§ 59a ESAEG

ESAEG - Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016 gilt folgende Übergangsbestimmung: Nach Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, gilt folgende Übergangsbestimmung:

In Kraft seit 31.12.2016 bis 31.12.9999
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