§ 43 ESAEG Verwendung von eingenommenen Geldstrafen

ESAEG - Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Die von der FMA gemäß dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

In Kraft seit 15.08.2015 bis 31.12.9999
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