§ 1 ESAEG Allgemeine Bestimmungen
Sicherungseinrichtungen
- (1)Absatz eins,Sicherungseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
- 1.Ziffer einsdie einheitliche Sicherungseinrichtung gemäß Abs. 2 unddie einheitliche Sicherungseinrichtung gemäß Absatz 2, und
- 2.Ziffer 2Sicherungseinrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2.Sicherungseinrichtungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,
- (2)Absatz 2,Die Wirtschaftskammer Österreich hat eine Sicherungseinrichtung in der Form einer Haftungsgesellschaft als juristische Person einzurichten. Gesellschafter der Haftungsgesellschaft können sein:
- 1.Ziffer einsdie Wirtschaftskammer Österreich,
- 2.Ziffer 2Kreditinstitute gemäß § 8 Abs. 1 oder gemäß § 45 Abs. 1,Kreditinstitute gemäß Paragraph 8, Absatz eins, oder gemäß Paragraph 45, Absatz eins,,
- 3.Ziffer 3Kreditinstitute gemäß § 48 Abs. 2,Kreditinstitute gemäß Paragraph 48, Absatz 2,,
- 4.Ziffer 4Wertpapierfirmen gemäß § 48 Abs. 3 undWertpapierfirmen gemäß Paragraph 48, Absatz 3, und
- 5.Ziffer 5Fachverbände.
Gesellschafter der Haftungsgesellschaft haben neben der Wirtschaftskammer Österreich jedenfalls jene Fachverbände zu sein, deren Mitglieder der einheitlichen Sicherungseinrichtung überwiegend angehören. Die Satzung der Haftungsgesellschaft kann weitere Regelungen über die Ausübung von Gesellschafterrechten vorsehen, soweit dies einer ausgewogenen Vertretung der Mitgliedsinstitute der einheitlichen Sicherungseinrichtung dient. - (3)Absatz 3,Die einheitliche Sicherungseinrichtung gemäß Abs. 2 hat aufzunehmen:Die einheitliche Sicherungseinrichtung gemäß Absatz 2, hat aufzunehmen:
- 1.Ziffer einsKreditinstitute, die gemäß § 8 Abs. 1 oder gemäß § 45 Abs. 1 der einheitlichen Sicherungseinrichtung angehören müssen,Kreditinstitute, die gemäß Paragraph 8, Absatz eins, oder gemäß Paragraph 45, Absatz eins, der einheitlichen Sicherungseinrichtung angehören müssen,
- 2.Ziffer 2Kreditinstitute gemäß § 48 Abs. 2 undKreditinstitute gemäß Paragraph 48, Absatz 2, und
- 3.Ziffer 3Wertpapierfirmen gemäß § 48 Abs. 3.Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 48, Absatz 3,
- (4)Absatz 4,Alle Sicherungseinrichtungen haben im Rahmen eines Frühwarnsystems zusammenzuarbeiten und die hierfür erforderlichen Informationen untereinander auszutauschen. Die Sicherungseinrichtungen haben Informationen, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen des Frühwarnsystems benötigen, von ihren Mitgliedsinstituten nach Maßgabe des § 93 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, einzuholen.Alle Sicherungseinrichtungen haben im Rahmen eines Frühwarnsystems zusammenzuarbeiten und die hierfür erforderlichen Informationen untereinander auszutauschen. Die Sicherungseinrichtungen haben Informationen, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen des Frühwarnsystems benötigen, von ihren Mitgliedsinstituten nach Maßgabe des Paragraph 93, des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, einzuholen.
§ 2 ESAEG Organisatorische Anforderungen für Sicherungseinrichtungen
- (1)Absatz eins,Die Sicherungseinrichtungen haben Informationen, die ihnen aufgrund ihrer Tätigkeit anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, vertraulich zu behandeln, soweit nicht dieses oder andere Bundesgesetze eine Übermittlung solcher Informationen vorsieht. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den Konten der Einleger stehen, hat von den Sicherungseinrichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zu erfolgen.Die Sicherungseinrichtungen haben Informationen, die ihnen aufgrund ihrer Tätigkeit anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, vertraulich zu behandeln, soweit nicht dieses oder andere Bundesgesetze eine Übermittlung solcher Informationen vorsieht. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den Konten der Einleger stehen, hat von den Sicherungseinrichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, zu erfolgen.
- (2)Absatz 2,Sicherungseinrichtungen haben die ihnen eigenen Risiken mit angemessenen Strategien und Verfahren zu steuern, zu überwachen und zu begrenzen. Sicherungseinrichtungen haben die für die Wahrnehmung der ihnen durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlichen finanziellen Mittel sowie das dafür erforderliche Personal einzusetzen. Die Sicherungseinrichtungen haben wirksame Grundsätze für den Umgang mit Interessenskonflikten festzulegen, einzuhalten und aufrechtzuerhalten. Diese Grundsätze sind schriftlich festzulegen und müssen der Größe und Organisation der Sicherungseinrichtung angemessen sein.
- (3)Absatz 3,Die organisatorischen Vorkehrungen der Sicherungseinrichtungen haben die Ermittlung der bestehenden und potenziellen Verbindlichkeiten der eigenen Sicherungseinrichtung sicherzustellen. Sie haben insbesondere durch Aufbau, Wiederauffüllung und Veranlagung des Einlagensicherungsfonds die Erfüllung der Verpflichtungen im Sicherungsfall gemäß § 9 sicherzustellen. Die Sicherungseinrichtungen haben jene organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, die eine unverzügliche Bemessung und rechtzeitige Erstattung der gedeckten Einlagen ermöglichen.Die organisatorischen Vorkehrungen der Sicherungseinrichtungen haben die Ermittlung der bestehenden und potenziellen Verbindlichkeiten der eigenen Sicherungseinrichtung sicherzustellen. Sie haben insbesondere durch Aufbau, Wiederauffüllung und Veranlagung des Einlagensicherungsfonds die Erfüllung der Verpflichtungen im Sicherungsfall gemäß Paragraph 9, sicherzustellen. Die Sicherungseinrichtungen haben jene organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, die eine unverzügliche Bemessung und rechtzeitige Erstattung der gedeckten Einlagen ermöglichen.
- (4)Absatz 4,Mitgliedsinstitute haften für
- 1.Ziffer einsim Zusammenhang mit Bestimmungen des 2. Teils dieses Bundesgesetzes gegen ihre Sicherungseinrichtung gerichtlich festgestellte Schadenersatzansprüche im Ausmaß ihrer Beitragspflichten gemäß § 22 undim Zusammenhang mit Bestimmungen des 2. Teils dieses Bundesgesetzes gegen ihre Sicherungseinrichtung gerichtlich festgestellte Schadenersatzansprüche im Ausmaß ihrer Beitragspflichten gemäß Paragraph 22, und
- 2.Ziffer 2im Zusammenhang mit Bestimmungen des 3. Teils dieses Bundesgesetzes gegen ihre Sicherungseinrichtung gerichtlich festgestellte Schadenersatzansprüche im Ausmaß ihrer Beitragspflichten gemäß § 49 Abs. 1; dies gilt sinngemäß für freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gemäß § 48 Abs. 2 und 3.im Zusammenhang mit Bestimmungen des 3. Teils dieses Bundesgesetzes gegen ihre Sicherungseinrichtung gerichtlich festgestellte Schadenersatzansprüche im Ausmaß ihrer Beitragspflichten gemäß Paragraph 49, Absatz eins,; dies gilt sinngemäß für freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 48, Absatz 2 und 3,
- (5)Absatz 5,Die Sicherungseinrichtungen haben ihre Systeme mindestens alle drei Jahre und gegebenenfalls auch öfter durch Stresstests im Hinblick auf ihre Funktionstüchtigkeit zu überprüfen. Der erste Stresstest hat spätestens bis zum 3. Juli 2017 zu erfolgen. Die Sicherungseinrichtungen haben die zur Durchführung dieser Tests notwendigen Informationen nur zur Durchführung dieser Tests zu verwenden und diese Informationen nur so lange aufzubewahren, wie es für diesen Zweck erforderlich ist.
- (6)Absatz 6,Die Sicherungseinrichtungen haben die FMA über die Ergebnisse ihrer Stresstests zu informieren. Die FMA hat unter Bedachtnahme auf die europäischen Gepflogenheiten Vorgaben betreffend den Inhalt und die Gliederung der an sie zu übermittelnden Ergebnisse der Stresstests durch Verordnung festzusetzen. Die FMA hat die Ergebnisse der Stresstests an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) zu übermitteln.
- (7)Absatz 7,Eine Sicherungseinrichtung muss von zumindest zwei Geschäftsleitern geführt werden. Diese haben die folgenden Voraussetzungen zu erfüllen:
- 1.Ziffer einsBei keinem der Geschäftsleiter liegt ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl Nr. 194/1994, vor und über das Vermögen keines der Geschäftsleiter und keines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf dessen Geschäfte einem Geschäftsleiter maßgebender Einfluss zusteht oder zugestanden ist, wurde der Konkurs eröffnet, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum Abschluss eines Sanierungsplanes gekommen, der erfüllt wurde; dies gilt auch, wenn ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde;Bei keinem der Geschäftsleiter liegt ein Ausschließungsgrund im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins bis 3, 5 und 6 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, vor und über das Vermögen keines der Geschäftsleiter und keines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf dessen Geschäfte einem Geschäftsleiter maßgebender Einfluss zusteht oder zugestanden ist, wurde der Konkurs eröffnet, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum Abschluss eines Sanierungsplanes gekommen, der erfüllt wurde; dies gilt auch, wenn ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde;
- 2.Ziffer 2die Geschäftsleiter verfügen über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse und es liegen keine Tatsachen vor, aus denen sich Zweifel an ihrer persönlichen für den Betrieb der Geschäfte einer Sicherungseinrichtung erforderlichen Zuverlässigkeit, Aufrichtigkeit und Unvoreingenommenheit ergeben;
- 3.Ziffer 3die Geschäftsleiter sind auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet und haben die für den Betrieb der Sicherungseinrichtung erforderlichen Erfahrungen.
Die Sicherungseinrichtungen haben der FMA die Namen ihrer Geschäftsleiter sowie sämtliche Informationen anzuzeigen, die erforderlich sind, um beurteilen zu können, ob die in Z 1 bis 3 angeführten Voraussetzungen von den Geschäftsleitern erfüllt werden.Die Sicherungseinrichtungen haben der FMA die Namen ihrer Geschäftsleiter sowie sämtliche Informationen anzuzeigen, die erforderlich sind, um beurteilen zu können, ob die in Ziffer eins bis 3 angeführten Voraussetzungen von den Geschäftsleitern erfüllt werden. - (8)Absatz 8,Jede Sicherungseinrichtung hat jedenfalls, unabhängig von ihrer Rechtsform, einen Aufsichtsrat oder ein sonstiges zuständiges Aufsichtsorgan zu bestellen. Die Sicherungseinrichtungen haben der FMA die Namen der Mitglieder des Aufsichtsorgans anzuzeigen.
§ 3 ESAEG Anerkennung institutsbezogener Sicherungssysteme als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem
- (1)Absatz eins,Die FMA hat ein institutsbezogenes Sicherungssystem auf Antrag als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem anzuerkennen, wenn das System
- 1.Ziffer einsdie Voraussetzungen des Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt,die Voraussetzungen des Artikel 113, Absatz 7, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, erfüllt,
- 2.Ziffer 2eine Sicherungseinrichtung in der Form einer Haftungsgesellschaft als juristische Person betreibt, die die organisatorischen Anforderungen für Sicherungseinrichtungen gemäß § 2 erfüllt,eine Sicherungseinrichtung in der Form einer Haftungsgesellschaft als juristische Person betreibt, die die organisatorischen Anforderungen für Sicherungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, erfüllt,
- 3.Ziffer 3im Rahmen seiner Satzung und durch vertragliche Vereinbarung zwischen seinen Mitgliedsinstituten sicherstellt, dass die Sicherungseinrichtung gemäß Z 2 die ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann undim Rahmen seiner Satzung und durch vertragliche Vereinbarung zwischen seinen Mitgliedsinstituten sicherstellt, dass die Sicherungseinrichtung gemäß Ziffer 2, die ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann und
- 4.Ziffer 4über Mitgliedsinstitute verfügt, deren gedeckte Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 5 eine Höhe von zumindest 15 vH der gedeckten Einlagen aller CRR-Kreditinstitute mit Sitz in Österreich erreichen.über Mitgliedsinstitute verfügt, deren gedeckte Einlagen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, eine Höhe von zumindest 15 vH der gedeckten Einlagen aller CRR-Kreditinstitute mit Sitz in Österreich erreichen.
Die FMA hat hiezu ein Gutachten der Oesterreichischen Nationalbank einzuholen. - (2)Absatz 2,Der Antrag auf Anerkennung hat insbesondere folgende Unterlagen und Angaben zu enthalten:
- 1.Ziffer einsdas Statut oder die Satzung sowie die vertraglichen Grundlagen des institutsbezogenen Sicherungssystems,
- 2.Ziffer 2die Satzung der Sicherungseinrichtung,
- 3.Ziffer 3die Namen der Geschäftsleiter und der Mitglieder des Aufsichtsorgans der Sicherungseinrichtung sowie sämtliche Informationen, die erforderlich sind, um beurteilen zu können, ob die Anforderungen für Sicherungseinrichtungen gemäß § 2 erfüllt werden unddie Namen der Geschäftsleiter und der Mitglieder des Aufsichtsorgans der Sicherungseinrichtung sowie sämtliche Informationen, die erforderlich sind, um beurteilen zu können, ob die Anforderungen für Sicherungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, erfüllt werden und
- 4.Ziffer 4den Nachweis über die Einrichtung geeigneter Verfahren, die gewährleisten, dass die verfügbaren Finanzmittel gemäß § 7 Abs. 1 Z 12 getrennt vom sonstigen Vermögen des Systems verwaltet und angelegt werden.den Nachweis über die Einrichtung geeigneter Verfahren, die gewährleisten, dass die verfügbaren Finanzmittel gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 12, getrennt vom sonstigen Vermögen des Systems verwaltet und angelegt werden.
- (3)Absatz 3,Scheidet ein Mitgliedsinstitut freiwillig aus einem anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystem aus, so ist § 8 Abs. 1 und § 39 anzuwenden.Scheidet ein Mitgliedsinstitut freiwillig aus einem anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystem aus, so ist Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 39, anzuwenden.
§ 4 ESAEG Widerruf der Anerkennung als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem
- (1)Absatz eins,Die FMA hat die Anerkennung eines institutsbezogenen Sicherungssystems als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem in den folgenden Fällen zu widerrufen:
- 1.Ziffer einseine der Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 liegt nicht mehr vor,eine der Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 liegt nicht mehr vor,
- 2.Ziffer 2die Sicherungseinrichtung des anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystems verletzt trotz Anwendung des § 5 Abs. 4 weiterhin Bestimmungen des 1. oder 2. Teils dieses Bundesgesetzes oderdie Sicherungseinrichtung des anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystems verletzt trotz Anwendung des Paragraph 5, Absatz 4, weiterhin Bestimmungen des 1. oder 2. Teils dieses Bundesgesetzes oder
- 3.Ziffer 3ein als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem anerkanntes institutsbezogenes Sicherungssystem stellt einen Antrag auf Widerruf der Anerkennung.
Abweichend von Z 1 ist die FMA nicht verpflichtet, die Anerkennung eines institutsbezogenen Sicherungssystems alleine deshalb zu widerrufen, weil der Anteil der gedeckten Einlagen der Mitgliedsinstitute eines institutsbezogenen Sicherungssystems aufgrund von Änderungen in der Zusammensetzung des institutsbezogenen Sicherungssystems oder der Erstattung von gedeckten Einlagen nach diesem Bundesgesetz oder durch Anwendung des BaSAG oder der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 unter den in § 3 Abs. 1 Z 4 festgelegten Wert fällt; in diesen Fällen hat die betroffene Sicherungseinrichtung der FMA unverzüglich alle Informationen zu erteilen, die die FMA für die Beurteilung der künftigen Leistungsfähigkeit des institutsbezogenen Sicherungssystems als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem benötigt. Die FMA hat hiezu ein Gutachten der Oesterreichischen Nationalbank einzuholen.Abweichend von Ziffer eins, ist die FMA nicht verpflichtet, die Anerkennung eines institutsbezogenen Sicherungssystems alleine deshalb zu widerrufen, weil der Anteil der gedeckten Einlagen der Mitgliedsinstitute eines institutsbezogenen Sicherungssystems aufgrund von Änderungen in der Zusammensetzung des institutsbezogenen Sicherungssystems oder der Erstattung von gedeckten Einlagen nach diesem Bundesgesetz oder durch Anwendung des BaSAG oder der Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014, unter den in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, festgelegten Wert fällt; in diesen Fällen hat die betroffene Sicherungseinrichtung der FMA unverzüglich alle Informationen zu erteilen, die die FMA für die Beurteilung der künftigen Leistungsfähigkeit des institutsbezogenen Sicherungssystems als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem benötigt. Die FMA hat hiezu ein Gutachten der Oesterreichischen Nationalbank einzuholen. - (2)Absatz 2,Wird die Anerkennung des institutsbezogenen Sicherungssystems als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem durch die FMA widerrufen, so hat das institutsbezogene Sicherungssystem seine Mitgliedsinstitute über den Widerruf der Anerkennung zu informieren und ihnen mitzuteilen, dass sie sich spätestens mit Rechtskraft des Widerrufs gemäß den §§ 8 und 45 Abs. 1 der einheitlichen Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 anzuschließen haben. Ebenso hat das institutsbezogene Sicherungssystem auch die einheitliche Sicherungseinrichtung über den Widerruf der Anerkennung zu informieren.Wird die Anerkennung des institutsbezogenen Sicherungssystems als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem durch die FMA widerrufen, so hat das institutsbezogene Sicherungssystem seine Mitgliedsinstitute über den Widerruf der Anerkennung zu informieren und ihnen mitzuteilen, dass sie sich spätestens mit Rechtskraft des Widerrufs gemäß den Paragraphen 8 und 45 Absatz eins, der einheitlichen Sicherungseinrichtung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, anzuschließen haben. Ebenso hat das institutsbezogene Sicherungssystem auch die einheitliche Sicherungseinrichtung über den Widerruf der Anerkennung zu informieren.
- (3)Absatz 3,Die Sicherungseinrichtung des institutsbezogenen Sicherungssystems hat nach Rechtskraft des Widerrufs der Anerkennung des institutsbezogenen Sicherungssystems als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem seine verfügbaren Finanzmittel, einschließlich noch offener Forderungen gegen seine Mitgliedsinstitute, innerhalb von fünf Arbeitstagen an die einheitliche Sicherungseinrichtung zu übertragen.
§ 5 ESAEG
Benannte Behörde, einschlägige Verwaltungsbehörde
- (1)Absatz eins,Für Österreich ist die FMA die benannte Behörde gemäß § 7 Abs. 1 Z 19 sowie die einschlägige Verwaltungsbehörde gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2014/49/EU.Für Österreich ist die FMA die benannte Behörde gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 19, sowie die einschlägige Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 3, Absatz eins, der Richtlinie 2014/49/EU.
- (2)Absatz 2,Die FMA hat die Einhaltung der Bestimmungen des 1. bis 3. Teils dieses Bundesgesetzes durch Sicherungseinrichtungen zu überwachen. Die FMA ist zu diesem Zweck jederzeit berechtigt:
- 1.Ziffer einsin die Bücher, Schriftstücke und Datenträger von Sicherungseinrichtungen Einsicht zu nehmen und Kopien von ihnen zu erhalten;
- 2.Ziffer 2von Sicherungseinrichtungen und ihren Organen Auskünfte zu verlangen und gemäß den Verwaltungsverfahrensgesetzen Personen vorzuladen und zu befragen;
- 3.Ziffer 3durch Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder durch sonstige Sachverständige Vor-Ort-Prüfungen durchzuführen;
- 4.Ziffer 4die Oesterreichische Nationalbank mit der Prüfung von Sicherungseinrichtungen zu beauftragen. Die Kompetenz zur Vor-Ort-Prüfung im Bereich der Aufsicht über Sicherungseinrichtungen erstreckt sich dabei umfassend auf die Prüfung aller Aufgaben der Sicherungseinrichtungen nach diesem Bundesgesetz mit Ausnahme des 3. Teils. Die Oesterreichische Nationalbank hat dafür zu sorgen, dass sie über ausreichende personelle und organisatorische Ressourcen zur Durchführung der genannten Prüfungen verfügt;
- 5.Ziffer 5von Sicherungseinrichtungen bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern;
- 6.Ziffer 6von den Abschlussprüfern von Sicherungseinrichtungen Auskünfte einzuholen.
- (3)Absatz 3,Bei einer Prüfung gemäß Abs. 2 Z 3 sind die Prüfungsorgane mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisen.Bei einer Prüfung gemäß Absatz 2, Ziffer 3, sind die Prüfungsorgane mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisen.
- (4)Absatz 4,Stellt die Oesterreichische Nationalbank bei einer Vor-Ort-Prüfung fest, dass der gemäß Abs. 2 Z 4 erteilte Prüfauftrag zur Erreichung des Prüfungszwecks nicht ausreicht, so hat sie die FMA um die erforderlichen Ergänzungen zu ersuchen. Die FMA hat unverzüglich, längstens jedoch binnen einer Woche entweder den Prüfauftrag zu erweitern oder die Erweiterung unter Angabe der Gründe abzulehnen.Stellt die Oesterreichische Nationalbank bei einer Vor-Ort-Prüfung fest, dass der gemäß Absatz 2, Ziffer 4, erteilte Prüfauftrag zur Erreichung des Prüfungszwecks nicht ausreicht, so hat sie die FMA um die erforderlichen Ergänzungen zu ersuchen. Die FMA hat unverzüglich, längstens jedoch binnen einer Woche entweder den Prüfauftrag zu erweitern oder die Erweiterung unter Angabe der Gründe abzulehnen.
- (5)Absatz 5,Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank haben für das jeweils folgende Kalenderjahr ein Prüfprogramm gemeinsam festzulegen. Das Prüfungsprogramm hat Bedacht zu nehmen auf
- 1.Ziffer einsdie Verpflichtungen der Sicherungseinrichtungen nach diesem Bundesgesetz,
- 2.Ziffer 2eine angemessene Prüfungsfrequenz aller Sicherungseinrichtungen,
- 3.Ziffer 3Ressourcen für anlassbezogene Prüfungen,
- 4.Ziffer 4die Nachprüfung der Maßnahmen zur Bereinigung im Falle festgestellter Mängel.
Im Prüfungsprogramm sind jeweils die Prüfungsschwerpunkte bezogen auf die jeweilige Sicherungseinrichtung sowie der Zeitpunkt des Prüfungsbeginns festzulegen. Stellt die Oesterreichische Nationalbank fest, dass zur Gewährleistung der Kriterien gemäß Z 1 bis 4 eine Vor-Ort-Prüfung erforderlich ist, die nicht im gemeinsamen Prüfungsprogramm festgelegt ist, so ist sie berechtigt und verpflichtet, die FMA um die Erteilung eines zusätzlichen Prüfungsauftrags zu ersuchen. Dieses Ersuchen hat einen inhaltlichen Vorschlag für den Prüfungsauftrag zu enthalten und hat jene Gründe anzuführen, die eine außerplanmäßige Prüfung im Sinne der Z 1 bis 4 rechtfertigen. Die FMA hat unverzüglich, längstens jedoch binnen einer Woche entweder den Prüfungsauftrag zu erteilen oder diesen unter Angabe der Gründe abzulehnen. Das Recht zur Erteilung von Prüfungsaufträgen der FMA gemäß Abs. 2 Z 4 bleibt unberührt.Im Prüfungsprogramm sind jeweils die Prüfungsschwerpunkte bezogen auf die jeweilige Sicherungseinrichtung sowie der Zeitpunkt des Prüfungsbeginns festzulegen. Stellt die Oesterreichische Nationalbank fest, dass zur Gewährleistung der Kriterien gemäß Ziffer eins bis 4 eine Vor-Ort-Prüfung erforderlich ist, die nicht im gemeinsamen Prüfungsprogramm festgelegt ist, so ist sie berechtigt und verpflichtet, die FMA um die Erteilung eines zusätzlichen Prüfungsauftrags zu ersuchen. Dieses Ersuchen hat einen inhaltlichen Vorschlag für den Prüfungsauftrag zu enthalten und hat jene Gründe anzuführen, die eine außerplanmäßige Prüfung im Sinne der Ziffer eins bis 4 rechtfertigen. Die FMA hat unverzüglich, längstens jedoch binnen einer Woche entweder den Prüfungsauftrag zu erteilen oder diesen unter Angabe der Gründe abzulehnen. Das Recht zur Erteilung von Prüfungsaufträgen der FMA gemäß Absatz 2, Ziffer 4, bleibt unberührt. - (6)Absatz 6,Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, auch ohne Prüfungsauftrag der FMA eine Vor-Ort-Prüfung gemäß Abs. 2 Z 4 aus makroökonomischen Gründen durchzuführen, wenn dadurch die im Prüfungsprogramm gemäß Abs. 5 festgelegten Prüfungen oder sonstigen Prüfaufträge der FMA nicht beeinträchtigt werden. Die Oesterreichische Nationalbank hat zumindest zeitgleich mit Beginn einer solchen Prüfung die FMA davon zu verständigen und dabei die Gründe für die Prüfung darzulegen.Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, auch ohne Prüfungsauftrag der FMA eine Vor-Ort-Prüfung gemäß Absatz 2, Ziffer 4, aus makroökonomischen Gründen durchzuführen, wenn dadurch die im Prüfungsprogramm gemäß Absatz 5, festgelegten Prüfungen oder sonstigen Prüfaufträge der FMA nicht beeinträchtigt werden. Die Oesterreichische Nationalbank hat zumindest zeitgleich mit Beginn einer solchen Prüfung die FMA davon zu verständigen und dabei die Gründe für die Prüfung darzulegen.
- (7)Absatz 7,Die Oesterreichische Nationalbank hat den in Aussicht genommenen Umfang der Prüfung gemäß Abs. 6 schriftlich festzulegen. Eine Ausfertigung hiervon ist der Sicherungseinrichtung bei Prüfungsbeginn durch die Prüfer auszuhändigen. Im Fall der Verweigerung des Zutritts oder der sonstigen für die Prüfungsdurchführung erforderlichen Mitwirkung durch die geprüfte Sicherungseinrichtung hat die FMA auf Ersuchen der Oesterreichische Nationalbank für die Durchsetzung des schriftlich festgelegten Prüfungsumfangs gemäß § 22 FMABG zu sorgen.Die Oesterreichische Nationalbank hat den in Aussicht genommenen Umfang der Prüfung gemäß Absatz 6, schriftlich festzulegen. Eine Ausfertigung hiervon ist der Sicherungseinrichtung bei Prüfungsbeginn durch die Prüfer auszuhändigen. Im Fall der Verweigerung des Zutritts oder der sonstigen für die Prüfungsdurchführung erforderlichen Mitwirkung durch die geprüfte Sicherungseinrichtung hat die FMA auf Ersuchen der Oesterreichische Nationalbank für die Durchsetzung des schriftlich festgelegten Prüfungsumfangs gemäß Paragraph 22, FMABG zu sorgen.
- (8)Absatz 8,Die Oesterreichische Nationalbank hat die Ergebnisse der Prüfungen der FMA unverzüglich mitzuteilen; weiters hat sie Stellungnahmen der betroffenen Sicherungseinrichtung unverzüglich der FMA mitzuteilen. Die Prüfungsfeststellungen der Oesterreichische Nationalbank gelten im Verfahren als Sachverständigengutachten. Die Oesterreichische Nationalbank ist ermächtigt, dem Abschlussprüfer der betroffenen Sicherungseinrichtung die erforderlichen Auskünfte über das Ergebnis von ihr durchgeführter Prüfungen zu erteilen.
- (9)Absatz 9,Verletzt eine Sicherungseinrichtung Bestimmungen des 1. bis 3. Teils dieses Bundesgesetzes, so kann die FMA
- 1.Ziffer einsder Sicherungseinrichtung unter Androhung einer Zwangsstrafe auftragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist;
- 2.Ziffer 2im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall den Geschäftsleitern der Sicherungseinrichtung die Geschäftsführung ganz oder teilweise untersagen, es sei denn, dass dies nach Art und Schwere des Verstoßes unangemessen wäre und die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch nochmaliges Vorgehen gemäß Z 1 erwartet werden kann; in diesem Fall ist die erstverhängte Zwangsstrafe zu vollziehen und der Auftrag unter Androhung einer höheren Zwangsstrafe zu wiederholen.im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall den Geschäftsleitern der Sicherungseinrichtung die Geschäftsführung ganz oder teilweise untersagen, es sei denn, dass dies nach Art und Schwere des Verstoßes unangemessen wäre und die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch nochmaliges Vorgehen gemäß Ziffer eins, erwartet werden kann; in diesem Fall ist die erstverhängte Zwangsstrafe zu vollziehen und der Auftrag unter Androhung einer höheren Zwangsstrafe zu wiederholen.
- (10)Absatz 10,Die FMA hat die jeweils zuständige Sicherungseinrichtung so bald als möglich darüber zu informieren, wenn sie bei einem Kreditinstitut Probleme feststellt, die voraussichtlich zu einer Inanspruchnahme der Sicherungseinrichtung führen werden.
- (11)Absatz 11,Die FMA hat bei der Vollziehung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat sich die FMA an den Tätigkeiten der EBA zu beteiligen, mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) zusammenzuarbeiten, die Leitlinien und Empfehlungen und andere von der EBA beschlossenen Maßnahmen anzuwenden sowie den vom ESRB gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 1, ausgesprochenen Warnungen und Empfehlungen nachzukommen. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür ein berechtigter Grund, insbesondere ein Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegt.Die FMA hat bei der Vollziehung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat sich die FMA an den Tätigkeiten der EBA zu beteiligen, mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) zusammenzuarbeiten, die Leitlinien und Empfehlungen und andere von der EBA beschlossenen Maßnahmen anzuwenden sowie den vom ESRB gemäß Artikel 16, der Verordnung (EU) Nr. 1092 aus 2010, über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken, Amtsblatt Nummer L 331 vom 15.12.2010 Seite 1, ausgesprochenen Warnungen und Empfehlungen nachzukommen. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür ein berechtigter Grund, insbesondere ein Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegt.
§ 6 ESAEG Zusammenarbeit mit der Oesterreichischen Nationalbank und zwischen den Behörden
- (1)Absatz eins,Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank arbeiten zur wirksamen Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes eng zusammen.
- (2)Absatz 2,Alle Anzeigen gemäß § 34, Mitteilungen und Bestätigungen gemäß § 39 Abs. 1, Berichte gemäß § 17, der Geschäftsbericht gemäß § 31, der Rechenschaftsbericht gemäß § 32, Informationen gemäß § 40 Abs. 1 sowie Meldungen gemäß den §§ 33 und 54 Abs. 1 an die FMA sind binnen der dort genannten Fristen auch der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.Alle Anzeigen gemäß Paragraph 34,, Mitteilungen und Bestätigungen gemäß Paragraph 39, Absatz eins,, Berichte gemäß Paragraph 17,, der Geschäftsbericht gemäß Paragraph 31,, der Rechenschaftsbericht gemäß Paragraph 32,, Informationen gemäß Paragraph 40, Absatz eins, sowie Meldungen gemäß den Paragraphen 33 und 54 Absatz eins, an die FMA sind binnen der dort genannten Fristen auch der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.
- (3)Absatz 3,Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank tauschen alle für die Aufsicht über Sicherungseinrichtungen relevanten Daten, insbesondere solche gemäß Abs. 2, Analysedaten und –ergebnisse, Ergebnisse von Vor-Ort-Prüfungen gemäß § 5 Abs. 8 sowie sonstige Wahrnehmungen gemäß Abs. 5, unverzüglich im Wege der gemeinsamen Datenbank gemäß § 79 Abs. 3 BWG aus. Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank haben jeweils alle relevanten Daten aus ihrer Tätigkeit im Rahmen der Aufsicht über Sicherungseinrichtungen in die gemeinsame Datenbank einzustellen. Informationen, über die beide Institutionen verfügen, sind von der Oesterreichischen Nationalbank in die gemeinsame Datenbank einzustellen.Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank tauschen alle für die Aufsicht über Sicherungseinrichtungen relevanten Daten, insbesondere solche gemäß Absatz 2,, Analysedaten und –ergebnisse, Ergebnisse von Vor-Ort-Prüfungen gemäß Paragraph 5, Absatz 8, sowie sonstige Wahrnehmungen gemäß Absatz 5,, unverzüglich im Wege der gemeinsamen Datenbank gemäß Paragraph 79, Absatz 3, BWG aus. Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank haben jeweils alle relevanten Daten aus ihrer Tätigkeit im Rahmen der Aufsicht über Sicherungseinrichtungen in die gemeinsame Datenbank einzustellen. Informationen, über die beide Institutionen verfügen, sind von der Oesterreichischen Nationalbank in die gemeinsame Datenbank einzustellen.
- (4)Absatz 4,Die Oesterreichische Nationalbank hat ihr im Rahmen der Aufsicht über die Einlagensicherung übertragene Vor-Ort-Prüfungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 4, Gutachten und Analysen in eigener Verantwortung und im eigenen Namen durchzuführen. Die FMA hat sich weitestgehend auf die Prüfungen, Gutachten und Analysen der Oesterreichischen Nationalbank sowie auf die in die gemeinsame Datenbank gemäß Abs. 3 eingestellten Daten zu stützen und kann sich auf deren Richtigkeit oder Vollständigkeit verlassen, es sei denn, sie hat begründete Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit.Die Oesterreichische Nationalbank hat ihr im Rahmen der Aufsicht über die Einlagensicherung übertragene Vor-Ort-Prüfungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4,, Gutachten und Analysen in eigener Verantwortung und im eigenen Namen durchzuführen. Die FMA hat sich weitestgehend auf die Prüfungen, Gutachten und Analysen der Oesterreichischen Nationalbank sowie auf die in die gemeinsame Datenbank gemäß Absatz 3, eingestellten Daten zu stützen und kann sich auf deren Richtigkeit oder Vollständigkeit verlassen, es sei denn, sie hat begründete Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit.
- (5)Absatz 5,Die Oesterreichische Nationalbank hat die Daten gemäß Abs. 2 und die sonstigen von ihr oder von der FMA eingestellten aufsichtlichen Informationen und Wahrnehmungen über Sicherungseinrichtungen einer laufenden gesamthaften Auswertung für die Zwecke der Aufsicht über die Einlagensicherung und zur Vorbereitung aufsichtsbehördlicher Ermittlungsverfahren zu unterziehen (Einzelanalyse). Alle Analyseergebnisse, relevante Informationen und sonstige Wahrnehmungen über Sicherungseinrichtungen sind der FMA von der Oesterreichischen Nationalbank zur Verfügung zu stellen und haben deutliche Aussagen dahingehend zu enthalten, ob ein Verdacht auf Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorliegt. Die Oesterreichische Nationalbank hat auf Ersuchen der FMA zusätzliche bestimmte Analysen zu erstellen und zu übermitteln sowie weitere Erläuterungen zu den Analyseergebnissen zu geben. Die Oesterreichische Nationalbank ist zur Auswertung der Einzelanalysedaten in einzel- und gesamtwirtschaftlicher Hinsicht insbesondere im Hinblick auf ihre Aufgaben im Rahmen der Finanzmarktstabilität berechtigt. Alle von ihr durchgeführten Einzelanalysen sind jedenfalls der FMA zur Verfügung zu stellen. Eine statistische Auswertung der Daten, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel hat, durch die Oesterreichische Nationalbank ist zulässig.Die Oesterreichische Nationalbank hat die Daten gemäß Absatz 2 und die sonstigen von ihr oder von der FMA eingestellten aufsichtlichen Informationen und Wahrnehmungen über Sicherungseinrichtungen einer laufenden gesamthaften Auswertung für die Zwecke der Aufsicht über die Einlagensicherung und zur Vorbereitung aufsichtsbehördlicher Ermittlungsverfahren zu unterziehen (Einzelanalyse). Alle Analyseergebnisse, relevante Informationen und sonstige Wahrnehmungen über Sicherungseinrichtungen sind der FMA von der Oesterreichischen Nationalbank zur Verfügung zu stellen und haben deutliche Aussagen dahingehend zu enthalten, ob ein Verdacht auf Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorliegt. Die Oesterreichische Nationalbank hat auf Ersuchen der FMA zusätzliche bestimmte Analysen zu erstellen und zu übermitteln sowie weitere Erläuterungen zu den Analyseergebnissen zu geben. Die Oesterreichische Nationalbank ist zur Auswertung der Einzelanalysedaten in einzel- und gesamtwirtschaftlicher Hinsicht insbesondere im Hinblick auf ihre Aufgaben im Rahmen der Finanzmarktstabilität berechtigt. Alle von ihr durchgeführten Einzelanalysen sind jedenfalls der FMA zur Verfügung zu stellen. Eine statistische Auswertung der Daten, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel hat, durch die Oesterreichische Nationalbank ist zulässig.
- (6)Absatz 6,Die Oesterreichische Nationalbank hat
- 1.Ziffer einseine Aufstellung der ihr im jeweiligen Geschäftsjahr aus ihren Aufgaben und Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz erwachsenden Kosten zu erstellen und vom Rechnungsprüfer gemäß § 37 des Nationalbankgesetzes 1984 – NBG, BGBl. Nr. 50/1984, prüfen zu lassen;eine Aufstellung der ihr im jeweiligen Geschäftsjahr aus ihren Aufgaben und Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz erwachsenden Kosten zu erstellen und vom Rechnungsprüfer gemäß Paragraph 37, des Nationalbankgesetzes 1984 – NBG, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984,, prüfen zu lassen;
- 2.Ziffer 2die geprüfte Aufstellung dem Bundesminister für Finanzen und der FMA bis zum 30. April des jeweils folgenden Geschäftsjahres zu übermitteln;
- 3.Ziffer 3die geprüfte Aufstellung nach der Übermittlung gemäß Z 2 auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen;die geprüfte Aufstellung nach der Übermittlung gemäß Ziffer 2, auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen;
- 4.Ziffer 4die geschätzten Kosten aus ihren Aufgaben und Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz, sowie die geschätzte Anzahl der im Jahresdurchschnitt mit Aufgaben und Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz beschäftigten Bediensteten, jeweils für das folgende Geschäftsjahr dem Bundesminister für Finanzen und der FMA bis zum 30. September jeden Jahres mitzuteilen;
- 5.Ziffer 5den Bundesminister für Finanzen und die FMA einmal jährlich über die Anzahl der mit Aufgaben und Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz im Jahresdurchschnitt beschäftigten Bediensteten zu informieren; diese Information kann auch im Wege einer Veröffentlichung erfolgen.
- (7)Absatz 7,Die FMA und die Abwicklungsbehörde haben zur wirksamen Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes eng zusammenzuarbeiten. Zudem haben die FMA und die Abwicklungsbehörde mit den Behörden anderer Mitgliedstaaten im Sinne des Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2014/49/EU, der Europäischen Zentralbank im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und dem Ausschuss (§ 2 Z 18a BaSAG) im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zusammenzuarbeiten und alle zur Erfüllung unionsrechtlicher Aufgaben im Bereich Finanzaufsicht erforderlichen Informationen auszutauschen.Die FMA und die Abwicklungsbehörde haben zur wirksamen Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes eng zusammenzuarbeiten. Zudem haben die FMA und die Abwicklungsbehörde mit den Behörden anderer Mitgliedstaaten im Sinne des Artikel 3, Absatz 2, der Richtlinie 2014/49/EU, der Europäischen Zentralbank im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2013, und dem Ausschuss (Paragraph 2, Ziffer 18 a, BaSAG) im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014, zusammenzuarbeiten und alle zur Erfüllung unionsrechtlicher Aufgaben im Bereich Finanzaufsicht erforderlichen Informationen auszutauschen.
§ 7 ESAEG Einlagensicherung
Begriffsbestimmungen
- (1)Absatz eins,Im Sinne des 2. Teils dieses Bundesgesetzes gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
- 1.Ziffer einsEinlagensicherungssysteme:
- a)Litera adie einheitliche Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, sowie andere gesetzliche Einlagensicherungssysteme gemäß Art. 1 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2014/49/EU,die einheitliche Sicherungseinrichtung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,, sowie andere gesetzliche Einlagensicherungssysteme gemäß Artikel eins, Absatz 2, Litera a, der Richtlinie 2014/49/EU,
- b)Litera bvertragliche Einlagensicherungssysteme, die gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2014/49/EU als Einlagensicherungssysteme amtlich anerkannt sind,vertragliche Einlagensicherungssysteme, die gemäß Artikel 4, Absatz 2, der Richtlinie 2014/49/EU als Einlagensicherungssysteme amtlich anerkannt sind,
- c)Litera cgemäß § 3 anerkannte institutsbezogene Sicherungssysteme sowie andere institutsbezogene Sicherungssysteme, die gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2014/49/EU als Einlagensicherungssysteme amtlich anerkannt sind;gemäß Paragraph 3, anerkannte institutsbezogene Sicherungssysteme sowie andere institutsbezogene Sicherungssysteme, die gemäß Artikel 4, Absatz 2, der Richtlinie 2014/49/EU als Einlagensicherungssysteme amtlich anerkannt sind;
- 2.Ziffer 2institutsbezogene Sicherungssysteme: die in Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten institutsbezogenen Sicherungssysteme;institutsbezogene Sicherungssysteme: die in Artikel 113, Absatz 7, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, genannten institutsbezogenen Sicherungssysteme;
- 3.Ziffer 3Einlagen: vorbehaltlich des Abs. 2Einlagen: vorbehaltlich des Absatz 2
- a)Litera aEinlagen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 12 BWG,Einlagen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 12 BWG,
- b)Litera bGuthaben, die sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen oder aus Zwischenpositionen im Rahmen von Bankgeschäften, der Erbringung von Zahlungsdiensten oder der Ausgabe von E-Geld ergeben und vom Kreditinstitut nach den geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen zurückzuzahlen sind, einschließlich Festgeldanlagen und Spareinlagen sowie
- c)Litera cForderungen, die vom Kreditinstitut durch Ausstellung einer Urkunde verbrieft sind, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen, die nach dem Pfandbriefgesetz – PfandBG, BGBl. I Nr. 199/2021, begeben werden sowie Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und fundierte Bankschuldverschreibungen, die nach dem HypBG, dRGBl. S. 375/1899 idF BGBl. I Nr. 107/2017, PfandbriefG, dRGBl. I S. 492/1927 idF BGBl. I Nr. 107/2017 und FBSchVG, RGBl. Nr. 213/1905 idF BGBl. I Nr. 29/2010 begeben wurden;Forderungen, die vom Kreditinstitut durch Ausstellung einer Urkunde verbrieft sind, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen, die nach dem Pfandbriefgesetz – PfandBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2021,, begeben werden sowie Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und fundierte Bankschuldverschreibungen, die nach dem HypBG, dRGBl. S. 375 aus 1899, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, PfandbriefG, dRGBl. römisch eins S. 492 aus 1927, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, und FBSchVG, RGBl. Nr. 213 aus 1905, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010, begeben wurden;
- 4.Ziffer 4erstattungsfähige Einlagen: Einlagen, die gemäß § 10 Abs. 1 erstattungsfähig sind;erstattungsfähige Einlagen: Einlagen, die gemäß Paragraph 10, Absatz eins, erstattungsfähig sind;
- 5.Ziffer 5gedeckte Einlagen: erstattungsfähige Einlagen bis zu einer Höhe von 100 000 Euro oder Gegenwert in fremder Währung pro Einleger bei einem Mitgliedsinstitut, sowie die zeitlich begrenzten gedeckten Einlagen gemäß § 12; für die Zwecke des 3. Hauptstücks gelten zeitlich begrenzte gedeckte Einlagen gemäß § 12 nicht als gedeckte Einlagen;gedeckte Einlagen: erstattungsfähige Einlagen bis zu einer Höhe von 100 000 Euro oder Gegenwert in fremder Währung pro Einleger bei einem Mitgliedsinstitut, sowie die zeitlich begrenzten gedeckten Einlagen gemäß Paragraph 12,; für die Zwecke des 3. Hauptstücks gelten zeitlich begrenzte gedeckte Einlagen gemäß Paragraph 12, nicht als gedeckte Einlagen;
- 6.Ziffer 6Einleger: der Inhaber oder, im Falle eines Gemeinschaftskontos, jeder Inhaber einer Einlage;
- 7.Ziffer 7Gemeinschaftskonto: ein Konto, das im Namen von zwei oder mehreren Personen eröffnet wurde oder an dem zwei oder mehrere Personen Rechte haben, die von einer oder mehreren dieser Personen ausgeübt werden können;
- 8.Ziffer 8nichtverfügbare Einlage: eine Einlage bei einem CRR-Kreditinstitut, bei dem ein Sicherungsfall gemäß § 9 eingetreten ist;nichtverfügbare Einlage: eine Einlage bei einem CRR-Kreditinstitut, bei dem ein Sicherungsfall gemäß Paragraph 9, eingetreten ist;
- 9.Ziffer 9CRR-Kreditinstitut: ein Kreditinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie ein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 BWG, welches Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 entgegennimmt;CRR-Kreditinstitut: ein Kreditinstitut gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, sowie ein Kreditinstitut gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG, welches Einlagen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, entgegennimmt;
- 10.Ziffer 10Zweigstelle: eine Betriebsstelle in einem Mitgliedstaat, die einen rechtlich unselbständigen Teil eines CRR-Kreditinstituts bildet und sämtliche Geschäfte oder einen Teil der Geschäfte, die mit der Tätigkeit eines CRR-Kreditinstituts verbunden sind, unmittelbar betreibt;
- 11.Ziffer 11Zielausstattung: die verfügbaren Finanzmittel, die eine Sicherungseinrichtung gemäß § 18 Abs. 1 aufbauen muss, berechnet auf Basis eines Prozentsatzes der gedeckten Einlagen ihrer Mitgliedsinstitute;Zielausstattung: die verfügbaren Finanzmittel, die eine Sicherungseinrichtung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, aufbauen muss, berechnet auf Basis eines Prozentsatzes der gedeckten Einlagen ihrer Mitgliedsinstitute;
- 12.Ziffer 12verfügbare Finanzmittel: Bargeld, Einlagen und risikoarme Schuldtitel, die innerhalb des in § 13 Abs. 1 genannten Zeitraums liquidiert werden können, und Zahlungsverpflichtungen bis zu der in § 21 Abs. 3 festgesetzten Obergrenze;verfügbare Finanzmittel: Bargeld, Einlagen und risikoarme Schuldtitel, die innerhalb des in Paragraph 13, Absatz eins, genannten Zeitraums liquidiert werden können, und Zahlungsverpflichtungen bis zu der in Paragraph 21, Absatz 3, festgesetzten Obergrenze;
- 13.Ziffer 13Zahlungsverpflichtungen: Zahlungsverpflichtungen eines CRR-Kreditinstituts gegenüber einem Einlagensicherungssystem, die vollständig besichert sind, vorausgesetzt, die Sicherheiten
- a)Litera abestehen aus risikoarmen Schuldtiteln und
- b)Litera bsind nicht mit Rechten Dritter belastet und für das Einlagensicherungssystem verfügbar;
- 14.Ziffer 14Finanzmittel: der Einlagensicherungsfonds und Sonderbeiträge;
- 15.Ziffer 15risikoarme Schuldtitel: Titel, die unter die erste oder zweite der in Tabelle 1 des Art. 336 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kategorien fallen oder alle Titel, die von der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) gemäß § 19 Abs. 4 als ähnlich sicher und liquide angesehen werden;risikoarme Schuldtitel: Titel, die unter die erste oder zweite der in Tabelle 1 des Artikel 336, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, genannten Kategorien fallen oder alle Titel, die von der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) gemäß Paragraph 19, Absatz 4, als ähnlich sicher und liquide angesehen werden;
- 16.Ziffer 16Herkunftsmitgliedstaat: ein Herkunftsmitgliedstaat im Sinne des Art. 4 Absatz 1 Nr. 43 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;Herkunftsmitgliedstaat: ein Herkunftsmitgliedstaat im Sinne des Artikel 4, Absatz 1 Nr. 43 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,;
- 17.Ziffer 17Aufnahmemitgliedstaat: ein Aufnahmemitgliedstaat im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 44 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;Aufnahmemitgliedstaat: ein Aufnahmemitgliedstaat im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, Nr. 44 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,;
- 18.Ziffer 18zuständige Behörde: eine nationale zuständige Behörde im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;zuständige Behörde: eine nationale zuständige Behörde im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, Nr. 40 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,;
- 19.Ziffer 19benannte Behörde: die Einrichtung, die ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 2014/49/EU verwaltet, oder in dem Fall, dass der Betrieb eines Einlagensicherungssystems von einem privaten Unternehmen verwaltet wird, die öffentliche Behörde, die von dem betreffenden Mitgliedstaat für die Beaufsichtigung dieses Systems gemäß der Richtlinie 2014/49/EU benannt wurde;
- 20.Ziffer 20Abwicklungsbehörde: die Abwicklungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Sanierung und Abwicklung von Banken – BaSAG, BGBl. I Nr. 98/2014, oder der Ausschuss gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014, im jeweiligen Zuständigkeitsbereich;Abwicklungsbehörde: die Abwicklungsbehörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Sanierung und Abwicklung von Banken – BaSAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014,, oder der Ausschuss gemäß Artikel 42, der Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014,, im jeweiligen Zuständigkeitsbereich;
- 21.Ziffer 21Mitgliedsinstitute:
- a)Litera abei der einheitlichen Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1: CRR-Kreditinstitute gemäß § 8 Abs. 1;bei der einheitlichen Sicherungseinrichtung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins :, CRR-Kreditinstitute gemäß Paragraph 8, Absatz eins,;
- b)Litera bbei einer Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2: CRR-Kreditinstitute, die Mitglieder eines als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystems sind;bei einer Sicherungseinrichtung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 :, CRR-Kreditinstitute, die Mitglieder eines als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystems sind;
- 22.Ziffer 22Spitzenrefinanzierungssatz: der Leitzins, der die Obergrenze des Zinskorridors bildet und von der Europäischen Zentralbank (EZB) festgelegt wird;
- 23.Ziffer 23Kreditinstitut: ein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 BWG.Kreditinstitut: ein Kreditinstitut gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG.
- (2)Absatz 2,Guthaben gelten nicht als Einlagen gemäß Abs. 1 Z 3, wennGuthaben gelten nicht als Einlagen gemäß Absatz eins, Ziffer 3,, wenn
- 1.Ziffer einsderen Existenz nur durch ein Finanzinstrument gemäß § 1 Z 7 WAG 2018 nachgewiesen werden kann, es sei denn, es handelt sich um ein Sparprodukt, das durch ein auf eine benannte Person lautendes Einlagenzertifikat verbrieft ist und das zum 2. Juli 2014 bereits bestand oderderen Existenz nur durch ein Finanzinstrument gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, WAG 2018 nachgewiesen werden kann, es sei denn, es handelt sich um ein Sparprodukt, das durch ein auf eine benannte Person lautendes Einlagenzertifikat verbrieft ist und das zum 2. Juli 2014 bereits bestand oder
- 2.Ziffer 2sie nicht zum Nennwert rückzahlbar sind oder
- 3.Ziffer 3sie nur im Rahmen einer bestimmten, vom Kreditinstitut oder einem Dritten gestellten Garantie oder Vereinbarung rückzahlbar sind.
§ 8 ESAEG Mitgliedschaft bei einer Sicherungseinrichtung
- (1)Absatz eins,Vorbehaltlich des Abs. 2 haben CRR-Kreditinstitute mit Sitz in Österreich, die Einlagen entgegennehmen, der einheitlichen Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 anzugehören.Vorbehaltlich des Absatz 2, haben CRR-Kreditinstitute mit Sitz in Österreich, die Einlagen entgegennehmen, der einheitlichen Sicherungseinrichtung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, anzugehören.
- (2)Absatz 2,Für CRR-Kreditinstitute, die einem institutsbezogenen Sicherungssystem angehören, das gemäß § 3 als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem anerkannt wurde, entfällt die Verpflichtung gemäß Abs. 1.Für CRR-Kreditinstitute, die einem institutsbezogenen Sicherungssystem angehören, das gemäß Paragraph 3, als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem anerkannt wurde, entfällt die Verpflichtung gemäß Absatz eins,
- (3)Absatz 3,Gehört ein CRR-Kreditinstitut mit Sitz in Österreich keiner Sicherungseinrichtung an, so erlischt seine Berechtigung (Konzession) zur Entgegennahme von Einlagen; § 7 Abs. 2 BWG ist anzuwenden.Gehört ein CRR-Kreditinstitut mit Sitz in Österreich keiner Sicherungseinrichtung an, so erlischt seine Berechtigung (Konzession) zur Entgegennahme von Einlagen; Paragraph 7, Absatz 2, BWG ist anzuwenden.
§ 9 ESAEG
Sicherungsfall
Ein Sicherungsfall im Sinne des 2. Teils dieses Bundesgesetzes tritt ein, wenn
- 1.Ziffer einsdie FMA festgestellt hat, dass ein Mitgliedsinstitut aus Gründen, die mit seiner Finanzlage unmittelbar zusammenhängen, vorerst nicht in der Lage ist, fällige Einlagen zurückzuzahlen, und gegenwärtig keine Aussicht besteht, dass das Mitgliedsinstitut dazu zukünftig in der Lage sein wird; die FMA hat eine solche Feststellung spätestens fünf Arbeitstage nach dem Zeitpunkt zu treffen, an dem sie erstmals festgestellt hat, dass das betroffene Mitgliedsinstitut seine fälligen und rückzahlbaren Einlagen nicht zurückgezahlt hat oder
- 2.Ziffer 2hinsichtlich der gedeckten Einlagen eines Mitgliedsinstituts eine Zahlungseinstellung behördlich verfügt wird (§ 70 Abs. 2 BWG, § 78 BWG) oderhinsichtlich der gedeckten Einlagen eines Mitgliedsinstituts eine Zahlungseinstellung behördlich verfügt wird (Paragraph 70, Absatz 2, BWG, Paragraph 78, BWG) oder
- 3.Ziffer 3ein Gericht über ein Mitgliedsinstitut den Konkurs eröffnet oder die Geschäftsaufsicht (§ 83 BWG) angeordnet hat.ein Gericht über ein Mitgliedsinstitut den Konkurs eröffnet oder die Geschäftsaufsicht (Paragraph 83, BWG) angeordnet hat.
§ 10 ESAEG Erstattungsfähige Einlagen
- (1)Absatz eins,Einlagen sind erstattungsfähig, mit folgenden Ausnahmen:
- 1.Ziffer einsEinlagen, die andere CRR-Kreditinstitute im eigenen Namen und auf eigene Rechnung innehaben;
- 2.Ziffer 2Eigenmittel gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;Eigenmittel gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 118 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,;
- 3.Ziffer 3Einlagen, die im Zusammenhang mit Transaktionen entstanden sind, aufgrund deren Personen in einem in Österreich geführten Strafverfahren wegen Geldwäscherei (§ 165 des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974) oder in sonstigen Strafverfahren wegen Geldwäsche gemäß Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2015/849 rechtskräftig verurteilt worden sind;Einlagen, die im Zusammenhang mit Transaktionen entstanden sind, aufgrund deren Personen in einem in Österreich geführten Strafverfahren wegen Geldwäscherei (Paragraph 165, des Strafgesetzbuches – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,) oder in sonstigen Strafverfahren wegen Geldwäsche gemäß Artikel eins, Absatz 3, der Richtlinie (EU) 2015/849 rechtskräftig verurteilt worden sind;
- 4.Ziffer 4Einlagen von Finanzinstituten gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;Einlagen von Finanzinstituten gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,;
- 5.Ziffer 5Einlagen von Wertpapierfirmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2004/39/EG;Einlagen von Wertpapierfirmen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 1 der Richtlinie 2004/39/EG;
- 6.Ziffer 6Einlagen, bei denen bis zum Eintritt eines Sicherungsfalls die Identität ihres Inhabers niemals gemäß den Bestimmungen des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes – FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016 festgestellt wurde, es sei denn, die Identifizierung gemäß den Bestimmungen des FM-GwG wird innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt des Sicherungsfalls nachgeholt;Einlagen, bei denen bis zum Eintritt eines Sicherungsfalls die Identität ihres Inhabers niemals gemäß den Bestimmungen des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes – FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, festgestellt wurde, es sei denn, die Identifizierung gemäß den Bestimmungen des FM-GwG wird innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt des Sicherungsfalls nachgeholt;
- 7.Ziffer 7Einlagen von Versicherungsunternehmen und von Rückversicherungsunternehmen gemäß Art. 13 Nr. 1 bis 6 der Richtlinie 2009/138/EG;Einlagen von Versicherungsunternehmen und von Rückversicherungsunternehmen gemäß Artikel 13, Nr. 1 bis 6 der Richtlinie 2009/138/EG;
- 8.Ziffer 8Einlagen von Organismen für gemeinsame Anlagen;
- 9.Ziffer 9Einlagen von Pensions- und Rentenfonds;
- 10.Ziffer 10Einlagen von staatlichen Stellen, insbesondere Einlagen von Staaten, regionalen und örtlichen Gebietskörperschaften sowie Zentralverwaltungen und
- 11.Ziffer 11Schuldverschreibungen eines Kreditinstituts und Verbindlichkeiten aus eigenen Akzepten und Solawechseln.
- (2)Absatz 2,Mitgliedsinstitute haben erstattungsfähige Einlagen so zu kennzeichnen, dass sie jederzeit deren Höhe ermitteln können.
§ 11 ESAEG Berechnung erstattungsfähiger und gedeckter Einlagen in Sonderfällen
- (1)Absatz eins,Bei Gemeinschaftskonten ist für die Berechnung der erstattungsfähigen Einlagen der einzelnen Einleger der auf jeden Einleger entfallende Anteil an den Einlagen des Gemeinschaftskontos zu berücksichtigen, wenn die Einleger des Gemeinschaftskontos dem Mitgliedsinstitut besondere Regelungen für die Aufteilung der Einlagen schriftlich übermittelt haben. Haben es die Einleger unterlassen, Regelungen für die Aufteilung der Einlagen auf dem Gemeinschaftskonto an das Mitgliedsinstitut schriftlich zu übermitteln, so sind die Einlagen des Gemeinschaftskontos zu gleichen Teilen auf die Einleger zu verteilen. Die Mitgliedsinstitute haben in dem gemäß § 37a BWG zu erstellenden Informationsbogen ergänzend auf diese beiden Berechnungsmethoden und deren jeweilige Voraussetzungen hinzuweisen.Bei Gemeinschaftskonten ist für die Berechnung der erstattungsfähigen Einlagen der einzelnen Einleger der auf jeden Einleger entfallende Anteil an den Einlagen des Gemeinschaftskontos zu berücksichtigen, wenn die Einleger des Gemeinschaftskontos dem Mitgliedsinstitut besondere Regelungen für die Aufteilung der Einlagen schriftlich übermittelt haben. Haben es die Einleger unterlassen, Regelungen für die Aufteilung der Einlagen auf dem Gemeinschaftskonto an das Mitgliedsinstitut schriftlich zu übermitteln, so sind die Einlagen des Gemeinschaftskontos zu gleichen Teilen auf die Einleger zu verteilen. Die Mitgliedsinstitute haben in dem gemäß Paragraph 37 a, BWG zu erstellenden Informationsbogen ergänzend auf diese beiden Berechnungsmethoden und deren jeweilige Voraussetzungen hinzuweisen.
- (2)Absatz 2,Bei offengelegten Treuhandkonten gelten die Treugeber als Einleger. Die Einlagen auf solchen Treuhandkonten sind bei der Berechnung der erstattungsfähigen Einlagen der einzelnen Einleger entsprechend den für die Verwaltung dieser Einlagen geltenden Vorgaben anteilsmäßig für jeden Treugeber zu berücksichtigen. Dies gilt auch für einen Treugeber, dessen Identität dem Mitgliedsinstitut nur aufgrund der Anwendung
- 1.Ziffer einsvereinfachter Sorgfaltspflichten gemäß § 8 FM-GwG odervereinfachter Sorgfaltspflichten gemäß Paragraph 8, FM-GwG oder
- 2.Ziffer 2sonstiger bundesgesetzlicher Bestimmungen, die von einer sofortigen Offenlegung der Identität des Treugebers gegenüber dem Kreditinstitut absehen,
nicht bekannt ist, wenn ein solcher Treugeber seinen Anspruch gegenüber der Sicherungseinrichtung nachweisen kann. Treuhandschaften gemäß Z 1 und 2 sind bei der Berechnung der erstattungsfähigen Einlagen einzelner Einleger erst ab jenem Zeitpunkt zu berücksichtigen, ab dem die Treugeber ihren Anspruch gegenüber der Sicherungseinrichtung nachgewiesen haben.nicht bekannt ist, wenn ein solcher Treugeber seinen Anspruch gegenüber der Sicherungseinrichtung nachweisen kann. Treuhandschaften gemäß Ziffer eins und 2 sind bei der Berechnung der erstattungsfähigen Einlagen einzelner Einleger erst ab jenem Zeitpunkt zu berücksichtigen, ab dem die Treugeber ihren Anspruch gegenüber der Sicherungseinrichtung nachgewiesen haben. - (3)Absatz 3,Einlagen auf einem Konto, über das zwei oder mehr Personen als Gesellschafter einer offenen Gesellschaft, einer Kommanditgesellschaft, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer diesen Gesellschaftsformen entsprechenden Gesellschaft nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands verfügen können, werden bei der Berechnung der erstattungsfähigen und gedeckten Einlagen zusammengefasst und als Einlage eines Einlegers behandelt.
- (4)Absatz 4,Bei der Berechnung der gedeckten Einlagen sind erstattungsfähige Einlagen nicht zu berücksichtigen, soweit ihnen Verbindlichkeiten des Einlegers gegenüber dem Mitgliedsinstitut gegenüberstehen, die gemäß gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen aufrechenbar sind und die vor oder spätestens zum Zeitpunkt des Eintritts des Sicherungsfalls fällig wurden; damit diese Einlagen als nicht gedeckt gelten, hat das Mitgliedsinstitut den Einleger vor Vertragsabschluss darüber zu informieren, dass Verbindlichkeiten gegenüber dem Mitgliedsinstitut bei der Berechnung der gedeckten Einlagen berücksichtigt werden.
§ 12 ESAEG Zeitlich begrenzt gedeckte Einlagen
Erstattungsfähige Einlagen über einer Höhe von 100 000 Euro bis zu einer Höhe von 500 000 Euro gelten als gedeckte Einlagen, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
- 1.Ziffer einsDie Einlagen
- a)Litera aresultieren aus Immobilientransaktionen im Zusammenhang mit privat genutzten Wohnimmobilien oder
- b)Litera berfüllen gesetzlich vorgesehene soziale Zwecke und knüpfen an bestimmte Lebensereignisse des Einlegers, wie etwa Heirat, Scheidung, Pensionsantritt, Kündigung, Entlassung, Invalidität oder Tod oder
- c)Litera cberuhen auf der Auszahlung von Versicherungsleistungen oder Entschädigungszahlungen für aus Straftaten herrührende Körperschäden oder falscher strafrechtlicher Verurteilung und
- 2.Ziffer 2der Sicherungsfall tritt innerhalb von zwölf Monaten nach Gutschrift des Betrags oder nach dem Zeitpunkt, ab dem diese Einlagen auf rechtlich zulässige Weise übertragen werden können, ein.
§ 13 ESAEG Erstattung der gedeckten Einlagen
- (1)Absatz eins,Jede Sicherungseinrichtung hat innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Eintritt eines Sicherungsfalls bei einem ihrer Mitgliedsinstitute jedem Einleger dieses Mitgliedsinstituts einen Betrag in der Höhe seiner gedeckten Einlagen zu erstatten. Einlagenzinsen, die bis zu dem Tag, an dem der Sicherungsfall eingetreten ist, aufgelaufen sind, zu diesem Tag aber noch nicht gutgeschrieben waren, sind von der Sicherungseinrichtung ebenfalls zu erstatten, soweit dadurch eine Auszahlungssumme von insgesamt 100 000 Euro, in Fällen des § 12 von insgesamt 500 000 Euro pro Einleger und Mitgliedsinstitut nicht überschritten wird.Jede Sicherungseinrichtung hat innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Eintritt eines Sicherungsfalls bei einem ihrer Mitgliedsinstitute jedem Einleger dieses Mitgliedsinstituts einen Betrag in der Höhe seiner gedeckten Einlagen zu erstatten. Einlagenzinsen, die bis zu dem Tag, an dem der Sicherungsfall eingetreten ist, aufgelaufen sind, zu diesem Tag aber noch nicht gutgeschrieben waren, sind von der Sicherungseinrichtung ebenfalls zu erstatten, soweit dadurch eine Auszahlungssumme von insgesamt 100 000 Euro, in Fällen des Paragraph 12, von insgesamt 500 000 Euro pro Einleger und Mitgliedsinstitut nicht überschritten wird.
- (2)Absatz 2,Die Erstattung gemäß Abs. 1 hat in Euro zu erfolgen. Falls Konten in einer anderen Währung als Euro geführt werden, ist für die Berechnung der zu erstattenden Summe der Devisenmittelkurs des Tages zu verwenden, an dem der Sicherungsfall eingetreten ist. Die Mitgliedsinstitute haben ihre Einleger darüber zu informieren, dass eine Erstattung im Sicherungsfall in Euro erfolgt.Die Erstattung gemäß Absatz eins, hat in Euro zu erfolgen. Falls Konten in einer anderen Währung als Euro geführt werden, ist für die Berechnung der zu erstattenden Summe der Devisenmittelkurs des Tages zu verwenden, an dem der Sicherungsfall eingetreten ist. Die Mitgliedsinstitute haben ihre Einleger darüber zu informieren, dass eine Erstattung im Sicherungsfall in Euro erfolgt.
- (3)Absatz 3,Außer bei einer Erstattung von gedeckten Einlagen gemäß § 12 hat die Sicherungseinrichtung die gedeckten Einlagen gemäß Abs. 1 zu erstatten, ohne dass der Einleger hierfür einen Antrag bei der Sicherungseinrichtung stellen muss. Sicherungseinrichtungen haben die für die Vorbereitung von Auszahlungen notwendigen Informationen von ihren Mitgliedsinstituten unverzüglich einzuholen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Berechtigung und Höhe der Ansprüche der Einleger innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist prüfen und feststellen zu können.Außer bei einer Erstattung von gedeckten Einlagen gemäß Paragraph 12, hat die Sicherungseinrichtung die gedeckten Einlagen gemäß Absatz eins, zu erstatten, ohne dass der Einleger hierfür einen Antrag bei der Sicherungseinrichtung stellen muss. Sicherungseinrichtungen haben die für die Vorbereitung von Auszahlungen notwendigen Informationen von ihren Mitgliedsinstituten unverzüglich einzuholen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Berechtigung und Höhe der Ansprüche der Einleger innerhalb der in Absatz eins, genannten Frist prüfen und feststellen zu können.
- (4)Absatz 4,Stichtag für die Berechnung der Höhe der gedeckten Einlagen ist der Tag, an dem der Sicherungsfall eingetreten ist.
- (5)Absatz 5,Anträge für die Erstattung von gedeckten Einlagen gemäß § 12 sind innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt des Sicherungsfalls an die Sicherungseinrichtung zu stellen. Die Sicherungseinrichtung kann jedoch einem Einleger nicht unter Berufung auf den Ablauf dieser Frist die Erstattung verweigern, wenn der Einleger nicht in der Lage war, seine Forderung rechtzeitig geltend zu machen. Die Mitgliedsinstitute haben die Einleger in dem gemäß § 37a BWG zu erstellenden Informationsbogen ergänzend über die Frist zur Beantragung der Erstattung von gemäß § 12 zeitlich begrenzt gedeckten Einlagen zu informieren.Anträge für die Erstattung von gedeckten Einlagen gemäß Paragraph 12, sind innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt des Sicherungsfalls an die Sicherungseinrichtung zu stellen. Die Sicherungseinrichtung kann jedoch einem Einleger nicht unter Berufung auf den Ablauf dieser Frist die Erstattung verweigern, wenn der Einleger nicht in der Lage war, seine Forderung rechtzeitig geltend zu machen. Die Mitgliedsinstitute haben die Einleger in dem gemäß Paragraph 37 a, BWG zu erstellenden Informationsbogen ergänzend über die Frist zur Beantragung der Erstattung von gemäß Paragraph 12, zeitlich begrenzt gedeckten Einlagen zu informieren.
§ 14 ESAEG Ausschluss, Aufschub und Aussetzung der Erstattung
- (1)Absatz eins,Eine Sicherungseinrichtung kann in ihrer Satzung vorsehen, dass Auszahlungen gemäß § 13 nicht vorgenommen werden, wenn in den letzten 24 Monaten vor Eintritt des Sicherungsfalls keine Transaktion in Verbindung mit einer Einlage stattgefunden hat und der Wert dieser Einlage geringer ist als die Verwaltungskosten, die der Sicherungseinrichtung bei einer Auszahlung gemäß § 13 entstehen würden. In einem solchen Fall haben die Mitgliedsinstitute dieser Sicherungseinrichtung ihre Einleger auf diesen Umstand ergänzend in dem gemäß § 37a BWG zu erstellenden Informationsbogen hinzuweisen.Eine Sicherungseinrichtung kann in ihrer Satzung vorsehen, dass Auszahlungen gemäß Paragraph 13, nicht vorgenommen werden, wenn in den letzten 24 Monaten vor Eintritt des Sicherungsfalls keine Transaktion in Verbindung mit einer Einlage stattgefunden hat und der Wert dieser Einlage geringer ist als die Verwaltungskosten, die der Sicherungseinrichtung bei einer Auszahlung gemäß Paragraph 13, entstehen würden. In einem solchen Fall haben die Mitgliedsinstitute dieser Sicherungseinrichtung ihre Einleger auf diesen Umstand ergänzend in dem gemäß Paragraph 37 a, BWG zu erstellenden Informationsbogen hinzuweisen.
- (2)Absatz 2,Abweichend von § 13 Abs. 1 kann die Erstattung durch eine Sicherungseinrichtung in den folgenden Fällen aufgeschoben werden:Abweichend von Paragraph 13, Absatz eins, kann die Erstattung durch eine Sicherungseinrichtung in den folgenden Fällen aufgeschoben werden:
- 1.Ziffer einsDer Anspruch des Einlegers auf Erstattung durch die Sicherungseinrichtung ist strittig;
- 2.Ziffer 2die Einlage ist Gegenstand einer Rechtsstreitigkeit;
- 3.Ziffer 3die Einlage unterliegt restriktiven Maßnahmen, die von einer zuständigen Behörde oder der Europäischen Union oder von einem anderen Staat oder einer Internationalen Organisation verhängt worden sind und für Österreich rechtlich verbindlich sind;
- 4.Ziffer 4in den letzten 24 Monaten haben keine Transaktionen in Verbindung mit der Einlage stattgefunden;
- 5.Ziffer 5bei der Einlage handelt es sich um eine zeitlich begrenzt gedeckte Einlage gemäß § 12;bei der Einlage handelt es sich um eine zeitlich begrenzt gedeckte Einlage gemäß Paragraph 12,;
- 6.Ziffer 6bei der Einlage handelt es sich um eine Einlage gemäß § 11 Abs. 2;bei der Einlage handelt es sich um eine Einlage gemäß Paragraph 11, Absatz 2,;
- 7.Ziffer 7eine Sicherungseinrichtung hat eine Erstattung gemäß § 36 Abs. 1 an Einleger bei einer Zweigstelle in Österreich vorzunehmen.eine Sicherungseinrichtung hat eine Erstattung gemäß Paragraph 36, Absatz eins, an Einleger bei einer Zweigstelle in Österreich vorzunehmen.
Die Auszahlung darf in Fällen gemäß Z 1, 2 und 5 bis zur Anerkennung des Anspruchs des Einlegers durch die Sicherungseinrichtung oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch ein Gericht, in Fällen gemäß Z 3 bis zur Aufhebung der restriktiven Maßnahme und in Fällen gemäß Z 7 bis zur Bereitstellung der notwendigen Mittel durch das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats aufgeschoben werden. In Fällen gemäß Z 4 und 6 hat die Auszahlung binnen drei Monaten nach Eintritt des Sicherungsfalls zu erfolgen.Die Auszahlung darf in Fällen gemäß Ziffer eins, 2 und 5 bis zur Anerkennung des Anspruchs des Einlegers durch die Sicherungseinrichtung oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch ein Gericht, in Fällen gemäß Ziffer 3 bis zur Aufhebung der restriktiven Maßnahme und in Fällen gemäß Ziffer 7 bis zur Bereitstellung der notwendigen Mittel durch das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats aufgeschoben werden. In Fällen gemäß Ziffer 4 und 6 hat die Auszahlung binnen drei Monaten nach Eintritt des Sicherungsfalls zu erfolgen. - (3)Absatz 3,Abweichend von § 13 Abs. 1 ist die Erstattung durch eine Sicherungseinrichtung auszusetzen, wenn gegen den Einleger oder eine andere Person, die Anspruch auf die Einlage hat oder daran beteiligt ist, ein Strafverfahren im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 anhängig ist oder die Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes – BKA-G, BGBl. I Nr. 22/2002) gemäß § 16 Abs. 1 FM-GwG informiert wurde. In diesen Fällen ist die Erstattung auszusetzen, bis die Staatsanwaltschaft mitteilt, dass das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen, eingestellt oder sonst beendet wurde, oder die Geldwäschemeldestelle erklärt, dass kein Anlass zur weiteren Verfolgung besteht; die Geldwäschemeldestelle hat diese Erklärung bei Klärung des Sachverhaltes unverzüglich gegenüber der betroffenen Sicherungseinrichtung abzugeben.Abweichend von Paragraph 13, Absatz eins, ist die Erstattung durch eine Sicherungseinrichtung auszusetzen, wenn gegen den Einleger oder eine andere Person, die Anspruch auf die Einlage hat oder daran beteiligt ist, ein Strafverfahren im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, anhängig ist oder die Geldwäschemeldestelle (Paragraph 4, Absatz 2, des Bundeskriminalamt-Gesetzes – BKA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002,) gemäß Paragraph 16, Absatz eins, FM-GwG informiert wurde. In diesen Fällen ist die Erstattung auszusetzen, bis die Staatsanwaltschaft mitteilt, dass das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen, eingestellt oder sonst beendet wurde, oder die Geldwäschemeldestelle erklärt, dass kein Anlass zur weiteren Verfolgung besteht; die Geldwäschemeldestelle hat diese Erklärung bei Klärung des Sachverhaltes unverzüglich gegenüber der betroffenen Sicherungseinrichtung abzugeben.
§ 15 ESAEG Sprachregelung für das Erstattungsverfahren
- (1)Absatz eins,Jeder Schriftwechsel zwischen einer Sicherungseinrichtung und Einlegern ist in den folgenden Sprachen abzufassen:
- 1.Ziffer einsin der Amtssprache der Organe der Union, die das Mitgliedsinstitut, das die gedeckte Einlage hält, in seinem Schriftverkehr mit dem Einleger verwendet, oder
- 2.Ziffer 2in der oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem sich die gedeckte Einlage befindet.
- (2)Absatz 2,Ist ein CRR-Kreditinstitut unmittelbar in einem anderen Mitgliedstaat tätig, ohne Zweigstellen errichtet zu haben, so ist die Sprache zu verwenden, die der Einleger bei Kontoeröffnung gewählt hat.
§ 16 ESAEG Eintritt der Sicherungseinrichtung in die Rechte des Einlegers
Leistet eine Sicherungseinrichtung im Rahmen eines Sicherungsfalls Erstattungszahlungen an Einleger oder leistet eine Sicherungseinrichtung Zahlungen an Einleger im Rahmen von Abwicklungsverfahren, einschließlich bei der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten oder der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen gemäß § 132 BaSAG, so tritt die Sicherungseinrichtung in die Rechte der Einleger gegenüber dem betroffenen Mitgliedsinstitut ein. In einem Konkursverfahren sind diese Forderungen der Sicherungseinrichtungen im Rang mit gedeckten Einlagen gleichgestellt. Leistet eine Sicherungseinrichtung im Rahmen eines Sicherungsfalls Erstattungszahlungen an Einleger oder leistet eine Sicherungseinrichtung Zahlungen an Einleger im Rahmen von Abwicklungsverfahren, einschließlich bei der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten oder der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen gemäß Paragraph 132, BaSAG, so tritt die Sicherungseinrichtung in die Rechte der Einleger gegenüber dem betroffenen Mitgliedsinstitut ein. In einem Konkursverfahren sind diese Forderungen der Sicherungseinrichtungen im Rang mit gedeckten Einlagen gleichgestellt.
§ 17 ESAEG Berichtspflicht der Sicherungseinrichtung
Nach Abschluss eines Erstattungsverfahrens hat die Sicherungseinrichtung der FMA und ihren Mitgliedsinstituten über die Verwendung der verfügbaren Finanzmittel und die Ausstattung des Einlagensicherungsfonds zu berichten.
§ 18 ESAEG
Dotierung des Einlagensicherungsfonds
- (1)Absatz eins,Jede Sicherungseinrichtung hat einen Einlagensicherungsfonds bestehend aus verfügbaren Finanzmitteln in der Höhe von zumindest 0,8 vH der Summe der gedeckten Einlagen der Mitgliedsinstitute (Zielausstattung) einzurichten.
- (2)Absatz 2,Sicherungseinrichtungen haben sicherzustellen, dass ihre verfügbaren Finanzmittel in einem angemessenen Verhältnis zu ihren bestehenden und potentiellen Verbindlichkeiten stehen.
- (3)Absatz 3,Abgeltungen für administrative Aufwendungen sind den Mitgliedsinstituten gesondert vorzuschreiben.
- (4)Absatz 4,Eine Anrechnung von Beiträgen zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß § 123 Abs. 2 BaSAG oder zum einheitlichen Abwicklungsfonds gemäß Art. 69, 70 und 71 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 auf die Zielausstattung des Einlagensicherungsfonds ist ausgeschlossen.Eine Anrechnung von Beiträgen zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß Paragraph 123, Absatz 2, BaSAG oder zum einheitlichen Abwicklungsfonds gemäß Artikel 69, 70 und 71 der Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014, auf die Zielausstattung des Einlagensicherungsfonds ist ausgeschlossen.
§ 19 ESAEG Veranlagung des Einlagensicherungsfonds
- (1)Absatz eins,Sicherungseinrichtungen haben den Einlagensicherungsfonds im Interesse der Einleger zu führen und hierbei insbesondere auf die Sicherheit, Rentabilität und den Bedarf an flüssigen Mitteln sowie auf eine angemessene Mischung und Streuung der Vermögenswerte Bedacht zu nehmen. Die verfügbaren Finanzmittel des Einlagensicherungsfonds sind risikoarm zu veranlagen. Die Veranlagungsstrategie hat eine ausreichende Liquidität im Sicherungsfall zu gewährleisten.
- (2)Absatz 2,Die Veranlagung verfügbarer Finanzmittel des Einlagensicherungsfonds bei allen Mitgliedsinstituten der eigenen Sicherungseinrichtung ist auf insgesamt höchstens 10 vH beschränkt.
- (3)Absatz 3,Die Sicherungseinrichtung hat im Interesse der Einleger bei der Auswahl der Veranlagungen besondere Sorgfalt walten zu lassen. Dabei hat die Sicherungseinrichtung auch sicherzustellen, dass sie über ausreichendes Wissen und ausreichendes Verständnis über die Anlagen, in die der Einlagensicherungsfonds investiert wird, verfügt. Die Sicherungseinrichtung hat schriftliche Grundsätze und Verfahren festzulegen und wirksame Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass Anlageentscheidungen, die für den Einlagensicherungsfonds getroffen werden, mit den Zielen der Veranlagung, der Anlagestrategie und den Risikolimits übereinstimmen.
- (4)Absatz 4,Die FMA hat auf Antrag einer Sicherungseinrichtung festzustellen, ob sie bestimmte Titel als ähnlich sicher und liquide einstuft wie Titel, die unter die erste oder zweite der in Tabelle 1 des Art. 336 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kategorien fallen. Die Sicherungseinrichtung hat in ihrem Antrag zu begründen, warum die zu Einstufung vorgelegten Titel als ähnlich sicher und liquide einzustufen sind.Die FMA hat auf Antrag einer Sicherungseinrichtung festzustellen, ob sie bestimmte Titel als ähnlich sicher und liquide einstuft wie Titel, die unter die erste oder zweite der in Tabelle 1 des Artikel 336, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, genannten Kategorien fallen. Die Sicherungseinrichtung hat in ihrem Antrag zu begründen, warum die zu Einstufung vorgelegten Titel als ähnlich sicher und liquide einzustufen sind.
§ 20 ESAEG Sicherstellung und Hereinbringung von Verbindlichkeiten
- (1)Absatz eins,Zur Sicherstellung oder Hereinbringung von Verbindlichkeiten, die von der Sicherungseinrichtung für den von ihr verwalteten Einlagensicherungsfonds wirksam begründet wurden, kann nur auf diesen Exekution geführt werden.
- (2)Absatz 2,Zur Sicherstellung oder Hereinbringung von Verbindlichkeiten, die von der Sicherungseinrichtung nicht für den von ihr verwalteten Einlagensicherungsfonds begründet wurden, kann nicht auf diesen Exekution geführt werden.
- (3)Absatz 3,Die Vermögenswerte im Einlagensicherungsfonds der Sicherungseinrichtung können rechtswirksam weder verpfändet oder sonst belastet noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden.
- (4)Absatz 4,Forderungen gegen die Sicherungseinrichtung und Forderungen, die dem Einlagensicherungsfonds zuzurechnen sind, können rechtswirksam nicht gegeneinander aufgerechnet werden.
- (5)Absatz 5,Die dem Einlagensicherungsfonds zugeordneten Vermögenswerte bilden im Konkursverfahren eine Sondermasse (§ 48 Abs. 1 der Insolvenzordnung – IO, RGBl. Nr. 337/1914).Die dem Einlagensicherungsfonds zugeordneten Vermögenswerte bilden im Konkursverfahren eine Sondermasse (Paragraph 48, Absatz eins, der Insolvenzordnung – IO, RGBl. Nr. 337 aus 1914,).
§ 21 ESAEG
Beiträge
- (1)Absatz eins,Die Sicherungseinrichtungen haben ihren Mitgliedsinstituten jährliche Beiträge vorzuschreiben, solange die Zielausstattung noch nicht erreicht wurde und sobald die Zielausstattung nicht mehr erreicht wird.
- (2)Absatz 2,Jedes Mitgliedsinstitut hat seinen Beitrag an die Sicherungseinrichtung in der festgelegten Höhe bis zum festgelegten Zeitpunkt zu entrichten.
- (3)Absatz 3,Die Beiträge eines Mitgliedsinstituts können Zahlungsverpflichtungen umfassen, wobei sich der Gesamtbetrag der jährlich geleisteten Beiträge und der Gesamtbetrag der verfügbaren Finanzmittel aus Beiträgen zu höchstens 30 vH aus Zahlungsverpflichtungen zusammensetzen darf. Die Anerkennung von Zahlungsverpflichtungen ist an das Vorliegen einer zumindest jährlich zu erneuernden, schriftlichen Vereinbarung zwischen Sicherungseinrichtung und Mitgliedsinstitut geknüpft.
- (4)Absatz 4,Fällt die Dotierung eines Einlagensicherungsfonds nach dem erstmaligen Erreichen der Zielausstattung unter 0,8 vH der gedeckten Einlagen der Mitgliedsinstitute, so hat die Sicherungseinrichtung von ihren Mitgliedsinstituten jährliche Beiträge zu erheben, um die Zielausstattung innerhalb der folgenden fünf Jahre erneut zu erreichen.
- (5)Absatz 5,Fällt die Dotierung eines Einlagensicherungsfonds nach dem erstmaligen Erreichen seiner Zielausstattung unter 0,54 vH der gedeckten Einlagen der Mitgliedsinstitute, so hat die Sicherungseinrichtung zumindest jährliche Beiträge zu erheben, um die Zielausstattung innerhalb von sechs Jahren ab Unterschreitung dieses Schwellenwertes erneut zu erreichen.
- (6)Absatz 6,Fällt die Dotierung eines Einlagensicherungsfonds unter die Zielausstattung oder wurde diese Zielausstattung noch nicht erreicht, sind Rückflusse aus der Insolvenzmasse eines von einem Sicherungsfall betroffenen Mitgliedsinstitut dem Einlagensicherungsfonds bis zur Höhe der Zielausstattung des Einlagensicherungsfonds zuzuführen und auf zukünftig zu leistende Beiträge der Mitgliedsinstitute anzurechnen, es sei denn, sie werden unter Einhaltung des Abs. 4 und 5 zur Tilgung von Verpflichtungen aus Kreditoperationen gemäß § 25 verwendet; dies gilt auch Rückflüsse, die an zweitbetroffene Sicherungseinrichtungen weitergeleitet wurden.Fällt die Dotierung eines Einlagensicherungsfonds unter die Zielausstattung oder wurde diese Zielausstattung noch nicht erreicht, sind Rückflusse aus der Insolvenzmasse eines von einem Sicherungsfall betroffenen Mitgliedsinstitut dem Einlagensicherungsfonds bis zur Höhe der Zielausstattung des Einlagensicherungsfonds zuzuführen und auf zukünftig zu leistende Beiträge der Mitgliedsinstitute anzurechnen, es sei denn, sie werden unter Einhaltung des Absatz 4 und 5 zur Tilgung von Verpflichtungen aus Kreditoperationen gemäß Paragraph 25, verwendet; dies gilt auch Rückflüsse, die an zweitbetroffene Sicherungseinrichtungen weitergeleitet wurden.
- (7)Absatz 7,Vorschreibungen von Beiträgen und Sonderbeiträgen durch die Sicherungseinrichtung sind mit Fälligkeit vollstreckbar, auch wenn sie dem Grunde und der Höhe nach bestritten werden.
- (8)Absatz 8,CRR-Kreditinstitute, die ab dem 1. Jänner 2018 einer Sicherungseinrichtung neu beitreten, haben neben dem für das erste volle Geschäftsjahr anfallenden Jahresbeitrag gemäß Abs. 1 eine zusätzliche Zahlung in Höhe dieses Jahresbeitrags zu leisten. Auf diese zusätzliche Zahlung hat das CRR-Kreditinstitut unverzüglich nach Erhalt der Konzession eine Vorauszahlung zu leisten, deren Höhe von der Sicherungseinrichtung gemäß § 23 Abs. 1 auf Grund der Angaben und Prognosen im Geschäftsplan gemäß § 4 Abs. 3 Z 3 BWG für das erste volle Geschäftsjahr berechnet wird. Nach Übermittlung der Meldung gemäß § 33 Abs. 1 und sonstiger für die Beitragsberechnung relevanter Informationen für das erste volle Geschäftsjahr hat die Sicherungseinrichtung die Beitragsverpflichtung nach dem ersten Satz zu berechnen und dem Mitgliedsinstitut die Differenz zur Vorauszahlung vorzuschreiben oder gutzuschreiben.CRR-Kreditinstitute, die ab dem 1. Jänner 2018 einer Sicherungseinrichtung neu beitreten, haben neben dem für das erste volle Geschäftsjahr anfallenden Jahresbeitrag gemäß Absatz eins, eine zusätzliche Zahlung in Höhe dieses Jahresbeitrags zu leisten. Auf diese zusätzliche Zahlung hat das CRR-Kreditinstitut unverzüglich nach Erhalt der Konzession eine Vorauszahlung zu leisten, deren Höhe von der Sicherungseinrichtung gemäß Paragraph 23, Absatz eins, auf Grund der Angaben und Prognosen im Geschäftsplan gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3, BWG für das erste volle Geschäftsjahr berechnet wird. Nach Übermittlung der Meldung gemäß Paragraph 33, Absatz eins und sonstiger für die Beitragsberechnung relevanter Informationen für das erste volle Geschäftsjahr hat die Sicherungseinrichtung die Beitragsverpflichtung nach dem ersten Satz zu berechnen und dem Mitgliedsinstitut die Differenz zur Vorauszahlung vorzuschreiben oder gutzuschreiben.
§ 22 ESAEG Sonderbeiträge
- (1)Absatz eins,Die Sicherungseinrichtungen haben ihren Mitgliedsinstituten pro Kalenderjahr Sonderbeiträge in der Höhe von maximal 0,5 vH der Summe der gedeckten Einlagen ihrer Mitgliedsinstitute vorzuschreiben und zeitgerecht einzuheben, falls die verfügbaren Finanzmittel einer Sicherungseinrichtung nicht ausreichen, um die Einleger im Sicherungsfall zu entschädigen oder Verpflichtungen aus Kreditoperationen zu bedienen. Die Mitgliedsinstitute haben ihre Sonderbeiträge in der festgelegten Höhe vorbehaltlich Abs. 4 bis zum festgelegten Zeitpunkt zu entrichten.Die Sicherungseinrichtungen haben ihren Mitgliedsinstituten pro Kalenderjahr Sonderbeiträge in der Höhe von maximal 0,5 vH der Summe der gedeckten Einlagen ihrer Mitgliedsinstitute vorzuschreiben und zeitgerecht einzuheben, falls die verfügbaren Finanzmittel einer Sicherungseinrichtung nicht ausreichen, um die Einleger im Sicherungsfall zu entschädigen oder Verpflichtungen aus Kreditoperationen zu bedienen. Die Mitgliedsinstitute haben ihre Sonderbeiträge in der festgelegten Höhe vorbehaltlich Absatz 4 bis zum festgelegten Zeitpunkt zu entrichten.
- (2)Absatz 2,Die Höhe des Sonderbeitrags der Mitgliedsinstitute bemisst sich nach dem Verhältnis des zuletzt fälligen Jahresbeitrags des Mitgliedsinstituts zur Gesamtsumme der zuletzt fälligen Jahresbeiträge der Mitgliedsinstitute einer Sicherungseinrichtung.
- (3)Absatz 3,Die FMA hat auf Antrag einer Sicherungseinrichtung die Erhebung von Sonderbeiträgen von mehr als 0,5 vH der Summe der gedeckten Einlagen der Mitgliedsinstitute zu bewilligen, falls
- 1.Ziffer einsdie Fondsmittel der Sicherungseinrichtung und die Sonderbeiträge gemäß Abs. 1 nicht ausreichen, um die Einleger im Sicherungsfall zu entschädigen, oderdie Fondsmittel der Sicherungseinrichtung und die Sonderbeiträge gemäß Absatz eins, nicht ausreichen, um die Einleger im Sicherungsfall zu entschädigen, oder
- 2.Ziffer 2diese Vorgehensweise sicherstellt, dass die Finanzmittel einer Sicherungseinrichtung in einem angemessenen Verhältnis zu ihren bestehenden und potentiellen Verbindlichkeiten stehen, oder
- 3.Ziffer 3die Sonderbeiträge für die fristgerechte Bedienung von Verpflichtungen aus einer Kreditoperation oder für Verpflichtungen gemäß § 24 Abs. 2 benötigt werden.die Sonderbeiträge für die fristgerechte Bedienung von Verpflichtungen aus einer Kreditoperation oder für Verpflichtungen gemäß Paragraph 24, Absatz 2, benötigt werden.
Die FMA hat hiezu ein Gutachten der Oesterreichischen Nationalbank einzuholen. - (4)Absatz 4,Die FMA kann auf Antrag eines Mitgliedsinstituts eine Stundung von Sonderbeiträgen gewähren, wenn die Zahlung dieser Sonderbeiträge eine unzureichende Solvenz- oder Liquiditätssituation beim antragstellenden Mitgliedsinstitut zur Folge hätte. Die Stundung ist auf maximal sechs Monate zu befristen, wobei eine Verlängerung der Frist auf Antrag des Mitgliedsinstituts möglich ist. Sobald weder Solvenz noch Liquidität weiter gefährdet sind, sind gestundete Sonderbeiträge und anfallende Zinsen durch das Mitgliedsinstitut an die Sicherungseinrichtung zu leisten. Die FMA hat hiezu ein Gutachten der Oesterreichischen Nationalbank einzuholen.
- (5)Absatz 5,Mitgliedsinstitute haben dem Antrag gemäß Abs. 4 die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers beizulegen, aus der hervorgeht, dass die Zahlung der Gesamtheit der ihnen vorgeschriebenen Sonderbeiträge im jeweiligen Abrechnungsjahr eine unzureichende Solvenz- oder Liquiditätssituation des Mitgliedsinstituts zur Folge hätte.Mitgliedsinstitute haben dem Antrag gemäß Absatz 4, die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers beizulegen, aus der hervorgeht, dass die Zahlung der Gesamtheit der ihnen vorgeschriebenen Sonderbeiträge im jeweiligen Abrechnungsjahr eine unzureichende Solvenz- oder Liquiditätssituation des Mitgliedsinstituts zur Folge hätte.
- (6)Absatz 6,Sobald das säumige Mitgliedsinstitut seinen Verpflichtungen nachkommt, hat die Sicherungseinrichtung eine anteilige Rückerstattung an jene Mitgliedsinstitute, die zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Sicherungssystems Sonderbeiträge geleistet haben, vorzusehen. Sind durch die Stundung von Sonderbeiträgen anderen Mitgliedsinstituten Aufwendungen erwachsen, sind diese vom säumigen Mitgliedsinstitut zu ersetzen.
§ 23 ESAEG Berücksichtigung von Risikoaspekten bei der Erhebung von Beiträgen und Sonderbeiträgen
- (1)Absatz eins,Die Beiträge und Sonderbeiträge der Mitgliedsinstitute werden aufgrund der Höhe der gedeckten Einlagen (Basiskomponente) und im Verhältnis zur Ausprägung der Risiken, dem das entsprechende Mitgliedsinstitut ausgesetzt ist, ermittelt.
- (2)Absatz 2,Die Methode zur Ermittlung von Beiträgen und Sonderbeiträgen wird von der Sicherungseinrichtung festgelegt und ist von der FMA zu bewilligen. Die FMA hat hiezu ein Gutachten der Oesterreichischen Nationalbank einzuholen. Die Methode kann vorsehen, dass Mitglieder eines institutsbezogenen Sicherungssystems niedrigere Beiträge entrichten müssen. Die Methode berücksichtigt Indikatoren für die Wahrscheinlichkeit des Scheiterns von Mitgliedsinstituten und für das Risiko möglicher Verluste für die Sicherungseinrichtung, falls es zu einem Sicherungsfall kommt. Die Methode kann auch die Qualität und Quantität von Posten der Bilanz und Risikoindikatoren berücksichtigen.
- (3)Absatz 3,Die FMA hat die Methode zur Ermittlung von Beiträgen und Sonderbeiträgen einer Sicherungseinrichtung zu bewilligen, wenn
- 1.Ziffer einsdie Basiskomponente sich aus dem Anteil der gedeckten Einlagen eines Mitgliedsinstituts an den gedeckten Einlagen aller Mitgliedsinstitute ergibt und
- 2.Ziffer 2die FMA der Auffassung ist, dass die in der Methode vorgesehenen Risikokategorien, Risikoindikatoren, Gewichtungen von Risikofaktoren und Risikokategorien sowie die weiteren notwendigen Komponenten dazu geeignet sind, der Ausprägung des Risikos zu entsprechen.
Die FMA informiert die EBA über die von ihr genehmigten Methoden zur Ermittlung von Beiträgen und Sonderbeiträgen. - (4)Absatz 4,Bei Nichtvorlage benötigter Informationen sind die Beiträge und Sonderbeiträge von der Sicherungseinrichtung vorläufig auf Basis eines möglichen Risikoprofils zu bestimmen. Nach Übermittlung der für die Beitragsberechnung benötigten Informationen hat die Sicherungseinrichtung die Beiträge und Sonderbeiträge des Mitgliedsinstituts auf Basis der tatsächlichen Daten zu berechnen und dem Mitgliedsinstitut die Differenz zu den vorläufig entrichteten Beiträgen und Sonderbeiträgen vorzuschreiben oder gutzuschreiben.
- (5)Absatz 5,Die Sicherungseinrichtung hat ihre Mitgliedsinstitute über die von ihr angewandte Methode zur Berechnung von Beiträgen und Sonderbeiträgen zu informieren. Bei der Ermittlung von Beiträgen und Sonderbeiträgen hat die Sicherungseinrichtung, soweit möglich, auf vorhandene Informationen zurückzugreifen.
§ 24 ESAEG Gesamthafte Bedeckung von Ansprüchen
- (1)Absatz eins,Sobald die erstbetroffene Sicherungseinrichtung (§ 13 Abs. 1) feststellt, dass sie die Erstattung gedeckter Einlagen aus ihrem Fondsvermögen und durch Einhebung von Sonderbeiträgen nicht innerhalb der Auszahlungsfrist gemäß § 13 sicherstellen kann, hat sie den Fehlbetrag den anderen Sicherungseinrichtungen unverzüglich anzuzeigen.Sobald die erstbetroffene Sicherungseinrichtung (Paragraph 13, Absatz eins,) feststellt, dass sie die Erstattung gedeckter Einlagen aus ihrem Fondsvermögen und durch Einhebung von Sonderbeiträgen nicht innerhalb der Auszahlungsfrist gemäß Paragraph 13, sicherstellen kann, hat sie den Fehlbetrag den anderen Sicherungseinrichtungen unverzüglich anzuzeigen.
- (2)Absatz 2,Die übrigen Sicherungseinrichtungen (zweitbetroffene Sicherungseinrichtungen) sind verpflichtet, auf Verlangen der erstbetroffenen Sicherungseinrichtung und zur Deckung des Fehlbetrages unverzüglich Finanzmittel im Verhältnis des Anteils der Summe der gedeckten Einlagen ihrer Mitgliedsinstitute an der Summe der gedeckten Einlagen der Mitgliedsinstitute aller zweitbetroffenen Sicherungseinrichtungen, jeweils zum letzten Meldestichtag gemäß § 33 Abs. 1, zur Verfügung zu stellen.Die übrigen Sicherungseinrichtungen (zweitbetroffene Sicherungseinrichtungen) sind verpflichtet, auf Verlangen der erstbetroffenen Sicherungseinrichtung und zur Deckung des Fehlbetrages unverzüglich Finanzmittel im Verhältnis des Anteils der Summe der gedeckten Einlagen ihrer Mitgliedsinstitute an der Summe der gedeckten Einlagen der Mitgliedsinstitute aller zweitbetroffenen Sicherungseinrichtungen, jeweils zum letzten Meldestichtag gemäß Paragraph 33, Absatz eins,, zur Verfügung zu stellen.
- (3)Absatz 3,Die konkreten Bedingungen für die Zurverfügungstellung von Finanzmitteln gemäß Abs. 1 bis 2 sind zwischen den Sicherungseinrichtungen unter Beachtung der Vorgaben der Abs. 1 und 2 sowie § 26 im Vorhinein vertraglich zu vereinbaren und gegebenenfalls zu erneuern.Die konkreten Bedingungen für die Zurverfügungstellung von Finanzmitteln gemäß Absatz eins bis 2 sind zwischen den Sicherungseinrichtungen unter Beachtung der Vorgaben der Absatz eins und 2 sowie Paragraph 26, im Vorhinein vertraglich zu vereinbaren und gegebenenfalls zu erneuern.
§ 25 ESAEG Kreditoperationen
- (1)Absatz eins,Die erstbetroffene Sicherungseinrichtung hat Kreditoperationen durchzuführen, falls die Auszahlungsansprüche im Sicherungsfall nicht vollständig und rechtzeitig aus Fondsmitteln und Sonderbeiträgen aller Sicherungseinrichtungen gemäß den §§ 21 bis 24 oder § 27 befriedigt werden können.Die erstbetroffene Sicherungseinrichtung hat Kreditoperationen durchzuführen, falls die Auszahlungsansprüche im Sicherungsfall nicht vollständig und rechtzeitig aus Fondsmitteln und Sonderbeiträgen aller Sicherungseinrichtungen gemäß den Paragraphen 21 bis 24 oder Paragraph 27, befriedigt werden können.
- (2)Absatz 2,Soweit es sich nicht um eine Kreditoperation bei einem Einlagensicherungssystem in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Art. 12 der Richtlinie 2014/49/EU handelt, haben alle Sicherungseinrichtungen zur Tilgung von Verpflichtungen aus Kreditoperationen jeweils im Verhältnis der Summe der gedeckten Einlagen ihrer Mitgliedsinstitute zur Summe aller gedeckten Einlagen, jeweils zum letzten Meldestichtag gemäß § 33 Abs. 1, beizutragen. Die konkreten Bedingungen für die Durchführung einer solchen Kreditoperation sind zwischen den Sicherungseinrichtungen unter Beachtung der Vorgaben dieses Absatzes und des § 26 im Vorhinein vertraglich zu vereinbaren und gegebenenfalls zu erneuern.Soweit es sich nicht um eine Kreditoperation bei einem Einlagensicherungssystem in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 12, der Richtlinie 2014/49/EU handelt, haben alle Sicherungseinrichtungen zur Tilgung von Verpflichtungen aus Kreditoperationen jeweils im Verhältnis der Summe der gedeckten Einlagen ihrer Mitgliedsinstitute zur Summe aller gedeckten Einlagen, jeweils zum letzten Meldestichtag gemäß Paragraph 33, Absatz eins,, beizutragen. Die konkreten Bedingungen für die Durchführung einer solchen Kreditoperation sind zwischen den Sicherungseinrichtungen unter Beachtung der Vorgaben dieses Absatzes und des Paragraph 26, im Vorhinein vertraglich zu vereinbaren und gegebenenfalls zu erneuern.
- (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen kann nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Ermächtigung die Bundeshaftung für Kreditoperationen gemäß Abs. 1 übernehmen.Der Bundesminister für Finanzen kann nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Ermächtigung die Bundeshaftung für Kreditoperationen gemäß Absatz eins, übernehmen.
§ 26 ESAEG Ansprüche zwischen Sicherungseinrichtungen
Wegen Finanzmitteln, die der erstbetroffenen Sicherungseinrichtung gemäß § 24 Abs. 2 oder gemäß § 27 Abs. 1 zur Verfügung gestellt wurden und wegen Zahlungen gemäß § 25 Abs. 2 bestehen Ansprüche für die zweitbetroffenen Sicherungseinrichtungen gegen die erstbetroffene Sicherungseinrichtung nur insoweit, als die erstbetroffene Sicherungseinrichtung Rückflüsse aus der Insolvenzmasse des ehemaligen Mitgliedsinstituts erhält. Die Ansprüche der zweitbetroffenen Sicherungseinrichtungen errechnen sich in diesen Fällen dergestalt, dass die Rückflüsse aus der Insolvenzmasse im Verhältnis der durch jede Sicherungseinrichtung für den Sicherungsfall zu leistenden Finanzmittel zur Summe der insgesamt für die Bedeckung des Sicherungsfalls zu leistenden Finanzmittel aufzuteilen sind; die erstbetroffene Sicherungseinrichtung hat jeder zweitbetroffenen Sicherungseinrichtung den für sie auf diese Weise berechneten Betrag unverzüglich auszuzahlen. Wegen Finanzmitteln, die der erstbetroffenen Sicherungseinrichtung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, oder gemäß Paragraph 27, Absatz eins, zur Verfügung gestellt wurden und wegen Zahlungen gemäß Paragraph 25, Absatz 2, bestehen Ansprüche für die zweitbetroffenen Sicherungseinrichtungen gegen die erstbetroffene Sicherungseinrichtung nur insoweit, als die erstbetroffene Sicherungseinrichtung Rückflüsse aus der Insolvenzmasse des ehemaligen Mitgliedsinstituts erhält. Die Ansprüche der zweitbetroffenen Sicherungseinrichtungen errechnen sich in diesen Fällen dergestalt, dass die Rückflüsse aus der Insolvenzmasse im Verhältnis der durch jede Sicherungseinrichtung für den Sicherungsfall zu leistenden Finanzmittel zur Summe der insgesamt für die Bedeckung des Sicherungsfalls zu leistenden Finanzmittel aufzuteilen sind; die erstbetroffene Sicherungseinrichtung hat jeder zweitbetroffenen Sicherungseinrichtung den für sie auf diese Weise berechneten Betrag unverzüglich auszuzahlen.
§ 27 ESAEG Finanzierung in besonderen Fällen
- (1)Absatz eins,Im Fall der Erstattung gedeckter Einlagen
- 1.Ziffer einseines CRR-Kreditinstituts, dem die Konzession zwischen dem 3. Juli 2005 und dem 31. Dezember 2017 erteilt wurde oder wird oder
- 2.Ziffer 2eines CRR-Kreditinstituts, das zwischen dem 3. Juli 2005 und dem 31. Dezember 2017 den Fachverband wechselte oder wechselt,
haben abweichend von § 24 alle Sicherungseinrichtungen unverzüglich der Sicherungseinrichtung, der dieses CRR-Kreditinstitut zugeordnet ist, Finanzmittel im Verhältnis des Anteils der Summe der gedeckten Einlagen ihrer Mitgliedsinstitute an der Summe der gedeckten Einlagen der Mitgliedsinstitute aller Sicherungseinrichtungen zum letzten Meldestichtag gemäß § 33 Abs. 1 zur Verfügung zu stellen. Die Sicherungseinrichtung, der das betroffene CRR-Kreditinstitut angehört, hat zu diesem Zwecke den anderen Sicherungseinrichtungen unverzüglich den Gesamtbetrag mitzuteilen, der aufgrund des Sicherungsfalles an die Einleger auszuzahlen ist. Die Sicherungseinrichtungen sind ermächtigt, die für die Erfüllung dieser Verpflichtung erforderlichen Informationen untereinander auszutauschen. Die in Z 1 und 2 genannten CRR-Kreditinstitute gehören für die Dauer von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Konzessionserteilung oder des Wechsels des Fachverbandes einem gesonderten Rechnungskreis im Rahmen ihrer Sicherungseinrichtung an. Nach Ablauf von zehn Jahren erlischt für die in Z 1 und 2 genannten CRR-Kreditinstitute die Zugehörigkeit zum gesonderten Rechnungskreis. Im Sicherungsfall sind ab diesem Zeitpunkt für die in Z 1 und 2 genannten CRR-Kreditinstitute nicht mehr die Bestimmungen dieses Absatzes, sondern jene des § 24 anzuwenden.haben abweichend von Paragraph 24, alle Sicherungseinrichtungen unverzüglich der Sicherungseinrichtung, der dieses CRR-Kreditinstitut zugeordnet ist, Finanzmittel im Verhältnis des Anteils der Summe der gedeckten Einlagen ihrer Mitgliedsinstitute an der Summe der gedeckten Einlagen der Mitgliedsinstitute aller Sicherungseinrichtungen zum letzten Meldestichtag gemäß Paragraph 33, Absatz eins, zur Verfügung zu stellen. Die Sicherungseinrichtung, der das betroffene CRR-Kreditinstitut angehört, hat zu diesem Zwecke den anderen Sicherungseinrichtungen unverzüglich den Gesamtbetrag mitzuteilen, der aufgrund des Sicherungsfalles an die Einleger auszuzahlen ist. Die Sicherungseinrichtungen sind ermächtigt, die für die Erfüllung dieser Verpflichtung erforderlichen Informationen untereinander auszutauschen. Die in Ziffer eins und 2 genannten CRR-Kreditinstitute gehören für die Dauer von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Konzessionserteilung oder des Wechsels des Fachverbandes einem gesonderten Rechnungskreis im Rahmen ihrer Sicherungseinrichtung an. Nach Ablauf von zehn Jahren erlischt für die in Ziffer eins und 2 genannten CRR-Kreditinstitute die Zugehörigkeit zum gesonderten Rechnungskreis. Im Sicherungsfall sind ab diesem Zeitpunkt für die in Ziffer eins und 2 genannten CRR-Kreditinstitute nicht mehr die Bestimmungen dieses Absatzes, sondern jene des Paragraph 24, anzuwenden. - (2)Absatz 2,Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die zuständige Sicherungseinrichtung beschließt, das Mitgliedsinstitut von der Anwendung der zehnjährigen Frist des Abs. 1 zu entbinden.Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn die zuständige Sicherungseinrichtung beschließt, das Mitgliedsinstitut von der Anwendung der zehnjährigen Frist des Absatz eins, zu entbinden.
§ 28 ESAEG
Verwendungszweck
- (1)Absatz eins,Finanzmittel dürfen nur verwendet werden für:
- 1.Ziffer einsDie Entschädigung von Einlegern im Sicherungsfall,
- 2.Ziffer 2die Zwecke der Inanspruchnahme von Einlagensicherungseinrichtungen im Rahmen einer Abwicklung gemäß § 132 BaSAG oder gemäß Art. 79 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014,die Zwecke der Inanspruchnahme von Einlagensicherungseinrichtungen im Rahmen einer Abwicklung gemäß Paragraph 132, BaSAG oder gemäß Artikel 79, der Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014,,
- 3.Ziffer 3die Aufwendungen für Finanzmittel,
- 4.Ziffer 4die Bedienung von Verpflichtungen aus Kreditoperationen gemäß § 25,die Bedienung von Verpflichtungen aus Kreditoperationen gemäß Paragraph 25,,
- 5.Ziffer 5die Vergabe von Krediten nach Maßgabe des § 29 unddie Vergabe von Krediten nach Maßgabe des Paragraph 29, und
- 6.Ziffer 6Stützungsmaßnahmen innerhalb eines institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß § 30.Stützungsmaßnahmen innerhalb eines institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Paragraph 30,
- (2)Absatz 2,Die Sicherungseinrichtung hat von ihren Mitgliedsinstituten eingehobene Sonderbeiträge, die nicht für einen der in Abs. 1 genannten Zwecke verwendet wurden, nach Abschluss des Entschädigungsverfahrens zurück zu erstatten.Die Sicherungseinrichtung hat von ihren Mitgliedsinstituten eingehobene Sonderbeiträge, die nicht für einen der in Absatz eins, genannten Zwecke verwendet wurden, nach Abschluss des Entschädigungsverfahrens zurück zu erstatten.
§ 29 ESAEG Kreditvergabe an Einlagensicherungssysteme
- (1)Absatz eins,Sicherungseinrichtungen sind berechtigt, anderen Einlagensicherungssystemen Kredite zu gewähren, falls das kreditnehmende Einlagensicherungssystem
- 1.Ziffer einsaufgrund einer unzureichenden Verfügbarkeit von finanziellen Mitteln gemäß Art. 10 der Richtlinie 2014/49/EU im Sicherungsfall nicht in der Lage ist, seine Verpflichtungen zur Entschädigung bestehender Ansprüche gemäß Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2014/49/EU zu erfüllen;aufgrund einer unzureichenden Verfügbarkeit von finanziellen Mitteln gemäß Artikel 10, der Richtlinie 2014/49/EU im Sicherungsfall nicht in der Lage ist, seine Verpflichtungen zur Entschädigung bestehender Ansprüche gemäß Artikel 9, Absatz eins, der Richtlinie 2014/49/EU zu erfüllen;
- 2.Ziffer 2Sonderbeiträge gemäß Art. 10 Abs. 8 der Richtlinie 2014/49/EU erhoben hat;Sonderbeiträge gemäß Artikel 10, Absatz 8, der Richtlinie 2014/49/EU erhoben hat;
- 3.Ziffer 3sich vertraglich verpflichtet, diesen Kredit zur Deckung von Ansprüchen gemäß Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2014/49/EU zu verwenden;sich vertraglich verpflichtet, diesen Kredit zur Deckung von Ansprüchen gemäß Artikel 9, Absatz eins, der Richtlinie 2014/49/EU zu verwenden;
- 4.Ziffer 4zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht verpflichtet ist, Kredite an andere Einlagensicherungssysteme zurückzuzahlen;
- 5.Ziffer 5der kreditgebenden Sicherungseinrichtung die Höhe des gewünschten Kredits mitgeteilt hat;
- 6.Ziffer 6um eine Gesamtkreditsumme von maximal 0,5 vH der gedeckten Einlagen der Institute des kreditnehmenden Einlagensicherungssystems ansucht und
- 7.Ziffer 7unverzüglich die EBA über die Höhe des beantragten Kreditbetrags informiert und dieser gegenüber schriftlich die Einhaltung der Voraussetzungen gemäß den Z 1 bis 6 glaubhaft macht.unverzüglich die EBA über die Höhe des beantragten Kreditbetrags informiert und dieser gegenüber schriftlich die Einhaltung der Voraussetzungen gemäß den Ziffer eins bis 6 glaubhaft macht.
- (2)Absatz 2,Die Kreditvergabe ist zudem an folgende Voraussetzungen gebunden:
- 1.Ziffer einsDie Rückzahlung des gesamten Kredits erfolgt innerhalb von fünf Jahren, wobei der Kredit in jährlichen Raten zurückgezahlt werden kann und angefallene Zinsen in der jeweiligen Rückzahlungstranche berücksichtigt sind;
- 2.Ziffer 2ein Zinssatz in zumindest der Höhe des Spitzenrefinanzierungssatzes ist vereinbart;
- 3.Ziffer 3die kreditgebende Sicherungseinrichtung hat die EBA über den vereinbarten Zinssatz und die Laufzeit des Kredites informiert und
- 4.Ziffer 4im Einlagensicherungsfonds der kreditgebenden Sicherungseinrichtung sind nach Kreditgewährung verfügbare Finanzmittel in einer Höhe von mindestens 0,8 vH der gedeckten Einlagen der Mitgliedsinstitute vorhanden.
§ 30 ESAEG Stützungsmaßnahmen innerhalb eines institutsbezogenen Sicherungssystems
- (1)Absatz eins,Die Sicherungseinrichtung eines als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem anerkannten institutsbezogenenen Sicherungssystem kann ihre verfügbaren Finanzmittel für Stützungsmaßnahmen verwenden, wenn dies den Ausfall eines Mitgliedsinstituts verhindert und folgende Voraussetzungen vorliegen:
- 1.Ziffer einsDie Abwicklungsbehörde hat keine Abwicklungsmaßnahmen getroffen;
- 2.Ziffer 2die Sicherungseinrichtung verfügt über organisatorische Vorkehrungen und Verfahren, die für die Auswahl und Durchführung von Stützungsmaßnahmen und die Überwachung und Steuerung der damit verbundenen Risiken für die Sicherungseinrichtung und für die Bedeckung von Ansprüchen im Sicherungsfall geeignet sind;
- 3.Ziffer 3die Kosten der Stützungsmaßnahmen sind geringer als die Kosten, die sich aus einem Sicherungsfall für die Sicherungseinrichtung ergeben würden;
- 4.Ziffer 4die Sicherungseinrichtung schreibt dem Mitgliedsinstitut strenge Auflagen vor, darunter zumindest eine strenge Risikoüberwachung und umfassende Prüfungsrechte für die Sicherungseinrichtung;
- 5.Ziffer 5das zu stützende Mitgliedsinstitut verpflichtet sich, den Zugang zu den gedeckten Einlagen zu gewährleisten;
- 6.Ziffer 6die FMA hat die Fähigkeit der anderen Mitgliedsinstitute zur Zahlung von Sonderbeiträgen gemäß Abs. 3 bestätigt unddie FMA hat die Fähigkeit der anderen Mitgliedsinstitute zur Zahlung von Sonderbeiträgen gemäß Absatz 3, bestätigt und
- 7.Ziffer 7alle vorhandenen sofort verfügbaren Mittel gemäß Art. 113 Abs. 7 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wurden bereits für die notwendige Unterstützung des Mitgliedsinstituts verwendet.alle vorhandenen sofort verfügbaren Mittel gemäß Artikel 113, Absatz 7, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, wurden bereits für die notwendige Unterstützung des Mitgliedsinstituts verwendet.
Die FMA hat hiezu ein Gutachten der Oesterreichischen Nationalbank einzuholen. Vor der Anwendung von Stützungsmaßnahmen hat sich die Sicherungseinrichtung des als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystems mit der FMA und der Abwicklungsbehörde über die Maßnahmen und Auflagen für das zu stützende Mitgliedsinstitut abzustimmen. - (2)Absatz 2,Wenn die FMA nach Abstimmung mit der Abwicklungsbehörde zum Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für die Anwendung von Abwicklungsmaßnahmen erfüllt sind, so hat sie die Vornahme der in Abs. 1 genannten Stützungsmaßnahmen zu untersagen.Wenn die FMA nach Abstimmung mit der Abwicklungsbehörde zum Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für die Anwendung von Abwicklungsmaßnahmen erfüllt sind, so hat sie die Vornahme der in Absatz eins, genannten Stützungsmaßnahmen zu untersagen.
- (3)Absatz 3,Werden verfügbare Finanzmittel gemäß Abs. 1 verwendet, so haben die Mitgliedsinstitute des als Sicherungseinrichtung anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystems unverzüglich Finanzmittel in der Höhe des Betrages, der für Stützungsmaßnahmen verwendet wurde, erforderlichenfalls in Form von Sonderbeiträgen, zur Verfügung zu stellen, falls zumindest eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:Werden verfügbare Finanzmittel gemäß Absatz eins, verwendet, so haben die Mitgliedsinstitute des als Sicherungseinrichtung anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystems unverzüglich Finanzmittel in der Höhe des Betrages, der für Stützungsmaßnahmen verwendet wurde, erforderlichenfalls in Form von Sonderbeiträgen, zur Verfügung zu stellen, falls zumindest eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:
- 1.Ziffer einsEinleger sind zu entschädigen und die verfügbaren Finanzmittel im Einlagensicherungsfonds betragen weniger als 0,54 vH der gedeckten Einlagen aller Mitgliedsinstitute der Sicherungseinrichtung oder
- 2.Ziffer 2die verfügbaren Finanzmittel im Einlagensicherungsfonds sinken aufgrund der Stützungsmaßnahmen auf weniger als 0,5 vH der gedeckten Einlagen aller Mitgliedsinstitute der Sicherungseinrichtung.
- (4)Absatz 4,Die Sicherungseinrichtung eines als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystems hat die Absicht einer Verwendung von verfügbaren Finanzmitteln für Stützungsmaßnahmen der FMA anzuzeigen. Weiters hat sie sich mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, soweit beihilfenrechtliche Erfordernisse gegeben sind, hinsichtlich dieser Erfordernisse abzustimmen. Die Sicherungseinrichtung hat hiefür dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sämtliche für die Beurteilung der beihilfenrechtlichen Erfordernisse notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Sicherungseinrichtung hat weiters die FMA und den Bundesminister für Finanzen über die Einleitung und das Ergebnis eines allenfalls erforderlichen Verfahrens über die Genehmigung staatlicher Beihilfen bei der Europäischen Kommission zu unterrichten. Soweit beihilfenrechtliche Erfordernisse gegeben sind, ist eine Auszahlung verfügbarer Finanzmittel für Stützungsmaßnahmen nur dann zulässig, wenn von der Europäischen Kommission keine Einwände gegen die beabsichtigten Stützungsmaßnahmen erhoben oder eine Genehmigung für die Durchführung der beabsichtigten Stützungsmaßnahmen erteilt wurde. Bei der Durchführung von Stützungsmaßnahmen hat die Sicherungseinrichtung die Einhaltung allfälliger Vorgaben im Rahmen einer beihilferechtlichen Genehmigung der Europäischen Kommission sicherzustellen.
§ 31 ESAEG
Allgemeines
- (1)Absatz eins,Sicherungseinrichtungen haben jährlich einen Jahresabschluss und einen Rechenschaftsbericht aufzustellen (Geschäftsbericht). Das Geschäftsjahr der Sicherungseinrichtungen ist das Kalenderjahr.
- (2)Absatz 2,Die Sicherungseinrichtung hat die Angemessenheit und Wirksamkeit von Grundsätzen, Methoden und Vorschriften für den Jahresabschluss und den Rechenschaftsbericht zu überwachen und regelmäßig zu bewerten. Sie hat die zur Behebung etwaiger Mängel erforderlichen Maßnahmen unverzüglich zu ergreifen.
- (3)Absatz 3,Die Sicherungseinrichtung hat dem Aufsichtsrat oder sonstigen zuständigen Aufsichtsorgan regelmäßig, mindestens aber viermal jährlich, Bericht über Anlagestrategie, interne Verfahren für Anlageentscheidungen und etwaige Interessenskonflikte Bericht zu erstatten. Werden Mängel festgestellt, hat die Sicherungseinrichtung Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung der Mängel zu ergreifen und hierüber ebenfalls dem Aufsichtsrat oder sonstigen zuständigen Aufsichtsorgan zu berichten.
- (4)Absatz 4,Bei der Ermittlung des Gesamtwertes der dem Einlagensicherungsfonds zugeordneten Vermögenswerte zum Abschlussstichtag sind erkennbare Risiken und drohende Verluste, die in dem Geschäftsjahr oder in einem früheren Geschäftsjahr entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese Umstände erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind. Notwendige Wertberichtigungen sind bei der Bewertung der einzelnen Vermögensgegenstände selbst zu berücksichtigen.
- (5)Absatz 5,Die Geschäftsleiter der Sicherungseinrichtung haben für die Gesetzmäßigkeit der Jahresabschlüsse und Rechenschaftsberichte der Sicherungseinrichtung zu sorgen. Die Jahresabschlüsse jeder Sicherungseinrichtung sind durch einen Abschlussprüfer gemäß den §§ 268 bis 276 UGB zu prüfen. Diese Prüfung hat auch die Beachtung des 3. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes durch die Sicherungseinrichtung zu umfassen, wobei das Ergebnis dieser Prüfung in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss gesondert darzustellen ist. Diese Prüfung umfasst die Organisationsstruktur und die Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren (§ 2 Abs. 2), die die Sicherungseinrichtung im Hinblick auf die im 3. Hauptstück dieses Bundesgesetzes angeführten Bestimmungen eingerichtet hat. Das Ergebnis dieser Prüfung ist mit einer negativen Zusicherung zu verbinden. Die FMA hat Form und Gliederung dieser Anlage durch Verordnung festzusetzen. Der Jahresabschluss ist so rechtzeitig aufzustellen, dass die Vorlagefrist des Abs. 6 eingehalten wird.Die Geschäftsleiter der Sicherungseinrichtung haben für die Gesetzmäßigkeit der Jahresabschlüsse und Rechenschaftsberichte der Sicherungseinrichtung zu sorgen. Die Jahresabschlüsse jeder Sicherungseinrichtung sind durch einen Abschlussprüfer gemäß den Paragraphen 268 bis 276 UGB zu prüfen. Diese Prüfung hat auch die Beachtung des 3. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes durch die Sicherungseinrichtung zu umfassen, wobei das Ergebnis dieser Prüfung in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss gesondert darzustellen ist. Diese Prüfung umfasst die Organisationsstruktur und die Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren (Paragraph 2, Absatz 2,), die die Sicherungseinrichtung im Hinblick auf die im 3. Hauptstück dieses Bundesgesetzes angeführten Bestimmungen eingerichtet hat. Das Ergebnis dieser Prüfung ist mit einer negativen Zusicherung zu verbinden. Die FMA hat Form und Gliederung dieser Anlage durch Verordnung festzusetzen. Der Jahresabschluss ist so rechtzeitig aufzustellen, dass die Vorlagefrist des Absatz 6, eingehalten wird.
- (6)Absatz 6,Der geprüfte Jahresabschluss, der geprüfte Rechenschaftsbericht über das Vermögen des Einlagensicherungsfonds sowie die Prüfungsberichte über Jahresabschluss und Rechenschaftsbericht einschließlich der in Abs. 5 genannten Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss sind von der Sicherungseinrichtung längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA vorzulegen, der Jahresabschluss ist zudem zu veröffentlichen.Der geprüfte Jahresabschluss, der geprüfte Rechenschaftsbericht über das Vermögen des Einlagensicherungsfonds sowie die Prüfungsberichte über Jahresabschluss und Rechenschaftsbericht einschließlich der in Absatz 5, genannten Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss sind von der Sicherungseinrichtung längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA vorzulegen, der Jahresabschluss ist zudem zu veröffentlichen.
§ 32 ESAEG Rechenschaftsbericht
- (1)Absatz eins,Der Abschlussprüfer der Sicherungseinrichtung hat die Gesetzmäßigkeit des Rechenschaftsberichts zu prüfen. Sind nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung des Rechenschaftsberichts über das Vermögen des Einlagensicherungsfonds keine Einwendungen zu erheben, so hat der Abschlussprüfer dies durch folgenden Vermerk zu bestätigen: „Die Buchführung und der Abschluss entsprechen nach meiner/unserer pflichtgemäßen Prüfung den gesetzlichen Vorschriften. Der Rechenschaftsbericht vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein möglichst getreues Bild der Lage des Einlagensicherungsfonds.“
- (2)Absatz 2,Der Rechenschaftsbericht hat eine Ertragsrechnung, eine Vermögensaufstellung sowie die Veranlagungsbestimmungen zu enthalten und über die Veränderungen des Vermögensbestandes und die Dotierung der Einlagensicherungsfonds zu Beginn des Geschäftsjahres und an dessen Ende zu berichten. Der Rechenschaftsbericht ist entsprechend der in der Anlage zu § 32 enthaltenen Gliederung aufzustellen.Der Rechenschaftsbericht hat eine Ertragsrechnung, eine Vermögensaufstellung sowie die Veranlagungsbestimmungen zu enthalten und über die Veränderungen des Vermögensbestandes und die Dotierung der Einlagensicherungsfonds zu Beginn des Geschäftsjahres und an dessen Ende zu berichten. Der Rechenschaftsbericht ist entsprechend der in der Anlage zu Paragraph 32, enthaltenen Gliederung aufzustellen.
- (3)Absatz 3,Der geprüfte Rechenschaftsbericht über das Vermögen des Einlagensicherungsfonds und der Prüfungsbericht über den Rechenschaftsbericht ist dem Aufsichtsrat oder dem sonstigen zuständigen Aufsichtsorgan der Sicherungseinrichtung unverzüglich zu übermitteln. Der Rechenschaftsbericht ist so rechtzeitig aufzustellen, dass die Vorlagefrist gemäß § 31 Abs. 6 eingehalten wird.Der geprüfte Rechenschaftsbericht über das Vermögen des Einlagensicherungsfonds und der Prüfungsbericht über den Rechenschaftsbericht ist dem Aufsichtsrat oder dem sonstigen zuständigen Aufsichtsorgan der Sicherungseinrichtung unverzüglich zu übermitteln. Der Rechenschaftsbericht ist so rechtzeitig aufzustellen, dass die Vorlagefrist gemäß Paragraph 31, Absatz 6, eingehalten wird.
§ 33 ESAEG Meldungen
- (1)Absatz eins,Die Mitgliedsinstitute haben ihrer Sicherungseinrichtung bis zum 31. Jänner jeden Jahres die Höhe der Summe ihrer gedeckten Einlagen zum Stand 31. Dezember des Vorjahres mitzuteilen. Die Sicherungseinrichtungen haben der FMA bis 28. Februar jeden Jahres die Höhe der Summe der gedeckten Einlagen ihrer Mitgliedsinstitute, sämtliche für die Berechnung der Beiträge und Sonderbeiträge notwendigen Informationen sowie die Höhe und Zusammensetzung der verfügbaren Finanzmittel des Einlagensicherungsfonds zum 31. Dezember des Vorjahres mitzuteilen. Die FMA hat die Summe der gedeckten Einlagen aller Mitgliedsinstitute sowie die Höhe und Zusammensetzung der verfügbaren Finanzmittel aller Einlagensicherungsfonds bis zum 31. März jeden Jahres an die EBA zu übermitteln.
- (2)Absatz 2,Meldungen von Sicherungseinrichtungen gemäß Abs. 1 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung oder elektronischer Datenträger zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden technischen Anforderungen entsprechen. Die FMA hat durch Verordnung Umfang und Form sowie den Inhalt und die Gliederung für Meldungen von Sicherungseinrichtungen gemäß Abs. 1 festzusetzen. Die FMA kann dabei vorsehen, dass die Meldungen gemäß Abs. 1 ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank zu übermitteln sind, soweit die FMA dadurch in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem oder anderen Bundesgesetzen nicht beeinträchtigt wird.Meldungen von Sicherungseinrichtungen gemäß Absatz eins, sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung oder elektronischer Datenträger zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden technischen Anforderungen entsprechen. Die FMA hat durch Verordnung Umfang und Form sowie den Inhalt und die Gliederung für Meldungen von Sicherungseinrichtungen gemäß Absatz eins, festzusetzen. Die FMA kann dabei vorsehen, dass die Meldungen gemäß Absatz eins, ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank zu übermitteln sind, soweit die FMA dadurch in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem oder anderen Bundesgesetzen nicht beeinträchtigt wird.
§ 34 ESAEG Anzeigen
Sicherungseinrichtungen haben der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen:
- 1.Ziffer einsJede Unterschreitung der Zielausstattung des Einlagensicherungsfonds, die Maßnahmen, die gesetzt werden, um die Zielausstattung im Rahmen der Vorgaben dieses Bundesgesetzes sicherzustellen und den Zeitpunkt, zu dem die Zielausstattung erneut erreicht wird;
- 2.Ziffer 2den Verzug von Zahlungen durch Mitgliedsinstitute;
- 3.Ziffer 3die Erhebung von Sonderbeiträgen und deren Höhe;
- 4.Ziffer 4die Feststellung eines Fehlbetrags gemäß § 24 Abs. 1;die Feststellung eines Fehlbetrags gemäß Paragraph 24, Absatz eins,;
- 5.Ziffer 5Kreditanträge gemäß § 25 unter Beifügung aller wesentlichen Informationen;Kreditanträge gemäß Paragraph 25, unter Beifügung aller wesentlichen Informationen;
- 6.Ziffer 6die fehlende oder unzureichende Übermittlung von Informationen an Sicherungseinrichtungen durch Mitgliedsinstitute;
- 7.Ziffer 7das Ausscheiden eines Mitgliedsinstitutes aus der Sicherungseinrichtung;
- 8.Ziffer 8den geplanten Zusammenschluss von Sicherungseinrichtungen;
- 9.Ziffer 9den Wechsel eines Mitgliedsinstituts in eine andere Sicherungseinrichtung und die Höhe des dabei zu übertragenden Anteils am Fondsvermögen;
- 10.Ziffer 10den Abschluss von Kooperationsvereinbarungen mit einem Einlagensicherungssystem;
- 11.Ziffer 11bei institutsbezogenen Sicherungssystemen, die als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem anerkannt wurden:
- a)Litera aÄnderungen ihrer Satzung oder Änderungen der Satzung oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen betreffend das institutsbezogene Sicherungssystem, die sich auf die Tätigkeit des institutsbezogenen Sicherungssystems als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem auswirken könnten;
- b)Litera bdie Absicht des institutsbezogenen Sicherungssystems, eine Entscheidung über die Aufgabe der Anerkennung als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem oder die Auflösung des institutsbezogenen Sicherungssystems herbeizuführen;
- 12.Ziffer 12jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter unter Angabe der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 7;jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter unter Angabe der Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 7,;
- 13.Ziffer 13jede Änderung in der Person eines Aufsichtsratsmitgliedes.
§ 34a ESAEG Elektronische Übermittlung
Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen, Meldungen, Übermittlungen, Unterrichtungen, das Zur-Kenntnis-Bringen und das Vorlegen gemäß § 2 Abs. 6 erster Satz, § 31 Abs. 6 und § 34 Abs. 1 Z 1 bis 13 dieses Bundesgesetzes ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA und die Oesterreichische Nationalbank gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können. Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen, Meldungen, Übermittlungen, Unterrichtungen, das Zur-Kenntnis-Bringen und das Vorlegen gemäß Paragraph 2, Absatz 6, erster Satz, Paragraph 31, Absatz 6 und Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins bis 13 dieses Bundesgesetzes ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA und die Oesterreichische Nationalbank gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.
§ 35 ESAEG
Zweigstellen von CRR-Kreditinstituten in anderen Mitgliedstaaten
- (1)Absatz eins,Betreibt ein CRR-Kreditinstitut Zweigstellen in anderen Mitgliedstaaten, so werden dort entgegengenommene Einlagen durch jene Sicherungseinrichtung geschützt, der das CRR-Kreditinstitut angehört. Die Erstattung hat entsprechend den Anweisungen der Sicherungseinrichtung in deren Namen durch ein Einlagensicherungssystem im Aufnahmemitgliedstaat zu erfolgen. Die Sicherungseinrichtung hat die notwendigen Mittel vor der Auszahlung bereitzustellen und dem Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats die angefallenen Kosten zu erstatten.
- (2)Absatz 2,Die Sicherungseinrichtung stellt dem Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaates sämtliche Informationen zur Verfügung, die für die Erstattung der Einlagen und für die Vornahme von Stresstests notwendig sind.
- (3)Absatz 3,Zur Sicherstellung einer effektiven Zusammenarbeit hat die Sicherungseinrichtung mit einem Einlagensicherungssystem im Aufnahmemitgliedstaat eine Kooperationsvereinbarung abzuschließen. Die Sicherungseinrichtung muss in der Lage sein, mit anderen Einlagensicherungssystemen, deren angeschlossenen CRR-Kreditinstituten, den zuständigen und benannten Behörden sowie gegebenenfalls mit anderen Stellen auf grenzübergreifender Basis wirksam Informationen auszutauschen und effektiv miteinander zu kommunizieren. Die FMA hat die EBA über das Bestehen und den Inhalt solcher Kooperationsvereinbarungen zu informieren.
§ 36 ESAEG Zweigstellen von CRR-Kreditinstituten aus anderen Mitgliedstaaten in Österreich
- (1)Absatz eins,Betreibt ein CRR-Kreditinstitut mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat Zweigstellen in Österreich, so hat jene Sicherungseinrichtung, mit der eine entsprechende Kooperationsvereinbarung abgeschlossen wurde, entsprechend den Anweisungen des Einlagensicherungssystems des Herkunftsmitgliedstaates und in dessen Namen die Einlagen zu erstatten, soweit das Einlagensicherungssystems des Herkunftsmitgliedstaates vorher die notwendigen Mittel bereitgestellt und die angefallenen Kosten erstattet hat. Die Sicherungseinrichtung haftet nicht für entsprechend den Anweisungen des Einlagensicherungssystems des Herkunftsmitgliedstaates vorgenommene Handlungen.
- (2)Absatz 2,Die Sicherungseinrichtung informiert die betroffenen Einleger im Namen des Einlagensicherungssystems des Herkunftsmitgliedstaats und ist befugt, die Korrespondenz dieser Einleger im Namen des Einlagensicherungssystems des Herkunftsmitgliedstaats entgegenzunehmen.
§ 37 ESAEG
Zweigstellen von ausländischen Kreditinstituten
- (1)Absatz eins,Die FMA hat bei Zweigstellen eines ausländischen Kreditinstituts gemäß § 2 Z 13 BWG, die in Österreich Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 entgegennehmen, zu prüfen, ob im Herkunftsstaat des ausländischen Kreditinstituts gemäß § 2 Z 13 BWG eine Einlagensicherung besteht, die mit jener dieses Bundesgesetzes gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit ist dann gegeben, wenn Einleger in den Genuss derselben Deckungssumme und desselben Schutzumfangs kommen, wie sie in diesem Bundesgesetz vorgesehen sind. Die FMA hat das Ergebnis dieser Prüfung dem ausländischen Kreditinstitut gemäß § 2 Z 13 BWG mitzuteilen.Die FMA hat bei Zweigstellen eines ausländischen Kreditinstituts gemäß Paragraph 2, Ziffer 13, BWG, die in Österreich Einlagen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, entgegennehmen, zu prüfen, ob im Herkunftsstaat des ausländischen Kreditinstituts gemäß Paragraph 2, Ziffer 13, BWG eine Einlagensicherung besteht, die mit jener dieses Bundesgesetzes gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit ist dann gegeben, wenn Einleger in den Genuss derselben Deckungssumme und desselben Schutzumfangs kommen, wie sie in diesem Bundesgesetz vorgesehen sind. Die FMA hat das Ergebnis dieser Prüfung dem ausländischen Kreditinstitut gemäß Paragraph 2, Ziffer 13, BWG mitzuteilen.
- (2)Absatz 2,Jede Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts gemäß § 2 Z 13 BWG, die in Österreich Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 entgegennimmt, hat ihren tatsächlichen und potenziellen Einlegern alle wichtigen Informationen über die Sicherungsvorkehrungen für die von ihr entgegengenommene Einlagen durch Aushang im Kassensaal und auf ihrer Homepage zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen haben insbesondere darüber aufzuklären, ob im Herkunftsstaat des ausländischen Kreditinstituts gemäß § 2 Z 13 BWG eine Einlagensicherung besteht, die mit jener dieses Bundesgesetzes gleichwertig ist. Die Informationen sind in deutscher Sprache oder in der Sprache, auf die sich der Einleger und das Kreditinstitut bei Eröffnung des Kontos verständigt haben, zur Verfügung zu stellen und müssen klar und verständlich sein.Jede Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts gemäß Paragraph 2, Ziffer 13, BWG, die in Österreich Einlagen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, entgegennimmt, hat ihren tatsächlichen und potenziellen Einlegern alle wichtigen Informationen über die Sicherungsvorkehrungen für die von ihr entgegengenommene Einlagen durch Aushang im Kassensaal und auf ihrer Homepage zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen haben insbesondere darüber aufzuklären, ob im Herkunftsstaat des ausländischen Kreditinstituts gemäß Paragraph 2, Ziffer 13, BWG eine Einlagensicherung besteht, die mit jener dieses Bundesgesetzes gleichwertig ist. Die Informationen sind in deutscher Sprache oder in der Sprache, auf die sich der Einleger und das Kreditinstitut bei Eröffnung des Kontos verständigt haben, zur Verfügung zu stellen und müssen klar und verständlich sein.
§ 38 ESAEG Informationen für die Einleger
- (1)Absatz eins,Die Sicherungseinrichtung hat auf ihrer Homepage die erforderlichen Informationen für die Einleger, insbesondere Informationen über die Bestimmungen für das Verfahren zur Erstattung von Einlagen und die Bedingungen der Einlagensicherung, wie sie in diesem Bundesgesetz vorgesehen sind, zu veröffentlichen.
- (2)Absatz 2,Mitgliedsinstitute haben das anlagesuchende Publikum durch Zugänglichmachung in den für Verbraucher zugänglichen Geschäftsräumen oder auf ihrer Homepage über die Zugehörigkeit zu einem Einlagensicherungssystem und die für die Sicherung der Einlagen geltenden Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu informieren. Wenn das Mitgliedsinstitut Einlagen über Zweigstellen in Mitgliedstaaten entgegennimmt, hat die Information auch in der oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die Zweigstelle errichtet wurde, zu erfolgen.
- (3)Absatz 3,Die Information gemäß Abs. 1 und 2 darf zu Werbezwecken nur einen Hinweis auf die Sicherungseinrichtung zur Sicherung des Produkts, auf das in der Werbung Bezug genommen wird, enthalten und die Funktionsweise der Sicherungseinrichtung sachlich beschreiben. Ein Verweis auf eine unbegrenzte Deckung von Einlagen ist unzulässig.Die Information gemäß Absatz eins und 2 darf zu Werbezwecken nur einen Hinweis auf die Sicherungseinrichtung zur Sicherung des Produkts, auf das in der Werbung Bezug genommen wird, enthalten und die Funktionsweise der Sicherungseinrichtung sachlich beschreiben. Ein Verweis auf eine unbegrenzte Deckung von Einlagen ist unzulässig.
- (4)Absatz 4,Soweit ein Mitgliedsinstitut unter unterschiedlichen Marken gemäß Art. 2 der Richtlinie 2008/95/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken, ABl. Nr. L 299 vom 08.11.2008 S. 25, auftritt, so hat es den Einleger über diesen Umstand zu informieren und darüber aufzuklären, dass die Gesamtheit der Einlagen bei diesem Kreditinstitut die Basis für die Berechnung der gedeckten Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 5 darstellt. In einem solchen Fall hat das CRR-Kreditinstitut diese Informationen ergänzend in den gemäß § 37a BWG zu erstellenden Informationsbogen aufzunehmen.Soweit ein Mitgliedsinstitut unter unterschiedlichen Marken gemäß Artikel 2, der Richtlinie 2008/95/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken, Amtsblatt Nummer L 299 vom 08.11.2008 Seite 25, auftritt, so hat es den Einleger über diesen Umstand zu informieren und darüber aufzuklären, dass die Gesamtheit der Einlagen bei diesem Kreditinstitut die Basis für die Berechnung der gedeckten Einlagen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, darstellt. In einem solchen Fall hat das CRR-Kreditinstitut diese Informationen ergänzend in den gemäß Paragraph 37 a, BWG zu erstellenden Informationsbogen aufzunehmen.
§ 39 ESAEG Wechsel der Sicherungseinrichtung
- (1)Absatz eins,Beabsichtigt ein CRR-Kreditinstitut von einer Sicherungseinrichtung in eine andere zu wechseln, so muss es diese Absicht der bisherigen Sicherungseinrichtung und der FMA mindestens sechs Monate im Voraus mitteilen. Die neue Sicherungseinrichtung hat über den Antrag auf Aufnahme binnen sechs Monaten zu entscheiden und die beabsichtigte Aufnahme des CRR-Kreditinstituts schriftlich zu bestätigen; diese Bestätigung ist der FMA zu übermitteln. Während des im ersten Satz genannten Zeitraums ist das CRR-Kreditinstitut weiterhin verpflichtet, Beiträge gemäß den §§ 21 bis 24 an seine bisherige Sicherungseinrichtung zu entrichten.Beabsichtigt ein CRR-Kreditinstitut von einer Sicherungseinrichtung in eine andere zu wechseln, so muss es diese Absicht der bisherigen Sicherungseinrichtung und der FMA mindestens sechs Monate im Voraus mitteilen. Die neue Sicherungseinrichtung hat über den Antrag auf Aufnahme binnen sechs Monaten zu entscheiden und die beabsichtigte Aufnahme des CRR-Kreditinstituts schriftlich zu bestätigen; diese Bestätigung ist der FMA zu übermitteln. Während des im ersten Satz genannten Zeitraums ist das CRR-Kreditinstitut weiterhin verpflichtet, Beiträge gemäß den Paragraphen 21 bis 24 an seine bisherige Sicherungseinrichtung zu entrichten.
- (2)Absatz 2,Binnen zwei Monaten nach Wechsel der Sicherungseinrichtung hat die bisherige Sicherungseinrichtung die in den zwölf Monaten vor Ende der Mitgliedschaft vom CRR-Kreditinstitut geleisteten Beiträge auf die neue Sicherungseinrichtung zu übertragen; ausgenommen davon sind Sonderbeiträge nach § 22. Dieser Absatz ist nicht anzuwenden, wenn ein CRR-Kreditinstitut von einem Einlagensicherungssystem gemäß § 40 Abs. 3 ausgeschlossen wurde.Binnen zwei Monaten nach Wechsel der Sicherungseinrichtung hat die bisherige Sicherungseinrichtung die in den zwölf Monaten vor Ende der Mitgliedschaft vom CRR-Kreditinstitut geleisteten Beiträge auf die neue Sicherungseinrichtung zu übertragen; ausgenommen davon sind Sonderbeiträge nach Paragraph 22, Dieser Absatz ist nicht anzuwenden, wenn ein CRR-Kreditinstitut von einem Einlagensicherungssystem gemäß Paragraph 40, Absatz 3, ausgeschlossen wurde.
- (3)Absatz 3,Wenn ein Teil der Einlagen eines CRR-Kreditinstituts auf ein anderes CRR-Kreditinstitut oder in einen anderen Mitgliedstaat übertragen wird und somit einem anderen Einlagensicherungssystem unterliegt, werden die Beiträge dieses Kreditinstituts, die in den zwölf Monaten vor der Übertragung gezahlt wurden, proportional zur Höhe der übertragenen gedeckten Einlagen auf das andere Einlagensicherungssystem übertragen; ausgenommen davon sind Sonderbeiträge nach § 22.Wenn ein Teil der Einlagen eines CRR-Kreditinstituts auf ein anderes CRR-Kreditinstitut oder in einen anderen Mitgliedstaat übertragen wird und somit einem anderen Einlagensicherungssystem unterliegt, werden die Beiträge dieses Kreditinstituts, die in den zwölf Monaten vor der Übertragung gezahlt wurden, proportional zur Höhe der übertragenen gedeckten Einlagen auf das andere Einlagensicherungssystem übertragen; ausgenommen davon sind Sonderbeiträge nach Paragraph 22,
- (4)Absatz 4,Bestehende Verpflichtungen des CRR-Kreditinstituts gegenüber seiner bisherigen Sicherungseinrichtung aus früheren Sicherungsfällen der bisherigen Sicherungseinrichtung bestehen auch nach dem Wechsel des CRR-Kreditinstituts in das neue Einlagensicherungssystem weiter.
- (5)Absatz 5,Das CRR-Kreditinstitut hat die Einleger im Falle eines Wechsels der Sicherungseinrichtung innerhalb eines Monats nach dem Wechsel über diesen Umstand zu informieren.
§ 40 ESAEG
Maßnahmen gegen Mitgliedsinstitute
- (1)Absatz eins,Kommt ein Mitgliedsinstitut seinen Verpflichtungen als Mitglied einer Sicherungseinrichtung nicht nach, so hat die Sicherungseinrichtung die FMA darüber unverzüglich zu informieren.
- (2)Absatz 2,Verletzt ein Mitgliedsinstitut Bestimmungen des 2. Teils dieses Bundesgesetzes, so hat die FMA nach Anhörung der jeweiligen Sicherungseinrichtung
- 1.Ziffer einsdem Mitgliedsinstitut unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist;
- 2.Ziffer 2im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall den Geschäftsleitern des Mitgliedsinstituts die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen, es sei denn, dass dies nach Art und Schwere des Verstoßes unangemessen wäre, und die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch nochmaliges Vorgehen gemäß Z 1 erwartet werden kann; in diesem Fall ist die erstverhängte Zwangsstrafe zu vollziehen und der Auftrag unter Androhung einer höheren Zwangsstrafe zu wiederholen.im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall den Geschäftsleitern des Mitgliedsinstituts die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen, es sei denn, dass dies nach Art und Schwere des Verstoßes unangemessen wäre, und die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch nochmaliges Vorgehen gemäß Ziffer eins, erwartet werden kann; in diesem Fall ist die erstverhängte Zwangsstrafe zu vollziehen und der Auftrag unter Androhung einer höheren Zwangsstrafe zu wiederholen.
- (3)Absatz 3,Kommt das Mitgliedsinstitut trotz der gemäß Abs. 2 ergriffenen Maßnahmen seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die Sicherungseinrichtung mit Zustimmung der FMA das Mitgliedsinstitut nach nochmaliger Setzung einer Frist von mindestens einem Monat von der Mitgliedschaft bei der Sicherungseinrichtung ausschließen. Kommt das Mitgliedsinstitut bis Ablauf dieser Ausschlussfrist seinen Verpflichtungen nicht nach, so hat die Sicherungseinrichtung das Mitgliedsinstitut von der Mitgliedschaft auszuschließen. § 8 Abs. 3 ist anzuwenden. Einlagen, die zum Zeitpunkt des Ausschlusses des CRR-Kreditinstituts gehalten werden, sind weiterhin durch die Sicherungseinrichtung geschützt.Kommt das Mitgliedsinstitut trotz der gemäß Absatz 2, ergriffenen Maßnahmen seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die Sicherungseinrichtung mit Zustimmung der FMA das Mitgliedsinstitut nach nochmaliger Setzung einer Frist von mindestens einem Monat von der Mitgliedschaft bei der Sicherungseinrichtung ausschließen. Kommt das Mitgliedsinstitut bis Ablauf dieser Ausschlussfrist seinen Verpflichtungen nicht nach, so hat die Sicherungseinrichtung das Mitgliedsinstitut von der Mitgliedschaft auszuschließen. Paragraph 8, Absatz 3, ist anzuwenden. Einlagen, die zum Zeitpunkt des Ausschlusses des CRR-Kreditinstituts gehalten werden, sind weiterhin durch die Sicherungseinrichtung geschützt.
- (4)Absatz 4,Das ausgeschlossene CRR-Kreditinstitut hat die Einleger unverzüglich über den Ausschluss aus der Sicherungseinrichtung und dessen Rechtsfolgen zu informieren.
§ 41 ESAEG Strafbestimmungen
- (1)Absatz eins,Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines MitgliedsinstitutsWer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Mitgliedsinstituts
- 1.Ziffer einsBeiträge gemäß den §§ 21 bis 23 nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet;Beiträge gemäß den Paragraphen 21 bis 23 nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet;
- 2.Ziffer 2die Meldungen gemäß § 33 unterlässt, unvollständig oder unrichtig durchführt;die Meldungen gemäß Paragraph 33, unterlässt, unvollständig oder unrichtig durchführt;
- 3.Ziffer 3die Pflichten gemäß § 38 Abs. 2 verletzt;die Pflichten gemäß Paragraph 38, Absatz 2, verletzt;
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA in den Fällen der Z 1 mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro, in den Fällen der Z 2 oder 3 mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA in den Fällen der Ziffer eins, mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro, in den Fällen der Ziffer 2, oder 3 mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen. - (2)Absatz 2,Wer Werbung entgegen der Vorgaben des § 38 Abs. 3 oder § 53 betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.Wer Werbung entgegen der Vorgaben des Paragraph 38, Absatz 3, oder Paragraph 53, betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
- (3)Absatz 3,Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts gemäß § 2 Z 13 BWG die Pflichten gemäß § 37 Abs. 2 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) einer Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts gemäß Paragraph 2, Ziffer 13, BWG die Pflichten gemäß Paragraph 37, Absatz 2, verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
- (4)Absatz 4,Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer SicherungseinrichtungWer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) einer Sicherungseinrichtung
- 1.Ziffer einsdie Pflichten gemäß § 2 verletzt;die Pflichten gemäß Paragraph 2, verletzt;
- 2.Ziffer 2die Pflichten gemäß § 13 Abs. 1 verletzt;die Pflichten gemäß Paragraph 13, Absatz eins, verletzt;
- 3.Ziffer 3die Pflichten gemäß § 18 Abs. 1 verletzt;die Pflichten gemäß Paragraph 18, Absatz eins, verletzt;
- 4.Ziffer 4die Pflichten gemäß § 24 Abs. 2 verletzt;die Pflichten gemäß Paragraph 24, Absatz 2, verletzt;
- 5.Ziffer 5die Pflichten gemäß § 27 verletzt;die Pflichten gemäß Paragraph 27, verletzt;
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen. - (5)Absatz 5,Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer SicherungseinrichtungWer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) einer Sicherungseinrichtung
- 1.Ziffer einsdie Pflichten gemäß § 21 Abs. 1 oder § 22 Abs. 1 verletzt;die Pflichten gemäß Paragraph 21, Absatz eins, oder Paragraph 22, Absatz eins, verletzt;
- 2.Ziffer 2die Pflichten gemäß § 31 Abs. 6 verletzt;die Pflichten gemäß Paragraph 31, Absatz 6, verletzt;
- 3.Ziffer 3die Meldungen gemäß § 33 unterlässt, unvollständig oder unrichtig durchführt;die Meldungen gemäß Paragraph 33, unterlässt, unvollständig oder unrichtig durchführt;
- 4.Ziffer 4eine unverzügliche schriftliche Anzeige gemäß § 34 unterlässt;eine unverzügliche schriftliche Anzeige gemäß Paragraph 34, unterlässt;
- 5.Ziffer 5die Pflichten gemäß § 38 Abs. 1 verletzt;die Pflichten gemäß Paragraph 38, Absatz eins, verletzt;
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen. - (6)Absatz 6,Bei Verletzung einer Anzeigeverpflichtung gemäß § 34 hat die FMA von der Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen, wenn die nicht ordnungsgemäß erstattete Anzeige nachgeholt wurde, bevor die FMA Kenntnis von dieser Übertretung erlangt hat.Bei Verletzung einer Anzeigeverpflichtung gemäß Paragraph 34, hat die FMA von der Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen, wenn die nicht ordnungsgemäß erstattete Anzeige nachgeholt wurde, bevor die FMA Kenntnis von dieser Übertretung erlangt hat.
§ 44 ESAEG Anlegerentschädigung
Begriffsbestimmungen
Im Sinne des 3. Teils dieses Bundesgesetzes sind:
- 1.Ziffer einsZuständige Behörde: die Behörde eines Mitgliedstaates, die von diesem als zuständige Behörde gemäß Art. 48 der Richtlinie 2004/39/EG benannt wurde oder eine zuständige Behörde im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Z 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;Zuständige Behörde: die Behörde eines Mitgliedstaates, die von diesem als zuständige Behörde gemäß Artikel 48, der Richtlinie 2004/39/EG benannt wurde oder eine zuständige Behörde im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, Ziffer 40, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,;
- 2.Ziffer 2Zweigstelle: eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbstständigen Teil eines Kreditinstituts, eines Kreditinstituts gemäß § 9 Abs. 1 BWG oder einer Wertpapierfirma im Sinne des § 17 Abs. 1 WAG 2018 bildet und sämtliche Geschäfte oder einen Teil der Geschäfte, die mit der Tätigkeit des Kreditinstituts oder der Wertpapierfirma verbunden sind, unmittelbar betreibt; hat ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma im Sinne des § 17 Abs. 1 WAG 2018 in ein und demselben Mitgliedstaat mehrere Betriebsstellen, so werden diese als eine einzige Zweigstelle betrachtet;Zweigstelle: eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbstständigen Teil eines Kreditinstituts, eines Kreditinstituts gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BWG oder einer Wertpapierfirma im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, WAG 2018 bildet und sämtliche Geschäfte oder einen Teil der Geschäfte, die mit der Tätigkeit des Kreditinstituts oder der Wertpapierfirma verbunden sind, unmittelbar betreibt; hat ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, WAG 2018 in ein und demselben Mitgliedstaat mehrere Betriebsstellen, so werden diese als eine einzige Zweigstelle betrachtet;
- 3.Ziffer 3Anleger: eine natürliche oder juristische Person, die einem Kreditinstitut, einem Kreditinstitut gemäß § 9 Abs. 1 BWG oder einer Wertpapierfirma im Sinne des § 17 Abs. 1 WAG 2018 im Zusammenhang mit sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen Gelder oder Instrumente anvertraut hat;Anleger: eine natürliche oder juristische Person, die einem Kreditinstitut, einem Kreditinstitut gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BWG oder einer Wertpapierfirma im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, WAG 2018 im Zusammenhang mit sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen Gelder oder Instrumente anvertraut hat;
- 4.Ziffer 4Mitgliedstaat: ein Staat gemäß § 2 Z 5 BWG;Mitgliedstaat: ein Staat gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, BWG;
- 5.Ziffer 5Wertpapierfirma: eine Wertpapierfirma gemäß § 1 Z 1 WAG 2018;Wertpapierfirma: eine Wertpapierfirma gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, WAG 2018;
- 6.Ziffer 6Kreditinstitut: Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 BWG;Kreditinstitut: Kreditinstitut gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG;
- 7.Ziffer 7Mitgliedsinstitut:
- a)Litera abei der einheitlichen Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1: Kreditinstitute gemäß § 45 Abs. 1bei der einheitlichen Sicherungseinrichtung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins :, Kreditinstitute gemäß Paragraph 45, Absatz eins
- b)Litera bbei einer Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2: Kreditinstitute, die Mitglieder des anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystems sind;bei einer Sicherungseinrichtung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 :, Kreditinstitute, die Mitglieder des anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystems sind;
- 8.Ziffer 8Wertpapierdienstleistung: Wertpapierdienstleistung gemäß § 2 Z 29 BWG;Wertpapierdienstleistung: Wertpapierdienstleistung gemäß Paragraph 2, Ziffer 29, BWG;
- 9.Ziffer 9Anlegerentschädigungssystem: die einheitliche Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, gemäß § 3 anerkannte institutsbezogene Sicherungssysteme sowie sonstige gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 97/9/EG eingerichtete und amtlich anerkannte Anlegerentschädigungssyteme.Anlegerentschädigungssystem: die einheitliche Sicherungseinrichtung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,, gemäß Paragraph 3, anerkannte institutsbezogene Sicherungssysteme sowie sonstige gemäß Artikel 2, Absatz eins, der Richtlinie 97/9/EG eingerichtete und amtlich anerkannte Anlegerentschädigungssyteme.
§ 45 ESAEG Mitgliedschaft bei einer Sicherungseinrichtung
- (1)Absatz eins,Vorbehaltlich des Abs. 2 haben Kreditinstitute, die sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen gemäß Abs. 4 durchführen, der einheitlichen Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 anzugehören.Vorbehaltlich des Absatz 2, haben Kreditinstitute, die sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen gemäß Absatz 4, durchführen, der einheitlichen Sicherungseinrichtung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, anzugehören.
- (2)Absatz 2,Für Kreditinstitute, die einem institutsbezogenen Sicherungssystem angehören, das gemäß § 3 als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem anerkannt wurde, entfällt die Verpflichtung gemäß Abs. 1.Für Kreditinstitute, die einem institutsbezogenen Sicherungssystem angehören, das gemäß Paragraph 3, als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem anerkannt wurde, entfällt die Verpflichtung gemäß Absatz eins,
- (3)Absatz 3,Gehört ein Kreditinstitut keiner Sicherungseinrichtung an, so erlischt seine Berechtigung (Konzession) zur Durchführung sicherungspflichtiger Wertpapierdienstleistungen gemäß Abs. 4; § 7 Abs. 2 BWG ist anzuwenden.Gehört ein Kreditinstitut keiner Sicherungseinrichtung an, so erlischt seine Berechtigung (Konzession) zur Durchführung sicherungspflichtiger Wertpapierdienstleistungen gemäß Absatz 4,; Paragraph 7, Absatz 2, BWG ist anzuwenden.
- (4)Absatz 4,Sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen sind:
- 1.Ziffer einsDas Depotgeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 5 BWG),Das Depotgeschäft (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, BWG),
- 2.Ziffer 2der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Instrumenten gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f BWG,der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Instrumenten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, Litera b, bis f BWG,
- 3.Ziffer 3das Loroemissionsgeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 11 BWG),das Loroemissionsgeschäft (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 11, BWG),
- 4.Ziffer 4das Betriebliche Vorsorgekassengeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 21 BWG)das Betriebliche Vorsorgekassengeschäft (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 21, BWG)
- 5.Ziffer 5die Dienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 bis 6 WAG 2018.die Dienstleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2 bis 6 WAG 2018.
§ 46 ESAEG Entschädigungsfall
- (1)Absatz eins,Die Sicherungseinrichtungen haben insgesamt zu gewährleisten, dass, falls
- 1.Ziffer einsüber ein Mitgliedsinstitut der Konkurs eröffnet wird,
- 2.Ziffer 2über ein Mitgliedsinstitut die Geschäftsaufsicht angeordnet wird (§ 83 BWG),über ein Mitgliedsinstitut die Geschäftsaufsicht angeordnet wird (Paragraph 83, BWG),
- 3.Ziffer 3hinsichtlich der Forderungen eines Anlegers aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen eines Mitgliedsinstituts eine Zahlungseinstellung behördlich verfügt wird (§ 70 Abs. 2 BWG, § 78 BWG), wobei diese Verfügung spätestens nach fünf Arbeitstagen, nachdem die FMA erstmals festgestellt hat, dass das gegenständliche Mitgliedsinstitut die fälligen und rückzahlbaren Forderungen nicht zurückgezahlt hat, zu erfolgen hat, oderhinsichtlich der Forderungen eines Anlegers aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen eines Mitgliedsinstituts eine Zahlungseinstellung behördlich verfügt wird (Paragraph 70, Absatz 2, BWG, Paragraph 78, BWG), wobei diese Verfügung spätestens nach fünf Arbeitstagen, nachdem die FMA erstmals festgestellt hat, dass das gegenständliche Mitgliedsinstitut die fälligen und rückzahlbaren Forderungen nicht zurückgezahlt hat, zu erfolgen hat, oder
- 4.Ziffer 4die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates eines ergänzend freiwillig angeschlossenen Kreditinstitutes (§ 48 Abs. 2) oder einer freiwillig angeschlossenen Wertpapierfirma (§ 48 Abs. 3) die Feststellung oder Entscheidung gemäß Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 97/9/EG gemäß Anhang II Buchstabe b der genannten Richtlinie mitteilen,die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates eines ergänzend freiwillig angeschlossenen Kreditinstitutes (Paragraph 48, Absatz 2,) oder einer freiwillig angeschlossenen Wertpapierfirma (Paragraph 48, Absatz 3,) die Feststellung oder Entscheidung gemäß Artikel 2, Absatz 2, der Richtlinie 97/9/EG gemäß Anhang römisch zwei Buchstabe b der genannten Richtlinie mitteilen,
die Forderungen eines Anlegers aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen bis zu einem Höchstbetrag von 20 000 Euro oder Gegenwert in fremder Währung pro Anleger auf dessen Verlangen und nach Legitimierung innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem Höhe und Berechtigung der Forderung festgestellt wurden, ausbezahlt werden. Liegen auf einem Anderkonto Anlagen für Rechnung anderer Personen vor, so haben diese Personen sich zu legitimieren und ihren Anspruch nachzuweisen. Mehrfachauszahlungen sind nur dann zulässig, wenn Forderungen aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen auf legitimierten Gemeinschaftskonten bestehen oder wenn die aus einem legitimierten Konto berechtigten Anleger ihren Anspruch nachweisen. Ist ein Strafverfahren im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 anhängig oder wurde die Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 BKA-G) gemäß § 16 Abs. 1 FM-GwG informiert, so ist die Auszahlung auszusetzen, bis die Staatsanwaltschaft mitteilt, dass das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen, eingestellt oder sonst beendet wurde, oder die Geldwäschemeldestelle erklärt, dass kein Anlass zur weiteren Verfolgung besteht; die Geldwäschemeldestelle hat diese Erklärung bei Klärung des Sachverhaltes unverzüglich gegenüber der betroffenen Sicherungseinrichtung abzugeben. Der Sicherungseinrichtung stehen Rückgriffsansprüche gegen das betroffene Kreditinstitut in Höhe der geleisteten Beträge und der nachgewiesenen Kosten zu. Tritt einer der in Z 2 bis 4 genannten Fälle ein, so ist das Kreditinstitut verpflichtet, der Sicherungseinrichtung alle für deren Tätigwerden notwendigen Informationen zu geben, Unterlagen und Personal zur Verfügung zu stellen und den erforderlichen Zugang zu EDV-Anlagen zu ermöglichen. Im Fall der Z 1 trifft diese Verpflichtung den Masseverwalter. Die betreffende Sicherungseinrichtung hat der FMA unverzüglich anzuzeigen, wenn ein Mitgliedsinstitut seinen Verpflichtungen, die sich aus diesem Bundesgesetz ihr gegenüber ergeben, nicht nachkommt.die Forderungen eines Anlegers aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen bis zu einem Höchstbetrag von 20 000 Euro oder Gegenwert in fremder Währung pro Anleger auf dessen Verlangen und nach Legitimierung innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem Höhe und Berechtigung der Forderung festgestellt wurden, ausbezahlt werden. Liegen auf einem Anderkonto Anlagen für Rechnung anderer Personen vor, so haben diese Personen sich zu legitimieren und ihren Anspruch nachzuweisen. Mehrfachauszahlungen sind nur dann zulässig, wenn Forderungen aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen auf legitimierten Gemeinschaftskonten bestehen oder wenn die aus einem legitimierten Konto berechtigten Anleger ihren Anspruch nachweisen. Ist ein Strafverfahren im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, anhängig oder wurde die Geldwäschemeldestelle (Paragraph 4, Absatz 2, BKA-G) gemäß Paragraph 16, Absatz eins, FM-GwG informiert, so ist die Auszahlung auszusetzen, bis die Staatsanwaltschaft mitteilt, dass das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen, eingestellt oder sonst beendet wurde, oder die Geldwäschemeldestelle erklärt, dass kein Anlass zur weiteren Verfolgung besteht; die Geldwäschemeldestelle hat diese Erklärung bei Klärung des Sachverhaltes unverzüglich gegenüber der betroffenen Sicherungseinrichtung abzugeben. Der Sicherungseinrichtung stehen Rückgriffsansprüche gegen das betroffene Kreditinstitut in Höhe der geleisteten Beträge und der nachgewiesenen Kosten zu. Tritt einer der in Ziffer 2 bis 4 genannten Fälle ein, so ist das Kreditinstitut verpflichtet, der Sicherungseinrichtung alle für deren Tätigwerden notwendigen Informationen zu geben, Unterlagen und Personal zur Verfügung zu stellen und den erforderlichen Zugang zu EDV-Anlagen zu ermöglichen. Im Fall der Ziffer eins, trifft diese Verpflichtung den Masseverwalter. Die betreffende Sicherungseinrichtung hat der FMA unverzüglich anzuzeigen, wenn ein Mitgliedsinstitut seinen Verpflichtungen, die sich aus diesem Bundesgesetz ihr gegenüber ergeben, nicht nachkommt. - (2)Absatz 2,Die Sicherungseinrichtungen haben nach Maßgabe des 3. Teils dieses Bundesgesetzes Anleger für Forderungen aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen zu entschädigen, die dadurch entstanden sind, dass ein Kreditinstitut, ein Kreditinstitut gemäß § 48 Abs. 2 oder eine Wertpapierfirma gemäß § 48 Abs. 3 nicht in der Lage war, entsprechend den gesetzlichen oder vertraglichen RegelungenDie Sicherungseinrichtungen haben nach Maßgabe des 3. Teils dieses Bundesgesetzes Anleger für Forderungen aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen zu entschädigen, die dadurch entstanden sind, dass ein Kreditinstitut, ein Kreditinstitut gemäß Paragraph 48, Absatz 2, oder eine Wertpapierfirma gemäß Paragraph 48, Absatz 3, nicht in der Lage war, entsprechend den gesetzlichen oder vertraglichen Regelungen
- 1.Ziffer einsGelder zurückzuzahlen, die Anlegern geschuldet werden oder gehören und für deren Rechnung im Zusammenhang mit sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen gehalten werden oder
- 2.Ziffer 2den Anlegern Instrumente zurückzugeben, die diesen gehören und für deren Rechnung im Zusammenhang mit sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen gehalten, verwahrt oder verwaltet werden.
- (3)Absatz 3,Forderungsberechtigte aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen können während eines Zeitraums von einem Jahr ab der Kundmachung des Eintritts eines Sicherungsfalles gemäß Abs. 1 ihre Ansprüche bei der Sicherungseinrichtung anmelden. Die Sicherungseinrichtung kann jedoch einem Anleger nicht unter Berufung auf den Ablauf dieser Frist die Entschädigung verweigern, wenn der Anleger nicht in der Lage war, seine Forderung rechtzeitig geltend zu machen.Forderungsberechtigte aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen können während eines Zeitraums von einem Jahr ab der Kundmachung des Eintritts eines Sicherungsfalles gemäß Absatz eins, ihre Ansprüche bei der Sicherungseinrichtung anmelden. Die Sicherungseinrichtung kann jedoch einem Anleger nicht unter Berufung auf den Ablauf dieser Frist die Entschädigung verweigern, wenn der Anleger nicht in der Lage war, seine Forderung rechtzeitig geltend zu machen.
§ 47 ESAEG Beschränkung der Entschädigungspflicht
- (1)Absatz eins,Für Wertpapierdienstleistungen gemäß § 45 Abs. 4 von Gläubigern, die keine natürlichen Personen sind, ist unbeschadet des in § 46 Abs. 1 genannten Höchstbetrages die Zahlungspflicht der Sicherungseinrichtung mit 90 vH der Forderung aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen pro Anleger begrenzt. Guthaben und sonstige Forderungen aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen auf einem Konto, über das zwei oder mehr Personen als Gesellschafter einer offenen Gesellschaft, einer Kommanditgesellschaft, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer dieser Gesellschaftsformen entsprechenden Gesellschaft nach dem Recht eines Mitgliedstaates oder eines Drittlandes verfügen können, werden bei der Berechnung der Obergrenze dieses Absatzes zusammengefasst und als Guthaben und sonstige Forderungen aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen eines Anlegers behandelt. Die Sicherungseinrichtung ist berechtigt, Entschädigungsforderungen mit Forderungen des Kreditinstitutes aufzurechnen. § 19 Abs. 2 IO ist in allen Fällen der Auszahlung von Forderungen aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen anzuwenden.Für Wertpapierdienstleistungen gemäß Paragraph 45, Absatz 4, von Gläubigern, die keine natürlichen Personen sind, ist unbeschadet des in Paragraph 46, Absatz eins, genannten Höchstbetrages die Zahlungspflicht der Sicherungseinrichtung mit 90 vH der Forderung aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen pro Anleger begrenzt. Guthaben und sonstige Forderungen aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen auf einem Konto, über das zwei oder mehr Personen als Gesellschafter einer offenen Gesellschaft, einer Kommanditgesellschaft, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer dieser Gesellschaftsformen entsprechenden Gesellschaft nach dem Recht eines Mitgliedstaates oder eines Drittlandes verfügen können, werden bei der Berechnung der Obergrenze dieses Absatzes zusammengefasst und als Guthaben und sonstige Forderungen aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen eines Anlegers behandelt. Die Sicherungseinrichtung ist berechtigt, Entschädigungsforderungen mit Forderungen des Kreditinstitutes aufzurechnen. Paragraph 19, Absatz 2, IO ist in allen Fällen der Auszahlung von Forderungen aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen anzuwenden.
- (2)Absatz 2,Folgende Forderungen aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen sind von der Sicherung durch die Sicherungseinrichtung ausgeschlossen:
- 1.Ziffer einsForderungen aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen anderer Kredit- oder Finanzinstitute oder Wertpapierfirmen oder in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassener CRR-Kreditinstitute,
- 2.Ziffer 2Forderungen in Zusammenhang mit Transaktionen, auf Grund derer Personen in einem Strafverfahren wegen Geldwäscherei rechtskräftig verurteilt worden sind (§ 165 StGB),Forderungen in Zusammenhang mit Transaktionen, auf Grund derer Personen in einem Strafverfahren wegen Geldwäscherei rechtskräftig verurteilt worden sind (Paragraph 165, StGB),
- 3.Ziffer 3Forderungen von Staaten und Zentralverwaltungen sowie Forderungen regionaler und örtlicher Gebietskörperschaften,
- 4.Ziffer 4Forderungen von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (Richtlinie 2009/65/EG), Verwaltungsgesellschaften und Investmentfonds sowie Forderungen von Unternehmen der Vertragsversicherung, Pensionsversicherung, Pensionskassen, Pensions- und Rentenfonds,
- 5.Ziffer 5Forderungen von
- a)Litera aGeschäftsleitern und Mitgliedern gesetzlich oder satzungsgemäß zuständiger Aufsichtsorgane des Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß § 17 Abs. 1 WAG 2018 sowie bei Kreditgenossenschaften von ihren Vorstandsmitgliedern,Geschäftsleitern und Mitgliedern gesetzlich oder satzungsgemäß zuständiger Aufsichtsorgane des Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß Paragraph 17, Absatz eins, WAG 2018 sowie bei Kreditgenossenschaften von ihren Vorstandsmitgliedern,
- b)Litera bpersönlich haftenden Gesellschaftern von Kreditinstituten oder Wertpapierfirmen in der Rechtsform einer Personengesellschaft des Handelsrechts,
- c)Litera cForderungsberechtigten, die zumindest 5 vH des Kapitals des Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß § 17 Abs. 1 WAG 2018 halten,Forderungsberechtigten, die zumindest 5 vH des Kapitals des Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß Paragraph 17, Absatz eins, WAG 2018 halten,
- d)Litera dForderungsberechtigten, die mit der gesetzlichen Kontrolle der Rechnungslegung des Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß § 17 Abs. 1 WAG 2018 betraut sind undForderungsberechtigten, die mit der gesetzlichen Kontrolle der Rechnungslegung des Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß Paragraph 17, Absatz eins, WAG 2018 betraut sind und
- e)Litera eForderungsberechtigten, die eine der in lit. a bis d genannten Funktionen in verbundenen Unternehmen (§ 244 des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219/1897) des Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß § 17 Abs. 1 WAG 2018 innehaben, wobei Beteiligungen, die unter den Schwellen gemäß Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 liegen, die Ausnahme gemäß dieser lit. nicht auslösen,Forderungsberechtigten, die eine der in Litera a bis d genannten Funktionen in verbundenen Unternehmen (Paragraph 244, des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219 aus 1897,) des Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß Paragraph 17, Absatz eins, WAG 2018 innehaben, wobei Beteiligungen, die unter den Schwellen gemäß Artikel 19, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, liegen, die Ausnahme gemäß dieser lit. nicht auslösen,
- 6.Ziffer 6Forderungen naher Angehöriger (§ 72 StGB) der unter Z 5 genannten Forderungsberechtigten, die für Rechnung der unter Z 5 genannten Forderungsberechtigten handeln, sowie Dritter, die für Rechnung der unter Z 5 genannten Forderungsberechtigten handeln,Forderungen naher Angehöriger (Paragraph 72, StGB) der unter Ziffer 5, genannten Forderungsberechtigten, die für Rechnung der unter Ziffer 5, genannten Forderungsberechtigten handeln, sowie Dritter, die für Rechnung der unter Ziffer 5, genannten Forderungsberechtigten handeln,
- 7.Ziffer 7Forderungen anderer Gesellschaften, die verbundene Unternehmen (§ 244 UGB) des betroffenen Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß § 17 Abs. 1 WAG 2018 sind,Forderungen anderer Gesellschaften, die verbundene Unternehmen (Paragraph 244, UGB) des betroffenen Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß Paragraph 17, Absatz eins, WAG 2018 sind,
- 8.Ziffer 8Forderungen, für die der Forderungsberechtigte vom Kreditinstitut oder von der Wertpapierfirma gemäß § 17 Abs. 1 WAG 2018 auf individueller Basis Zinssätze oder andere finanzielle Vorteile erhalten hat, die zu einer Verschlechterung der finanziellen Lage des Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß § 17 Abs. 1 WAG 2018 beigetragen haben,Forderungen, für die der Forderungsberechtigte vom Kreditinstitut oder von der Wertpapierfirma gemäß Paragraph 17, Absatz eins, WAG 2018 auf individueller Basis Zinssätze oder andere finanzielle Vorteile erhalten hat, die zu einer Verschlechterung der finanziellen Lage des Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß Paragraph 17, Absatz eins, WAG 2018 beigetragen haben,
- 9.Ziffer 9Schuldverschreibungen des Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß § 17 Abs. 1 WAG 2018 und Verbindlichkeiten aus eigenen Akzepten und Solawechseln,Schuldverschreibungen des Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß Paragraph 17, Absatz eins, WAG 2018 und Verbindlichkeiten aus eigenen Akzepten und Solawechseln,
- 10.Ziffer 10Forderungen, die nicht auf Euro, Schilling, Landeswährung eines Mitgliedstaates oder auf ECU lauten, wobei diese Einschränkung jedoch nicht für Finanzinstrumente gemäß § 1 Z 7 WAG 2018 gilt, sowieForderungen, die nicht auf Euro, Schilling, Landeswährung eines Mitgliedstaates oder auf ECU lauten, wobei diese Einschränkung jedoch nicht für Finanzinstrumente gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, WAG 2018 gilt, sowie
- 11.Ziffer 11Forderungen von Unternehmen, die die Voraussetzungen für große Kapitalgesellschaften im Sinne des § 221 Abs. 3 UGB erfüllen.Forderungen von Unternehmen, die die Voraussetzungen für große Kapitalgesellschaften im Sinne des Paragraph 221, Absatz 3, UGB erfüllen.
§ 48 ESAEG Grenzüberschreitende Entschädigung
- (1)Absatz eins,Nach den §§ 45 bis 47 sowie 51 sind auch jene Forderungen aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen gesichert, die bei einem Kreditinstitut gemäß § 10 BWG in einem Mitgliedstaat oder in einer Zweigstelle in einem Drittland getätigt werden. Gewährleistet das Anlegerentschädigungssystem in diesem Mitgliedstaat höhere oder weitergehende Sicherung von Forderungen als die Bestimmungen der §§ 45 bis 47 sowie 51, so gilt für die von der österreichischen Sicherungseinrichtung zu leistende Entschädigung ausschließlich die Regelung dieses Bundesgesetzes.Nach den Paragraphen 45 bis 47 sowie 51 sind auch jene Forderungen aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen gesichert, die bei einem Kreditinstitut gemäß Paragraph 10, BWG in einem Mitgliedstaat oder in einer Zweigstelle in einem Drittland getätigt werden. Gewährleistet das Anlegerentschädigungssystem in diesem Mitgliedstaat höhere oder weitergehende Sicherung von Forderungen als die Bestimmungen der Paragraphen 45 bis 47 sowie 51, so gilt für die von der österreichischen Sicherungseinrichtung zu leistende Entschädigung ausschließlich die Regelung dieses Bundesgesetzes.
- (2)Absatz 2,Kreditinstitute gemäß § 9 Abs. 1 BWG, die in Österreich über eine Zweigstelle sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen gemäß § 45 Abs. 4 erbringen, sind, sofern sie in ihrem Heimatland einem Anlegerentschädigungssystem im Sinne der Richtlinie 97/9/EG angehören, berechtigt, sich der einheitlichen Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 ergänzend zum Anlegerentschädigungssystem ihres Herkunftsmitgliedstaates anzuschließen. Dieser ergänzende Anschluss gilt nur bezüglich der in Österreich erbrachten sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen und nur insoweit, als die §§ 45 bis 47 sowie 51 eine höhere oder weitergehende Sicherung von Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen gewährleisten als das Anlegerentschädigungssystem des Herkunftsmitgliedstaates des Kreditinstitutes. Die Sicherungseinrichtung hat die freiwillig ergänzend angeschlossenen Kreditinstitute (§ 9 Abs. 1 BWG) zu verpflichten, für den Fall einer Auszahlung gesicherter Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Bei der Festsetzung der anteilsmäßigen Beiträge ist § 49 anzuwenden. Hierbei darf das freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitut nicht schlechter gestellt werden als ein österreichisches Kreditinstitut. Hat ein freiwillig ergänzend angeschlossenes Kreditinstitut mehrere Zweigstellen in Österreich, so sind diese bei der Berechnung der Forderungen gemäß § 45 Abs. 4 sowie bei der Berechnung der Beitragsleistung gemäß § 49 als eine Zweigstelle zu betrachten.Kreditinstitute gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BWG, die in Österreich über eine Zweigstelle sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen gemäß Paragraph 45, Absatz 4, erbringen, sind, sofern sie in ihrem Heimatland einem Anlegerentschädigungssystem im Sinne der Richtlinie 97/9/EG angehören, berechtigt, sich der einheitlichen Sicherungseinrichtung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, ergänzend zum Anlegerentschädigungssystem ihres Herkunftsmitgliedstaates anzuschließen. Dieser ergänzende Anschluss gilt nur bezüglich der in Österreich erbrachten sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen und nur insoweit, als die Paragraphen 45 bis 47 sowie 51 eine höhere oder weitergehende Sicherung von Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen gewährleisten als das Anlegerentschädigungssystem des Herkunftsmitgliedstaates des Kreditinstitutes. Die Sicherungseinrichtung hat die freiwillig ergänzend angeschlossenen Kreditinstitute (Paragraph 9, Absatz eins, BWG) zu verpflichten, für den Fall einer Auszahlung gesicherter Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Bei der Festsetzung der anteilsmäßigen Beiträge ist Paragraph 49, anzuwenden. Hierbei darf das freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitut nicht schlechter gestellt werden als ein österreichisches Kreditinstitut. Hat ein freiwillig ergänzend angeschlossenes Kreditinstitut mehrere Zweigstellen in Österreich, so sind diese bei der Berechnung der Forderungen gemäß Paragraph 45, Absatz 4, sowie bei der Berechnung der Beitragsleistung gemäß Paragraph 49, als eine Zweigstelle zu betrachten.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 4 Z 3, BGBl. I Nr. 237/2022)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022,)
- (4)Absatz 4,Kommt das freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitut seinen Verpflichtungen nicht nach, so hat die betreffende Sicherungseinrichtung hievon die FMA unverzüglich zu verständigen. Diese hat das freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitut unter gleichzeitiger Benachrichtigung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates des Kreditinstitutes aufzufordern, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Kommt das freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitut trotz dieser Maßnahmen seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann es von der Sicherungseinrichtung unter Setzung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates ausgeschlossen werden. Vor dem Zeitpunkt des Ausschlusses erbrachte Wertpapierdienstleistungen verbleiben nach diesem Zeitpunkt in der Deckung der ergänzenden Anlegerentschädigung. Die Einleger und Anleger sind von der Sicherungseinrichtung vom Wegfall der ergänzenden Deckung durch Verlautbarung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung sowie in zumindest einer weiteren bundesweit erscheinenden Tageszeitung zu benachrichtigen. Das ausgeschlossene Institut hat den Umstand des Wegfalls der ergänzenden Deckung im Kassensaal auszuhängen sowie in seiner Werbung und in den Vertragsurkunden deutlich erkennbar anzumerken.
- (5)Absatz 5,Kreditinstitute, die in einem anderen Mitgliedstaat im Wege der Niederlassungsfreiheit Zweigstellen errichten, sind bezüglich der in diesem Mitgliedstaat erbrachten Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 48 Abs. 3 in gleicher Weise berechtigt, sich einem dortigen Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem ergänzend anzuschließen. Die FMA hat bei Eintritt eines Sicherungsfalles gemäß § 46 Abs. 1 Z 1 bis 3 gegenüber der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates die im Anhang II Buchstabe b der Richtlinie 97/9/EG vorgesehene Mitteilung abzugeben.Kreditinstitute, die in einem anderen Mitgliedstaat im Wege der Niederlassungsfreiheit Zweigstellen errichten, sind bezüglich der in diesem Mitgliedstaat erbrachten Wertpapierdienstleistungen im Sinne des Paragraph 48, Absatz 3, in gleicher Weise berechtigt, sich einem dortigen Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem ergänzend anzuschließen. Die FMA hat bei Eintritt eines Sicherungsfalles gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 gegenüber der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates die im Anhang römisch zwei Buchstabe b der Richtlinie 97/9/EG vorgesehene Mitteilung abzugeben.
§ 49 ESAEG Finanzierung
- (1)Absatz eins,Die Sicherungseinrichtungen haben ihre Mitgliedsinstitute zu verpflichten, für den Fall einer Auszahlung von Entschädigungen für gesicherte Wertpapierdienstleistungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Die Sicherungseinrichtungen haben jene organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, die die unverzügliche Bemessung und Auszahlung der gesicherten Forderungen ermöglichen. Sofern nicht Abs. 4 anzuwenden ist, gilt die Beitragspflicht zunächst, unbeschadet des Abs. 2, nur für die Mitgliedsinstitute der durch den Sicherungsfall betroffenen Sicherungseinrichtung. Im Fall einer Auszahlung einer Entschädigung für gesicherte Wertpapierdienstleistungen erfolgt die Bemessung der Beiträge der Mitgliedsinstitute nach § 50. Die Mitgliedsinstitute sind jedoch im Geschäftsjahr insgesamt höchstens zu Beitragsleistungen im Ausmaß von 1,5 vH der Bemessungsgrundlage gemäß Art. 92 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, zuzüglich des 12,5-fachen des Eigenmittelerfordernisses für das Positionsrisiko (Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) bei Kreditinstituten, die ihre Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko gemäß Teil 3 Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermitteln, zum letzten Bilanzstichtag verpflichtet, wobei sich bei mehrfacher Inanspruchnahme innerhalb eines Zeitraumes von fünf Geschäftsjahren die Bemessungsgrundlage gemäß Art. 92 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 um die bereits in Anspruch genommenen Beträge multipliziert mit dem Faktor 40 reduziert; dies gilt sinngemäß für freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gemäß § 48 Abs. 2 und 3.Die Sicherungseinrichtungen haben ihre Mitgliedsinstitute zu verpflichten, für den Fall einer Auszahlung von Entschädigungen für gesicherte Wertpapierdienstleistungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Die Sicherungseinrichtungen haben jene organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, die die unverzügliche Bemessung und Auszahlung der gesicherten Forderungen ermöglichen. Sofern nicht Absatz 4, anzuwenden ist, gilt die Beitragspflicht zunächst, unbeschadet des Absatz 2,, nur für die Mitgliedsinstitute der durch den Sicherungsfall betroffenen Sicherungseinrichtung. Im Fall einer Auszahlung einer Entschädigung für gesicherte Wertpapierdienstleistungen erfolgt die Bemessung der Beiträge der Mitgliedsinstitute nach Paragraph 50, Die Mitgliedsinstitute sind jedoch im Geschäftsjahr insgesamt höchstens zu Beitragsleistungen im Ausmaß von 1,5 vH der Bemessungsgrundlage gemäß Artikel 92, Absatz 3, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, zuzüglich des 12,5-fachen des Eigenmittelerfordernisses für das Positionsrisiko (Teil 3 Titel römisch vier Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,) bei Kreditinstituten, die ihre Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko gemäß Teil 3 Titel römisch vier der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, ermitteln, zum letzten Bilanzstichtag verpflichtet, wobei sich bei mehrfacher Inanspruchnahme innerhalb eines Zeitraumes von fünf Geschäftsjahren die Bemessungsgrundlage gemäß Artikel 92, Absatz 3, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, um die bereits in Anspruch genommenen Beträge multipliziert mit dem Faktor 40 reduziert; dies gilt sinngemäß für freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 48, Absatz 2 und 3,
- (2)Absatz 2,Kann die betroffene Sicherungseinrichtung die Auszahlung gesicherter Forderungen nicht voll leisten, so sind die übrigen Sicherungseinrichtungen verpflichtet, zur Deckung des Fehlbetrages unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Bei der Bemessung der Anteile sind Abs. 1 und § 50 sinngemäß anzuwenden. Diesen Sicherungseinrichtungen stehen Rückgriffsansprüche in der Höhe der geleisteten Beiträge auf eine Sicherungssumme bis 20 000 Euro pro gesichertem Anspruch und der nachgewiesenen Kosten gegen die erstbetroffene Sicherungseinrichtung zu.Kann die betroffene Sicherungseinrichtung die Auszahlung gesicherter Forderungen nicht voll leisten, so sind die übrigen Sicherungseinrichtungen verpflichtet, zur Deckung des Fehlbetrages unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Bei der Bemessung der Anteile sind Absatz eins und Paragraph 50, sinngemäß anzuwenden. Diesen Sicherungseinrichtungen stehen Rückgriffsansprüche in der Höhe der geleisteten Beiträge auf eine Sicherungssumme bis 20 000 Euro pro gesichertem Anspruch und der nachgewiesenen Kosten gegen die erstbetroffene Sicherungseinrichtung zu.
- (3)Absatz 3,Können die Sicherungseinrichtungen insgesamt die Auszahlung der gesicherten Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen bis zu einem Ausmaß von 20 000 Euro nicht voll leisten, so hat die erstbetroffene Sicherungseinrichtung zur Erfüllung der restlichen Auszahlungsverpflichtungen Darlehen aufzunehmen oder Schuldverschreibungen auszugeben. Der Bundesminister für Finanzen kann nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Ermächtigung die Bundeshaftung für diese Verpflichtungen übernehmen. Dem Bund steht bei Inanspruchnahme aus diesen Haftungen innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nur zweimal ein Rückgriffsanspruch gegen dieselbe Sicherungseinrichtung zu. Dieser Rückgriffsanspruch ist auf den Betrag, der sich aus dem Anspruch auf die Jahresbeitragsleistung der Mitgliedsinstitute der erstbetroffenen Sicherungseinrichtung gemäß Abs. 1 zum Zeitpunkt des Rückgriffs errechnet, begrenzt.Können die Sicherungseinrichtungen insgesamt die Auszahlung der gesicherten Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen bis zu einem Ausmaß von 20 000 Euro nicht voll leisten, so hat die erstbetroffene Sicherungseinrichtung zur Erfüllung der restlichen Auszahlungsverpflichtungen Darlehen aufzunehmen oder Schuldverschreibungen auszugeben. Der Bundesminister für Finanzen kann nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Ermächtigung die Bundeshaftung für diese Verpflichtungen übernehmen. Dem Bund steht bei Inanspruchnahme aus diesen Haftungen innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nur zweimal ein Rückgriffsanspruch gegen dieselbe Sicherungseinrichtung zu. Dieser Rückgriffsanspruch ist auf den Betrag, der sich aus dem Anspruch auf die Jahresbeitragsleistung der Mitgliedsinstitute der erstbetroffenen Sicherungseinrichtung gemäß Absatz eins, zum Zeitpunkt des Rückgriffs errechnet, begrenzt.
- (4)Absatz 4,Im Fall der Auszahlung gesicherter Forderungen
- 1.Ziffer einseines freiwillig ergänzend angeschlossenen Kreditinstitutes gemäß § 48 Abs. 2,eines freiwillig ergänzend angeschlossenen Kreditinstitutes gemäß Paragraph 48, Absatz 2,,
- 2.Ziffer 2einer freiwillig ergänzend angeschlossenen Wertpapierfirma gemäß § 48 Abs. 3,einer freiwillig ergänzend angeschlossenen Wertpapierfirma gemäß Paragraph 48, Absatz 3,,
- 3.Ziffer 3eines Kreditinstitutes, dem die Konzession nach dem 3. Juli 2005 erteilt wurde, oder
- 4.Ziffer 4eines Kreditinstitutes, das nach dem 3. Juli 2005 den Fachverband wechselt,
haben alle Sicherungseinrichtungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Bei der Bemessung der Anteile ist Abs. 1 und § 50 sinngemäß anzuwenden. Die Sicherungseinrichtungen sind ermächtigt, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtung erforderlichen Informationen untereinander auszutauschen. Institute gemäß Z 1 bis 4 gehören für die Dauer von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt des freiwillig ergänzenden Anschlusses gemäß § 48 Abs. 2 oder 3, der Konzessionserteilung oder des Fachverbandswechsels einem gesonderten Rechnungskreis im Rahmen ihrer Sicherungseinrichtung an. Nach Ablauf von zehn Jahren erlischt die Zugehörigkeit zum gesonderten Rechnungskreis, im Sicherungsfall sind ab diesem Zeitpunkt nicht mehr die Bestimmungen dieses Absatzes, sondern jene des Abs. 1 anzuwenden.haben alle Sicherungseinrichtungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Bei der Bemessung der Anteile ist Absatz eins und Paragraph 50, sinngemäß anzuwenden. Die Sicherungseinrichtungen sind ermächtigt, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtung erforderlichen Informationen untereinander auszutauschen. Institute gemäß Ziffer eins bis 4 gehören für die Dauer von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt des freiwillig ergänzenden Anschlusses gemäß Paragraph 48, Absatz 2, oder 3, der Konzessionserteilung oder des Fachverbandswechsels einem gesonderten Rechnungskreis im Rahmen ihrer Sicherungseinrichtung an. Nach Ablauf von zehn Jahren erlischt die Zugehörigkeit zum gesonderten Rechnungskreis, im Sicherungsfall sind ab diesem Zeitpunkt nicht mehr die Bestimmungen dieses Absatzes, sondern jene des Absatz eins, anzuwenden. - (5)Absatz 5,Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn die zuständige Sicherungseinrichtung beschließt, das Institut gemäß Abs. 4 Z 1 bis 4 von der Anwendung der zehnjährigen Frist des Abs. 4 zu entbinden.Absatz 4, ist nicht anzuwenden, wenn die zuständige Sicherungseinrichtung beschließt, das Institut gemäß Absatz 4, Ziffer eins bis 4 von der Anwendung der zehnjährigen Frist des Absatz 4, zu entbinden.
§ 50 ESAEG Bemessungsgrundlagen
- (1)Absatz eins,Für die Feststellung von Forderungen gemäß § 46 Abs. 2, die gemäß § 46 Abs. 3 angemeldet wurden, die Bemessung der Beitragsleistung der Mitgliedsinstitute und die Auszahlung von Entschädigungsbeträgen sind die folgenden Abs. 2 bis 5 anzuwenden.Für die Feststellung von Forderungen gemäß Paragraph 46, Absatz 2,, die gemäß Paragraph 46, Absatz 3, angemeldet wurden, die Bemessung der Beitragsleistung der Mitgliedsinstitute und die Auszahlung von Entschädigungsbeträgen sind die folgenden Absatz 2 bis 5 anzuwenden.
- (2)Absatz 2,Die Höhe der Forderung ist nach dem Marktwert der Instrumente im Zeitpunkt des Eintritts des Sicherungsfalles gemäß § 46 Abs. 1 zu bestimmen. Die Forderung umfasst auch Zinsen und Dividenden, die im Zeitraum zwischen dem Eintritt des Sicherungsfalles (§ 46 Abs. 1) und der Auszahlung der Entschädigung angefallen sind.Die Höhe der Forderung ist nach dem Marktwert der Instrumente im Zeitpunkt des Eintritts des Sicherungsfalles gemäß Paragraph 46, Absatz eins, zu bestimmen. Die Forderung umfasst auch Zinsen und Dividenden, die im Zeitraum zwischen dem Eintritt des Sicherungsfalles (Paragraph 46, Absatz eins,) und der Auszahlung der Entschädigung angefallen sind.
- (3)Absatz 3,Der gemäß § 23 Abs. 7 des Depotgesetzes, BGBl. Nr. 424/1969, bestellte Kurator hat der Sicherungseinrichtung alle für die Feststellung der Höhe von Entschädigungsansprüchen erforderlichen Informationen zu erteilen und mit der Sicherungseinrichtung zusammenzuarbeiten. Der Kurator hat insbesondere die Sicherungseinrichtung ehestmöglich über die Zusammensetzung und Höhe der Sondermasse gemäß § 23 Abs. 6 Depotgesetz zu informieren.Der gemäß Paragraph 23, Absatz 7, des Depotgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1969,, bestellte Kurator hat der Sicherungseinrichtung alle für die Feststellung der Höhe von Entschädigungsansprüchen erforderlichen Informationen zu erteilen und mit der Sicherungseinrichtung zusammenzuarbeiten. Der Kurator hat insbesondere die Sicherungseinrichtung ehestmöglich über die Zusammensetzung und Höhe der Sondermasse gemäß Paragraph 23, Absatz 6, Depotgesetz zu informieren.
- (4)Absatz 4,Die Sicherungseinrichtung hat unverzüglich nach Ablauf des Anmeldungszeitraums Beiträge der Mitgliedsinstitute zur Deckung der Entschädigungsansprüche einzuheben. Die Beitragsleistung der Mitgliedsinstitute für die Auszahlung der Entschädigungen für Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen ist nach dem Anteil der in Anlage 2 zu § 43, Teil 2, Position 4 BWG enthaltenen Provisionserträge aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen am Gesamtbetrag der genannten Provisionserträge aller Mitgliedsinstitute zum vorhergehenden Bilanzstichtag zu bemessen. Bei Kreditinstituten, die das Betriebliche Vorsorgekassengeschäft betreiben, sind hingegen der Bemessung an Stelle der vorgenannten Provisionserträge die gesamten Vergütungen für die Vermögensverwaltung gemäß § 26 Abs. 3 Z 2 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, und § 70 2. und 3. Satz BMSVG zu Grunde zu legen.Die Sicherungseinrichtung hat unverzüglich nach Ablauf des Anmeldungszeitraums Beiträge der Mitgliedsinstitute zur Deckung der Entschädigungsansprüche einzuheben. Die Beitragsleistung der Mitgliedsinstitute für die Auszahlung der Entschädigungen für Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen ist nach dem Anteil der in Anlage 2 zu Paragraph 43,, Teil 2, Position 4 BWG enthaltenen Provisionserträge aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen am Gesamtbetrag der genannten Provisionserträge aller Mitgliedsinstitute zum vorhergehenden Bilanzstichtag zu bemessen. Bei Kreditinstituten, die das Betriebliche Vorsorgekassengeschäft betreiben, sind hingegen der Bemessung an Stelle der vorgenannten Provisionserträge die gesamten Vergütungen für die Vermögensverwaltung gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 2, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, und Paragraph 70, 2. und 3. Satz BMSVG zu Grunde zu legen.
- (5)Absatz 5,Stehen der Feststellung der Forderungen oder der Aufbringung der Entschädigungswerte außergewöhnliche Hindernisse entgegen, oder teilt der gemäß § 23 Abs. 7 Depotgesetz bestellte Kurator mit, dass die Feststellung der Höhe der Sondermasse gemäß § 23 Abs. 6 Depotgesetz auf ungewöhnliche Schwierigkeiten stößt, und kann auf Grund dessen die Frist gemäß § 46 Abs. 1 nicht eingehalten werden, so verlängert sich diese Frist um weitere drei Monate. Der Bundesminister für Finanzen ist weiters auf Antrag der betroffenen Sicherungseinrichtung berechtigt, nach Anhörung der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank die Verlängerung der Frist um drei Monate zu bewilligen, wenn dies auf Grund besonderer Umstände zur Abwehr eines volkswirtschaftlichen Schadens, insbesondere durch die Gefährdung der Stabilität des Finanzsystems, erforderlich ist.Stehen der Feststellung der Forderungen oder der Aufbringung der Entschädigungswerte außergewöhnliche Hindernisse entgegen, oder teilt der gemäß Paragraph 23, Absatz 7, Depotgesetz bestellte Kurator mit, dass die Feststellung der Höhe der Sondermasse gemäß Paragraph 23, Absatz 6, Depotgesetz auf ungewöhnliche Schwierigkeiten stößt, und kann auf Grund dessen die Frist gemäß Paragraph 46, Absatz eins, nicht eingehalten werden, so verlängert sich diese Frist um weitere drei Monate. Der Bundesminister für Finanzen ist weiters auf Antrag der betroffenen Sicherungseinrichtung berechtigt, nach Anhörung der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank die Verlängerung der Frist um drei Monate zu bewilligen, wenn dies auf Grund besonderer Umstände zur Abwehr eines volkswirtschaftlichen Schadens, insbesondere durch die Gefährdung der Stabilität des Finanzsystems, erforderlich ist.
§ 51 ESAEG Ausschluss der Doppelentschädigung
- (1)Absatz eins,Es besteht kein Anspruch eines Gläubigers auf Doppelentschädigung dadurch, dass für ein und dieselbe Forderung nach den Bestimmungen des 2. Teils und des 3. Teils Entschädigung ausbezahlt wird. Forderungen aus Guthaben von Konten, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowohl als gedeckte Einlage als auch als Forderungen aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen entschädigt werden könnten, sind nach den Bestimmungen des 2. Teils dieses Bundesgesetzes (Einlagensicherung) zu entschädigen.
- (2)Absatz 2,Vermögenswerte, die einer Veranlagungsgemeinschaft einer Betrieblichen Vorsorgekasse zugeordnet sind, sind unabhängig von der Art der Veranlagung der Anlegerentschädigung zuzurechnen; der Höchstbetrag von 20 000 Euro gemäß § 46 Abs. 1 bezieht sich beim Betrieblichen Vorsorgekassengeschäft jeweils auf die Abfertigungsanwartschaft oder die Anwartschaft auf eine Selbstständigenvorsorge des einzelnen Anwartschaftsberechtigten der Betrieblichen Vorsorgekasse.Vermögenswerte, die einer Veranlagungsgemeinschaft einer Betrieblichen Vorsorgekasse zugeordnet sind, sind unabhängig von der Art der Veranlagung der Anlegerentschädigung zuzurechnen; der Höchstbetrag von 20 000 Euro gemäß Paragraph 46, Absatz eins, bezieht sich beim Betrieblichen Vorsorgekassengeschäft jeweils auf die Abfertigungsanwartschaft oder die Anwartschaft auf eine Selbstständigenvorsorge des einzelnen Anwartschaftsberechtigten der Betrieblichen Vorsorgekasse.
§ 52 ESAEG Informationen für den Anleger
Kreditinstitute, Kreditinstitute gemäß § 48 Abs. 2, die in Österreich sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen durchführen, und Wertpapierfirmen gemäß § 48 Abs. 3 haben das anlagesuchende Publikum durch Zugänglichmachung in den für Verbraucher zugänglichen Geschäftsräumen oder auf ihrer Homepage über die für die Anlegerentschädigung geltenden Vorschriften dieses Bundesgesetzes sowie gegebenenfalls über die Vorschriften des Herkunftsmitgliedstaates oder des Drittlandes, falls die von einer Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes oder einer ausländischen Wertpapierfirma durchgeführten Wertpapierdienstleistungen nach den Vorschriften dieses Drittlandes einem Entschädigungssystem unterliegen, zu informieren. Jedem Anleger ist bei Anknüpfung einer Geschäftsverbindung über sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen, spätestens bei Vertragsabschluss, eine Information in deutscher Sprache schriftlich und kostenlos auszuhändigen, die in leicht verständlicher Form Angaben über das Entschädigungssystem, dem das Kreditinstitut oder die Wertpapierfirma angehört, sowie über Höhe und Umfang der Deckung enthält. Auf Wunsch des Anlegers sind ihm detaillierte schriftliche Informationen über die Anlegerentschädigung kostenlos auszuhändigen. Die Verpflichtung zur Aushändigung der vorgenannten Informationen an Anleger gilt auch für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, die sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungsgeschäfte im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringen. Kreditinstitute, Kreditinstitute gemäß Paragraph 48, Absatz 2,, die in Österreich sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen durchführen, und Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 48, Absatz 3, haben das anlagesuchende Publikum durch Zugänglichmachung in den für Verbraucher zugänglichen Geschäftsräumen oder auf ihrer Homepage über die für die Anlegerentschädigung geltenden Vorschriften dieses Bundesgesetzes sowie gegebenenfalls über die Vorschriften des Herkunftsmitgliedstaates oder des Drittlandes, falls die von einer Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes oder einer ausländischen Wertpapierfirma durchgeführten Wertpapierdienstleistungen nach den Vorschriften dieses Drittlandes einem Entschädigungssystem unterliegen, zu informieren. Jedem Anleger ist bei Anknüpfung einer Geschäftsverbindung über sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen, spätestens bei Vertragsabschluss, eine Information in deutscher Sprache schriftlich und kostenlos auszuhändigen, die in leicht verständlicher Form Angaben über das Entschädigungssystem, dem das Kreditinstitut oder die Wertpapierfirma angehört, sowie über Höhe und Umfang der Deckung enthält. Auf Wunsch des Anlegers sind ihm detaillierte schriftliche Informationen über die Anlegerentschädigung kostenlos auszuhändigen. Die Verpflichtung zur Aushändigung der vorgenannten Informationen an Anleger gilt auch für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, die sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungsgeschäfte im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringen.
§ 53 ESAEG Werbung
Die Werbung mit der Zugehörigkeit zu einem Anlegerentschädigungssystem ist nur insoweit zulässig, als sich diese auf die Nennung der Sicherungseinrichtung beschränkt, der das betreffende Kreditinstitut oder die Wertpapierfirma als Mitglied angehört.
§ 54 ESAEG Sonstige Pflichten der Sicherungseinrichtungen
- (1)Absatz eins,Die Sicherungseinrichtung hat der FMA das Ausscheiden eines Institutes aus der Sicherungseinrichtung unverzüglich zu melden.
- (2)Absatz 2,Die Sicherungseinrichtungen haben mit den Anlegerentschädigungssystemen der Mitgliedstaaten gemäß Anhang II der Richtlinie 97/9/EG und in den in § 48 Abs. 2, 3, 4 und 5 sowie § 52 genannten Fällen zusammenzuarbeiten.Die Sicherungseinrichtungen haben mit den Anlegerentschädigungssystemen der Mitgliedstaaten gemäß Anhang römisch zwei der Richtlinie 97/9/EG und in den in Paragraph 48, Absatz 2, 3, 4 und 5 sowie Paragraph 52, genannten Fällen zusammenzuarbeiten.
§ 55 ESAEG Fortdauer der Entschädigungspflicht
Die §§ 44 bis 54 gelten bei Kreditinstituten gemäß § 1 Abs. 1 BWG und § 9 BWG und Wertpapierfirmen gemäß § 17 WAG 2018, denen die Konzession oder Berechtigung zur Durchführung sicherungspflichtiger Wertpapierdienstleistungen entzogen wurde oder deren diesbezügliche Konzession oder Berechtigung erloschen ist, für alle Forderungen, die bis zum Zeitpunkt des Entzugs oder des Erlöschens dieser Konzession oder Berechtigung entgegengenommen wurden oder entstanden sind, auch dann, wenn der Sicherungsfall gemäß § 44 Abs. 1 Z 1 bis 4 nach dem Entzug oder Erlöschen dieser Konzession oder Berechtigung eingetreten ist. Solche Institute haben alle in den §§ 44 bis 54 genannten Verpflichtungen gegenüber der Sicherungseinrichtung ungeachtet des Entzugs oder Erlöschens der Konzession oder Berechtigung zu erfüllen. Die Paragraphen 44 bis 54 gelten bei Kreditinstituten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG und Paragraph 9, BWG und Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 17, WAG 2018, denen die Konzession oder Berechtigung zur Durchführung sicherungspflichtiger Wertpapierdienstleistungen entzogen wurde oder deren diesbezügliche Konzession oder Berechtigung erloschen ist, für alle Forderungen, die bis zum Zeitpunkt des Entzugs oder des Erlöschens dieser Konzession oder Berechtigung entgegengenommen wurden oder entstanden sind, auch dann, wenn der Sicherungsfall gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 nach dem Entzug oder Erlöschen dieser Konzession oder Berechtigung eingetreten ist. Solche Institute haben alle in den Paragraphen 44 bis 54 genannten Verpflichtungen gegenüber der Sicherungseinrichtung ungeachtet des Entzugs oder Erlöschens der Konzession oder Berechtigung zu erfüllen.
§ 56 ESAEG Kosten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Kostenbestimmung
- (1)Absatz eins,Die Kosten der FMA für die Beaufsichtigung der Sicherungseinrichtungen nach diesem Bundesgesetz sind Kosten des Rechnungskreises 1 (Kosten der Bankaufsicht) gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 FMABG. Kostenpflichtig sind die Sicherungseinrichtungen. Die FMA hat zu diesem Zweck im Rechnungskreis Bankenaufsicht einen Subrechnungskreis für diese Kostenpflichtigen zu bilden.Die Kosten der FMA für die Beaufsichtigung der Sicherungseinrichtungen nach diesem Bundesgesetz sind Kosten des Rechnungskreises 1 (Kosten der Bankaufsicht) gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, FMABG. Kostenpflichtig sind die Sicherungseinrichtungen. Die FMA hat zu diesem Zweck im Rechnungskreis Bankenaufsicht einen Subrechnungskreis für diese Kostenpflichtigen zu bilden.
- (2)Absatz 2,Für jede Sicherungseinrichtung ist zunächst die Kostenzahl festzustellen. Die Kostenzahl der Sicherungseinrichtung ist die Summe der nach § 69a Abs. 2 BWG festgestellten Kostenzahlen der dieser Sicherungseinrichtung zugehörigen Mitgliedsinstitute. Aus dem Verhältnis der Kostenzahl jeder Sicherungseinrichtung zur Summe der Kostenzahlen aller Sicherungseinrichtungen ist für jede Sicherungseinrichtung eine Verhältniszahl zu errechnen. Die Aufteilung der Kosten im Subrechungskreis gemäß Abs. 1 auf die einzelnen Sicherungseinrichtungen erfolgt jeweils unter Anwendung ihrer Verhältniszahl.Für jede Sicherungseinrichtung ist zunächst die Kostenzahl festzustellen. Die Kostenzahl der Sicherungseinrichtung ist die Summe der nach Paragraph 69 a, Absatz 2, BWG festgestellten Kostenzahlen der dieser Sicherungseinrichtung zugehörigen Mitgliedsinstitute. Aus dem Verhältnis der Kostenzahl jeder Sicherungseinrichtung zur Summe der Kostenzahlen aller Sicherungseinrichtungen ist für jede Sicherungseinrichtung eine Verhältniszahl zu errechnen. Die Aufteilung der Kosten im Subrechungskreis gemäß Absatz eins, auf die einzelnen Sicherungseinrichtungen erfolgt jeweils unter Anwendung ihrer Verhältniszahl.
§ 57 ESAEG Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
§ 58 ESAEG Verweise
- (1)Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nichts Anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
- (2)Absatz 2,Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2004/39/EG verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates, ABl. Nr. L 145 vom 30.04.2004 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2010/78/EU, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 120, und aufgehoben mit Wirkung zum 03.01.2017 durch die Richtlinie 2014/65/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, anzuwenden.Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2004/39/EG verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates, Amtsblatt Nummer L 145 vom 30.04.2004 Seite 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2010/78/EU, Amtsblatt Nummer L 331 vom 15.12.2010 Seite 120, und aufgehoben mit Wirkung zum 03.01.2017 durch die Richtlinie 2014/65/EU, Amtsblatt Nummer L 173 vom 12.06.2014 Seite 349, anzuwenden.
- (3)Absatz 3,Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2009/65/EG verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 S. 32, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2021/2261 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG im Hinblick auf die Verwendung von Basisinformationsblättern durch Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), ABl. Nr. L 455 vom 20.12.2021 S. 15, anzuwenden.Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2009/65/EG verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), Amtsblatt Nummer L 302 vom 17.11.2009 Seite 32, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2021/2261 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG im Hinblick auf die Verwendung von Basisinformationsblättern durch Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), Amtsblatt Nummer L 455 vom 20.12.2021 Seite 15, anzuwenden.
- (4)Absatz 4,Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2014/49/EU verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Richtlinie 2014/49/EU über Einlagensicherungssysteme, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 149, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 309 vom 30.10.2014 S. 37, anzuwenden.Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2014/49/EU verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Richtlinie 2014/49/EU über Einlagensicherungssysteme, Amtsblatt Nummer L 173 vom 12.06.2014 Seite 149, zuletzt berichtigt durch Amtsblatt Nummer L 309 vom 30.10.2014 Seite 37, anzuwenden.
- (5)Absatz 5,Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwiesen wird, so ist, sofern nicht Anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1043, ABl. Nr. L 225 vom 25.06.2021 S. 52 und der Berichtigung ABl. Nr. L 398 vom 11.11.2021 S. 32 anzuwenden.Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, verwiesen wird, so ist, sofern nicht Anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 176 vom 27.06.2013 Seite 1, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1043, Amtsblatt Nummer L 225 vom 25.06.2021 Seite 52 und der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 398 vom 11.11.2021 Seite 32 anzuwenden.
- (6)Absatz 6,Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie (EU) 2015/849 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 73, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/2177, ABl. Nr. L 334 vom 27.12.2019 S. 155, anzuwenden.Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie (EU) 2015/849 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, Amtsblatt Nummer L 141 vom 05.06.2015 Seite 73, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/2177, Amtsblatt Nummer L 334 vom 27.12.2019 Seite 155, anzuwenden.
- (7)Absatz 7,Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2009/138/EG verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 S. 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/2177, ABl. Nr. L 334 vom 27.12.2019 S. 155, anzuwenden.Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2009/138/EG verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität römisch zwei), Amtsblatt Nummer L 335 vom 17.12.2009 Seite 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/2177, Amtsblatt Nummer L 334 vom 27.12.2019 Seite 155, anzuwenden.
- (8)Absatz 8,Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 97/9/EG verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Richtlinie 97/9/EG über Systeme für die Entschädigung der Anleger, ABl. Nr. L 84 vom 26.03.1997 S. 22, anzuwenden.Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 97/9/EG verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Richtlinie 97/9/EG über Systeme für die Entschädigung der Anleger, Amtsblatt Nummer L 84 vom 26.03.1997 Seite 22, anzuwenden.
- (9)Absatz 9,Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, ABl. Nr. L 225 vom 30.07.2014 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/23, ABl. Nr. L 22 vom 22.01.2021 S. 1, anzuwenden.Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014, verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014, zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010,, Amtsblatt Nummer L 225 vom 30.07.2014 Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/23, Amtsblatt Nummer L 22 vom 22.01.2021 Seite 1, anzuwenden.
§ 59 ESAEG Übergangsbestimmungen
Nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2015 gelten die folgenden Übergangsbestimmungen: Nach Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015, gelten die folgenden Übergangsbestimmungen:
- 1.Ziffer eins(Zu § 1 Abs. 1): Abweichend von § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 sind bis zum 31. Dezember 2018 Sicherungseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes die Sicherungseinrichtungen gemäß § 59 Z 3.(Zu Paragraph eins, Absatz eins,): Abweichend von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind bis zum 31. Dezember 2018 Sicherungseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes die Sicherungseinrichtungen gemäß Paragraph 59, Ziffer 3,
- 2.Ziffer 2(zu § 1 Abs. 2): Zwischen dem 1. Jänner 2018 und dem 31. Dezember 2018 gilt die gemäß § 1 Abs. 2 zu gründende Haftungsgesellschaft nicht als Sicherungseinrichtung im Sinne dieses Bundesgesetzes.(zu Paragraph eins, Absatz 2,): Zwischen dem 1. Jänner 2018 und dem 31. Dezember 2018 gilt die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, zu gründende Haftungsgesellschaft nicht als Sicherungseinrichtung im Sinne dieses Bundesgesetzes.
- 3.Ziffer 3Bis zum 31. Dezember 2018 hat jeder Fachverband eine Sicherungseinrichtung zu unterhalten, die diesem Fachverband angehörende Kreditinstitute, die gemäß § 8 Abs. 1 oder gemäß § 45 Abs. 1 seiner Sicherungseinrichtung angehören müssen, sowie Kreditinstitute gemäß § 48 Abs. 2 und Wertpapierfirmen gemäß § 48 Abs. 3 aufzunehmen hat. Die Sicherungseinrichtungen sind in der Form von Haftungsgesellschaften als juristische Personen zu betreiben. Die Sicherungseinrichtungen haben sich vorzubereiten, um die Gründung der Haftungsgesellschaft gemäß § 1 Abs. 2 rechtzeitig bis zum 1. Jänner 2018 sowie die Erfüllung der Anforderungen dieses Bundesgesetzes durch die Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 ab dem 1. Jänner 2019 sicherzustellen. Die Sicherungseinrichtungen haben im Rahmen dieser Vorbereitung untereinander, mit der Haftungsgesellschaft gemäß § 1 Abs. 2 und mit der FMA zusammenzuarbeiten. Die FMA ist berechtigt, von den Sicherungseinrichtungen und der Haftungsgesellschaft gemäß § 1 Abs. 2 Informationen über den Stand der Vorbereitung einzuholen. Im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß dieser Ziffer können, ausgenommen durch die FMA, zahlenförmige Daten nur in aggregierter Form verlangt werden. Die Haftungsgesellschaft gemäß § 1 Abs. 2 hat Informationen, die ihr aufgrund ihrer Tätigkeit im Rahmen der Vorbereitung anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, vertraulich zu behandeln.Bis zum 31. Dezember 2018 hat jeder Fachverband eine Sicherungseinrichtung zu unterhalten, die diesem Fachverband angehörende Kreditinstitute, die gemäß Paragraph 8, Absatz eins, oder gemäß Paragraph 45, Absatz eins, seiner Sicherungseinrichtung angehören müssen, sowie Kreditinstitute gemäß Paragraph 48, Absatz 2 und Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 48, Absatz 3, aufzunehmen hat. Die Sicherungseinrichtungen sind in der Form von Haftungsgesellschaften als juristische Personen zu betreiben. Die Sicherungseinrichtungen haben sich vorzubereiten, um die Gründung der Haftungsgesellschaft gemäß Paragraph eins, Absatz 2, rechtzeitig bis zum 1. Jänner 2018 sowie die Erfüllung der Anforderungen dieses Bundesgesetzes durch die Sicherungseinrichtung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, ab dem 1. Jänner 2019 sicherzustellen. Die Sicherungseinrichtungen haben im Rahmen dieser Vorbereitung untereinander, mit der Haftungsgesellschaft gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und mit der FMA zusammenzuarbeiten. Die FMA ist berechtigt, von den Sicherungseinrichtungen und der Haftungsgesellschaft gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Informationen über den Stand der Vorbereitung einzuholen. Im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß dieser Ziffer können, ausgenommen durch die FMA, zahlenförmige Daten nur in aggregierter Form verlangt werden. Die Haftungsgesellschaft gemäß Paragraph eins, Absatz 2, hat Informationen, die ihr aufgrund ihrer Tätigkeit im Rahmen der Vorbereitung anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, vertraulich zu behandeln.
- 4.Ziffer 4Die bei den Fachverbänden gemäß § 59 Z 3 eingerichteten Sicherungseinrichtungen haben am 1. Jänner 2019 die verfügbaren Finanzmittel ihrer Einlagensicherungsfonds der einheitlichen Sicherungseinrichtung (§ 1 Abs. 1 Z 1) und gegebenenfalls der Sicherungseinrichtung eines anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystem (§ 1 Abs. 1 Z 2) zu übertragen. Bestehen am 1. Jänner 2019 mehrere Sicherungseinrichtungen, so hat die Übertragung der verfügbaren Finanzmittel anteilig zu den bis zu diesem Zeitpunkt durch jedes Mitgliedsinstitut gemäß § 21 geleisteten Beiträgen an jene Sicherungseinrichtungen zu erfolgen, der die Mitgliedsinstitute ab 1. Jänner 2019 angehören. Bestehen zum Stichtag 1. Jänner 2019 noch aufrechte Forderungen von zweitbetroffenen Sicherungseinrichtungen gegen eine erstbetroffene Sicherungseinrichtung eines Fachverbands, so treten mit Ablauf des 1. Jänner 2019 die Mitgliedsinstitute der zweitbetroffenen Sicherungseinrichtungen in die Rechte der zweitbetroffenen Sicherungseinrichtung und die Mitgliedsinstitute der erstbetroffenen Sicherungseinrichtung in die Verpflichtungen der erstbetroffenen Sicherungseinrichtung, jeweils anteilig zu den bis zu diesem Zeitpunkt durch jedes Mitgliedsinstitut gemäß § 21 geleisteten Beiträgen, ein. Die Sicherungseinrichtungen, denen derartig verpflichtete Mitgliedsinstitute nach dem 1. Jänner 2019 zugeordnet sind, haben diese offenen Forderungen durch Sonderbeiträge bei den ehemaligen Mitgliedsinstituten der erstbetroffenen Sicherungseinrichtung einzuheben und den Sicherungseinrichtungen, denen die ehemaligen Mitgliedsinstitute der zweitbetroffenen Sicherungseinrichtungen angehören, zu übertragen.Die bei den Fachverbänden gemäß Paragraph 59, Ziffer 3, eingerichteten Sicherungseinrichtungen haben am 1. Jänner 2019 die verfügbaren Finanzmittel ihrer Einlagensicherungsfonds der einheitlichen Sicherungseinrichtung (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,) und gegebenenfalls der Sicherungseinrichtung eines anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystem (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,) zu übertragen. Bestehen am 1. Jänner 2019 mehrere Sicherungseinrichtungen, so hat die Übertragung der verfügbaren Finanzmittel anteilig zu den bis zu diesem Zeitpunkt durch jedes Mitgliedsinstitut gemäß Paragraph 21, geleisteten Beiträgen an jene Sicherungseinrichtungen zu erfolgen, der die Mitgliedsinstitute ab 1. Jänner 2019 angehören. Bestehen zum Stichtag 1. Jänner 2019 noch aufrechte Forderungen von zweitbetroffenen Sicherungseinrichtungen gegen eine erstbetroffene Sicherungseinrichtung eines Fachverbands, so treten mit Ablauf des 1. Jänner 2019 die Mitgliedsinstitute der zweitbetroffenen Sicherungseinrichtungen in die Rechte der zweitbetroffenen Sicherungseinrichtung und die Mitgliedsinstitute der erstbetroffenen Sicherungseinrichtung in die Verpflichtungen der erstbetroffenen Sicherungseinrichtung, jeweils anteilig zu den bis zu diesem Zeitpunkt durch jedes Mitgliedsinstitut gemäß Paragraph 21, geleisteten Beiträgen, ein. Die Sicherungseinrichtungen, denen derartig verpflichtete Mitgliedsinstitute nach dem 1. Jänner 2019 zugeordnet sind, haben diese offenen Forderungen durch Sonderbeiträge bei den ehemaligen Mitgliedsinstituten der erstbetroffenen Sicherungseinrichtung einzuheben und den Sicherungseinrichtungen, denen die ehemaligen Mitgliedsinstitute der zweitbetroffenen Sicherungseinrichtungen angehören, zu übertragen.
- 5.Ziffer 5(zu § 3): Ab Kundmachung dieses Bundesgesetzes können Anträge auf Anerkennung gemäß § 3 gestellt und Anerkennungen gemäß § 3 erteilt werden; eine Anerkennung eines institutsbezogenen Sicherungssystems als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem durch die FMA gemäß § 3 ist jedoch frühestens ab dem 1. Jänner 2019 wirksam.(zu Paragraph 3,): Ab Kundmachung dieses Bundesgesetzes können Anträge auf Anerkennung gemäß Paragraph 3, gestellt und Anerkennungen gemäß Paragraph 3, erteilt werden; eine Anerkennung eines institutsbezogenen Sicherungssystems als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem durch die FMA gemäß Paragraph 3, ist jedoch frühestens ab dem 1. Jänner 2019 wirksam.
- 6.Ziffer 6(zu § 7): Abweichend von § 7 Abs. 1 Z 1 und Z 21 gelten bis zum 31. Dezember 2018 die folgenden Begriffsbestimmungen für die Zwecke des 2. Teils dieses Bundesgesetzes:(zu Paragraph 7,): Abweichend von Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 21, gelten bis zum 31. Dezember 2018 die folgenden Begriffsbestimmungen für die Zwecke des 2. Teils dieses Bundesgesetzes:
- a)Litera aEinlagensicherungssysteme:
- aa)Sub-Litera, a, agesetzliche Sicherungseinrichtungen gemäß § 59 Z 3, sowie andere gesetzliche Einlagensicherungssysteme gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2014/49/EU,gesetzliche Sicherungseinrichtungen gemäß Paragraph 59, Ziffer 3,, sowie andere gesetzliche Einlagensicherungssysteme gemäß Artikel eins, Absatz 2, der Richtlinie 2014/49/EU,
- bb)Sub-Litera, b, bvertragliche Einlagensicherungssysteme, die gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2014/49/EU als Einlagensicherungssysteme amtlich anerkannt sind,vertragliche Einlagensicherungssysteme, die gemäß Artikel 4, Absatz 2, der Richtlinie 2014/49/EU als Einlagensicherungssysteme amtlich anerkannt sind,
- cc)Sub-Litera, c, cinstitutsbezogene Sicherungssysteme, die gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2014/49/EU als Einlagensicherungssysteme amtlich anerkannt sind;institutsbezogene Sicherungssysteme, die gemäß Artikel 4, Absatz 2, der Richtlinie 2014/49/EU als Einlagensicherungssysteme amtlich anerkannt sind;
- b)Litera bMitgliedsinstitut: CRR-Kreditinstitut gemäß § 8 Abs. 1.Mitgliedsinstitut: CRR-Kreditinstitut gemäß Paragraph 8, Absatz eins,
- 7.Ziffer 7(zu § 8 Abs. 1): Abweichend von § 8 Abs. 1 gilt bis zum 31. Dezember 2018, dass CRR-Kreditinstitute mit Sitz in Österreich, die Einlagen entgegennehmen,(zu Paragraph 8, Absatz eins,): Abweichend von Paragraph 8, Absatz eins, gilt bis zum 31. Dezember 2018, dass CRR-Kreditinstitute mit Sitz in Österreich, die Einlagen entgegennehmen,
- a)Litera ader Sicherungseinrichtung im Rahmen ihres Fachverbandes gemäß § 59 Z 3 anzugehören haben oderder Sicherungseinrichtung im Rahmen ihres Fachverbandes gemäß Paragraph 59, Ziffer 3, anzugehören haben oder
- b)Litera bsich, trotz unveränderter Fachverbandszugehörigkeit und vorbehaltlich der Zustimmung der Sicherungseinrichtung ihres Fachverbandes und der Zustimmung der aufnehmenden Sicherungseinrichtung, der Sicherungseinrichtung eines anderen Fachverbandes anschließen können.
- 8.Ziffer 8(zu § 13 Abs. 1): Abweichend von der in § 13 Abs. 1 vorgesehenen Erstattungsfrist von sieben Arbeitstagen gelten die folgenden Erstattungsfristen in den folgenden Übergangszeiträumen:(zu Paragraph 13, Absatz eins,): Abweichend von der in Paragraph 13, Absatz eins, vorgesehenen Erstattungsfrist von sieben Arbeitstagen gelten die folgenden Erstattungsfristen in den folgenden Übergangszeiträumen:
- a)Litera abis zum 31. Dezember 2018: bis zu 20 Arbeitstage;
- b)Litera bvom 1. Jänner 2019 bis zum 31. Dezember 2020: bis zu 15 Arbeitstage;
- c)Litera cvom 1. Jänner 2021 bis zum 31. Dezember 2023: bis zu zehn Arbeitstage.
Während der Übergangszeiträume gemäß lit. a bis c haben die Sicherungseinrichtungen, wenn sie den gesamten Betrag der gedeckten Einlagen nicht innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Eintritt des Sicherungsfalls an die Einleger erstatten können, auf Antrag des Einlegers innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Antragstellung einen angemessenen Betrag der gedeckten Einlagen an den Einleger auszuzahlen, um dessen Lebenshaltungskosten zu decken. Die Sicherungseinrichtungen haben die Auszahlung des angemessenen Betrags auf Basis und nach Prüfung des Antrags des Einlegers, der ihnen bereits vorliegenden Daten sowie der von den Mitgliedsinstituten bereitzustellenden Daten vorzunehmen. Der ursprüngliche Anspruch des Einlegers auf Auszahlung eines Betrags in Höhe seiner gedeckten Einlagen gemäß § 13 verringert sich in diesem Fall um den durch die Sicherungseinrichtung ausgezahlten angemessenen Betrag zur Deckung der Lebenshaltungskosten.Während der Übergangszeiträume gemäß Litera a bis c haben die Sicherungseinrichtungen, wenn sie den gesamten Betrag der gedeckten Einlagen nicht innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Eintritt des Sicherungsfalls an die Einleger erstatten können, auf Antrag des Einlegers innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Antragstellung einen angemessenen Betrag der gedeckten Einlagen an den Einleger auszuzahlen, um dessen Lebenshaltungskosten zu decken. Die Sicherungseinrichtungen haben die Auszahlung des angemessenen Betrags auf Basis und nach Prüfung des Antrags des Einlegers, der ihnen bereits vorliegenden Daten sowie der von den Mitgliedsinstituten bereitzustellenden Daten vorzunehmen. Der ursprüngliche Anspruch des Einlegers auf Auszahlung eines Betrags in Höhe seiner gedeckten Einlagen gemäß Paragraph 13, verringert sich in diesem Fall um den durch die Sicherungseinrichtung ausgezahlten angemessenen Betrag zur Deckung der Lebenshaltungskosten. - 9.Ziffer 9(zu § 18 Abs. 1):(zu Paragraph 18, Absatz eins,):
- a)Litera aDer Einlagensicherungsfonds ist bis 3. Juli 2024 (Endtermin) aufzubauen, wobei 2015 ein Beitrag in Höhe eines halben Jahresbeitrags einzuheben ist. Die Sicherungseinrichtung hat sicher zu stellen, dass ihre Methode einen gleichmäßigen Aufbau des Einlagensicherungsfonds gewährleistet, wobei die Auswirkungen der Konjunktur auf mögliche prozyklische Effekte bei der Beitragsaufbringung zu berücksichtigen sind.
- b)Litera bDie FMA kann auf Antrag einer Sicherungseinrichtung die Verlängerung des Endtermins um bis zu vier Jahre bewilligen, falls die Sicherungseinrichtung nach Inkrafttreten der Richtlinie 2014/49/EU aber vor dem Endtermin insgesamt Auszahlungen in Höhe von über 0,8 vH der gedeckten Einlagen vorgenommen hat. Die Bewilligung hat auch die Zielausstattung in den Jahren der verlängerten Aufbauphase zu konkretisieren.
- c)Litera cZum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2015 vorhandene Vermögensbestandteile der Sicherungseinrichtung, die die Anforderungen an die verfügbaren Finanzmittel erfüllen, können in den Einlagensicherungsfonds derselben Sicherungseinrichtung eingebracht werden.Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015, vorhandene Vermögensbestandteile der Sicherungseinrichtung, die die Anforderungen an die verfügbaren Finanzmittel erfüllen, können in den Einlagensicherungsfonds derselben Sicherungseinrichtung eingebracht werden.
- d)Litera dVorbehaltlich des Eintritts eines Sicherungsfalls haben die Sicherungseinrichtungen gemäß Z 3 sicherzustellen, dass ihre Einlagensicherungsfonds am 1. Jänner 2019 jeweils mit verfügbaren Finanzmitteln in Höhe von 0,31 vH der gedeckten Einlagen ihrer Mitgliedsinstitute dotiert ist.Vorbehaltlich des Eintritts eines Sicherungsfalls haben die Sicherungseinrichtungen gemäß Ziffer 3, sicherzustellen, dass ihre Einlagensicherungsfonds am 1. Jänner 2019 jeweils mit verfügbaren Finanzmitteln in Höhe von 0,31 vH der gedeckten Einlagen ihrer Mitgliedsinstitute dotiert ist.
- 10.Ziffer 10(zu § 21 Abs. 3): abweichend von § 21 Abs. 3 beträgt der Anteil der Zahlungsverpflichtungen an den jeweiligen Jahresbeiträgen der Mitgliedsinstitute(zu Paragraph 21, Absatz 3,): abweichend von Paragraph 21, Absatz 3, beträgt der Anteil der Zahlungsverpflichtungen an den jeweiligen Jahresbeiträgen der Mitgliedsinstitute
- a)Litera a2015 zu 0vH;
- b)Litera b2016 bis zu 10vH;
- c)Litera c2017 bis zu 20vH; und
- d)Litera d2018 bis zu 25vH.
- 11.Ziffer 11(zu § 27 Abs. 2): Bis zum 31. Dezember 2018 gilt ergänzend zu § 27 Abs. 2, dass CRR-Kreditinstitute gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 mit mehrheitlicher Zustimmung ihrer Eigentümer auch in die Sicherungseinrichtung jenes Fachverbandes aufgenommen werden können, dem die Eigentümer selbst mehrheitlich angehören; diesfalls ist auch die Zustimmung der Sicherungseinrichtung desjenigen Fachverbandes, dem diese Eigentümer angehören, erforderlich.(zu Paragraph 27, Absatz 2,): Bis zum 31. Dezember 2018 gilt ergänzend zu Paragraph 27, Absatz 2,, dass CRR-Kreditinstitute gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, mit mehrheitlicher Zustimmung ihrer Eigentümer auch in die Sicherungseinrichtung jenes Fachverbandes aufgenommen werden können, dem die Eigentümer selbst mehrheitlich angehören; diesfalls ist auch die Zustimmung der Sicherungseinrichtung desjenigen Fachverbandes, dem diese Eigentümer angehören, erforderlich.
- 12.Ziffer 12(zu § 44): Abweichend von § 44 Z 7 und Z 9 gelten bis zum 31. Dezember 2018 die folgenden Begriffsbestimmungen für die Zwecke des 3. Teils dieses Bundesgesetzes:(zu Paragraph 44,): Abweichend von Paragraph 44, Ziffer 7 und Ziffer 9, gelten bis zum 31. Dezember 2018 die folgenden Begriffsbestimmungen für die Zwecke des 3. Teils dieses Bundesgesetzes:
- a)Litera aMitgliedsinstitut: ein Kreditinstitut gemäß § 45 Abs. 1;Mitgliedsinstitut: ein Kreditinstitut gemäß Paragraph 45, Absatz eins,;
- b)Litera bAnlegerentschädigungssystem: gesetzliche Sicherungseinrichtungen gemäß § 59 Z 3 sowie sonstige gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 97/9/EG eingerichtete und amtlich anerkannte Anlegerentschädigungsssyteme.Anlegerentschädigungssystem: gesetzliche Sicherungseinrichtungen gemäß Paragraph 59, Ziffer 3, sowie sonstige gemäß Artikel 2, Absatz eins, der Richtlinie 97/9/EG eingerichtete und amtlich anerkannte Anlegerentschädigungsssyteme.
- 13.Ziffer 13(zu § 45 Abs. 1): Abweichend von § 45 Abs. 1 gilt bis zum 31. Dezember 2018, dass Kreditinstitute, die sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen gemäß § 45 Abs. 4 durchführen,(zu Paragraph 45, Absatz eins,): Abweichend von Paragraph 45, Absatz eins, gilt bis zum 31. Dezember 2018, dass Kreditinstitute, die sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen gemäß Paragraph 45, Absatz 4, durchführen,
- a)Litera ader Sicherungseinrichtung im Rahmen ihres Fachverbandes gemäß § 59 Z 3 anzugehören haben oderder Sicherungseinrichtung im Rahmen ihres Fachverbandes gemäß Paragraph 59, Ziffer 3, anzugehören haben oder
- b)Litera bsich, trotz unveränderter Fachverbandszugehörigkeit und vorbehaltlich der Zustimmung der Sicherungseinrichtung ihres Fachverbandes und der Zustimmung der aufnehmenden Sicherungseinrichtung, der Sicherungseinrichtung eines anderen Fachverbandes anschließen können.
- 14.Ziffer 14(zu § 48 Abs. 2): Abweichend von § 48 Abs. 2 sind Kreditinstitute gemäß § 9 Abs. 1 BWG, die in Österreich über eine Zweigstelle sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen gemäß § 45 Abs. 4 erbringen und in ihrem Heimatland einem Anlegerentschädigungssystem im Sinne der Richtlinie 97/9/EG angehören, bis zum 31. Dezember 2018 berechtigt, sich der Sicherungseinrichtung jenes Fachverbandes ergänzend zum Anlegerentschädigungssystem ihres Herkunftsmitgliedstaates anzuschließen, dem sie ihrem Institutstyp nach angehören würden, wenn sie ein österreichisches Kreditinstitut wären; sind sie auf Grund dessen keinem Fachverband zuordenbar, so können sie sich jenem Fachverband anschließen, dessen Mitglieder im Institutstyp dem betreffenden Kreditinstitut am ähnlichsten sind. Dieser ergänzende Anschluss gilt nur bezüglich der in Österreich erbrachten sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen und nur insoweit, als die §§ 45 bis 47 sowie 51 eine höhere oder weitergehende Sicherung von Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen gewährleisten als das Anlegerentschädigungssystem des Herkunftsmitgliedstaates des Kreditinstitutes. Die Sicherungseinrichtung hat die freiwillig ergänzend angeschlossenen Kreditinstitute (§ 9 Abs. 1 BWG) zu verpflichten, für den Fall einer Auszahlung gesicherter Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Bei der Festsetzung der anteilsmäßigen Beiträge ist § 49 anzuwenden. Hierbei darf das freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitut nicht schlechter gestellt werden als ein österreichisches Kreditinstitut. Hat ein freiwillig ergänzend angeschlossenes Kreditinstitut mehrere Zweigstellen in Österreich, so sind diese bei der Berechnung der Forderungen gemäß § 45 Abs. 4 sowie bei der Berechnung der Beitragsleistung gemäß § 49 als eine Zweigstelle zu betrachten.(zu Paragraph 48, Absatz 2,): Abweichend von Paragraph 48, Absatz 2, sind Kreditinstitute gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BWG, die in Österreich über eine Zweigstelle sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen gemäß Paragraph 45, Absatz 4, erbringen und in ihrem Heimatland einem Anlegerentschädigungssystem im Sinne der Richtlinie 97/9/EG angehören, bis zum 31. Dezember 2018 berechtigt, sich der Sicherungseinrichtung jenes Fachverbandes ergänzend zum Anlegerentschädigungssystem ihres Herkunftsmitgliedstaates anzuschließen, dem sie ihrem Institutstyp nach angehören würden, wenn sie ein österreichisches Kreditinstitut wären; sind sie auf Grund dessen keinem Fachverband zuordenbar, so können sie sich jenem Fachverband anschließen, dessen Mitglieder im Institutstyp dem betreffenden Kreditinstitut am ähnlichsten sind. Dieser ergänzende Anschluss gilt nur bezüglich der in Österreich erbrachten sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen und nur insoweit, als die Paragraphen 45 bis 47 sowie 51 eine höhere oder weitergehende Sicherung von Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen gewährleisten als das Anlegerentschädigungssystem des Herkunftsmitgliedstaates des Kreditinstitutes. Die Sicherungseinrichtung hat die freiwillig ergänzend angeschlossenen Kreditinstitute (Paragraph 9, Absatz eins, BWG) zu verpflichten, für den Fall einer Auszahlung gesicherter Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Bei der Festsetzung der anteilsmäßigen Beiträge ist Paragraph 49, anzuwenden. Hierbei darf das freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitut nicht schlechter gestellt werden als ein österreichisches Kreditinstitut. Hat ein freiwillig ergänzend angeschlossenes Kreditinstitut mehrere Zweigstellen in Österreich, so sind diese bei der Berechnung der Forderungen gemäß Paragraph 45, Absatz 4, sowie bei der Berechnung der Beitragsleistung gemäß Paragraph 49, als eine Zweigstelle zu betrachten.
- 15.Ziffer 15(zu § 48 Abs. 4): Abweichend von § 48 Abs. 4 sind Wertpapierfirmen gemäß § 17 Abs. 1 WAG 2018, die in Österreich über eine Zweigstelle sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen gemäß § 45 Abs. 4 Z 1 bis 3 oder 5 erbringen und in ihrem Heimatland einem Anlegerentschädigungssystem im Sinne der Richtlinie 97/9/EG angehören, bis zum 31. Dezember 2018 berechtigt, sich der Sicherungseinrichtung jenes Fachverbandes ergänzend zum Anlegerentschädigungssystem ihres Herkunftsmitgliedstaats anzuschließen, dem sie ihrem Institutstyp nach angehören würden, wenn sie ein österreichisches Kreditinstitut wären; sind sie auf Grund dessen keinem Fachverband zuordenbar, so können sie sich jenem Fachverband anschließen, dessen Mitglieder im Institutstyp der betreffenden Wertpapierfirma am ähnlichsten sind. Für Wertpapierfirmen gemäß § 17 WAG 2018, die in Österreich Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 oder 3 WAG 2018 erbringen und diese Dienstleistungen das Halten von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Instrumenten nicht umfassen, so dass der Erbringer der Dienstleistungen diesbezüglich zu keiner Zeit Schuldner seiner Kunden werden kann, gilt hingegen § 76 WAG 2018. Der ergänzende Anschluss gilt nur bezüglich der in Österreich erbrachten sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen gemäß § 45 Abs. 4 Z 1 bis 3 oder 5 und nur insoweit, als die §§ 45 bis 47 sowie 51 eine höhere oder weitergehende Sicherung von Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen gewährleisten als das Anlegerentschädigungssystem des Herkunftsmitgliedstaats der Wertpapierfirma. Die Sicherungseinrichtung hat die freiwillig ergänzend angeschlossenen Wertpapierfirmen zu verpflichten, für den Fall einer Auszahlung gesicherter Forderungen aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Bei der Festsetzung der anteilsmäßigen Beiträge ist § 50 sinngemäß anzuwenden. Hierbei darf die freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirma nicht schlechter gestellt werden als ein nach Institutstyp und Geschäftsgegenstand vergleichbares österreichisches Kreditinstitut. Hat eine freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirma mehrere Zweigstellen in Österreich, so sind diese bei der Berechnung der Forderungen gemäß § 45 Abs. 4 und bei der Berechnung der Beitragsleistung gemäß § 50 als eine Zweigstelle zu betrachten.(zu Paragraph 48, Absatz 4,): Abweichend von Paragraph 48, Absatz 4, sind Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, WAG 2018, die in Österreich über eine Zweigstelle sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen gemäß Paragraph 45, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 oder 5 erbringen und in ihrem Heimatland einem Anlegerentschädigungssystem im Sinne der Richtlinie 97/9/EG angehören, bis zum 31. Dezember 2018 berechtigt, sich der Sicherungseinrichtung jenes Fachverbandes ergänzend zum Anlegerentschädigungssystem ihres Herkunftsmitgliedstaats anzuschließen, dem sie ihrem Institutstyp nach angehören würden, wenn sie ein österreichisches Kreditinstitut wären; sind sie auf Grund dessen keinem Fachverband zuordenbar, so können sie sich jenem Fachverband anschließen, dessen Mitglieder im Institutstyp der betreffenden Wertpapierfirma am ähnlichsten sind. Für Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 17, WAG 2018, die in Österreich Wertpapierdienstleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, oder 3 WAG 2018 erbringen und diese Dienstleistungen das Halten von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Instrumenten nicht umfassen, so dass der Erbringer der Dienstleistungen diesbezüglich zu keiner Zeit Schuldner seiner Kunden werden kann, gilt hingegen Paragraph 76, WAG 2018. Der ergänzende Anschluss gilt nur bezüglich der in Österreich erbrachten sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen gemäß Paragraph 45, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 oder 5 und nur insoweit, als die Paragraphen 45 bis 47 sowie 51 eine höhere oder weitergehende Sicherung von Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen gewährleisten als das Anlegerentschädigungssystem des Herkunftsmitgliedstaats der Wertpapierfirma. Die Sicherungseinrichtung hat die freiwillig ergänzend angeschlossenen Wertpapierfirmen zu verpflichten, für den Fall einer Auszahlung gesicherter Forderungen aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Bei der Festsetzung der anteilsmäßigen Beiträge ist Paragraph 50, sinngemäß anzuwenden. Hierbei darf die freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirma nicht schlechter gestellt werden als ein nach Institutstyp und Geschäftsgegenstand vergleichbares österreichisches Kreditinstitut. Hat eine freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirma mehrere Zweigstellen in Österreich, so sind diese bei der Berechnung der Forderungen gemäß Paragraph 45, Absatz 4 und bei der Berechnung der Beitragsleistung gemäß Paragraph 50, als eine Zweigstelle zu betrachten.
- 16.Ziffer 16(zu § 49 Abs. 5): Bis zum 31. Dezember 2018 gilt ergänzend zu § 49 Abs. 5, dass Kreditinstitute gemäß § 49 Abs. 4 Z 3 mit mehrheitlicher Zustimmung ihrer Eigentümer auch in die Sicherungseinrichtung jenes Fachverbandes aufgenommen werden können, dem die Eigentümer selbst mehrheitlich angehören; diesfalls ist auch die Zustimmung der Sicherungseinrichtung desjenigen Fachverbandes, dem diese Eigentümer angehören, erforderlich.(zu Paragraph 49, Absatz 5,): Bis zum 31. Dezember 2018 gilt ergänzend zu Paragraph 49, Absatz 5,, dass Kreditinstitute gemäß Paragraph 49, Absatz 4, Ziffer 3, mit mehrheitlicher Zustimmung ihrer Eigentümer auch in die Sicherungseinrichtung jenes Fachverbandes aufgenommen werden können, dem die Eigentümer selbst mehrheitlich angehören; diesfalls ist auch die Zustimmung der Sicherungseinrichtung desjenigen Fachverbandes, dem diese Eigentümer angehören, erforderlich.
- 17.Ziffer 17(zu § 56): Die für das Jahr 2015 anfallenden Ist-Kosten werden im Jahr 2016 erstmals verrechnet, wobei allerdings 2015 eine Vorauszahlungsvorschreibung für das Jahr 2016 an die Mitgliedsinstitute gemäß § 7 Abs. 1 Z 21 und Mitgliedsinstitute gemäß § 44 Z 7 erfolgen kann.(zu Paragraph 56,): Die für das Jahr 2015 anfallenden Ist-Kosten werden im Jahr 2016 erstmals verrechnet, wobei allerdings 2015 eine Vorauszahlungsvorschreibung für das Jahr 2016 an die Mitgliedsinstitute gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 21 und Mitgliedsinstitute gemäß Paragraph 44, Ziffer 7, erfolgen kann.
§ 59a ESAEG
Nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016 gilt folgende Übergangsbestimmung: Nach Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, gilt folgende Übergangsbestimmung:
§ 60 ESAEG Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 16 der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des § 20 Abs. 5 der Bundesminister für Justiz gemeinsam mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des Paragraph 16, der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des Paragraph 20, Absatz 5, der Bundesminister für Justiz gemeinsam mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.
§ 61 ESAEG Inkrafttreten
- (1)Absatz eins,§ 1 Abs. 2 und § 59 Z 2 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft. § 1 Abs. 3, § 28 Abs. 1 Z 6, § 30 und § 34 Z 11 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 2 und Paragraph 59, Ziffer 2, treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 30 und Paragraph 34, Ziffer 11, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
- (2)Absatz 2,§ 30 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/2015 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. § 31 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/2015 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Auf Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen haben, ist § 31 Abs. 5 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 159/2015 anzuwenden.Paragraph 30, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Paragraph 31, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2015, ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Auf Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen haben, ist Paragraph 31, Absatz 5, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2015, anzuwenden.
- (3)Absatz 3,Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der § 34a, § 59 und § 59a, sowie § 10 Abs. 1 Z 3 und 6, § 11 Abs. 2 Z 1, § 14 Abs. 3 erster Satz, § 34a samt Überschrift, § 46 Abs. 1 vierter Satz und § 58 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. § 56 und § 59a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016 sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der Paragraph 34 a,, Paragraph 59 und Paragraph 59 a,, sowie Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 6, Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 14, Absatz 3, erster Satz, Paragraph 34 a, samt Überschrift, Paragraph 46, Absatz eins, vierter Satz und Paragraph 58, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Paragraph 56 und Paragraph 59 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.
- (4)Absatz 4,§ 7 Abs. 2 Z 1, § 44 Z 2, 3 und 5, § 45 Abs. 4 Z 5, § 47 Abs. 2 Z 5 lit. a, c, d, e, Z 7, 8 und 9, § 47 Abs. 2 Z 10, § 48 Abs. 3, § 55 und § 59 Z 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft. § 42 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 2. Jänner 2018 außer Kraft.Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 44, Ziffer 2, 3 und 5, Paragraph 45, Absatz 4, Ziffer 5,, Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer 5, Litera a, c, d, e,, Ziffer 7, 8 und 9, Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer 10,, Paragraph 48, Absatz 3,, Paragraph 55 und Paragraph 59, Ziffer 15, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft. Paragraph 42, samt Überschrift tritt mit Ablauf des 2. Jänner 2018 außer Kraft.
- (5)Absatz 5,§ 6 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2017 tritt mit 3. Jänner 2018 in Kraft.Paragraph 6, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2017, tritt mit 3. Jänner 2018 in Kraft.
- (6)Absatz 6,§ 38 Abs. 2 und § 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2019 treten mit 1. Juli 2019 in Kraft.Paragraph 38, Absatz 2 und Paragraph 52, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2019, treten mit 1. Juli 2019 in Kraft.
- (7)Absatz 7,§ 7 Abs. 1 Z 3 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 199/2021 tritt mit 8. Juli 2022 in Kraft.Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2021, tritt mit 8. Juli 2022 in Kraft.
- (8)Absatz 8,Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der §§ 59 bis 59b, § 45 Abs. 4 Z 5, § 48 Abs. 4, § 58 Abs. 3, 5 bis 7 und 9 und § 59b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 treten mit 1. Februar 2023 in Kraft. § 48 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. Januar 2023 außer Kraft.Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der Paragraphen 59 bis 59 b, Paragraph 45, Absatz 4, Ziffer 5,, Paragraph 48, Absatz 4,, Paragraph 58, Absatz 3, 5 bis 7 und 9 und Paragraph 59 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022, treten mit 1. Februar 2023 in Kraft. Paragraph 48, Absatz 3, tritt mit Ablauf des 31. Januar 2023 außer Kraft.
Anlage
Anl. 1 ESAEG Inhalt des Rechenschaftsberichts
- 1.Ziffer einsVermögen und Verbindlichkeiten
- a)Litera aBankguthaben
- b)Litera bWertpapiere
- c)Litera cZahlungsverpflichtungen von Mitgliedsinstituten gemäß § 21 Abs. 3Zahlungsverpflichtungen von Mitgliedsinstituten gemäß Paragraph 21, Absatz 3
- d)Litera dForderungen, darunter:
- aa)Sub-Litera, a, aForderungen, die gemäß § 26 gegenüber einer anderen Sicherungseinrichtung bestehenForderungen, die gemäß Paragraph 26, gegenüber einer anderen Sicherungseinrichtung bestehen
- bb)Sub-Litera, b, bForderungen, die aufgrund einer Kreditgewährung gemäß § 29 gegenüber einem anderen Einlagensicherungssystem bestehenForderungen, die aufgrund einer Kreditgewährung gemäß Paragraph 29, gegenüber einem anderen Einlagensicherungssystem bestehen
- e)Litera eSonstiges Vermögen
- f)Litera fVermögen insgesamt
- g)Litera gVerbindlichkeiten der Sicherungseinrichtung gegenüber Dritten, darunter:
- aa)Sub-Litera, a, aVerbindlichkeiten, die gegenüber einer anderen Sicherungseinrichtung gemäß § 26 bestehenVerbindlichkeiten, die gegenüber einer anderen Sicherungseinrichtung gemäß Paragraph 26, bestehen
- bb)Sub-Litera, b, bVerbindlichkeiten, die aufgrund der Durchführung einer Kreditoperation gemäß § 25 bestehenVerbindlichkeiten, die aufgrund der Durchführung einer Kreditoperation gemäß Paragraph 25, bestehen
- h)Litera hNettobestandswert
- 2.Ziffer 2Einnahmen während des Berichtszeitraums, darunter
- a)Litera aBeiträge, davon Zahlungsverpflichtungen von Mitgliedsinstituten gemäß § 21 Abs. 3Beiträge, davon Zahlungsverpflichtungen von Mitgliedsinstituten gemäß Paragraph 21, Absatz 3
- b)Litera bSonderbeiträge, darunter: erhöhte Sonderbeiträge
- c)Litera cgemäß § 24 von anderen Sicherungseinrichtungen erhaltene Finanzmittelgemäß Paragraph 24, von anderen Sicherungseinrichtungen erhaltene Finanzmittel
- d)Litera dZahlungen aufgrund eines gemäß § 29 gewährten KreditsZahlungen aufgrund eines gemäß Paragraph 29, gewährten Kredits
- e)Litera eErträge aus der Veranlagung vorhandener Finanzmittel
- f)Litera fErträge aus Forderungen
- g)Litera gsonstige Erträge
- h)Litera hRückflüsse aus Insolvenzmassen von CRR-Kreditinstituten
- 3.Ziffer 3Ausgaben, darunter
- a)Litera aAusgaben für die Zwecke der Inanspruchnahme von Einlagensicherungseinrichtungen im Rahmen einer Abwicklung gemäß § 132 BaSAG oder gemäß Art. 79 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014Ausgaben für die Zwecke der Inanspruchnahme von Einlagensicherungseinrichtungen im Rahmen einer Abwicklung gemäß Paragraph 132, BaSAG oder gemäß Artikel 79, der Verordnung (EU) Nr. 806/2014
- b)Litera bAusgaben für Sicherungsfälle, darunter
- aa)Sub-Litera, a, aeiner anderen Sicherungseinrichtung gemäß § 24 zur Verfügung gestellte Finanzmitteleiner anderen Sicherungseinrichtung gemäß Paragraph 24, zur Verfügung gestellte Finanzmittel
- bb)Sub-Litera, b, beiner anderen Sicherungseinrichtung gemäß § 27 zur Verfügung gestellte Finanzmitteleiner anderen Sicherungseinrichtung gemäß Paragraph 27, zur Verfügung gestellte Finanzmittel
- cc)Sub-Litera, c, cZahlungen aufgrund von Kreditoperationen gemäß § 25Zahlungen aufgrund von Kreditoperationen gemäß Paragraph 25
- c)Litera cAusgaben für Stützungsmaßnahmen gemäß § 30Ausgaben für Stützungsmaßnahmen gemäß Paragraph 30
- d)Litera dAufwendungen für bestehende Verbindlichkeiten gegenüber Dritten
- e)Litera esonstige Aufwendungen
- 4.Ziffer 4Angaben über die Entwicklung der Finanzmittel des Einlagensicherungsfonds während des Berichtzeitraumes, darunter Angaben zur Veränderung in der Zusammensetzung des Wertpapierbestandes während des Berichtzeitraumes
- 5.Ziffer 5Ausstattung des Einlagensicherungsfonds
- a)Litera aVerfügbare Finanzmittel in Prozent der gedeckten Einlagen
- b)Litera bUnter/Überausstattung des Einlagensicherungsfonds
- 6.Ziffer 6Verwendete Berechnungsmethode zum Gesamtrisiko
- 7.Ziffer 7Verwaltungskosten, die aus der Verwaltung des Einlagensicherungsfonds erwachsen.
Artikel
Art. 1 ESAEG Umsetzungshinweis
Mit diesem Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:
- 1.Ziffer einsdie Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/1034, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 S. 8, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 64 vom 10.03.2017 S. 116 unddie Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, Amtsblatt Nummer L 173 vom 12.06.2014 Seite 349, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/1034, Amtsblatt Nummer L 175 vom 23.06.2016 Seite 8, in der Fassung der Berichtigung, Amtsblatt Nummer L 64 vom 10.03.2017 Seite 116 und
- 2.Ziffer 2die delegierte Richtlinie (EU) 2017/593 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, Produktüberwachungspflichten und Vorschriften für die Entrichtung beziehungsweise Gewährung oder Entgegennahme von Gebühren, Provisionen oder anderen monetären oder nicht-monetären Vorteilen, ABl. Nr. L 87 S. 500.die delegierte Richtlinie (EU) 2017/593 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, Produktüberwachungspflichten und Vorschriften für die Entrichtung beziehungsweise Gewährung oder Entgegennahme von Gebühren, Provisionen oder anderen monetären oder nicht-monetären Vorteilen, Amtsblatt Nummer L 87 Seite 500.
Weiters dient dieses Bundesgesetz dem wirksamen Vollzug folgender Rechtsakte der Europäischen Union:
- 1.Ziffer einsder Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 84, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/1033, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 S. 1,der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 173 vom 12.06.2014 Seite 84, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/1033, Amtsblatt Nummer L 175 vom 23.06.2016 Seite 1,
- 2.Ziffer 2der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, ABl. Nr. L 87 S. 1, undder delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, Amtsblatt Nummer L 87 Seite 1, und
- 3.Ziffer 3der delegierten Verordnung (EU) 2017/567 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung und Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention und zu den Positionen, ABl. Nr. L 87 S. 90.der delegierten Verordnung (EU) 2017/567 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung und Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention und zu den Positionen, Amtsblatt Nummer L 87 Seite 90.