§ 36 ESAEG (Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz), Zweigstellen von CRR-Kreditinstituten aus anderen Mitgliedstaaten in Österreich - JUSLINE Österreich
§ 36 ESAEG Zweigstellen von CRR-Kreditinstituten aus anderen Mitgliedstaaten in Österreich
ESAEG - Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Betreibt ein CRR-Kreditinstitut mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat Zweigstellen in Österreich, so hat jene Sicherungseinrichtung, mit der eine entsprechende Kooperationsvereinbarung abgeschlossen wurde, entsprechend den Anweisungen des Einlagensicherungssystems des Herkunftsmitgliedstaates und in dessen Namen die Einlagen zu erstatten, soweit das Einlagensicherungssystems des Herkunftsmitgliedstaates vorher die notwendigen Mittel bereitgestellt und die angefallenen Kosten erstattet hat. Die Sicherungseinrichtung haftet nicht für entsprechend den Anweisungen des Einlagensicherungssystems des Herkunftsmitgliedstaates vorgenommene Handlungen.
(2)Absatz 2,Die Sicherungseinrichtung informiert die betroffenen Einleger im Namen des Einlagensicherungssystems des Herkunftsmitgliedstaats und ist befugt, die Korrespondenz dieser Einleger im Namen des Einlagensicherungssystems des Herkunftsmitgliedstaats entgegenzunehmen.
In Kraft seit 15.08.2015 bis 31.12.9999
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