§ 28 ESAEG

Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Verwendungszweck
  1. (1)Absatz eins,Finanzmittel dürfen nur verwendet werden für:
    1. 1.Ziffer einsDie Entschädigung von Einlegern im Sicherungsfall,
    2. 2.Ziffer 2die Zwecke der Inanspruchnahme von Einlagensicherungseinrichtungen im Rahmen einer Abwicklung gemäß § 132 BaSAG oder gemäß Art. 79 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014,die Zwecke der Inanspruchnahme von Einlagensicherungseinrichtungen im Rahmen einer Abwicklung gemäß Paragraph 132, BaSAG oder gemäß Artikel 79, der Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014,,
    3. 3.Ziffer 3die Aufwendungen für Finanzmittel,
    4. 4.Ziffer 4die Bedienung von Verpflichtungen aus Kreditoperationen gemäß § 25,die Bedienung von Verpflichtungen aus Kreditoperationen gemäß Paragraph 25,,
    5. 5.Ziffer 5die Vergabe von Krediten nach Maßgabe des § 29 unddie Vergabe von Krediten nach Maßgabe des Paragraph 29, und
    6. 6.Ziffer 6Stützungsmaßnahmen innerhalb eines institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß § 30.Stützungsmaßnahmen innerhalb eines institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Paragraph 30,
    (Anm.: Z 6 tritt mit 1.1.2019 in Kraft)Anmerkung, Ziffer 6, tritt mit 1.1.2019 in Kraft)
  2. (2)Absatz 2,Die Sicherungseinrichtung hat von ihren Mitgliedsinstituten eingehobene Sonderbeiträge, die nicht für einen der in Abs. 1 genannten Zwecke verwendet wurden, nach Abschluss des Entschädigungsverfahrens zurück zu erstatten.Die Sicherungseinrichtung hat von ihren Mitgliedsinstituten eingehobene Sonderbeiträge, die nicht für einen der in Absatz eins, genannten Zwecke verwendet wurden, nach Abschluss des Entschädigungsverfahrens zurück zu erstatten.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 15.08.2015 bis 31.12.2018
Verwendungszweck
  1. (1)Absatz eins,Finanzmittel dürfen nur verwendet werden für:
    1. 1.Ziffer einsDie Entschädigung von Einlegern im Sicherungsfall,
    2. 2.Ziffer 2die Zwecke der Inanspruchnahme von Einlagensicherungseinrichtungen im Rahmen einer Abwicklung gemäß § 132 BaSAG oder gemäß Art. 79 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014,die Zwecke der Inanspruchnahme von Einlagensicherungseinrichtungen im Rahmen einer Abwicklung gemäß Paragraph 132, BaSAG oder gemäß Artikel 79, der Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014,,
    3. 3.Ziffer 3die Aufwendungen für Finanzmittel,
    4. 4.Ziffer 4die Bedienung von Verpflichtungen aus Kreditoperationen gemäß § 25,die Bedienung von Verpflichtungen aus Kreditoperationen gemäß Paragraph 25,,
    5. 5.Ziffer 5die Vergabe von Krediten nach Maßgabe des § 29 unddie Vergabe von Krediten nach Maßgabe des Paragraph 29, und
    6. 6.Ziffer 6Stützungsmaßnahmen innerhalb eines institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß § 30.Stützungsmaßnahmen innerhalb eines institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Paragraph 30,
    (Anm.: Z 6 tritt mit 1.1.2019 in Kraft)Anmerkung, Ziffer 6, tritt mit 1.1.2019 in Kraft)
  2. (2)Absatz 2,Die Sicherungseinrichtung hat von ihren Mitgliedsinstituten eingehobene Sonderbeiträge, die nicht für einen der in Abs. 1 genannten Zwecke verwendet wurden, nach Abschluss des Entschädigungsverfahrens zurück zu erstatten.Die Sicherungseinrichtung hat von ihren Mitgliedsinstituten eingehobene Sonderbeiträge, die nicht für einen der in Absatz eins, genannten Zwecke verwendet wurden, nach Abschluss des Entschädigungsverfahrens zurück zu erstatten.

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