§ 3a NLAV Registrierung von Zertifizierungsstellen

NLAV - Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Zertifizierungsstellen, die Zertifikate für Unternehmen mit Sitz im Inland in einem anerkannten freiwilligen Zertifizierungssystem ausstellen und Unternehmen und Betriebe mit Sitz im Inland kontrollieren, haben sich unabhängig davon, ob sie ihren Sitz im Inland, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat haben, bei der zuständigen Behörde zu registrieren. Sie werden auf Antrag registriert, wenn sie
    1. 1.Ziffer einseine aufrechte Vereinbarung mit einem anerkannten Zertifizierungssystem über die Zertifizierung von landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen im Sinne dieser Verordnung nachweisen,
    2. 2.Ziffer 2die Anforderungen der Normen ÖVE/ÖNORM EN ISO/IEC 17021-1:2015, 17021-2:2019 und 17021-3:2019 oder der ÖVE/ÖNORM EN ISO/IEC 17065: 2013 erfüllen sowie den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 entsprechen und ihre Kontrollen den Anforderungen der ÖVE/ÖNORM EN ISO 19011: 2018 genügen und
    3. 3.Ziffer 3sich verpflichten, im Sinne des § 11a Kontrollen und Maßnahmen der zuständigen Behörde zu dulden und dieser die dort festgelegten Betretungsrechte zu gewähren sowie Meldungen und Informationen im Sinne des § 3b fristgerecht an die zuständige Behörde zu übermitteln.sich verpflichten, im Sinne des Paragraph 11 a, Kontrollen und Maßnahmen der zuständigen Behörde zu dulden und dieser die dort festgelegten Betretungsrechte zu gewähren sowie Meldungen und Informationen im Sinne des Paragraph 3 b, fristgerecht an die zuständige Behörde zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2,Der Antrag auf Registrierung hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsName und zustellfähige Anschrift der Zertifizierungsstelle,
    2. 2.Ziffer 2Namen und Anschriften der verantwortlichen Personen und
    3. 3.Ziffer 3alle Staaten, in denen sie Aufgaben nach dieser Verordnung erfüllen.
  3. (3)Absatz 3,Die Registrierung hat das Datum der Registrierung und eine einmalige Registriernummer zu enthalten und ist auf der Homepage der zuständigen Behörde bekannt zu geben.
  4. (4)Absatz 4,Die zuständige Behörde hat die Registrierung zu widerrufen, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht mehr gegeben sind. Die zuständige Behörde hat die Registrierung zu widerrufen, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen gemäß Absatz eins, nicht mehr gegeben sind.
In Kraft seit 18.02.2026 bis 31.12.9999
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