§ 53 ESAEG Werbung

ESAEG - Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Die Werbung mit der Zugehörigkeit zu einem Anlegerentschädigungssystem ist nur insoweit zulässig, als sich diese auf die Nennung der Sicherungseinrichtung beschränkt, der das betreffende Kreditinstitut oder die Wertpapierfirma als Mitglied angehört.

In Kraft seit 15.08.2015 bis 31.12.9999
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