Art. 13 BFG 2023 Personalplan

Bundesfinanzgesetz 2023

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999

Artikel XIII. Die Regelungen über die höchstzulässige Personalkapazität und die Personalbewirtschaftung des Bundes für das Jahr 2023 werden im Personalplan 2023 festgelegt (Anlage IV).Artikel römisch dreizehn. Die Regelungen über die höchstzulässige Personalkapazität und die Personalbewirtschaftung des Bundes für das Jahr 2023 werden im Personalplan 2023 festgelegt (Anlage römisch vier).

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999

Artikel XIII. Die Regelungen über die höchstzulässige Personalkapazität und die Personalbewirtschaftung des Bundes für das Jahr 2023 werden im Personalplan 2023 festgelegt (Anlage IV).Artikel römisch dreizehn. Die Regelungen über die höchstzulässige Personalkapazität und die Personalbewirtschaftung des Bundes für das Jahr 2023 werden im Personalplan 2023 festgelegt (Anlage römisch vier).

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