(6)Absatz 6,Die Lieferanten haben bis zum 20. des dem Erhebungszeitraum folgenden Monats für die Erhebungsperioden Jänner bis Juni und Juli bis Dezember für alle Standardprodukte (Bestands- und Neukundenprodukte), die mit inländischen Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 Konsumentenschutzgesetz, BGBl. Nr. 140/1979, in der jeweils geltenden Fassung (KSchG), sowie Kleinunternehmen iSd § 7 Abs. 1 Z 33 ElWOG 2010 abgeschlossen wurden, unter Angabe etwaiger Marken und Anführung der eindeutig nachvollziehbaren Produktbezeichnungen im Sinne des § 65 Abs. 2 Z 1 ElWOG 2010, für den 15. des jeweils ersten Kalendermonats jedes QuartalsDie Lieferanten haben bis zum 20. des dem Erhebungszeitraum folgenden Monats für die Erhebungsperioden Jänner bis Juni und Juli bis Dezember für alle Standardprodukte (Bestands- und Neukundenprodukte), die mit inländischen Verbrauchern im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Konsumentenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, in der jeweils geltenden Fassung (KSchG), sowie Kleinunternehmen iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 33, ElWOG 2010 abgeschlossen wurden, unter Angabe etwaiger Marken und Anführung der eindeutig nachvollziehbaren Produktbezeichnungen im Sinne des Paragraph 65, Absatz 2, Ziffer eins, ElWOG 2010, für den 15. des jeweils ersten Kalendermonats jedes Quartals- 1.Ziffer einsden verrechneten Energiepreis ohne Steuern und Abgaben, getrennt nach Arbeitspreis (in Eurocent/kWh) und falls vorhanden Grundpauschale (in Euro/Jahr) sowie gewährte geldwerte Rabatte (in Eurocent/kWh) zu melden. Bei Staffel- und Zonenmodellen sind Arbeitspreis, Grundpauschale und geldwerte Rabatte auf einen Jahresverbrauch von 3 500 kWh zu beziehen;
- 2.Ziffer 2die Anzahl an belieferten inländischen Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sowie Kleinunternehmen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 33 ElWOG 2010 zu melden;die Anzahl an belieferten inländischen Verbrauchern im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG sowie Kleinunternehmen im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 33, ElWOG 2010 zu melden;
Die Lieferanten haben zudem die Gesamtzahl der belieferten inländischen Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sowie Kleinunternehmen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 33 ElWOG 2010 nach Verbraucherkategorien zu übermitteln. Sind Marken vorhanden, dann ist zusätzlich auch die Gesamtzahl der belieferten inländischen Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sowie Kleinunternehmen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 33 ElWOG 2010 nach Verbraucherkategorien und je Marke zu melden.Die Lieferanten haben zudem die Gesamtzahl der belieferten inländischen Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG sowie Kleinunternehmen im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 33, ElWOG 2010 nach Verbraucherkategorien zu übermitteln. Sind Marken vorhanden, dann ist zusätzlich auch die Gesamtzahl der belieferten inländischen Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG sowie Kleinunternehmen im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 33, ElWOG 2010 nach Verbraucherkategorien und je Marke zu melden.