Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines MitgliedsinstitutsWer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Mitgliedsinstituts
1.Ziffer einsBeiträge gemäß den §§ 21 bis 23 nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet;Beiträge gemäß den Paragraphen 21 bis 23 nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet;
2.Ziffer 2die Meldungen gemäß § 33 unterlässt, unvollständig oder unrichtig durchführt;die Meldungen gemäß Paragraph 33, unterlässt, unvollständig oder unrichtig durchführt;
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA in den Fällen der Z 1 mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro, in den Fällen der Z 2 oder 3 mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA in den Fällen der Ziffer eins, mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro, in den Fällen der Ziffer 2, oder 3 mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Wer Werbung entgegen der Vorgaben des § 38 Abs. 3 oder § 53 betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.Wer Werbung entgegen der Vorgaben des Paragraph 38, Absatz 3, oder Paragraph 53, betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
(3)Absatz 3,Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts gemäß § 2 Z 13 BWG die Pflichten gemäß § 37 Abs. 2 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) einer Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts gemäß Paragraph 2, Ziffer 13, BWG die Pflichten gemäß Paragraph 37, Absatz 2, verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
(4)Absatz 4,Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer SicherungseinrichtungWer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) einer Sicherungseinrichtung
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
(6)Absatz 6,Bei Verletzung einer Anzeigeverpflichtung gemäß § 34 hat die FMA von der Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen, wenn die nicht ordnungsgemäß erstattete Anzeige nachgeholt wurde, bevor die FMA Kenntnis von dieser Übertretung erlangt hat.Bei Verletzung einer Anzeigeverpflichtung gemäß Paragraph 34, hat die FMA von der Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen, wenn die nicht ordnungsgemäß erstattete Anzeige nachgeholt wurde, bevor die FMA Kenntnis von dieser Übertretung erlangt hat.
In Kraft seit 15.08.2015 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 41 ESAEG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 41 ESAEG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 41 ESAEG