§ 28 ESAEG

ESAEG - Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Verwendungszweck
  1. (1)Absatz eins,Finanzmittel dürfen nur verwendet werden für:
    1. 1.Ziffer einsDie Entschädigung von Einlegern im Sicherungsfall,
    2. 2.Ziffer 2die Zwecke der Inanspruchnahme von Einlagensicherungseinrichtungen im Rahmen einer Abwicklung gemäß § 132 BaSAG oder gemäß Art. 79 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014,die Zwecke der Inanspruchnahme von Einlagensicherungseinrichtungen im Rahmen einer Abwicklung gemäß Paragraph 132, BaSAG oder gemäß Artikel 79, der Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014,,
    3. 3.Ziffer 3die Aufwendungen für Finanzmittel,
    4. 4.Ziffer 4die Bedienung von Verpflichtungen aus Kreditoperationen gemäß § 25,die Bedienung von Verpflichtungen aus Kreditoperationen gemäß Paragraph 25,,
    5. 5.Ziffer 5die Vergabe von Krediten nach Maßgabe des § 29 unddie Vergabe von Krediten nach Maßgabe des Paragraph 29, und
    6. 6.Ziffer 6Stützungsmaßnahmen innerhalb eines institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß § 30.Stützungsmaßnahmen innerhalb eines institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Paragraph 30,
  2. (2)Absatz 2,Die Sicherungseinrichtung hat von ihren Mitgliedsinstituten eingehobene Sonderbeiträge, die nicht für einen der in Abs. 1 genannten Zwecke verwendet wurden, nach Abschluss des Entschädigungsverfahrens zurück zu erstatten.Die Sicherungseinrichtung hat von ihren Mitgliedsinstituten eingehobene Sonderbeiträge, die nicht für einen der in Absatz eins, genannten Zwecke verwendet wurden, nach Abschluss des Entschädigungsverfahrens zurück zu erstatten.
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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