Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Die Regelzonenführer haben spätestens bis 4 Uhr des Folgetages für die Erhebungsperiode von 0 Uhr bis 24 Uhr des Berichtstages als viertelstündliche Energiemengen zu melden:
1.Ziffer einsdie Gesamtlast;
2.Ziffer 2die Gesamterzeugung;
3.Ziffer 3die mit ausländischen Regelzonen realisierten Austauschfahrpläne getrennt nach Bilanzgruppen und ausländischen Regelzonen.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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