§ 12 NLAV Kostenersatz

Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.02.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Im Rahmen der Vollziehung gemäß § 3 kann die AMA als Systembetreiberin für folgende Tätigkeiten einen angemessenen Kostenersatz von den Unternehmen und KontrollstellenZertifizierungsstellen einheben:Im Rahmen der Vollziehung gemäß Paragraph 3, kann die AMA als Systembetreiberin für folgende Tätigkeiten einen angemessenen Kostenersatz von den Unternehmen und KontrollstellenZertifizierungsstellen einheben:
    1. 1.Ziffer einsRegistrierung (§ 6),Registrierung (Paragraph 6,),
    2. 2.Ziffer 2Überwachung der Massenbilanz (§ 7),Überwachung der Massenbilanz (Paragraph 7,),
    3. 3.Ziffer 3Prüfung der einzubeziehenden KontrollstellenZertifizierungsstellen (§ 8),Prüfung der einzubeziehenden KontrollstellenZertifizierungsstellen (Paragraph 8,),
    4. 4.Ziffer 4Durchführung der Überwachung (§ 10), sowieDurchführung der Überwachung (Paragraph 10,), sowie
    5. 5.Ziffer 5Anordnung von Maßnahmen (§ 11).Anordnung von Maßnahmen (Paragraph 11,).
  2. (2)Absatz 2,Die Höhe des Kostenersatzes ist in geeigneter Weise von der AMA als Systembetreiberin kundzumachen.
  3. (3)Absatz 3,Im Rahmen der Vollziehung gemäß § 11a kann die AMA für folgende Tätigkeiten im Inland einen angemessenen Kostenersatz von den Zertifizierungsstellen mit Sitz im Inland einheben:Im Rahmen der Vollziehung gemäß Paragraph 11 a, kann die AMA für folgende Tätigkeiten im Inland einen angemessenen Kostenersatz von den Zertifizierungsstellen mit Sitz im Inland einheben:
    1. 1.Ziffer einsRegistrierung von Zertifizierungsstellen (§ 3a) undsowieRegistrierung von Zertifizierungsstellen (Paragraph 3 a,) undsowie
    2. 2.Ziffer 2Überwachung der Arbeitsweise der Zertifizierungsstellen (§ 11a Abs. 2).Überwachung der Arbeitsweise der Zertifizierungsstellen (Paragraph 11 a, Absatz 2,).

Stand vor dem 17.02.2026

In Kraft vom 30.12.2023 bis 17.02.2026
  1. (1)Absatz eins,Im Rahmen der Vollziehung gemäß § 3 kann die AMA als Systembetreiberin für folgende Tätigkeiten einen angemessenen Kostenersatz von den Unternehmen und KontrollstellenZertifizierungsstellen einheben:Im Rahmen der Vollziehung gemäß Paragraph 3, kann die AMA als Systembetreiberin für folgende Tätigkeiten einen angemessenen Kostenersatz von den Unternehmen und KontrollstellenZertifizierungsstellen einheben:
    1. 1.Ziffer einsRegistrierung (§ 6),Registrierung (Paragraph 6,),
    2. 2.Ziffer 2Überwachung der Massenbilanz (§ 7),Überwachung der Massenbilanz (Paragraph 7,),
    3. 3.Ziffer 3Prüfung der einzubeziehenden KontrollstellenZertifizierungsstellen (§ 8),Prüfung der einzubeziehenden KontrollstellenZertifizierungsstellen (Paragraph 8,),
    4. 4.Ziffer 4Durchführung der Überwachung (§ 10), sowieDurchführung der Überwachung (Paragraph 10,), sowie
    5. 5.Ziffer 5Anordnung von Maßnahmen (§ 11).Anordnung von Maßnahmen (Paragraph 11,).
  2. (2)Absatz 2,Die Höhe des Kostenersatzes ist in geeigneter Weise von der AMA als Systembetreiberin kundzumachen.
  3. (3)Absatz 3,Im Rahmen der Vollziehung gemäß § 11a kann die AMA für folgende Tätigkeiten im Inland einen angemessenen Kostenersatz von den Zertifizierungsstellen mit Sitz im Inland einheben:Im Rahmen der Vollziehung gemäß Paragraph 11 a, kann die AMA für folgende Tätigkeiten im Inland einen angemessenen Kostenersatz von den Zertifizierungsstellen mit Sitz im Inland einheben:
    1. 1.Ziffer einsRegistrierung von Zertifizierungsstellen (§ 3a) undsowieRegistrierung von Zertifizierungsstellen (Paragraph 3 a,) undsowie
    2. 2.Ziffer 2Überwachung der Arbeitsweise der Zertifizierungsstellen (§ 11a Abs. 2).Überwachung der Arbeitsweise der Zertifizierungsstellen (Paragraph 11 a, Absatz 2,).

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