§ 3 EMo-V 2022 Regelzonenführer

EMo-V 2022 - Elektrizitäts-Monitoring-Verordnung 2022

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Die Regelzonenführer haben spätestens bis 4 Uhr des Folgetages für die Erhebungsperiode von 0 Uhr bis 24 Uhr des Berichtstages als viertelstündliche Energiemengen zu melden:

  1. 1.Ziffer einsdie Gesamtlast;
  2. 2.Ziffer 2die Gesamterzeugung;
  3. 3.Ziffer 3die mit ausländischen Regelzonen realisierten Austauschfahrpläne getrennt nach Bilanzgruppen und ausländischen Regelzonen.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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