§ 45 ESAEG Mitgliedschaft bei einer Sicherungseinrichtung

ESAEG - Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Vorbehaltlich des Abs. 2 haben Kreditinstitute, die sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen gemäß Abs. 4 durchführen, der einheitlichen Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 anzugehören.Vorbehaltlich des Absatz 2, haben Kreditinstitute, die sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen gemäß Absatz 4, durchführen, der einheitlichen Sicherungseinrichtung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, anzugehören.
  2. (2)Absatz 2,Für Kreditinstitute, die einem institutsbezogenen Sicherungssystem angehören, das gemäß § 3 als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem anerkannt wurde, entfällt die Verpflichtung gemäß Abs. 1.Für Kreditinstitute, die einem institutsbezogenen Sicherungssystem angehören, das gemäß Paragraph 3, als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem anerkannt wurde, entfällt die Verpflichtung gemäß Absatz eins,
  3. (3)Absatz 3,Gehört ein Kreditinstitut keiner Sicherungseinrichtung an, so erlischt seine Berechtigung (Konzession) zur Durchführung sicherungspflichtiger Wertpapierdienstleistungen gemäß Abs. 4; § 7 Abs. 2 BWG ist anzuwenden.Gehört ein Kreditinstitut keiner Sicherungseinrichtung an, so erlischt seine Berechtigung (Konzession) zur Durchführung sicherungspflichtiger Wertpapierdienstleistungen gemäß Absatz 4,; Paragraph 7, Absatz 2, BWG ist anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4,Sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen sind:
    1. 1.Ziffer einsDas Depotgeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 5 BWG),Das Depotgeschäft (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, BWG),
    2. 2.Ziffer 2der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Instrumenten gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f BWG,der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Instrumenten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, Litera b, bis f BWG,
    3. 3.Ziffer 3das Loroemissionsgeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 11 BWG),das Loroemissionsgeschäft (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 11, BWG),
    4. 4.Ziffer 4das Betriebliche Vorsorgekassengeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 21 BWG)das Betriebliche Vorsorgekassengeschäft (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 21, BWG)
    5. 5.Ziffer 5die Dienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 bis 6 WAG 2018.die Dienstleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2 bis 6 WAG 2018.
In Kraft seit 01.02.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 45 ESAEG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 45 ESAEG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 45 ESAEG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 45 ESAEG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 45 ESAEG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 44 ESAEG
§ 46 ESAEG