§ 45 ESAEG Mitgliedschaft bei einer Sicherungseinrichtung

Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Vorbehaltlich des Abs. 2 haben Kreditinstitute, die sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen gemäß Abs. 4 durchführen, der einheitlichen Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 anzugehören.Vorbehaltlich des Absatz 2, haben Kreditinstitute, die sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen gemäß Absatz 4, durchführen, der einheitlichen Sicherungseinrichtung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, anzugehören.
  2. (2)Absatz 2,Für Kreditinstitute, die einem institutsbezogenen Sicherungssystem angehören, das gemäß § 3 als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem anerkannt wurde, entfällt die Verpflichtung gemäß Abs. 1.Für Kreditinstitute, die einem institutsbezogenen Sicherungssystem angehören, das gemäß Paragraph 3, als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem anerkannt wurde, entfällt die Verpflichtung gemäß Absatz eins,
  3. (3)Absatz 3,Gehört ein Kreditinstitut keiner Sicherungseinrichtung an, so erlischt seine Berechtigung (Konzession) zur Durchführung sicherungspflichtiger Wertpapierdienstleistungen gemäß Abs. 4; § 7 Abs. 2 BWG ist anzuwenden.Gehört ein Kreditinstitut keiner Sicherungseinrichtung an, so erlischt seine Berechtigung (Konzession) zur Durchführung sicherungspflichtiger Wertpapierdienstleistungen gemäß Absatz 4,; Paragraph 7, Absatz 2, BWG ist anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4,Sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen sind:
    1. 1.Ziffer einsDas Depotgeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 5 BWG),Das Depotgeschäft (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, BWG),
    2. 2.Ziffer 2der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Instrumenten gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f BWG,der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Instrumenten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, Litera b, bis f BWG,
    3. 3.Ziffer 3das Loroemissionsgeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 11 BWG),das Loroemissionsgeschäft (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 11, BWG),
    4. 4.Ziffer 4das Betriebliche Vorsorgekassengeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 21 BWG)das Betriebliche Vorsorgekassengeschäft (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 21, BWG)
    5. 5.Ziffer 5die WertpapierdienstleistungenDienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 oder 3bis 6 WAG 2018.die WertpapierdienstleistungenDienstleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, oder 3 bis 6 WAG 2018.

Stand vor dem 31.01.2023

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.01.2023
  1. (1)Absatz eins,Vorbehaltlich des Abs. 2 haben Kreditinstitute, die sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen gemäß Abs. 4 durchführen, der einheitlichen Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 anzugehören.Vorbehaltlich des Absatz 2, haben Kreditinstitute, die sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen gemäß Absatz 4, durchführen, der einheitlichen Sicherungseinrichtung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, anzugehören.
  2. (2)Absatz 2,Für Kreditinstitute, die einem institutsbezogenen Sicherungssystem angehören, das gemäß § 3 als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem anerkannt wurde, entfällt die Verpflichtung gemäß Abs. 1.Für Kreditinstitute, die einem institutsbezogenen Sicherungssystem angehören, das gemäß Paragraph 3, als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem anerkannt wurde, entfällt die Verpflichtung gemäß Absatz eins,
  3. (3)Absatz 3,Gehört ein Kreditinstitut keiner Sicherungseinrichtung an, so erlischt seine Berechtigung (Konzession) zur Durchführung sicherungspflichtiger Wertpapierdienstleistungen gemäß Abs. 4; § 7 Abs. 2 BWG ist anzuwenden.Gehört ein Kreditinstitut keiner Sicherungseinrichtung an, so erlischt seine Berechtigung (Konzession) zur Durchführung sicherungspflichtiger Wertpapierdienstleistungen gemäß Absatz 4,; Paragraph 7, Absatz 2, BWG ist anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4,Sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen sind:
    1. 1.Ziffer einsDas Depotgeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 5 BWG),Das Depotgeschäft (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, BWG),
    2. 2.Ziffer 2der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Instrumenten gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f BWG,der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Instrumenten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, Litera b, bis f BWG,
    3. 3.Ziffer 3das Loroemissionsgeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 11 BWG),das Loroemissionsgeschäft (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 11, BWG),
    4. 4.Ziffer 4das Betriebliche Vorsorgekassengeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 21 BWG)das Betriebliche Vorsorgekassengeschäft (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 21, BWG)
    5. 5.Ziffer 5die WertpapierdienstleistungenDienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 oder 3bis 6 WAG 2018.die WertpapierdienstleistungenDienstleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, oder 3 bis 6 WAG 2018.

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