§ 44 ESAEG Anlegerentschädigung

ESAEG - Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Begriffsbestimmungen

Im Sinne des 3. Teils dieses Bundesgesetzes sind:

  1. 1.Ziffer einsZuständige Behörde: die Behörde eines Mitgliedstaates, die von diesem als zuständige Behörde gemäß Art. 48 der Richtlinie 2004/39/EG benannt wurde oder eine zuständige Behörde im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Z 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;Zuständige Behörde: die Behörde eines Mitgliedstaates, die von diesem als zuständige Behörde gemäß Artikel 48, der Richtlinie 2004/39/EG benannt wurde oder eine zuständige Behörde im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, Ziffer 40, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,;
  2. 2.Ziffer 2Zweigstelle: eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbstständigen Teil eines Kreditinstituts, eines Kreditinstituts gemäß § 9 Abs. 1 BWG oder einer Wertpapierfirma im Sinne des § 17 Abs. 1 WAG 2018 bildet und sämtliche Geschäfte oder einen Teil der Geschäfte, die mit der Tätigkeit des Kreditinstituts oder der Wertpapierfirma verbunden sind, unmittelbar betreibt; hat ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma im Sinne des § 17 Abs. 1 WAG 2018 in ein und demselben Mitgliedstaat mehrere Betriebsstellen, so werden diese als eine einzige Zweigstelle betrachtet;Zweigstelle: eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbstständigen Teil eines Kreditinstituts, eines Kreditinstituts gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BWG oder einer Wertpapierfirma im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, WAG 2018 bildet und sämtliche Geschäfte oder einen Teil der Geschäfte, die mit der Tätigkeit des Kreditinstituts oder der Wertpapierfirma verbunden sind, unmittelbar betreibt; hat ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, WAG 2018 in ein und demselben Mitgliedstaat mehrere Betriebsstellen, so werden diese als eine einzige Zweigstelle betrachtet;
  3. 3.Ziffer 3Anleger: eine natürliche oder juristische Person, die einem Kreditinstitut, einem Kreditinstitut gemäß § 9 Abs. 1 BWG oder einer Wertpapierfirma im Sinne des § 17 Abs. 1 WAG 2018 im Zusammenhang mit sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen Gelder oder Instrumente anvertraut hat;Anleger: eine natürliche oder juristische Person, die einem Kreditinstitut, einem Kreditinstitut gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BWG oder einer Wertpapierfirma im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, WAG 2018 im Zusammenhang mit sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen Gelder oder Instrumente anvertraut hat;
  4. 4.Ziffer 4Mitgliedstaat: ein Staat gemäß § 2 Z 5 BWG;Mitgliedstaat: ein Staat gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, BWG;
  5. 5.Ziffer 5Wertpapierfirma: eine Wertpapierfirma gemäß § 1 Z 1 WAG 2018;Wertpapierfirma: eine Wertpapierfirma gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, WAG 2018;
  6. 6.Ziffer 6Kreditinstitut: Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 BWG;Kreditinstitut: Kreditinstitut gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG;
  7. 7.Ziffer 7Mitgliedsinstitut:
    1. a)Litera abei der einheitlichen Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1: Kreditinstitute gemäß § 45 Abs. 1bei der einheitlichen Sicherungseinrichtung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins :, Kreditinstitute gemäß Paragraph 45, Absatz eins
    2. b)Litera bbei einer Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2: Kreditinstitute, die Mitglieder des anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystems sind;bei einer Sicherungseinrichtung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 :, Kreditinstitute, die Mitglieder des anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystems sind;
  8. 8.Ziffer 8Wertpapierdienstleistung: Wertpapierdienstleistung gemäß § 2 Z 29 BWG;Wertpapierdienstleistung: Wertpapierdienstleistung gemäß Paragraph 2, Ziffer 29, BWG;
  9. 9.Ziffer 9Anlegerentschädigungssystem: die einheitliche Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, gemäß § 3 anerkannte institutsbezogene Sicherungssysteme sowie sonstige gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 97/9/EG eingerichtete und amtlich anerkannte Anlegerentschädigungssyteme.Anlegerentschädigungssystem: die einheitliche Sicherungseinrichtung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,, gemäß Paragraph 3, anerkannte institutsbezogene Sicherungssysteme sowie sonstige gemäß Artikel 2, Absatz eins, der Richtlinie 97/9/EG eingerichtete und amtlich anerkannte Anlegerentschädigungssyteme.
In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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