Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Die Sicherungseinrichtung hat der FMA das Ausscheiden eines Institutes aus der Sicherungseinrichtung unverzüglich zu melden.
(2)Absatz 2,Die Sicherungseinrichtungen haben mit den Anlegerentschädigungssystemen der Mitgliedstaaten gemäß Anhang II der Richtlinie 97/9/EG und in den in § 48 Abs. 2, 3, 4 und 5 sowie § 52 genannten Fällen zusammenzuarbeiten.Die Sicherungseinrichtungen haben mit den Anlegerentschädigungssystemen der Mitgliedstaaten gemäß Anhang römisch zwei der Richtlinie 97/9/EG und in den in Paragraph 48, Absatz 2, 3, 4 und 5 sowie Paragraph 52, genannten Fällen zusammenzuarbeiten.
In Kraft seit 15.08.2015 bis 31.12.9999
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