§ 30 ESAEG (Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz), Stützungsmaßnahmen innerhalb eines institutsbezogenen Sicherungssystems - JUSLINE Österreich
§ 30 ESAEG Stützungsmaßnahmen innerhalb eines institutsbezogenen Sicherungssystems
ESAEG - Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Die Sicherungseinrichtung eines als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem anerkannten institutsbezogenenen Sicherungssystem kann ihre verfügbaren Finanzmittel für Stützungsmaßnahmen verwenden, wenn dies den Ausfall eines Mitgliedsinstituts verhindert und folgende Voraussetzungen vorliegen:
1.Ziffer einsDie Abwicklungsbehörde hat keine Abwicklungsmaßnahmen getroffen;
2.Ziffer 2die Sicherungseinrichtung verfügt über organisatorische Vorkehrungen und Verfahren, die für die Auswahl und Durchführung von Stützungsmaßnahmen und die Überwachung und Steuerung der damit verbundenen Risiken für die Sicherungseinrichtung und für die Bedeckung von Ansprüchen im Sicherungsfall geeignet sind;
3.Ziffer 3die Kosten der Stützungsmaßnahmen sind geringer als die Kosten, die sich aus einem Sicherungsfall für die Sicherungseinrichtung ergeben würden;
4.Ziffer 4die Sicherungseinrichtung schreibt dem Mitgliedsinstitut strenge Auflagen vor, darunter zumindest eine strenge Risikoüberwachung und umfassende Prüfungsrechte für die Sicherungseinrichtung;
5.Ziffer 5das zu stützende Mitgliedsinstitut verpflichtet sich, den Zugang zu den gedeckten Einlagen zu gewährleisten;
6.Ziffer 6die FMA hat die Fähigkeit der anderen Mitgliedsinstitute zur Zahlung von Sonderbeiträgen gemäß Abs. 3 bestätigt unddie FMA hat die Fähigkeit der anderen Mitgliedsinstitute zur Zahlung von Sonderbeiträgen gemäß Absatz 3, bestätigt und
7.Ziffer 7alle vorhandenen sofort verfügbaren Mittel gemäß Art. 113 Abs. 7 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wurden bereits für die notwendige Unterstützung des Mitgliedsinstituts verwendet.alle vorhandenen sofort verfügbaren Mittel gemäß Artikel 113, Absatz 7, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, wurden bereits für die notwendige Unterstützung des Mitgliedsinstituts verwendet.
Die FMA hat hiezu ein Gutachten der Oesterreichischen Nationalbank einzuholen. Vor der Anwendung von Stützungsmaßnahmen hat sich die Sicherungseinrichtung des als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystems mit der FMA und der Abwicklungsbehörde über die Maßnahmen und Auflagen für das zu stützende Mitgliedsinstitut abzustimmen.
(2)Absatz 2,Wenn die FMA nach Abstimmung mit der Abwicklungsbehörde zum Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für die Anwendung von Abwicklungsmaßnahmen erfüllt sind, so hat sie die Vornahme der in Abs. 1 genannten Stützungsmaßnahmen zu untersagen.Wenn die FMA nach Abstimmung mit der Abwicklungsbehörde zum Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für die Anwendung von Abwicklungsmaßnahmen erfüllt sind, so hat sie die Vornahme der in Absatz eins, genannten Stützungsmaßnahmen zu untersagen.
(3)Absatz 3,Werden verfügbare Finanzmittel gemäß Abs. 1 verwendet, so haben die Mitgliedsinstitute des als Sicherungseinrichtung anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystems unverzüglich Finanzmittel in der Höhe des Betrages, der für Stützungsmaßnahmen verwendet wurde, erforderlichenfalls in Form von Sonderbeiträgen, zur Verfügung zu stellen, falls zumindest eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:Werden verfügbare Finanzmittel gemäß Absatz eins, verwendet, so haben die Mitgliedsinstitute des als Sicherungseinrichtung anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystems unverzüglich Finanzmittel in der Höhe des Betrages, der für Stützungsmaßnahmen verwendet wurde, erforderlichenfalls in Form von Sonderbeiträgen, zur Verfügung zu stellen, falls zumindest eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:
1.Ziffer einsEinleger sind zu entschädigen und die verfügbaren Finanzmittel im Einlagensicherungsfonds betragen weniger als 0,54 vH der gedeckten Einlagen aller Mitgliedsinstitute der Sicherungseinrichtung oder
2.Ziffer 2die verfügbaren Finanzmittel im Einlagensicherungsfonds sinken aufgrund der Stützungsmaßnahmen auf weniger als 0,5 vH der gedeckten Einlagen aller Mitgliedsinstitute der Sicherungseinrichtung.
(4)Absatz 4,Die Sicherungseinrichtung eines als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystems hat die Absicht einer Verwendung von verfügbaren Finanzmitteln für Stützungsmaßnahmen der FMA anzuzeigen. Weiters hat sie sich mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, soweit beihilfenrechtliche Erfordernisse gegeben sind, hinsichtlich dieser Erfordernisse abzustimmen. Die Sicherungseinrichtung hat hiefür dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sämtliche für die Beurteilung der beihilfenrechtlichen Erfordernisse notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Sicherungseinrichtung hat weiters die FMA und den Bundesminister für Finanzen über die Einleitung und das Ergebnis eines allenfalls erforderlichen Verfahrens über die Genehmigung staatlicher Beihilfen bei der Europäischen Kommission zu unterrichten. Soweit beihilfenrechtliche Erfordernisse gegeben sind, ist eine Auszahlung verfügbarer Finanzmittel für Stützungsmaßnahmen nur dann zulässig, wenn von der Europäischen Kommission keine Einwände gegen die beabsichtigten Stützungsmaßnahmen erhoben oder eine Genehmigung für die Durchführung der beabsichtigten Stützungsmaßnahmen erteilt wurde. Bei der Durchführung von Stützungsmaßnahmen hat die Sicherungseinrichtung die Einhaltung allfälliger Vorgaben im Rahmen einer beihilferechtlichen Genehmigung der Europäischen Kommission sicherzustellen.
In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 30 ESAEG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 30 ESAEG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 30 ESAEG