§ 4 EMo-V 2022 Bilanzgruppenkoordinatoren

EMo-V 2022 - Elektrizitäts-Monitoring-Verordnung 2022

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026

Die Bilanzgruppenkoordinatoren haben spätestens bis zum 20. Kalendertag des Folgemonats für die Erhebungsperiode vom Monatsersten 0 Uhr bis zum Monatsletzten 24 Uhr als viertelstündliche Energiemengen jeweils getrennt nach Netzbetreibern für die jeweilige Regelzone zu melden:

  1. 1.Ziffer einsdie gesamte Abgabe an Endverbraucher;
  2. 2.Ziffer 2die gesamte Abgabe an Endverbraucher außerhalb des österreichischen Bundesgebiets;
  3. 3.Ziffer 3die gesamte Abgabe für Pumpspeicherung;
  4. 4.Ziffer 4die Netzverluste (Abgabe an die Bilanzgruppe Netzverluste);
  5. 5.Ziffer 5die Netzverluste außerhalb des österreichischen Bundesgebiets;
  6. 6.Ziffer 6die gesamte eingespeiste Erzeugung;
  7. 7.Ziffer 7die gesamte eingespeiste Erzeugung außerhalb des österreichischen Bundesgebiets.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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