Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Jeder Schriftwechsel zwischen einer Sicherungseinrichtung und Einlegern ist in den folgenden Sprachen abzufassen:
1.Ziffer einsin der Amtssprache der Organe der Union, die das Mitgliedsinstitut, das die gedeckte Einlage hält, in seinem Schriftverkehr mit dem Einleger verwendet, oder
2.Ziffer 2in der oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem sich die gedeckte Einlage befindet.
(2)Absatz 2,Ist ein CRR-Kreditinstitut unmittelbar in einem anderen Mitgliedstaat tätig, ohne Zweigstellen errichtet zu haben, so ist die Sprache zu verwenden, die der Einleger bei Kontoeröffnung gewählt hat.
In Kraft seit 15.08.2015 bis 31.12.9999
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