geführten Strafverfahren wegen Geldwäscherei (Paragraph 165, des Strafgesetzbuches – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,) oder in sonstigen Strafverfahren wegen Geldwäsche gemäß Artikel eins, Absatz 3, der Richtlinie (EU) 2015/849 rechtskräftig verurteilt worden sind;
4.Ziffer 4Einlagen von Finanzinstituten gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;Einlagen von Finanzinstituten gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,;
5.Ziffer 5Einlagen von Wertpapierfirmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2004/39/EG;Einlagen von Wertpapierfirmen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 1 der Richtlinie 2004/39/EG;
6.Ziffer 6Einlagen, bei denen bis zum Eintritt eines Sicherungsfalls die Identität ihres Inhabers niemals gemäß den Bestimmungen des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes – FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016 festgestellt wurde, es sei denn, die Identifizierung gemäß den Bestimmungen des FM-GwG wird innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt des Sicherungsfalls nachgeholt;Einlagen, bei denen bis zum Eintritt eines Sicherungsfalls die Identität ihres Inhabers niemals gemäß den Bestimmungen des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes – FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, festgestellt wurde, es sei denn, die Identifizierung gemäß den Bestimmungen des FM-GwG wird innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt des Sicherungsfalls nachgeholt;
7.Ziffer 7Einlagen von Versicherungsunternehmen und von Rückversicherungsunternehmen gemäß Art. 13 Nr. 1 bis 6 der Richtlinie 2009/138/EG;Einlagen von Versicherungsunternehmen und von Rückversicherungsunternehmen gemäß Artikel 13, Nr. 1 bis 6 der Richtlinie 2009/138/EG;
8.Ziffer 8Einlagen von Organismen für gemeinsame Anlagen;
9.Ziffer 9Einlagen von Pensions- und Rentenfonds;
10.Ziffer 10Einlagen von staatlichen Stellen, insbesondere Einlagen von Staaten, regionalen und örtlichen Gebietskörperschaften sowie Zentralverwaltungen und
11.Ziffer 11Schuldverschreibungen eines Kreditinstituts und Verbindlichkeiten aus eigenen Akzepten und Solawechseln.
(2)Absatz 2,Mitgliedsinstitute haben erstattungsfähige Einlagen so zu kennzeichnen, dass sie jederzeit deren Höhe ermitteln können.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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