§ 34 ESAEG Anzeigen

ESAEG - Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

Sicherungseinrichtungen haben der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen:

  1. 1.Ziffer einsJede Unterschreitung der Zielausstattung des Einlagensicherungsfonds, die Maßnahmen, die gesetzt werden, um die Zielausstattung im Rahmen der Vorgaben dieses Bundesgesetzes sicherzustellen und den Zeitpunkt, zu dem die Zielausstattung erneut erreicht wird;
  2. 2.Ziffer 2den Verzug von Zahlungen durch Mitgliedsinstitute;
  3. 3.Ziffer 3die Erhebung von Sonderbeiträgen und deren Höhe;
  4. 4.Ziffer 4die Feststellung eines Fehlbetrags gemäß § 24 Abs. 1;die Feststellung eines Fehlbetrags gemäß Paragraph 24, Absatz eins,;
  5. 5.Ziffer 5Kreditanträge gemäß § 25 unter Beifügung aller wesentlichen Informationen;Kreditanträge gemäß Paragraph 25, unter Beifügung aller wesentlichen Informationen;
  6. 6.Ziffer 6die fehlende oder unzureichende Übermittlung von Informationen an Sicherungseinrichtungen durch Mitgliedsinstitute;
  7. 7.Ziffer 7das Ausscheiden eines Mitgliedsinstitutes aus der Sicherungseinrichtung;
  8. 8.Ziffer 8den geplanten Zusammenschluss von Sicherungseinrichtungen;
  9. 9.Ziffer 9den Wechsel eines Mitgliedsinstituts in eine andere Sicherungseinrichtung und die Höhe des dabei zu übertragenden Anteils am Fondsvermögen;
  10. 10.Ziffer 10den Abschluss von Kooperationsvereinbarungen mit einem Einlagensicherungssystem;
  11. 11.Ziffer 11bei institutsbezogenen Sicherungssystemen, die als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem anerkannt wurden:
    1. a)Litera aÄnderungen ihrer Satzung oder Änderungen der Satzung oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen betreffend das institutsbezogene Sicherungssystem, die sich auf die Tätigkeit des institutsbezogenen Sicherungssystems als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem auswirken könnten;
    2. b)Litera bdie Absicht des institutsbezogenen Sicherungssystems, eine Entscheidung über die Aufgabe der Anerkennung als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem oder die Auflösung des institutsbezogenen Sicherungssystems herbeizuführen;
  12. 12.Ziffer 12jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter unter Angabe der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 7;jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter unter Angabe der Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 7,;
  13. 13.Ziffer 13jede Änderung in der Person eines Aufsichtsratsmitgliedes.
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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