§ 11a NLAV (Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung), Überprüfung der Arbeitsweise der Zertifizierungsstellen durch die Behörde - JUSLINE Österreich
§ 11a NLAV Überprüfung der Arbeitsweise der Zertifizierungsstellen durch die Behörde
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Zuständige Behörde für die Registrierung und Überwachung der Zertifizierungsstellen gemäß § 3a und § 3b ist die AMA.Zuständige Behörde für die Registrierung und Überwachung der Zertifizierungsstellen gemäß Paragraph 3 a und Paragraph 3 b, ist die AMA.
(2)Absatz 2,Die AMA hat die Arbeitsweise der gemäß § 3a registrierten Zertifizierungsstellen nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 zu überwachen.Die AMA hat die Arbeitsweise der gemäß Paragraph 3 a, registrierten Zertifizierungsstellen nach Maßgabe der Absatz 3 und 4 zu überwachen.
(3)Absatz 3,Im Falle einer Zertifizierungsstelle mit Sitz im Inland ist die AMA federführend zuständig und hat, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den Behörden anderer betroffener Mitgliedstaaten, die Zusammenführung und den Austausch von Informationen über die Aufsicht über die Zertifizierungsstelle sicherzustellen. Sie kann Kontrollen am Sitz der Zertifizierungsstelle vornehmen und im Inland Vor-Ort-Kontrollen bei Unternehmen und Betrieben begleiten.
(4)Absatz 4,Im Falle einer Zertifizierungsstelle mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat ist die Behörde jenes Staates federführend zuständig, in dem die Zertifizierungsstelle ihren Sitz hat. Die AMA kann die Arbeitsweise einer solchen Zertifizierungsstelle nur im Rahmen der Begleitung von deren Vor-Ort-Kontrollen im Inland überwachen und hat der federführend zuständigen Behörde darüber zu berichten.
(5)Absatz 5,Zu diesem Zweck ist die AMA berechtigt, während der Geschäfts- oder Betriebszeit
1.Ziffer einsGrundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel zu betreten,
2.Ziffer 2Einsicht in Unterlagen zu nehmen,
3.Ziffer 3Kopien von Unterlagen in Papierform oder elektronischer Form (inklusive Fotos) unentgeltlich anzufordern und
4.Ziffer 4Auskünfte zu verlangen,
soweit dies zur Überwachung der Arbeitsweise nach Abs. 2 erforderlich ist.soweit dies zur Überwachung der Arbeitsweise nach Absatz 2, erforderlich ist.
(6)Absatz 6,Hat die AMA begründete Zweifel an der Eignung einer Zertifizierungsstelle, etwa aufgrund fehlender Unabhängigkeit oder mangelnder Fachkunde von Mitarbeitern der Zertifizierungsstelle, mangelhafter Kontrollen oder Aufzeichnungen, so hat sie das jeweilige anerkannte freiwillige Zertifizierungssystem, die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten darüber zu informieren. Das Zertifizierungssystem unterrichtet die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten nach entsprechender Prüfung über deren Ergebnis und die getroffenen Maßnahmen.
(7)Absatz 7,Die AMA hat ein zentrales elektronisches Register über alle von ihr registrierten Zertifizierungsstellen und betroffenen Zertifizierungssysteme sowie alle Zertifikate, Nachweise, Bescheinigungen und Berichte im Zusammenhang mit der Nachweisführung nach dieser Verordnung zu führen.
(8)Absatz 8,Die AMA hat für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres einen Bericht über alle Angaben gemäß Abs. 7 an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zu übermitteln. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hat diese Angaben in aggregierter Form bis zum 30. April des genannten Kalenderjahres an die Europäische Kommission zu übermitteln.Die AMA hat für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres einen Bericht über alle Angaben gemäß Absatz 7, an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zu übermitteln. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hat diese Angaben in aggregierter Form bis zum 30. April des genannten Kalenderjahres an die Europäische Kommission zu übermitteln.
In Kraft seit 18.02.2026 bis 31.12.9999
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