§ 8 EMo-V 2022 Meldepflichten

EMo-V 2022 - Elektrizitäts-Monitoring-Verordnung 2022

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Meldepflichtig ist der Inhaber oder das nach außen vertretungsbefugte Organ eines meldepflichtigen Unternehmens.
  2. (2)Absatz 2,Meldepflichtige Unternehmen im Sinne dieser Verordnung sind:
    1. 1.Ziffer einsdie Netzbetreiber;
    2. 2.Ziffer 2der Regelzonenführer;
    3. 3.Ziffer 3die Bilanzgruppenkoordinatoren;
    4. 4.Ziffer 4die Lieferanten;
    5. 5.Ziffer 5die Erzeuger.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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