§ 3 EMo-V 2022 Regelzonenführer

Elektrizitäts-Monitoring-Verordnung 2022

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999

Die Regelzonenführer haben spätestens bis 4 Uhr des Folgetages für die Erhebungsperiode von 0 Uhr bis 24 Uhr des Berichtstages als viertelstündliche Energiemengen zu melden:

  1. 1.Ziffer einsdie Gesamtlast;
  2. 2.Ziffer 2die Gesamterzeugung;
  3. 3.Ziffer 3die mit ausländischen Regelzonen realisierten Austauschfahrpläne getrennt nach Bilanzgruppen und ausländischen Regelzonen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999

Die Regelzonenführer haben spätestens bis 4 Uhr des Folgetages für die Erhebungsperiode von 0 Uhr bis 24 Uhr des Berichtstages als viertelstündliche Energiemengen zu melden:

  1. 1.Ziffer einsdie Gesamtlast;
  2. 2.Ziffer 2die Gesamterzeugung;
  3. 3.Ziffer 3die mit ausländischen Regelzonen realisierten Austauschfahrpläne getrennt nach Bilanzgruppen und ausländischen Regelzonen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten