Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Im Rahmen der Vollziehung gemäß § 3 kann die AMA als Systembetreiberin für folgende Tätigkeiten einen angemessenen Kostenersatz von den Unternehmen und Zertifizierungsstellen einheben:Im Rahmen der Vollziehung gemäß Paragraph 3, kann die AMA als Systembetreiberin für folgende Tätigkeiten einen angemessenen Kostenersatz von den Unternehmen und Zertifizierungsstellen einheben:
2.Ziffer 2Überwachung der Massenbilanz (§ 7),Überwachung der Massenbilanz (Paragraph 7,),
3.Ziffer 3Prüfung der einzubeziehenden Zertifizierungsstellen (§ 8),Prüfung der einzubeziehenden Zertifizierungsstellen (Paragraph 8,),
4.Ziffer 4Durchführung der Überwachung (§ 10), sowieDurchführung der Überwachung (Paragraph 10,), sowie
5.Ziffer 5Anordnung von Maßnahmen (§ 11).Anordnung von Maßnahmen (Paragraph 11,).
(2)Absatz 2,Die Höhe des Kostenersatzes ist in geeigneter Weise von der AMA als Systembetreiberin kundzumachen.
(3)Absatz 3,Im Rahmen der Vollziehung gemäß § 11a kann die AMA für folgende Tätigkeiten im Inland einen angemessenen Kostenersatz von Zertifizierungsstellen einheben:Im Rahmen der Vollziehung gemäß Paragraph 11 a, kann die AMA für folgende Tätigkeiten im Inland einen angemessenen Kostenersatz von Zertifizierungsstellen einheben:
1.Ziffer einsRegistrierung von Zertifizierungsstellen (§ 3a) sowieRegistrierung von Zertifizierungsstellen (Paragraph 3 a,) sowie
2.Ziffer 2Überwachung der Arbeitsweise der Zertifizierungsstellen (§ 11a Abs. 2).Überwachung der Arbeitsweise der Zertifizierungsstellen (Paragraph 11 a, Absatz 2,).
In Kraft seit 18.02.2026 bis 31.12.9999
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