Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Die Werbung mit der Zugehörigkeit zu einem Anlegerentschädigungssystem ist nur insoweit zulässig, als sich diese auf die Nennung der Sicherungseinrichtung beschränkt, der das betreffende Kreditinstitut oder die Wertpapierfirma als Mitglied angehört.
In Kraft seit 15.08.2015 bis 31.12.9999
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