Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für Personen jeden Geschlechts.
In Kraft seit 04.04.2023 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 12a NLAV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12a NLAV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 12a NLAV