Gesamte Rechtsvorschrift EMo-V 2022

Elektrizitäts-Monitoring-Verordnung 2022

EMo-V 2022
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 EMo-V 2022 Allgemeine Bestimmungen


Begriffsbestimmungen
  1. (1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff:
    1. 1.Ziffer eins„Abgabe an Endverbraucher“ jene Mengen elektrischer Energie, die ein Endverbraucher für den eigenen Bedarf aus dem öffentlichen Netz bezieht;
    2. 2.Ziffer 2„Abmeldung“ die Beendigung des Energieliefervertrages und des Netznutzungsvertrages;
    3. 3.Ziffer 3„Anmeldung“ den Abschluss eines Energieliefervertrages in Zusammenhang mit einem neuen Netznutzungsvertrag;
    4. 4.Ziffer 4„Bearbeitungsdauer“ den Zeitraum zwischen dem Einlangen vollständiger Informationen und dem vollständigen Abschluss des jeweiligen Prozesses;
    5. 5.Ziffer 5„Endabrechnung“ eine dem Kunden nach Vollziehung des Lieferantenwechsels oder Beendigung des Vertragsverhältnisses zu legende Rechnung;
    6. 6.Ziffer 6„Erhebungsperiode“ jenen Zeitraum, über den zu meldende Daten zu aggregieren sind;
    7. 7.Ziffer 7„Erhebungsstichtag“ den Tag und Zeitpunkt, auf den sich die Erhebung zu beziehen hat;
    8. 8.Ziffer 8„Gesamterzeugung“ die Netto-Einspeisung der Kraftwerke in die Regelzone;
    9. 9.Ziffer 9„Gesamtlast“ die gesamte Abgabe an Endverbraucher in der Regelzone;
    10. 10.Ziffer 10„Größenklasse des Bezugs“ jene auf den Bezug aus dem öffentlichen Netz im letzten Kalenderjahr bezogenen Mengen elektrischer Energie, welche für Einstufungen von Endverbrauchern herangezogen werden;
    11. 10a.Ziffer 10 a„Marke“ die „Marke“ eines Lieferanten, die zumindest eigenständige Kommunikationswege mit den Kunden (z. B. Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Onlinewechsellink und dgl.) und einen eigenständigen Marktauftritt (Logo, Website, Werbemittel, Kundenansprache) vorweist;
    12. 11.Ziffer 11„Neuanschluss“ die erstmalige Herstellung eines Netzanschlusses;
    13. 12.Ziffer 12„öffentliches Netz“ ein Elektrizitätsnetz mit 50 Hz-Nennfrequenz, zu dem Netzzugang gemäß den landesrechtlichen Ausführungsgesetzen zu § 15 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 110/2010, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2022 (ElWOG 2010), zu gewähren ist;„öffentliches Netz“ ein Elektrizitätsnetz mit 50 Hz-Nennfrequenz, zu dem Netzzugang gemäß den landesrechtlichen Ausführungsgesetzen zu Paragraph 15, des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2022, (ElWOG 2010), zu gewähren ist;
    14. 13.Ziffer 13„Öffentlicher Erzeuger“ alle Erzeuger elektrischer Energie mit Ausnahme der Eigenerzeuger;
    15. 14.Ziffer 14„Prepaymentzählung“ eine Zusatzfunktion zur Messung von elektrischer Arbeit ohne Erfassung von Leistungswerten, die in der Vorausverrechnung bzw. als Vorkasse zur Anwendung kommt;
    16. 15.Ziffer 15„Präqualifizierte Leistung“ jene elektrische Kraftwerksleistung, mit welcher nach Abschluss der technischen Präqualifikation durch den Regelzonenführer an den Ausschreibungen der verschiedenen Regelreservearten teilgenommen werden kann;
    17. 16.Ziffer 16„Versorgungsunterbrechung“ jenen Zustand, in dem die Spannung an der Übergabestelle weniger als 5 % der Nennspannung bzw. der vereinbarten Spannung beträgt;
  2. (2)Absatz 2,„Verbraucherkategorien“ im Sinne dieser Verordnung sind:
    1. 1.Ziffer eins„Haushalte“, das sind Endverbraucher, die elektrische Energie vorwiegend für private Zwecke verwenden;
    2. 2.Ziffer 2„Nicht-Haushalte“, das sind Endverbraucher, die elektrische Energie vorwiegend für Zwecke der eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit verwenden.
    Die Zuteilung oder Nichtzuteilung eines Standardlastprofils ist für Zwecke dieser Verordnung keine zwingende Bedingung, um einer der beiden Verbraucherkategorien zugeordnet zu werden.
  3. (3)Absatz 3,„Kraftwerkstypen“ im Sinne dieser Verordnung sind:
    1. 1.Ziffer einsWasserkraftwerke:
      1. a)Litera aLaufkraftwerke mit und ohne Schwellbetrieb;
      2. b)Litera bSpeicherkraftwerke, untergliedert in Tages-, Wochen- und Jahresspeicherkraftwerke, jeweils mit und ohne Pumpspeicherung.
    2. 2.Ziffer 2Wärmekraftwerke:
      1. a)Litera amit Kraft-Wärme-Kopplung;
      2. b)Litera bohne Kraft-Wärme-Kopplung.
    3. 3.Ziffer 3Photovoltaik-Anlagen;
    4. 4.Ziffer 4Windkraftwerke;
    5. 5.Ziffer 5geothermische Anlagen.
  4. (4)Absatz 4,„Regelreservearten“ im Sinne dieser Verordnung sind:
    1. 1.Ziffer einsPrimärregelung;
    2. 2.Ziffer 2Sekundärregelung:
      1. a)Litera aPositive Sekundärregelung;
      2. b)Litera bNegative Sekundärregelung.
    3. 3.Ziffer 3Tertiärregelung:
      1. a)Litera aPositive Tertiärregelung;
      2. b)Litera bNegative Tertiärregelung.
  5. (5)Absatz 5,Die regionale Klassifikation von Versorgungsgebieten erfolgt unter sinngemäßer Anwendung des Verstädterungsgrades der statistischen Stelle der Europäischen Union (Eurostat) und unterscheidet:
    1. 1.Ziffer einsüberwiegend ländliche Gebiete;
    2. 2.Ziffer 2intermediäre Gebiete;
    3. 3.Ziffer 3überwiegend städtische Gebiete.
  6. (6)Absatz 6,Für alle anderen Begriffe gelten die Begriffsbestimmungen des § 7 Abs. 1 ElWOG 2010 sowie des § 1 der Elektrizitäts-Energielenkungsdaten-Verordnung 2017 (E-EnLD-VO 2017).Für alle anderen Begriffe gelten die Begriffsbestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, ElWOG 2010 sowie des Paragraph eins, der Elektrizitäts-Energielenkungsdaten-Verordnung 2017 (E-EnLD-VO 2017).
  7. (7)Absatz 7,Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Verordnungen der E-Control verwiesen wird, sind die Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  8. (8)Absatz 8,Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.

§ 2 EMo-V 2022 Erhebungen


Netzbetreiber
  1. (1)Absatz eins,Die Netzbetreiber haben bis zum 20. des dem Erhebungszeitraum oder dem Erhebungsstichtag folgenden Monats für die Erhebungsperiode eines Kalendermonats jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien zu melden:
    1. 1.Ziffer einsdie Anzahl der durchgeführten Lieferantenwechsel und davon die Anzahl der durchgeführten Lieferantenwechsel der Einspeisezählpunkte getrennt nach im Netzgebiet tätigen Lieferanten und getrennt in Zu- und Abgänge;
    2. 2.Ziffer 2die Anzahl und durchschnittliche Bearbeitungsdauer in Arbeitstagen der eingegangenen Anfragen und Beschwerden von Netzkunden jeweils unter Angabe des jeweiligen Grunds (Rechnung oder Rechnungshöhe, technischer Grund oder sonstiger Grund) sowie die Anzahl der eingegangenen Anfragen und Beschwerden von Netzkunden, deren Bearbeitung mehr als fünf Arbeitstage gedauert hat;
    3. 3.Ziffer 3die Anzahl der letzten Mahnungen mit eingeschriebenem Brief gemäß § 82 Abs. 3 ElWOG 2010 getrennt nach im Netzgebiet tätigen Lieferanten;die Anzahl der letzten Mahnungen mit eingeschriebenem Brief gemäß Paragraph 82, Absatz 3, ElWOG 2010 getrennt nach im Netzgebiet tätigen Lieferanten;
    4. 4.Ziffer 4die Anzahl der Ratenzahlungsvereinbarungen gemäß § 82 Abs. 2a ElWOG 2010, getrennt nach beantragten, abgeschlossenen und vor Laufzeitende durch den Netzbetreiber aufgrund einer Verletzung der Ratenzahlungsvereinbarung aufgelösten Ratenzahlungsvereinbarungen sowie die durchschnittliche Höhe und effektive Verzinsung der Nachzahlungen, welche den Ratenzahlungsvereinbarungen zugrunde liegen;die Anzahl der Ratenzahlungsvereinbarungen gemäß Paragraph 82, Absatz 2 a, ElWOG 2010, getrennt nach beantragten, abgeschlossenen und vor Laufzeitende durch den Netzbetreiber aufgrund einer Verletzung der Ratenzahlungsvereinbarung aufgelösten Ratenzahlungsvereinbarungen sowie die durchschnittliche Höhe und effektive Verzinsung der Nachzahlungen, welche den Ratenzahlungsvereinbarungen zugrunde liegen;
    5. 5.Ziffer 5die Anzahl der Abschaltungen wegen Verletzung vertraglicher Pflichten des Netznutzungsvertrages durch den Netzbenutzer, getrennt nach Aussetzung und Auflösung des Netznutzungsvertrages, sowie getrennt nach im Netzgebiet tätigen Lieferanten;
    6. 6.Ziffer 6die Anzahl der Wiederaufnahmen der Belieferung nach Aussetzung des Netznutzungsvertrages getrennt nach im Netzgebiet tätigen Lieferanten;
    7. 7.Ziffer 7die Anzahl der zum jeweiligen Monatsletzten versorgten Endverbraucher unter Berufung auf Grundversorgung;
    8. 8.Ziffer 8die Anzahl der Messgeräte, welche zum jeweiligen Monatsletzten die Prepaymentzählung aktiviert haben.
  2. (2)Absatz 2,Die Netzbetreiber mit einer Abgabemenge an Endverbraucher von weniger als 50 000 000 kWh im letzten Kalenderjahr können Monatswerte gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 bis 8 für die Erhebungsperioden 1. Jänner bis 30. Juni und 1. Juli bis 31. Dezember auch gesammelt bis zum 20. des der jeweiligen Erhebungsperiode folgenden Monats jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien melden.Die Netzbetreiber mit einer Abgabemenge an Endverbraucher von weniger als 50 000 000 kWh im letzten Kalenderjahr können Monatswerte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8 für die Erhebungsperioden 1. Jänner bis 30. Juni und 1. Juli bis 31. Dezember auch gesammelt bis zum 20. des der jeweiligen Erhebungsperiode folgenden Monats jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien melden.
  3. (3)Absatz 3,Die Netzbetreiber haben bis zum 20. des dem Erhebungsstichtag folgenden Monats für den Erhebungsstichtag 30. Juni 24:00 Uhr und 31. Dezember 24:00 Uhr jeweils getrennt nach im Netzgebiet tätigen gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen, Bürgerenergiegemeinschaften und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften zu melden:
    1. 1.Ziffer einsdie Anzahl der teilnehmenden Bezugszählpunkte getrennt nach Verbraucherkategorie und nach Lieferanten;
    2. 2.Ziffer 2die Anzahl der teilnehmenden Bezugszählpunkte, die einem Netzbenutzer zugeordnet sind, dem mindestens ein Einspeisezählpunkt mit Überschusseinspeisung zugeordnet ist, getrennt nach Verbraucherkategorie;
    3. 3.Ziffer 3die Anzahl der teilnehmenden Einspeisezählpunkte mit Volleinspeisung und teilnehmenden (stand-alone) Speicheranlagen.
  4. (3a)Absatz 3 a,Die Netzbetreiber haben bis zum 20. des dem Erhebungsstichtag folgenden Monats für den Erhebungsstichtag 30. Juni 24:00 Uhr und 31. Dezember 24:00 Uhr die Anzahl der Bezugszählpunkte getrennt nach Verbraucherkategorien sowie die Anzahl der Einspeisezählpunkte getrennt nach Voll- und Überschusseinspeisung mit Mehrfachteilnahme innerhalb der im Netzgebiet jeweils tätigen gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen, Bürgerenergiegemeinschaften oder Erneuerbare-Energie- Gemeinschaften getrennt nach Anzahl der Teilnahmen zu melden.
  5. (4)Absatz 4,Die Netzbetreiber haben bis zum 20. des dem Erhebungszeitraum folgenden Monats für die Erhebungsperioden 1. Jänner 00:00 Uhr bis 30. Juni 24:00 Uhr und 1. Juli 00:00 Uhr bis 31. Dezember 24:00 Uhr jeweils getrennt nach im Netzgebiet tätigen gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen, Bürgerenergiegemeinschaften und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften zu melden:
    1. 1.Ziffer einsdie von gemeinschaftlichen oder teilnehmenden Erzeugungsanlagen an berechtigte oder teilnehmende Endverbraucher zugewiesene Erzeugungsmengen, getrennt nach Verbraucherkategorien;
    2. 2.Ziffer 2die von gemeinschaftlichen oder teilnehmenden Erzeugungsanlagen ins öffentliche Netz eingespeisten Erzeugungsmengen;
    3. 3.Ziffer 3die Abgabemengen an Endverbraucher aus dem öffentlichen Netz, getrennt nach Verbraucherkategorien;
    4. 4.Ziffer 4die Anzahl der jeweils aufgenommenen und ausgeschiedenen teilnehmenden Zählpunkte.
  6. (5)Absatz 5,Die Netzbetreiber haben bis zum 20. des dem Erhebungszeitraum folgenden Monats für die Erhebungsperioden 1. Jänner 00:00 Uhr bis 30. Juni 24:00 Uhr und 1. Juli 00:00 Uhr bis 31. Dezember 24:00 Uhr die Anzahl der durchgeführten Lieferantenwechsel nach innerhalb im Netzgebiet tätigen gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen, Bürgerenergiegemeinschaften und Erneuerbare-Energie- Gemeinschaften, getrennt nach Verbraucherkategorien zu melden.
  7. (6)Absatz 6,Die Netzbetreiber haben jeweils bis zum 15. Februar des dem Erhebungszeitraum folgenden Jahres für die Erhebungsperiode vom 1. Jänner 0.00 Uhr bis zum 31. Dezember 24.00 Uhr zu melden:
    1. 1.Ziffer einsdie Anzahl der eingegangenen vollständigen Anträge auf Netzzutritt sowie deren gesamte Bearbeitungsdauer in Arbeitstagen getrennt nach Netzebenen sowie Bezug und Einspeisung;
    2. 2.Ziffer 2die Anzahl der eingegangenen vollständigen Anträge auf Netzzugang sowie deren gesamte Bearbeitungsdauer in Arbeitstagen getrennt nach Netzebenen sowie Bezug und Einspeisung;
    3. 3.Ziffer 3die Anzahl der durchgeführten Neuanschlüsse sowie die gesamte Bearbeitungsdauer in Arbeitstagen für deren Herstellung getrennt nach Netzebenen sowie Bezug und Einspeisung;
    4. 4.Ziffer 4die Anzahl der durchgeführten Wartungs- und Reparaturdienste sowie die gesamte dafür aufgewandte Bearbeitungsdauer in Stunden;
    5. 5.Ziffer 5die Anzahl der gestellten Endabrechnungen unter Angabe, wie viele davon nach Verstreichen der Frist gemäß § 82 Abs. 6 ElWOG 2010 übermittelt wurde;die Anzahl der gestellten Endabrechnungen unter Angabe, wie viele davon nach Verstreichen der Frist gemäß Paragraph 82, Absatz 6, ElWOG 2010 übermittelt wurde;
    6. 6.Ziffer 6die Anzahl der Anmeldungen und Abmeldungen von Zählpunkten getrennt nach im Netzgebiet tätigen Lieferanten und nach Verbraucherkategorien;
    7. 7.Ziffer 7die Anzahl der nicht erfolgreich abgeschlossenen Lieferantenwechsel unterschieden nach Gründen der Ablehnung und getrennt nach im Netzgebiet tätigen Lieferanten. Die Gründe der Ablehnung sind zu gliedern in:
      1. a)Litera aaufrechte vertragliche Bindung;
      2. b)Litera bmangelhafter Antrag;
      3. c)Litera csonstige.
    8. 8.Ziffer 8die gesamte Abgabe an Endverbraucher getrennt nach im Netzgebiet tätigen Lieferanten und nach Verbraucherkategorien;
  8. (7)Absatz 7,Die Netzbetreiber haben jeweils bis zum 15. Februar des dem Erhebungszeitraum oder dem Erhebungsstichtag folgenden Jahres getrennt nach Bundesländern zu melden:
    1. 1.Ziffer einsfür die Erhebungsperiode vom 1. Jänner 0 Uhr bis zum 31. Dezember 24 Uhr die Abgabe an Endverbraucher;
    2. 2.Ziffer 2für den Erhebungsstichtag 31. Dezember 24 Uhr die Anzahl der Endverbraucher sowie der Bezugszählpunkte.
  9. (8)Absatz 8,Die Netzbetreiber haben jeweils bis zum 15. Februar des dem Erhebungsstichtag folgenden Jahres für den Erhebungsstichtag 31. Dezember 24 Uhr zu melden:
    1. 1.Ziffer einsdie Anzahl der Zählpunkte und davon die Anzahl der Einspeisezählpunkte getrennt nach im Netzgebiet tätigen Lieferanten und nach Verbraucherkategorien;
    2. 2.Ziffer 2die Anzahl der Endverbraucher getrennt nach im Netzgebiet tätigen Lieferanten und nach Verbraucherkategorien;
  10. (9)Absatz 9,Die Netzbetreiber haben bis zum 15. Februar des dem Erhebungszeitraum folgenden Jahres für die Erhebungsperiode vom 1. Jänner 0 Uhr bis zum 31. Dezember 24 Uhr jede Versorgungsunterbrechung von mehr als einer Sekunde Dauer jeweils unter Angabe
    1. 1.Ziffer einsder Ursache der Unterbrechung;
    2. 2.Ziffer 2der verursachenden und betroffenen Netz- und Spannungsebenen;
    3. 3.Ziffer 3des Beginns und der Dauer der Versorgungsunterbrechung;
    4. 4.Ziffer 4der Anzahl und Leistung der betroffenen Umspanner (Anlagen);
    5. 5.Ziffer 5der Anzahl der betroffenen Netzbenutzer;
    6. 6.Ziffer 6der jeweils betroffenen Leistung und Energie,
    jeweils getrennt nach Spannungsebenen, nach der regionalen Klassifikation von Versorgungsgebieten sowie nach Verbraucherkategorien zu melden.
  11. (10)Absatz 10,Ist die Menge der durch den Ausfall betroffenen elektrischen Energie gemäß Abs. 5 Z 6 nicht ermittelbar, so ist sie durch geeignete Verfahren zu schätzen.Ist die Menge der durch den Ausfall betroffenen elektrischen Energie gemäß Absatz 5, Ziffer 6, nicht ermittelbar, so ist sie durch geeignete Verfahren zu schätzen.
  12. (11)Absatz 11,Die Netzbetreiber haben spätestens bis 14 Uhr des folgenden Werktages für die Erhebungsperiode von 0 Uhr bis 24 Uhr des Berichtstages als viertelstündliche Energiemengen zu melden:
    1. 1.Ziffer einsdie eingespeiste Erzeugung von Kraftwerken, die direkt an den Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis Z 3 ElWOG 2010 angeschlossen sind oder die eine Brutto-Engpassleistung von zumindest 10 MW haben, jeweils getrennt nach Kraftwerken;die eingespeiste Erzeugung von Kraftwerken, die direkt an den Netzebenen gemäß Paragraph 63, Ziffer eins bis Ziffer 3, ElWOG 2010 angeschlossen sind oder die eine Brutto-Engpassleistung von zumindest 10 MW haben, jeweils getrennt nach Kraftwerken;
    2. 2.Ziffer 2für Windkraftwerke die gesamte eingespeiste Erzeugung;
    3. 3.Ziffer 3die physikalischen Importe und Exporte über Leitungen der Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis Z 3 ElWOG 2010 und der Hoch- und Höchstspannung, jeweils getrennt nach Leitungen.die physikalischen Importe und Exporte über Leitungen der Netzebenen gemäß Paragraph 63, Ziffer eins bis Ziffer 3, ElWOG 2010 und der Hoch- und Höchstspannung, jeweils getrennt nach Leitungen.
  13. (12)Absatz 12,Die Netzbetreiber haben spätestens bis zum 20. Kalendertag des Folgemonats für die Erhebungsperiode vom Monatsersten 0 Uhr bis zum Monatsletzten 24 Uhr als viertelstündliche Energiemengen die Abgabe an Großverbraucher jeweils getrennt nach Zählpunkten zu melden.

§ 3 EMo-V 2022 Regelzonenführer


Die Regelzonenführer haben spätestens bis 4 Uhr des Folgetages für die Erhebungsperiode von 0 Uhr bis 24 Uhr des Berichtstages als viertelstündliche Energiemengen zu melden:

  1. 1.Ziffer einsdie Gesamtlast;
  2. 2.Ziffer 2die Gesamterzeugung;
  3. 3.Ziffer 3die mit ausländischen Regelzonen realisierten Austauschfahrpläne getrennt nach Bilanzgruppen und ausländischen Regelzonen.

§ 4 EMo-V 2022 Bilanzgruppenkoordinatoren


Die Bilanzgruppenkoordinatoren haben spätestens bis zum 20. Kalendertag des Folgemonats für die Erhebungsperiode vom Monatsersten 0 Uhr bis zum Monatsletzten 24 Uhr als viertelstündliche Energiemengen jeweils getrennt nach Netzbetreibern für die jeweilige Regelzone zu melden:

  1. 1.Ziffer einsdie gesamte Abgabe an Endverbraucher;
  2. 2.Ziffer 2die gesamte Abgabe an Endverbraucher außerhalb des österreichischen Bundesgebiets;
  3. 3.Ziffer 3die gesamte Abgabe für Pumpspeicherung;
  4. 4.Ziffer 4die Netzverluste (Abgabe an die Bilanzgruppe Netzverluste);
  5. 5.Ziffer 5die Netzverluste außerhalb des österreichischen Bundesgebiets;
  6. 6.Ziffer 6die gesamte eingespeiste Erzeugung;
  7. 7.Ziffer 7die gesamte eingespeiste Erzeugung außerhalb des österreichischen Bundesgebiets.

§ 5 EMo-V 2022 Lieferanten


  1. (1)Absatz eins,Die Lieferanten, die inländische Endverbraucher beliefern, haben bis zum 20. des dem Erhebungszeitraum folgenden Monats für die Erhebungsperiode eines Kalendermonats getrennt nach Verbrauchergruppen zu melden:
    1. 1.Ziffer einsdie Anzahl und durchschnittliche Bearbeitungsdauer in Arbeitstagen eingegangener Anfragen und Beschwerden von Endverbrauchern jeweils getrennt unter Angabe des jeweiligen Grunds (Rechnung oder Rechnungshöhe, technischer Grund oder sonstiger Grund) sowie die Anzahl der eingegangenen Anfragen und Beschwerden von Endverbrauchern, deren Bearbeitung mehr als fünf Arbeitstage gedauert hat;
    2. 2.Ziffer 2die Anzahl der letzten Mahnungen mit eingeschriebenem Brief gemäß § 82 Abs. 3 ElWOG 2010;die Anzahl der letzten Mahnungen mit eingeschriebenem Brief gemäß Paragraph 82, Absatz 3, ElWOG 2010;
    3. 3.Ziffer 3die Anzahl der Ratenzahlungsvereinbarungen gemäß § 82 Abs 2a ElWOG 2010, gesondert nach beantragten, abgeschlossenen und vor Laufzeitende durch den Lieferanten aufgrund einer Verletzung der Ratenzahlungsvereinbarung aufgelösten Ratenzahlungsvereinbarungen sowie die durchschnittliche Höhe, und effektive Verzinsung der Nachzahlungen, welche der Ratenzahlungsvereinbarungen zugrunde liegen;die Anzahl der Ratenzahlungsvereinbarungen gemäß Paragraph 82, Absatz 2 a, ElWOG 2010, gesondert nach beantragten, abgeschlossenen und vor Laufzeitende durch den Lieferanten aufgrund einer Verletzung der Ratenzahlungsvereinbarung aufgelösten Ratenzahlungsvereinbarungen sowie die durchschnittliche Höhe, und effektive Verzinsung der Nachzahlungen, welche der Ratenzahlungsvereinbarungen zugrunde liegen;
    4. 4.Ziffer 4die Anzahl der Vertragsauflösungen durch den Lieferanten aufgrund ordentlicher Kündigung sowie aufgrund außerordentlicher Kündigung wegen Verletzung vertraglicher Pflichten;
    5. 5.Ziffer 5die Anzahl der Veranlassungen von Abschaltungen durch den Lieferanten beim entsprechenden Netzbetreiber wegen Verletzung vertraglicher Pflichten des Liefervertrags durch den Endverbraucher, bei Aussetzung des Liefervertrags;
    6. 6.Ziffer 6die Anzahl der zum jeweiligen Monatsletzten versorgten Endverbraucher unter Berufung auf Grundversorgung.
  2. (2)Absatz 2,Die Lieferanten mit einer Abgabemenge an Endverbraucher im letzten Kalenderjahr von weniger als 50 000 000 kWh haben die Möglichkeit, Monatswerte gemäß § 5 Abs. 1 Z 1-6 bis zum 20. des dem Erhebungszeitraum folgenden Monats für die Erhebungsperioden Jänner bis Juni und Juli bis Dezember jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien zu melden.Die Lieferanten mit einer Abgabemenge an Endverbraucher im letzten Kalenderjahr von weniger als 50 000 000 kWh haben die Möglichkeit, Monatswerte gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins -, 6 bis zum 20. des dem Erhebungszeitraum folgenden Monats für die Erhebungsperioden Jänner bis Juni und Juli bis Dezember jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien zu melden.
  3. (3)Absatz 3,Die Lieferanten haben bis zum 20. des dem Erhebungszeitraum folgenden Monats für die Erhebungsperioden Jänner bis Juni und Juli bis Dezember den mengengewichteten durchschnittlichen Energiepreis ohne Steuern und Abgaben in Eurocent/kWh, getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs zu melden;
  4. (4)Absatz 4,Die Lieferanten haben bis zum 15. Februar des dem Erhebungszeitraum folgenden Jahres für die Erhebungsperiode vom 1. Jänner 0.00 Uhr bis zum 31. Dezember 24.00 Uhr, jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs zu melden:
    1. 1.Ziffer einsdie Anzahl der Zu- und Abgänge von belieferten Zählpunkten unter jeweiliger Angabe der Anzahl der Lieferantenwechsel;
    2. 2.Ziffer 2die prognostizierte Jahresabgabemenge laut Wechselinformation jeweils von zu- und abgegangenen Zählpunkten von Endverbrauchern und davon die prognostizierte Jahresabgabemenge von Zählpunkten von Endverbrauchern, die einen Lieferantenwechsel vollzogen haben;
    3. 3.Ziffer 3die Abgabe an Endverbraucher.
  5. (5)Absatz 5,Die Lieferanten haben bis zum 15. Februar des dem Erhebungsstichtag folgenden Jahres zum jeweiligen Erhebungsstichtag 31. Dezember 24.00 Uhr die Anzahl der belieferten Zählpunkte und Endverbraucher, jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs zu melden.
  6. (6)Absatz 6,Die Lieferanten haben bis zum 20. des dem Erhebungszeitraum folgenden Monats für die Erhebungsperioden Jänner bis Juni und Juli bis Dezember für alle Standardprodukte (Bestands- und Neukundenprodukte), die mit inländischen Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 Konsumentenschutzgesetz, BGBl. Nr. 140/1979, in der jeweils geltenden Fassung (KSchG), sowie Kleinunternehmen iSd § 7 Abs. 1 Z 33 ElWOG 2010 abgeschlossen wurden, unter Angabe etwaiger Marken und Anführung der eindeutig nachvollziehbaren Produktbezeichnungen im Sinne des § 65 Abs. 2 Z 1 ElWOG 2010, für den 15. des jeweils ersten Kalendermonats jedes QuartalsDie Lieferanten haben bis zum 20. des dem Erhebungszeitraum folgenden Monats für die Erhebungsperioden Jänner bis Juni und Juli bis Dezember für alle Standardprodukte (Bestands- und Neukundenprodukte), die mit inländischen Verbrauchern im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Konsumentenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, in der jeweils geltenden Fassung (KSchG), sowie Kleinunternehmen iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 33, ElWOG 2010 abgeschlossen wurden, unter Angabe etwaiger Marken und Anführung der eindeutig nachvollziehbaren Produktbezeichnungen im Sinne des Paragraph 65, Absatz 2, Ziffer eins, ElWOG 2010, für den 15. des jeweils ersten Kalendermonats jedes Quartals
    1. 1.Ziffer einsden verrechneten Energiepreis ohne Steuern und Abgaben, getrennt nach Arbeitspreis (in Eurocent/kWh) und falls vorhanden Grundpauschale (in Euro/Jahr) sowie gewährte geldwerte Rabatte (in Eurocent/kWh) zu melden. Bei Staffel- und Zonenmodellen sind Arbeitspreis, Grundpauschale und geldwerte Rabatte auf einen Jahresverbrauch von 3 500 kWh zu beziehen;
    2. 2.Ziffer 2die Anzahl an belieferten inländischen Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sowie Kleinunternehmen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 33 ElWOG 2010 zu melden;die Anzahl an belieferten inländischen Verbrauchern im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG sowie Kleinunternehmen im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 33, ElWOG 2010 zu melden;

    Die Lieferanten haben zudem die Gesamtzahl der belieferten inländischen Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sowie Kleinunternehmen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 33 ElWOG 2010 nach Verbraucherkategorien zu übermitteln. Sind Marken vorhanden, dann ist zusätzlich auch die Gesamtzahl der belieferten inländischen Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sowie Kleinunternehmen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 33 ElWOG 2010 nach Verbraucherkategorien und je Marke zu melden.Die Lieferanten haben zudem die Gesamtzahl der belieferten inländischen Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG sowie Kleinunternehmen im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 33, ElWOG 2010 nach Verbraucherkategorien zu übermitteln. Sind Marken vorhanden, dann ist zusätzlich auch die Gesamtzahl der belieferten inländischen Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG sowie Kleinunternehmen im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 33, ElWOG 2010 nach Verbraucherkategorien und je Marke zu melden.

§ 6 EMo-V 2022 Erzeuger


  1. (1)Absatz eins,Erzeuger haben spätestens bis zum 20. Kalendertag des Folgemonats für die Erhebungsperiode vom Monatsersten 0 Uhr bis zum Monatsletzten 24 Uhr als viertelstündliche Energiemengen zu melden:
    1. 1.Ziffer einsdie direkt in ausländische Regelzonen eingespeiste Erzeugung sowie den direkten Bezug aus ausländischen Regelzonen für Pumpspeicherung und Eigenbedarf jeweils getrennt nach Kraftwerken;
    2. 2.Ziffer 2die physikalischen Importe und Exporte über Leitungen der Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis Z 3 ElWOG 2010 bzw. der Hoch- und Höchstspannung jeweils getrennt nach Leitungen.die physikalischen Importe und Exporte über Leitungen der Netzebenen gemäß Paragraph 63, Ziffer eins bis Ziffer 3, ElWOG 2010 bzw. der Hoch- und Höchstspannung jeweils getrennt nach Leitungen.
  2. (2)Absatz 2,Täglich spätestens bis 16 Uhr haben die öffentlichen Erzeuger für den vorangegangenen Erhebungszeitpunkt 24 Uhr zu melden:
    1. 1.Ziffer einsden jeweils auf die Hauptstufe bezogenen Energieinhalt von Speichern, deren Wasser in Kraftwerken, die direkt an den Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis Z 3 ElWOG 2010 angeschlossen sind oder die eine Brutto-Engpassleistung von zumindest 10 MW haben, abgearbeitet werden kann, getrennt nach Speichern. Anteile, die etwa durch Verträge mit ausländischen Partnern, die eine Laufzeit von zumindest zwölf Monaten haben, nicht für die inländische Bedarfsdeckung verfügbar sind, sind getrennt auszuweisen;den jeweils auf die Hauptstufe bezogenen Energieinhalt von Speichern, deren Wasser in Kraftwerken, die direkt an den Netzebenen gemäß Paragraph 63, Ziffer eins bis Ziffer 3, ElWOG 2010 angeschlossen sind oder die eine Brutto-Engpassleistung von zumindest 10 MW haben, abgearbeitet werden kann, getrennt nach Speichern. Anteile, die etwa durch Verträge mit ausländischen Partnern, die eine Laufzeit von zumindest zwölf Monaten haben, nicht für die inländische Bedarfsdeckung verfügbar sind, sind getrennt auszuweisen;
    2. 2.Ziffer 2den Lagerstand der für die Erzeugung elektrischer Energie und Wärme bestimmten fossilen Primärenergieträger für Wärmekraftwerke, die direkt an den Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis Z 3 ElWOG 2010 angeschlossen sind oder die eine Brutto-Engpassleistung von zumindest 10 MW haben, unter Angabe von Art und Menge, jeweils getrennt nach Kraftwerken bzw. Standorten.den Lagerstand der für die Erzeugung elektrischer Energie und Wärme bestimmten fossilen Primärenergieträger für Wärmekraftwerke, die direkt an den Netzebenen gemäß Paragraph 63, Ziffer eins bis Ziffer 3, ElWOG 2010 angeschlossen sind oder die eine Brutto-Engpassleistung von zumindest 10 MW haben, unter Angabe von Art und Menge, jeweils getrennt nach Kraftwerken bzw. Standorten.
  3. (3)Absatz 3,Erzeuger, die im Berichtsmonat zumindest ein Kraftwerk betreiben, das direkt an den Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis Z 3 ElWOG 2010 angeschlossen ist, oder das eine Brutto-Engpassleistung von zumindest 10 MW hat, haben spätestens bis zum 20. Kalendertag des Folgemonats für die Erhebungsperiode jeweils eines Kalendermonats für alle ihre Kraftwerke zu melden:Erzeuger, die im Berichtsmonat zumindest ein Kraftwerk betreiben, das direkt an den Netzebenen gemäß Paragraph 63, Ziffer eins bis Ziffer 3, ElWOG 2010 angeschlossen ist, oder das eine Brutto-Engpassleistung von zumindest 10 MW hat, haben spätestens bis zum 20. Kalendertag des Folgemonats für die Erhebungsperiode jeweils eines Kalendermonats für alle ihre Kraftwerke zu melden:
    1. 1.Ziffer einsbei Wasserkraftwerken die gesamte Brutto-Stromerzeugung getrennt nach Kraftwerkstypen;
    2. 2.Ziffer 2bei Speicherkraftwerken darüber hinaus den gesamten Verbrauch für Pumpspeicherung unter Angabe der entsprechenden Bezüge aus dem öffentlichen Netz;
    3. 3.Ziffer 3bei Wärmekraftwerken die gesamte Brutto-Stromerzeugung sowie bei Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung darüber hinaus die Netto-Wärmeerzeugung und die Wärmeabgabe jeweils getrennt nach Kraftwerksblöcken und Primärenergieträgern;
    4. 4.Ziffer 4bei Windkraftwerken (Windparks), Photovoltaik-Anlagen und geothermischen Anlagen die Stromerzeugung (eingespeiste Erzeugung) getrennt nach Kraftwerkstypen;
    5. 5.Ziffer 5den Bezug aus dem öffentlichen Netz, den direkten Bezug aus Fremdkraftwerken und die Einspeisung in das öffentliche Netz.
  4. (4)Absatz 4,Die Erzeuger haben, unabhängig von anderen Erhebungsgrenzen, spätestens bis zum 20. Kalendertag des Folgemonats für die Erhebungsperiode jeweils eines Kalendermonats den Summenwert des physikalischen Stromaustauschs mit dem benachbarten Ausland (Importe und Exporte) jeweils getrennt nach Nachbarstaaten zu melden.
  5. (5)Absatz 5,Die Erzeuger, die zum 31. Dezember des Berichtsjahres zumindest ein Kraftwerk mit einer Brutto-Engpassleistung von zumindest 1 MW betreiben, haben spätestens bis zum 15. Februar des dem Berichtsjahr folgenden Jahres für die Erhebungsperiode vom 1. Jänner 0 Uhr bis zum 31. Dezember, 24 Uhr für Kraftwerke, die direkt an den Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis Z 3 ElWOG 2010 angeschlossen sind oder die eine Brutto-Engpassleistung von zumindest 10 MW haben, für Wärmekraftwerke jeweils getrennt nach Kraftwerksblöcken und für alle anderen Kraftwerkstypen jeweils getrennt nach Kraftwerken zu melden:Die Erzeuger, die zum 31. Dezember des Berichtsjahres zumindest ein Kraftwerk mit einer Brutto-Engpassleistung von zumindest 1 MW betreiben, haben spätestens bis zum 15. Februar des dem Berichtsjahr folgenden Jahres für die Erhebungsperiode vom 1. Jänner 0 Uhr bis zum 31. Dezember, 24 Uhr für Kraftwerke, die direkt an den Netzebenen gemäß Paragraph 63, Ziffer eins bis Ziffer 3, ElWOG 2010 angeschlossen sind oder die eine Brutto-Engpassleistung von zumindest 10 MW haben, für Wärmekraftwerke jeweils getrennt nach Kraftwerksblöcken und für alle anderen Kraftwerkstypen jeweils getrennt nach Kraftwerken zu melden:
    1. 1.Ziffer einsbei Wärmekraftwerken die Brutto-Stromerzeugung getrennt nach eingesetzten Primärenergieträgern sowie den Bezug für Eigenbedarf aus dem öffentlichen Netz;
    2. 2.Ziffer 2bei Wärmekraftwerken mit Kraftwärmekopplung darüber hinaus die Netto-Wärmeerzeugung sowie die Wärmeabgabe in ein Fernwärmenetz jeweils getrennt nach eingesetzten Primärenergieträgern;
    3. 3.Ziffer 3bei Wasserkraftwerken die Brutto-Stromerzeugung sowie den Bezug für Eigenbedarf aus dem öffentlichen Netz;
    4. 4.Ziffer 4bei Speicherkraftwerken darüber hinaus den Eigenverbrauch für Pumpspeicherung unter Angabe der entsprechenden Bezüge aus dem öffentlichen Netz;
    5. 5.Ziffer 5bei Windkraftwerken und Windparks, Photovoltaik-Anlagen und geothermischen Kraftwerken die eingespeiste Erzeugung;
    6. 6.Ziffer 6für alle Kraftwerke darüber hinaus den Bezug aus dem öffentlichen Netz, den direkten Bezug aus Fremdkraftwerken und die Einspeisung in das öffentliche Netz sowie die physikalischen Importe und Exporte jeweils getrennt nach Nachbarstaaten.
  6. (6)Absatz 6,Die Erzeuger, die zum 31. Dezember des Berichtsjahres zumindest ein Kraftwerk mit einer Brutto-Engpassleistung von zumindest 1 MW betreiben, haben spätestens bis zum 15. Februar des dem Erhebungsstichtag folgenden Jahres zum jeweiligen Erhebungszeitpunkt 31. Dezember, 24 Uhr für alle ihre Kraftwerke, bei Wärmekraftwerken jeweils bezogen auf einzelne Kraftwerksblöcke, bei allen anderen Kraftwerkstypen jeweils getrennt nach Kraftwerken zu melden:
    1. 1.Ziffer einsdie Brutto- und Nettoengpassleistung sowie das Datum der Inbetriebnahme und des letzten Umbaus;
    2. 2.Ziffer 2bei Speicherkraftwerken die installierte Pumpleistung;
    3. 3.Ziffer 3bei Speichern den auf die Hauptstufe bezogenen Nennenergieinhalt, jeweils getrennt nach Speichern;
    4. 4.Ziffer 4bei Wärmekraftwerken die maximale Netto-Heizleistung getrennt nach Kraftwerksblöcken und die maximale Lagerkapazität von Primärenergieträgern getrennt nach Primärenergieträgern;
    5. 5.Ziffer 5die Bilanzgruppe, welcher das Kraftwerk angehört, sowie das Datum seit welchem das Kraftwerk der jeweiligen Bilanzgruppe angehört;
    6. 6.Ziffer 6die präqualifizierte Leistung des Kraftwerks zur Erbringung von Regelreserve je Regelreserveart.
  7. (7)Absatz 7,Die Eigenerzeuger haben spätestens bis zum 20. Kalendertag des Folgemonats für jeden dritten Mittwoch eines Kalendermonats für die Erhebungsperiode von 0 Uhr bis 24 Uhr als viertelstündliche Energiemengen zu melden:
    1. 1.Ziffer einsjeweils je Standort mit zumindest einem Kraftwerk, das direkt an den Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis Z 3 ElWOG 2010 angeschlossen ist oder das eine Brutto-Engpassleistung von zumindest 10 MW hat:jeweils je Standort mit zumindest einem Kraftwerk, das direkt an den Netzebenen gemäß Paragraph 63, Ziffer eins bis Ziffer 3, ElWOG 2010 angeschlossen ist oder das eine Brutto-Engpassleistung von zumindest 10 MW hat:
      1. a)Litera afür alle Kraftwerke des Standorts die Brutto-Stromerzeugung, getrennt nach Kraftwerkstypen;
      2. b)Litera bdie eingespeiste Erzeugung sowie den Bezug aus dem öffentlichen Netz;
      3. c)Litera cden direkten Bezug aus fremden Kraftwerken getrennt nach Kraftwerkstypen;
      4. d)Litera dden Verbrauch für Pumpspeicherung.
    2. 2.Ziffer 2unabhängig von anderen Erhebungsgrenzen den Summenwert der physikalischen Importe und Exporte jeweils getrennt nach Nachbarstaaten.

§ 7 EMo-V 2022 Datenmeldungen


Durchführung der Erhebungen
  1. (1)Absatz eins,Die Erhebungen im Rahmen dieser Verordnung erfolgen durch
    1. 1.Ziffer einsHeranziehung von Verwaltungsdaten der E-Control;
    2. 2.Ziffer 2Heranziehung von Verwaltungsdaten der Bilanzgruppenkoordinatoren;
    3. 3.Ziffer 3periodische Meldungen der meldepflichtigen Unternehmen.
  2. (2)Absatz 2,Die Meldung jener Daten gemäß §§ 2 bis 7 die für die Wechselplattform verwendet werden, kann mit Einwilligung der jeweiligen meldepflichtigen Unternehmen direkt unter Einhaltung der Qualität, der Meldetermine und der Datenformate für die Zwecke dieser Verordnung von den Bilanzgruppenkoordinatoren gesammelt an die E-Control erfolgen.Die Meldung jener Daten gemäß Paragraphen 2 bis 7 die für die Wechselplattform verwendet werden, kann mit Einwilligung der jeweiligen meldepflichtigen Unternehmen direkt unter Einhaltung der Qualität, der Meldetermine und der Datenformate für die Zwecke dieser Verordnung von den Bilanzgruppenkoordinatoren gesammelt an die E-Control erfolgen.

§ 8 EMo-V 2022 Meldepflichten


  1. (1)Absatz eins,Meldepflichtig ist der Inhaber oder das nach außen vertretungsbefugte Organ eines meldepflichtigen Unternehmens.
  2. (2)Absatz 2,Meldepflichtige Unternehmen im Sinne dieser Verordnung sind:
    1. 1.Ziffer einsdie Netzbetreiber;
    2. 2.Ziffer 2der Regelzonenführer;
    3. 3.Ziffer 3die Bilanzgruppenkoordinatoren;
    4. 4.Ziffer 4die Lieferanten;
    5. 5.Ziffer 5die Erzeuger.

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