Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Durchführung der Erhebungen
(1)Absatz eins,Die Erhebungen im Rahmen dieser Verordnung erfolgen durch
1.Ziffer einsHeranziehung von Verwaltungsdaten der E-Control;
2.Ziffer 2Heranziehung von Verwaltungsdaten der Bilanzgruppenkoordinatoren;
3.Ziffer 3periodische Meldungen der meldepflichtigen Unternehmen.
(2)Absatz 2,Die Meldung jener Daten gemäß §§ 2 bis 7 die für die Wechselplattform verwendet werden, kann mit Einwilligung der jeweiligen meldepflichtigen Unternehmen direkt unter Einhaltung der Qualität, der Meldetermine und der Datenformate für die Zwecke dieser Verordnung von den Bilanzgruppenkoordinatoren gesammelt an die E-Control erfolgen.Die Meldung jener Daten gemäß Paragraphen 2 bis 7 die für die Wechselplattform verwendet werden, kann mit Einwilligung der jeweiligen meldepflichtigen Unternehmen direkt unter Einhaltung der Qualität, der Meldetermine und der Datenformate für die Zwecke dieser Verordnung von den Bilanzgruppenkoordinatoren gesammelt an die E-Control erfolgen.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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