§ 50 ESAEG Bemessungsgrundlagen

ESAEG - Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Für die Feststellung von Forderungen gemäß § 46 Abs. 2, die gemäß § 46 Abs. 3 angemeldet wurden, die Bemessung der Beitragsleistung der Mitgliedsinstitute und die Auszahlung von Entschädigungsbeträgen sind die folgenden Abs. 2 bis 5 anzuwenden.Für die Feststellung von Forderungen gemäß Paragraph 46, Absatz 2,, die gemäß Paragraph 46, Absatz 3, angemeldet wurden, die Bemessung der Beitragsleistung der Mitgliedsinstitute und die Auszahlung von Entschädigungsbeträgen sind die folgenden Absatz 2 bis 5 anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Die Höhe der Forderung ist nach dem Marktwert der Instrumente im Zeitpunkt des Eintritts des Sicherungsfalles gemäß § 46 Abs. 1 zu bestimmen. Die Forderung umfasst auch Zinsen und Dividenden, die im Zeitraum zwischen dem Eintritt des Sicherungsfalles (§ 46 Abs. 1) und der Auszahlung der Entschädigung angefallen sind.Die Höhe der Forderung ist nach dem Marktwert der Instrumente im Zeitpunkt des Eintritts des Sicherungsfalles gemäß Paragraph 46, Absatz eins, zu bestimmen. Die Forderung umfasst auch Zinsen und Dividenden, die im Zeitraum zwischen dem Eintritt des Sicherungsfalles (Paragraph 46, Absatz eins,) und der Auszahlung der Entschädigung angefallen sind.
  3. (3)Absatz 3,Der gemäß § 23 Abs. 7 des Depotgesetzes, BGBl. Nr. 424/1969, bestellte Kurator hat der Sicherungseinrichtung alle für die Feststellung der Höhe von Entschädigungsansprüchen erforderlichen Informationen zu erteilen und mit der Sicherungseinrichtung zusammenzuarbeiten. Der Kurator hat insbesondere die Sicherungseinrichtung ehestmöglich über die Zusammensetzung und Höhe der Sondermasse gemäß § 23 Abs. 6 Depotgesetz zu informieren.Der gemäß Paragraph 23, Absatz 7, des Depotgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1969,, bestellte Kurator hat der Sicherungseinrichtung alle für die Feststellung der Höhe von Entschädigungsansprüchen erforderlichen Informationen zu erteilen und mit der Sicherungseinrichtung zusammenzuarbeiten. Der Kurator hat insbesondere die Sicherungseinrichtung ehestmöglich über die Zusammensetzung und Höhe der Sondermasse gemäß Paragraph 23, Absatz 6, Depotgesetz zu informieren.
  4. (4)Absatz 4,Die Sicherungseinrichtung hat unverzüglich nach Ablauf des Anmeldungszeitraums Beiträge der Mitgliedsinstitute zur Deckung der Entschädigungsansprüche einzuheben. Die Beitragsleistung der Mitgliedsinstitute für die Auszahlung der Entschädigungen für Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen ist nach dem Anteil der in Anlage 2 zu § 43, Teil 2, Position 4 BWG enthaltenen Provisionserträge aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen am Gesamtbetrag der genannten Provisionserträge aller Mitgliedsinstitute zum vorhergehenden Bilanzstichtag zu bemessen. Bei Kreditinstituten, die das Betriebliche Vorsorgekassengeschäft betreiben, sind hingegen der Bemessung an Stelle der vorgenannten Provisionserträge die gesamten Vergütungen für die Vermögensverwaltung gemäß § 26 Abs. 3 Z 2 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, und § 70 2. und 3. Satz BMSVG zu Grunde zu legen.Die Sicherungseinrichtung hat unverzüglich nach Ablauf des Anmeldungszeitraums Beiträge der Mitgliedsinstitute zur Deckung der Entschädigungsansprüche einzuheben. Die Beitragsleistung der Mitgliedsinstitute für die Auszahlung der Entschädigungen für Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen ist nach dem Anteil der in Anlage 2 zu Paragraph 43,, Teil 2, Position 4 BWG enthaltenen Provisionserträge aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen am Gesamtbetrag der genannten Provisionserträge aller Mitgliedsinstitute zum vorhergehenden Bilanzstichtag zu bemessen. Bei Kreditinstituten, die das Betriebliche Vorsorgekassengeschäft betreiben, sind hingegen der Bemessung an Stelle der vorgenannten Provisionserträge die gesamten Vergütungen für die Vermögensverwaltung gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 2, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, und Paragraph 70, 2. und 3. Satz BMSVG zu Grunde zu legen.
  5. (5)Absatz 5,Stehen der Feststellung der Forderungen oder der Aufbringung der Entschädigungswerte außergewöhnliche Hindernisse entgegen, oder teilt der gemäß § 23 Abs. 7 Depotgesetz bestellte Kurator mit, dass die Feststellung der Höhe der Sondermasse gemäß § 23 Abs. 6 Depotgesetz auf ungewöhnliche Schwierigkeiten stößt, und kann auf Grund dessen die Frist gemäß § 46 Abs. 1 nicht eingehalten werden, so verlängert sich diese Frist um weitere drei Monate. Der Bundesminister für Finanzen ist weiters auf Antrag der betroffenen Sicherungseinrichtung berechtigt, nach Anhörung der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank die Verlängerung der Frist um drei Monate zu bewilligen, wenn dies auf Grund besonderer Umstände zur Abwehr eines volkswirtschaftlichen Schadens, insbesondere durch die Gefährdung der Stabilität des Finanzsystems, erforderlich ist.Stehen der Feststellung der Forderungen oder der Aufbringung der Entschädigungswerte außergewöhnliche Hindernisse entgegen, oder teilt der gemäß Paragraph 23, Absatz 7, Depotgesetz bestellte Kurator mit, dass die Feststellung der Höhe der Sondermasse gemäß Paragraph 23, Absatz 6, Depotgesetz auf ungewöhnliche Schwierigkeiten stößt, und kann auf Grund dessen die Frist gemäß Paragraph 46, Absatz eins, nicht eingehalten werden, so verlängert sich diese Frist um weitere drei Monate. Der Bundesminister für Finanzen ist weiters auf Antrag der betroffenen Sicherungseinrichtung berechtigt, nach Anhörung der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank die Verlängerung der Frist um drei Monate zu bewilligen, wenn dies auf Grund besonderer Umstände zur Abwehr eines volkswirtschaftlichen Schadens, insbesondere durch die Gefährdung der Stabilität des Finanzsystems, erforderlich ist.
In Kraft seit 15.08.2015 bis 31.12.9999
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