Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Sicherungseinrichtungen sind berechtigt, anderen Einlagensicherungssystemen Kredite zu gewähren, falls das kreditnehmende Einlagensicherungssystem
1.Ziffer einsaufgrund einer unzureichenden Verfügbarkeit von finanziellen Mitteln gemäß Art. 10 der Richtlinie 2014/49/EU im Sicherungsfall nicht in der Lage ist, seine Verpflichtungen zur Entschädigung bestehender Ansprüche gemäß Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2014/49/EU zu erfüllen;aufgrund einer unzureichenden Verfügbarkeit von finanziellen Mitteln gemäß Artikel 10, der Richtlinie 2014/49/EU im Sicherungsfall nicht in der Lage ist, seine Verpflichtungen zur Entschädigung bestehender Ansprüche gemäß Artikel 9, Absatz eins, der Richtlinie 2014/49/EU zu erfüllen;
3.Ziffer 3sich vertraglich verpflichtet, diesen Kredit zur Deckung von Ansprüchen gemäß Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2014/49/EU zu verwenden;sich vertraglich verpflichtet, diesen Kredit zur Deckung von Ansprüchen gemäß Artikel 9, Absatz eins, der Richtlinie 2014/49/EU zu verwenden;
4.Ziffer 4zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht verpflichtet ist, Kredite an andere Einlagensicherungssysteme zurückzuzahlen;
5.Ziffer 5der kreditgebenden Sicherungseinrichtung die Höhe des gewünschten Kredits mitgeteilt hat;
6.Ziffer 6um eine Gesamtkreditsumme von maximal 0,5 vH der gedeckten Einlagen der Institute des kreditnehmenden Einlagensicherungssystems ansucht und
7.Ziffer 7unverzüglich die EBA über die Höhe des beantragten Kreditbetrags informiert und dieser gegenüber schriftlich die Einhaltung der Voraussetzungen gemäß den Z 1 bis 6 glaubhaft macht.unverzüglich die EBA über die Höhe des beantragten Kreditbetrags informiert und dieser gegenüber schriftlich die Einhaltung der Voraussetzungen gemäß den Ziffer eins bis 6 glaubhaft macht.
(2)Absatz 2,Die Kreditvergabe ist zudem an folgende Voraussetzungen gebunden:
1.Ziffer einsDie Rückzahlung des gesamten Kredits erfolgt innerhalb von fünf Jahren, wobei der Kredit in jährlichen Raten zurückgezahlt werden kann und angefallene Zinsen in der jeweiligen Rückzahlungstranche berücksichtigt sind;
2.Ziffer 2ein Zinssatz in zumindest der Höhe des Spitzenrefinanzierungssatzes ist vereinbart;
3.Ziffer 3die kreditgebende Sicherungseinrichtung hat die EBA über den vereinbarten Zinssatz und die Laufzeit des Kredites informiert und
4.Ziffer 4im Einlagensicherungsfonds der kreditgebenden Sicherungseinrichtung sind nach Kreditgewährung verfügbare Finanzmittel in einer Höhe von mindestens 0,8 vH der gedeckten Einlagen der Mitgliedsinstitute vorhanden.
In Kraft seit 15.08.2015 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 29 ESAEG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 29 ESAEG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 29 ESAEG