Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
(1)Absatz eins,Meldepflichtig ist der Inhaber oder das nach außen vertretungsbefugte Organ eines meldepflichtigen Unternehmens.
(2)Absatz 2,Meldepflichtige Unternehmen im Sinne dieser Verordnung sind:
1.Ziffer einsdie Netzbetreiber;
2.Ziffer 2der Regelzonenführer;
3.Ziffer 3die Bilanzgruppenkoordinatoren;
4.Ziffer 4die Lieferanten;
5.Ziffer 5die Erzeuger.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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