§ 4 ESAEG Widerruf der Anerkennung als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem

ESAEG - Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die FMA hat die Anerkennung eines institutsbezogenen Sicherungssystems als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem in den folgenden Fällen zu widerrufen:
    1. 1.Ziffer einseine der Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 liegt nicht mehr vor,eine der Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 liegt nicht mehr vor,
    2. 2.Ziffer 2die Sicherungseinrichtung des anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystems verletzt trotz Anwendung des § 5 Abs. 4 weiterhin Bestimmungen des 1. oder 2. Teils dieses Bundesgesetzes oderdie Sicherungseinrichtung des anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystems verletzt trotz Anwendung des Paragraph 5, Absatz 4, weiterhin Bestimmungen des 1. oder 2. Teils dieses Bundesgesetzes oder
    3. 3.Ziffer 3ein als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem anerkanntes institutsbezogenes Sicherungssystem stellt einen Antrag auf Widerruf der Anerkennung.
    Abweichend von Z 1 ist die FMA nicht verpflichtet, die Anerkennung eines institutsbezogenen Sicherungssystems alleine deshalb zu widerrufen, weil der Anteil der gedeckten Einlagen der Mitgliedsinstitute eines institutsbezogenen Sicherungssystems aufgrund von Änderungen in der Zusammensetzung des institutsbezogenen Sicherungssystems oder der Erstattung von gedeckten Einlagen nach diesem Bundesgesetz oder durch Anwendung des BaSAG oder der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 unter den in § 3 Abs. 1 Z 4 festgelegten Wert fällt; in diesen Fällen hat die betroffene Sicherungseinrichtung der FMA unverzüglich alle Informationen zu erteilen, die die FMA für die Beurteilung der künftigen Leistungsfähigkeit des institutsbezogenen Sicherungssystems als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem benötigt. Die FMA hat hiezu ein Gutachten der Oesterreichischen Nationalbank einzuholen.Abweichend von Ziffer eins, ist die FMA nicht verpflichtet, die Anerkennung eines institutsbezogenen Sicherungssystems alleine deshalb zu widerrufen, weil der Anteil der gedeckten Einlagen der Mitgliedsinstitute eines institutsbezogenen Sicherungssystems aufgrund von Änderungen in der Zusammensetzung des institutsbezogenen Sicherungssystems oder der Erstattung von gedeckten Einlagen nach diesem Bundesgesetz oder durch Anwendung des BaSAG oder der Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014, unter den in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, festgelegten Wert fällt; in diesen Fällen hat die betroffene Sicherungseinrichtung der FMA unverzüglich alle Informationen zu erteilen, die die FMA für die Beurteilung der künftigen Leistungsfähigkeit des institutsbezogenen Sicherungssystems als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem benötigt. Die FMA hat hiezu ein Gutachten der Oesterreichischen Nationalbank einzuholen.
  2. (2)Absatz 2,Wird die Anerkennung des institutsbezogenen Sicherungssystems als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem durch die FMA widerrufen, so hat das institutsbezogene Sicherungssystem seine Mitgliedsinstitute über den Widerruf der Anerkennung zu informieren und ihnen mitzuteilen, dass sie sich spätestens mit Rechtskraft des Widerrufs gemäß den §§ 8 und 45 Abs. 1 der einheitlichen Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 anzuschließen haben. Ebenso hat das institutsbezogene Sicherungssystem auch die einheitliche Sicherungseinrichtung über den Widerruf der Anerkennung zu informieren.Wird die Anerkennung des institutsbezogenen Sicherungssystems als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem durch die FMA widerrufen, so hat das institutsbezogene Sicherungssystem seine Mitgliedsinstitute über den Widerruf der Anerkennung zu informieren und ihnen mitzuteilen, dass sie sich spätestens mit Rechtskraft des Widerrufs gemäß den Paragraphen 8 und 45 Absatz eins, der einheitlichen Sicherungseinrichtung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, anzuschließen haben. Ebenso hat das institutsbezogene Sicherungssystem auch die einheitliche Sicherungseinrichtung über den Widerruf der Anerkennung zu informieren.
  3. (3)Absatz 3,Die Sicherungseinrichtung des institutsbezogenen Sicherungssystems hat nach Rechtskraft des Widerrufs der Anerkennung des institutsbezogenen Sicherungssystems als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem seine verfügbaren Finanzmittel, einschließlich noch offener Forderungen gegen seine Mitgliedsinstitute, innerhalb von fünf Arbeitstagen an die einheitliche Sicherungseinrichtung zu übertragen.
In Kraft seit 29.12.2015 bis 31.12.9999
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