§ 5 NLAV Anforderungen an Unternehmen

NLAV - Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Unternehmen haben Aufzeichnungen zu führen, die die Einhaltung der Nachhaltigkeitsanforderungen der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe gemäß § 4 nachweisen. Diese Aufzeichnungen sind für die Dauer von sieben Jahren aufzubewahren und auf Verlangen jederzeit dem Systembetreiber vorzulegen.Die Unternehmen haben Aufzeichnungen zu führen, die die Einhaltung der Nachhaltigkeitsanforderungen der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe gemäß Paragraph 4, nachweisen. Diese Aufzeichnungen sind für die Dauer von sieben Jahren aufzubewahren und auf Verlangen jederzeit dem Systembetreiber vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2,Der Nachweis ist erbracht, wenn die landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe
    1. 1.Ziffer einsaus landwirtschaftlichen Betrieben im Inland stammen, die unter Einhaltung der Nachhaltigkeitsanforderungen der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe gemäß § 4 gemäß § 6 Abs. 3 registriert sind,aus landwirtschaftlichen Betrieben im Inland stammen, die unter Einhaltung der Nachhaltigkeitsanforderungen der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe gemäß Paragraph 4, gemäß Paragraph 6, Absatz 3, registriert sind,
    2. 2.Ziffer 2aus anderen Mitgliedstaaten von gemäß Art. 30 Abs. 4 und 6 der Richtlinie (EU) 2018/2001 anerkannten Systemen stammen, oderaus anderen Mitgliedstaaten von gemäß Artikel 30, Absatz 4 und 6 der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, anerkannten Systemen stammen, oder
    3. 3.Ziffer 3aus Drittländern stammen, von denen die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 entweder durch freiwillige nationale oder internationale Systeme oder durch von der Kommission anerkannte Flächen zum Schutz von seltenen, bedrohten oder gefährdeten Ökosystemen oder Arten, die in internationalen Übereinkünften anerkannt werden oder in Verzeichnissen zwischenstaatlicher Organisationen oder der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur aufgeführt sind, die gemäß Art. 30 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 anerkannt sind und mittels Beschluss der Kommission für die Zwecke von Art. 29 der Richtlinie (EU) 2018/2001 gemäß Art. 30 Abs. 5 und 7 der Richtlinie (EU) 2018/2001 gefasst werden.aus Drittländern stammen, von denen die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien gemäß der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, entweder durch freiwillige nationale oder internationale Systeme oder durch von der Kommission anerkannte Flächen zum Schutz von seltenen, bedrohten oder gefährdeten Ökosystemen oder Arten, die in internationalen Übereinkünften anerkannt werden oder in Verzeichnissen zwischenstaatlicher Organisationen oder der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur aufgeführt sind, die gemäß Artikel 30, Absatz 4, der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, anerkannt sind und mittels Beschluss der Kommission für die Zwecke von Artikel 29, der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, gemäß Artikel 30, Absatz 5 und 7 der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, gefasst werden.
  3. (3)Absatz 3,Bestehen Zweifel in Bezug auf die Herkunft der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe, ist gegebenenfalls das Verfahren gemäß Art. 30 Abs. 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 anzuwenden.Bestehen Zweifel in Bezug auf die Herkunft der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe, ist gegebenenfalls das Verfahren gemäß Artikel 30, Absatz 10, der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4,Die Unternehmen müssen entsprechend ihrer Tätigkeit so ausgestattet und organisiert sein, dass eine einwandfreie Rückverfolgbarkeit der Warenein- und -ausgänge, insbesondere die Verwendung des Massenbilanzsystems, möglich ist. Die Bestandsbuchhaltung hat für nachhaltig produzierte landwirtschaftliche Ausgangsstoffe getrennte Warenkonten zu enthalten.
  5. (5)Absatz 5,Für Gewichtsdifferenzen zwischen Buchbestand und tatsächlich vorgefundenem Bestand an nachhaltigen Ausgangsstoffen, die insbesondere durch Feuchtigkeits- und Temperaturschwankungen und Verunreinigungen verursacht werden, können vom Systembetreiber Toleranzen zur Bereinigung plausibler Unterschiede zwischen Iststand und Buchbestand festgelegt werden.
  6. (6)Absatz 6,Die Unternehmen haben Aufzeichnungen zu führen, die erforderlich sind, um die Einsparung der anteiligen Treibhausgasemissionen gemäß Art. 31 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zu ermitteln.Die Unternehmen haben Aufzeichnungen zu führen, die erforderlich sind, um die Einsparung der anteiligen Treibhausgasemissionen gemäß Artikel 31, der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, zu ermitteln.
In Kraft seit 18.02.2026 bis 31.12.9999
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