Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Für Wertpapierdienstleistungen gemäß § 45 Abs. 4 von Gläubigern, die keine natürlichen Personen sind, ist unbeschadet des in § 46 Abs. 1 genannten Höchstbetrages die Zahlungspflicht der Sicherungseinrichtung mit 90 vH der Forderung aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen pro Anleger begrenzt. Guthaben und sonstige Forderungen aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen auf einem Konto, über das zwei oder mehr Personen als Gesellschafter einer offenen Gesellschaft, einer Kommanditgesellschaft, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer dieser Gesellschaftsformen entsprechenden Gesellschaft nach dem Recht eines Mitgliedstaates oder eines Drittlandes verfügen können, werden bei der Berechnung der Obergrenze dieses Absatzes zusammengefasst und als Guthaben und sonstige Forderungen aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen eines Anlegers behandelt. Die Sicherungseinrichtung ist berechtigt, Entschädigungsforderungen mit Forderungen des Kreditinstitutes aufzurechnen. § 19 Abs. 2 IO ist in allen Fällen der Auszahlung von Forderungen aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen anzuwenden.Für Wertpapierdienstleistungen gemäß Paragraph 45, Absatz 4, von Gläubigern, die keine natürlichen Personen sind, ist unbeschadet des in Paragraph 46, Absatz eins, genannten Höchstbetrages die Zahlungspflicht der Sicherungseinrichtung mit 90 vH der Forderung aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen pro Anleger begrenzt. Guthaben und sonstige Forderungen aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen auf einem Konto, über das zwei oder mehr Personen als Gesellschafter einer offenen Gesellschaft, einer Kommanditgesellschaft, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer dieser Gesellschaftsformen entsprechenden Gesellschaft nach dem Recht eines Mitgliedstaates oder eines Drittlandes verfügen können, werden bei der Berechnung der Obergrenze dieses Absatzes zusammengefasst und als Guthaben und sonstige Forderungen aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen eines Anlegers behandelt. Die Sicherungseinrichtung ist berechtigt, Entschädigungsforderungen mit Forderungen des Kreditinstitutes aufzurechnen. Paragraph 19, Absatz 2, IO ist in allen Fällen der Auszahlung von Forderungen aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen anzuwenden.
(2)Absatz 2,Folgende Forderungen aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen sind von der Sicherung durch die Sicherungseinrichtung ausgeschlossen:
1.Ziffer einsForderungen aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen anderer Kredit- oder Finanzinstitute oder Wertpapierfirmen oder in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassener CRR-Kreditinstitute,
2.Ziffer 2Forderungen in Zusammenhang mit Transaktionen, auf Grund derer Personen in einem Strafverfahren wegen Geldwäscherei rechtskräftig verurteilt worden sind (§ 165 StGB),Forderungen in Zusammenhang mit Transaktionen, auf Grund derer Personen in einem Strafverfahren wegen Geldwäscherei rechtskräftig verurteilt worden sind (Paragraph 165, StGB),
3.Ziffer 3Forderungen von Staaten und Zentralverwaltungen sowie Forderungen regionaler und örtlicher Gebietskörperschaften,
4.Ziffer 4Forderungen von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (Richtlinie 2009/65/EG), Verwaltungsgesellschaften und Investmentfonds sowie Forderungen von Unternehmen der Vertragsversicherung, Pensionsversicherung, Pensionskassen, Pensions- und Rentenfonds,
5.Ziffer 5Forderungen von
a)Litera aGeschäftsleitern und Mitgliedern gesetzlich oder satzungsgemäß zuständiger Aufsichtsorgane des Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß § 17 Abs. 1 WAG 2018 sowie bei Kreditgenossenschaften von ihren Vorstandsmitgliedern,Geschäftsleitern und Mitgliedern gesetzlich oder satzungsgemäß zuständiger Aufsichtsorgane des Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß Paragraph 17, Absatz eins, WAG 2018 sowie bei Kreditgenossenschaften von ihren Vorstandsmitgliedern,
b)Litera bpersönlich haftenden Gesellschaftern von Kreditinstituten oder Wertpapierfirmen in der Rechtsform einer Personengesellschaft des Handelsrechts,
c)Litera cForderungsberechtigten, die zumindest 5 vH des Kapitals des Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß § 17 Abs. 1 WAG 2018 halten,Forderungsberechtigten, die zumindest 5 vH des Kapitals des Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß Paragraph 17, Absatz eins, WAG 2018 halten,
d)Litera dForderungsberechtigten, die mit der gesetzlichen Kontrolle der Rechnungslegung des Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß § 17 Abs. 1 WAG 2018 betraut sind undForderungsberechtigten, die mit der gesetzlichen Kontrolle der Rechnungslegung des Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß Paragraph 17, Absatz eins, WAG 2018 betraut sind und
e)Litera eForderungsberechtigten, die eine der in lit. a bis d genannten Funktionen in verbundenen Unternehmen (§ 244 des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219/1897) des Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß § 17 Abs. 1 WAG 2018 innehaben, wobei Beteiligungen, die unter den Schwellen gemäß Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 liegen, die Ausnahme gemäß dieser lit. nicht auslösen,Forderungsberechtigten, die eine der in Litera a bis d genannten Funktionen in verbundenen Unternehmen (Paragraph 244, des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219 aus 1897,) des Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß Paragraph 17, Absatz eins, WAG 2018 innehaben, wobei Beteiligungen, die unter den Schwellen gemäß Artikel 19, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, liegen, die Ausnahme gemäß dieser lit. nicht auslösen,
6.Ziffer 6Forderungen naher Angehöriger (§ 72 StGB) der unter Z 5 genannten Forderungsberechtigten, die für Rechnung der unter Z 5 genannten Forderungsberechtigten handeln, sowie Dritter, die für Rechnung der unter Z 5 genannten Forderungsberechtigten handeln,Forderungen naher Angehöriger (Paragraph 72, StGB) der unter Ziffer 5, genannten Forderungsberechtigten, die für Rechnung der unter Ziffer 5, genannten Forderungsberechtigten handeln, sowie Dritter, die für Rechnung der unter Ziffer 5, genannten Forderungsberechtigten handeln,
7.Ziffer 7Forderungen anderer Gesellschaften, die verbundene Unternehmen (§ 244 UGB) des betroffenen Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß § 17 Abs. 1 WAG 2018 sind,Forderungen anderer Gesellschaften, die verbundene Unternehmen (Paragraph 244, UGB) des betroffenen Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß Paragraph 17, Absatz eins, WAG 2018 sind,
8.Ziffer 8Forderungen, für die der Forderungsberechtigte vom Kreditinstitut oder von der Wertpapierfirma gemäß § 17 Abs. 1 WAG 2018 auf individueller Basis Zinssätze oder andere finanzielle Vorteile erhalten hat, die zu einer Verschlechterung der finanziellen Lage des Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß § 17 Abs. 1 WAG 2018 beigetragen haben,Forderungen, für die der Forderungsberechtigte vom Kreditinstitut oder von der Wertpapierfirma gemäß Paragraph 17, Absatz eins, WAG 2018 auf individueller Basis Zinssätze oder andere finanzielle Vorteile erhalten hat, die zu einer Verschlechterung der finanziellen Lage des Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß Paragraph 17, Absatz eins, WAG 2018 beigetragen haben,
9.Ziffer 9Schuldverschreibungen des Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß § 17 Abs. 1 WAG 2018 und Verbindlichkeiten aus eigenen Akzepten und Solawechseln,Schuldverschreibungen des Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß Paragraph 17, Absatz eins, WAG 2018 und Verbindlichkeiten aus eigenen Akzepten und Solawechseln,
10.Ziffer 10Forderungen, die nicht auf Euro, Schilling, Landeswährung eines Mitgliedstaates oder auf ECU lauten, wobei diese Einschränkung jedoch nicht für Finanzinstrumente gemäß § 1 Z 7 WAG 2018 gilt, sowieForderungen, die nicht auf Euro, Schilling, Landeswährung eines Mitgliedstaates oder auf ECU lauten, wobei diese Einschränkung jedoch nicht für Finanzinstrumente gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, WAG 2018 gilt, sowie
11.Ziffer 11Forderungen von Unternehmen, die die Voraussetzungen für große Kapitalgesellschaften im Sinne des § 221 Abs. 3 UGB erfüllen.Forderungen von Unternehmen, die die Voraussetzungen für große Kapitalgesellschaften im Sinne des Paragraph 221, Absatz 3, UGB erfüllen.
In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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