§ 22 ESAEG Sonderbeiträge

ESAEG - Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Sicherungseinrichtungen haben ihren Mitgliedsinstituten pro Kalenderjahr Sonderbeiträge in der Höhe von maximal 0,5 vH der Summe der gedeckten Einlagen ihrer Mitgliedsinstitute vorzuschreiben und zeitgerecht einzuheben, falls die verfügbaren Finanzmittel einer Sicherungseinrichtung nicht ausreichen, um die Einleger im Sicherungsfall zu entschädigen oder Verpflichtungen aus Kreditoperationen zu bedienen. Die Mitgliedsinstitute haben ihre Sonderbeiträge in der festgelegten Höhe vorbehaltlich Abs. 4 bis zum festgelegten Zeitpunkt zu entrichten.Die Sicherungseinrichtungen haben ihren Mitgliedsinstituten pro Kalenderjahr Sonderbeiträge in der Höhe von maximal 0,5 vH der Summe der gedeckten Einlagen ihrer Mitgliedsinstitute vorzuschreiben und zeitgerecht einzuheben, falls die verfügbaren Finanzmittel einer Sicherungseinrichtung nicht ausreichen, um die Einleger im Sicherungsfall zu entschädigen oder Verpflichtungen aus Kreditoperationen zu bedienen. Die Mitgliedsinstitute haben ihre Sonderbeiträge in der festgelegten Höhe vorbehaltlich Absatz 4 bis zum festgelegten Zeitpunkt zu entrichten.
  2. (2)Absatz 2,Die Höhe des Sonderbeitrags der Mitgliedsinstitute bemisst sich nach dem Verhältnis des zuletzt fälligen Jahresbeitrags des Mitgliedsinstituts zur Gesamtsumme der zuletzt fälligen Jahresbeiträge der Mitgliedsinstitute einer Sicherungseinrichtung.
  3. (3)Absatz 3,Die FMA hat auf Antrag einer Sicherungseinrichtung die Erhebung von Sonderbeiträgen von mehr als 0,5 vH der Summe der gedeckten Einlagen der Mitgliedsinstitute zu bewilligen, falls
    1. 1.Ziffer einsdie Fondsmittel der Sicherungseinrichtung und die Sonderbeiträge gemäß Abs. 1 nicht ausreichen, um die Einleger im Sicherungsfall zu entschädigen, oderdie Fondsmittel der Sicherungseinrichtung und die Sonderbeiträge gemäß Absatz eins, nicht ausreichen, um die Einleger im Sicherungsfall zu entschädigen, oder
    2. 2.Ziffer 2diese Vorgehensweise sicherstellt, dass die Finanzmittel einer Sicherungseinrichtung in einem angemessenen Verhältnis zu ihren bestehenden und potentiellen Verbindlichkeiten stehen, oder
    3. 3.Ziffer 3die Sonderbeiträge für die fristgerechte Bedienung von Verpflichtungen aus einer Kreditoperation oder für Verpflichtungen gemäß § 24 Abs. 2 benötigt werden.die Sonderbeiträge für die fristgerechte Bedienung von Verpflichtungen aus einer Kreditoperation oder für Verpflichtungen gemäß Paragraph 24, Absatz 2, benötigt werden.
    Die FMA hat hiezu ein Gutachten der Oesterreichischen Nationalbank einzuholen.
  4. (4)Absatz 4,Die FMA kann auf Antrag eines Mitgliedsinstituts eine Stundung von Sonderbeiträgen gewähren, wenn die Zahlung dieser Sonderbeiträge eine unzureichende Solvenz- oder Liquiditätssituation beim antragstellenden Mitgliedsinstitut zur Folge hätte. Die Stundung ist auf maximal sechs Monate zu befristen, wobei eine Verlängerung der Frist auf Antrag des Mitgliedsinstituts möglich ist. Sobald weder Solvenz noch Liquidität weiter gefährdet sind, sind gestundete Sonderbeiträge und anfallende Zinsen durch das Mitgliedsinstitut an die Sicherungseinrichtung zu leisten. Die FMA hat hiezu ein Gutachten der Oesterreichischen Nationalbank einzuholen.
  5. (5)Absatz 5,Mitgliedsinstitute haben dem Antrag gemäß Abs. 4 die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers beizulegen, aus der hervorgeht, dass die Zahlung der Gesamtheit der ihnen vorgeschriebenen Sonderbeiträge im jeweiligen Abrechnungsjahr eine unzureichende Solvenz- oder Liquiditätssituation des Mitgliedsinstituts zur Folge hätte.Mitgliedsinstitute haben dem Antrag gemäß Absatz 4, die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers beizulegen, aus der hervorgeht, dass die Zahlung der Gesamtheit der ihnen vorgeschriebenen Sonderbeiträge im jeweiligen Abrechnungsjahr eine unzureichende Solvenz- oder Liquiditätssituation des Mitgliedsinstituts zur Folge hätte.
  6. (6)Absatz 6,Sobald das säumige Mitgliedsinstitut seinen Verpflichtungen nachkommt, hat die Sicherungseinrichtung eine anteilige Rückerstattung an jene Mitgliedsinstitute, die zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Sicherungssystems Sonderbeiträge geleistet haben, vorzusehen. Sind durch die Stundung von Sonderbeiträgen anderen Mitgliedsinstituten Aufwendungen erwachsen, sind diese vom säumigen Mitgliedsinstitut zu ersetzen.
In Kraft seit 15.08.2015 bis 31.12.9999
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