Gesamte Rechtsvorschrift NLAV

Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung

NLAV
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 NLAV


Ziel und Geltungsbereich

  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 82, im Hinblick aufDiese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, Amtsblatt Nummer L 328 vom 21.12.2018 Seite 82, im Hinblick auf
    1. 1.Ziffer einsdie Festlegung von Nachweisen über die Nachhaltigkeit von landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen, die der Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen dienen,
    2. 2.Ziffer 2die Überwachung der Einhaltung der Nachhaltigkeitsanforderungen bei landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe,
    3. 3.Ziffer 3die Sammlung, Weiterleitung und Überwachung von Informationen betreffend landwirtschaftliche Ausgangsstoffe zum Nachweis der Einsparung der fossilen Treibhausgasemissionen und zur Berechnung der nationalen Ziele gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001.die Sammlung, Weiterleitung und Überwachung von Informationen betreffend landwirtschaftliche Ausgangsstoffe zum Nachweis der Einsparung der fossilen Treibhausgasemissionen und zur Berechnung der nationalen Ziele gemäß der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001,.
  2. (2)Absatz 2,Diese Verordnung gilt für landwirtschaftliche Ausgangsstoffe, die zur Herstellung von nachhaltigen Biokraftstoffen, nachhaltigen flüssigen Biobrennstoffen und nachhaltigen Biomasse-Brennstoffen gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 verwendet oder in Verkehr gebracht werden. Landwirtschaftliche Ausgangsstoffe im Sinne dieser Verordnung umfassen insbesondere pflanzliche Erzeugnisse aus der landwirtschaftlichen Urproduktion, einschließlich deren Ernterückstände und Reststoffe; darunter fallen auch Pflanzenöle, die für die Weiterverarbeitung zu Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen bestimmt sind, ausgenommen solche, die der Kraftstoffverordnung 2012 unterliegen.Diese Verordnung gilt für landwirtschaftliche Ausgangsstoffe, die zur Herstellung von nachhaltigen Biokraftstoffen, nachhaltigen flüssigen Biobrennstoffen und nachhaltigen Biomasse-Brennstoffen gemäß der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, verwendet oder in Verkehr gebracht werden. Landwirtschaftliche Ausgangsstoffe im Sinne dieser Verordnung umfassen insbesondere pflanzliche Erzeugnisse aus der landwirtschaftlichen Urproduktion, einschließlich deren Ernterückstände und Reststoffe; darunter fallen auch Pflanzenöle, die für die Weiterverarbeitung zu Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen bestimmt sind, ausgenommen solche, die der Kraftstoffverordnung 2012 unterliegen.

§ 2 NLAV


Begriffsbestimmungen

Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1.Ziffer eins„Biokraftstoffe“ sind flüssige Kraftstoffe für den Verkehr, die aus Biomasse hergestellt werden;
  2. 2.Ziffer 2„flüssige Biobrennstoffe“ sind flüssige Brennstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden und für den Einsatz zu energetischen Zwecken – mit Ausnahme des Transports – einschließlich Elektrizität, Wärme und Kälte bestimmt sind;
  3. 3.Ziffer 3„Biomasse-Brennstoffe“ sind gasförmige und feste Kraft- und Brennstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden;
  4. 4.Ziffer 4„Biogas“ sind gasförmige Kraft- und Brennstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden;
  5. 5.Ziffer 5„Massenbilanz“ ist eine Auflistung von Aufzeichnungen, die zum Zweck der Zuweisung von Nachhaltigkeitseigenschaften und Eigenschaften in Bezug auf Treibhausgaseinsparungen bei Lieferungen eine mengen- und bilanzmäßige Rückverfolgbarkeit der Biomasse vom Unternehmen zum landwirtschaftlichen Betrieb gewährleistet und den Anforderungen des § 7 genügt;„Massenbilanz“ ist eine Auflistung von Aufzeichnungen, die zum Zweck der Zuweisung von Nachhaltigkeitseigenschaften und Eigenschaften in Bezug auf Treibhausgaseinsparungen bei Lieferungen eine mengen- und bilanzmäßige Rückverfolgbarkeit der Biomasse vom Unternehmen zum landwirtschaftlichen Betrieb gewährleistet und den Anforderungen des Paragraph 7, genügt;
  6. 6.Ziffer 6„Biomasse“ bezeichnet den biologisch abbaubaren Teil von pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen, Nebenprodukten und Reststoffen der Landwirtschaft mit biologischem Ursprung, ausgenommen Abfälle;
  7. 7.Ziffer 7„Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt“ sind Pflanzen, unter die überwiegend Getreide (ungeachtet dessen, ob nur die Körner verwendet werden oder die ganze Pflanze verwendet wird, wie bei Grünmais) sowie Knollen- und Wurzelfrüchte (wie Kartoffeln, Topinambur, Süßkartoffeln) fallen;
  8. 8.Ziffer 8„Nahrungs- und Futtermittelpflanzen“ sind Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen und Ölpflanzen, die als Hauptkulturen auf landwirtschaftlichen Flächen produziert werden, ausgenommen Reststoffe, Abfälle, lignozellulosehaltiges Material und Zwischenfrüchte, außer die Verwendung von Zwischenfrüchten führt zu einer zusätzlichen Nachfrage nach Land;
  9. 9.Ziffer 9„Reststoffe“ sind Reststoffe der Landwirtschaft, die unmittelbar in deren Produktionszweigen entstanden sind oder anfallen. Sie bezeichnen einen Stoff, der kein Endprodukt ist, dessen Produktion durch den Produktionsprozess unmittelbar angestrebt wird; sie stellen nicht das primäre Ziel des Produktionsprozesses dar, und der Prozess wurde nicht absichtlich geändert, um sie zu produzieren. Sie umfassen keine Reststoffe aus damit verbundenen Wirtschaftszweigen oder aus der Verarbeitung. Als solche Reststoffe gelten jedenfalls Reststoffe oder Nebenprodukte von Nahrungs- und Futtermittelpflanzen wie z. B. Stroh, Spelzen, Hülsen und Schalen, nicht jedoch Abfälle;
  10. 10.Ziffer 10„Lignozellulosehaltiges Material“ ist Material, das von landwirtschaftlich genutzten Flächen stammt und aus Lignin, Zellulose und Hemizellulose besteht, wie insbesondere holzartige Energiepflanzen;
  11. 11.Ziffer 11„Zellulosehaltiges Non-Food-Material“ sind Rohstoffe, die von landwirtschaftlich genutzten Flächen stammen und überwiegend aus Zellulose und Hemizellulose bestehen und einen niedrigeren Lignin-Gehalt als lignozellulosehaltiges Material haben; es umfasst Reststoffe von Nahrungs- oder Futtermittelpflanzen wie Stroh, Spelzen, Hülsen und Schalen, grasartige Energiepflanzen mit niedrigem Stärkegehalt wie Weidelgras und Miscanthus, Zwischenfrüchte vor und nach Hauptkulturen und Untersaaten;
  12. 12.Ziffer 12„tatsächlicher Wert“ sind die Treibhausgaseinsparungen durch die Gewinnung oder den Anbau von landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe oder Biomasse-Brennstoffe, berechnet anhand der Methode in Anhang V und Anhang VI Teil der Richtlinie (EU) 2018/2001;„tatsächlicher Wert“ sind die Treibhausgaseinsparungen durch die Gewinnung oder den Anbau von landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe oder Biomasse-Brennstoffe, berechnet anhand der Methode in Anhang römisch fünf und Anhang römisch sechs Teil der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001,;
  13. 13.Ziffer 13„typischer Wert“ ist der Schätzwert der Treibhausgasemissionen und der entsprechenden Treibhausgaseinsparungen durch die Gewinnung oder den Anbau landwirtschaftlicher Ausgangsstoffe für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe oder Biomasse-Brennstoffe, der für den Verbrauch in der Union repräsentativ ist;
  14. 14.Ziffer 14„Standardwert“ ist der von einem typischen Wert durch Anwendung vorab festgelegter Faktoren abgeleitete Wert, der unter den in der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Bedingungen anstelle eines tatsächlichen Werts verwendet werden kann;„Standardwert“ ist der von einem typischen Wert durch Anwendung vorab festgelegter Faktoren abgeleitete Wert, der unter den in der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, festgelegten Bedingungen anstelle eines tatsächlichen Werts verwendet werden kann;
  15. 15.Ziffer 15„anerkannte Zertifizierungssysteme“ sind von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 30 Abs. 4 oder 6 der Richtlinie (EU) 2018/2001 anerkannte freiwillige oder nationale Systeme, die die Erfüllung der Anforderungen nach dieser Verordnung von nachhaltigen landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen für die Herstellung von nachhaltigen Biokraftstoffen, nachhaltigen flüssigen Biobrennstoffen und nachhaltigen Biomasse-Brennstoffen organisatorisch sicherstellen und insbesondere Standards zur näheren Bestimmung der Anforderungen nach dieser Verordnung, zum Nachweis ihrer Erfüllung sowie zur Kontrolle dieses Nachweises enthalten;„anerkannte Zertifizierungssysteme“ sind von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 30 Absatz 4, oder 6 der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, anerkannte freiwillige oder nationale Systeme, die die Erfüllung der Anforderungen nach dieser Verordnung von nachhaltigen landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen für die Herstellung von nachhaltigen Biokraftstoffen, nachhaltigen flüssigen Biobrennstoffen und nachhaltigen Biomasse-Brennstoffen organisatorisch sicherstellen und insbesondere Standards zur näheren Bestimmung der Anforderungen nach dieser Verordnung, zum Nachweis ihrer Erfüllung sowie zur Kontrolle dieses Nachweises enthalten;
  16. 16.Ziffer 16„Zertifizierungsstellen“ gemäß Art. 2 Z 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 über Vorschriften für die Überprüfung in Bezug auf die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen sowie die Kriterien für ein geringes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, ABl. Nr. L 168 vom 27.6.2022 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. L Nr. 90285 vom 27.03.2025 S. 1, sind unabhängige akkreditierte oder anerkannte Konformitätsbewertungsstellen, die mit einem freiwilligen oder nationalen System, das gemäß Artikel 30 Absätze 4 bis 6 der Richtlinie (EU) 2018/2001 von der Europäischen Kommission anerkannt wurden, eine Vereinbarung über die Erbringung von Zertifizierungsdiensten für Rohstoffe oder Brennstoffe schließen, indem sie Audits bei Wirtschaftsteilnehmern durchführen und Zertifikate im Namen der freiwilligen oder nationalen Systeme unter Verwendung des Zertifizierungssystems des freiwilligen oder nationalen Systems ausstellen;„Zertifizierungsstellen“ gemäß Artikel 2, Ziffer 14, der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 über Vorschriften für die Überprüfung in Bezug auf die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen sowie die Kriterien für ein geringes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, Amtsblatt Nummer L 168 vom 27.6.2022 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. L Nr. 90285 vom 27.03.2025 S. 1, sind unabhängige akkreditierte oder anerkannte Konformitätsbewertungsstellen, die mit einem freiwilligen oder nationalen System, das gemäß Artikel 30 Absätze 4 bis 6 der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, von der Europäischen Kommission anerkannt wurden, eine Vereinbarung über die Erbringung von Zertifizierungsdiensten für Rohstoffe oder Brennstoffe schließen, indem sie Audits bei Wirtschaftsteilnehmern durchführen und Zertifikate im Namen der freiwilligen oder nationalen Systeme unter Verwendung des Zertifizierungssystems des freiwilligen oder nationalen Systems ausstellen;
  17. 17.Ziffer 17„Systembetreiber“ ist die Agrarmarkt Austria (AMA) oder eine andere Stelle, die ein von der Kommission gemäß Art. 30 der Richtlinie (EU) 2018/2001 anerkanntes Zertifizierungssystem betreibt;„Systembetreiber“ ist die Agrarmarkt Austria (AMA) oder eine andere Stelle, die ein von der Kommission gemäß Artikel 30, der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, anerkanntes Zertifizierungssystem betreibt;
  18. 18.Ziffer 18„Unternehmen“ im Sinne dieser Verordnung sind Unternehmen, die nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe zum Zwecke der Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen in Verkehr bringen oder verarbeiten;
  19. 19.Ziffer 19„Betriebsinhaber“ ist der Landwirt gemäß Art. 3 Z 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, ABl. Nr. L 435 vom 6.12.2021 S. 1.„Betriebsinhaber“ ist der Landwirt gemäß Artikel 3, Ziffer eins, der Verordnung (EU) 2021/2115 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, Amtsblatt Nummer L 435 vom 6.12.2021 Seite 1.
  20. 20.Ziffer 20„Zertifikate“ sind Konformitätsbescheinigungen darüber, dass Unternehmen einschließlich aller von ihnen mit der Lagerung, dem Transport oder dem Vertrieb landwirtschaftlicher Ausgangsstoffe unmittelbar oder mittelbar befassten Unternehmen die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllen.

§ 3 NLAV


Die AMA ist Systembetreiberin des anerkannten nationalen Zertifizierungssystems Austrian Agricultural Certification Scheme (AACS) gemäß Art. 30 Abs. 6 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in Verbindung mit Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1656 der Kommission, ABl. Nr. L 249 vom 27.09.2022 S.50 und kann Zertifizierungsstelle gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 sein. Dieses Zertifizierungssystem hat jedenfalls folgende Bereiche zu umfassen: Die AMA ist Systembetreiberin des anerkannten nationalen Zertifizierungssystems Austrian Agricultural Certification Scheme (AACS) gemäß Artikel 30, Absatz 6, der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, in Verbindung mit Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1656 der Kommission, ABl. Nr. L 249 vom 27.09.2022 S.50 und kann Zertifizierungsstelle gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 sein. Dieses Zertifizierungssystem hat jedenfalls folgende Bereiche zu umfassen:

  1. 1.Ziffer einsdie Registrierung der landwirtschaftlichen Betriebe und Unternehmen einschließlich der Führung eines Verzeichnisses und Veröffentlichung der registrierten Unternehmen sowie gegebenenfalls die Aberkennung der Registrierung,
  2. 2.Ziffer 2die Festlegung von Toleranzen gemäß § 5 Abs. 5 und die gemäß § 5 Abs. 4 zu führenden Aufzeichnungen,die Festlegung von Toleranzen gemäß Paragraph 5, Absatz 5 und die gemäß Paragraph 5, Absatz 4, zu führenden Aufzeichnungen,
  3. 3.Ziffer 3die Prüfung der Nachweise gemäß § 5 Abs. 2,die Prüfung der Nachweise gemäß Paragraph 5, Absatz 2,,
  4. 4.Ziffer 4die Überwachung der ordnungsgemäßen Zertifizierungsprozesse, insbesondere hinsichtlich der Aufzeichnungspflichten und der Rückverfolgbarkeit der Warenströme an landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen, die gemäß dieser Verordnung anerkannt werden, sowie
  5. 5.Ziffer 5Aufzeichnung von Informationen im Sinne von Art. 30 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001, die die Einhaltung der in § 4 festgelegten Nachhaltigkeitsanforderungen für landwirtschaftliche Ausgangsstoffe nachweisen. Diese Daten sind in aggregierter Form für die in Art. 30 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Zwecke zur Verfügung zu stellen.Aufzeichnung von Informationen im Sinne von Artikel 30, Absatz 3, der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001,, die die Einhaltung der in Paragraph 4, festgelegten Nachhaltigkeitsanforderungen für landwirtschaftliche Ausgangsstoffe nachweisen. Diese Daten sind in aggregierter Form für die in Artikel 30, Absatz 3, der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, festgelegten Zwecke zur Verfügung zu stellen.

§ 3a NLAV Registrierung von Zertifizierungsstellen


  1. (1)Absatz eins,Zertifizierungsstellen, die Zertifikate für Unternehmen mit Sitz im Inland in einem anerkannten freiwilligen Zertifizierungssystem ausstellen und Unternehmen und Betriebe mit Sitz im Inland kontrollieren, haben sich unabhängig davon, ob sie ihren Sitz im Inland, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat haben, bei der zuständigen Behörde zu registrieren. Sie werden auf Antrag registriert, wenn sie
    1. 1.Ziffer einseine aufrechte Vereinbarung mit einem anerkannten Zertifizierungssystem über die Zertifizierung von landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen im Sinne dieser Verordnung nachweisen,
    2. 2.Ziffer 2die Anforderungen der Normen ÖVE/ÖNORM EN ISO/IEC 17021-1:2015, 17021-2:2019 und 17021-3:2019 oder der ÖVE/ÖNORM EN ISO/IEC 17065: 2013 erfüllen sowie den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 entsprechen und ihre Kontrollen den Anforderungen der ÖVE/ÖNORM EN ISO 19011: 2018 genügen und
    3. 3.Ziffer 3sich verpflichten, im Sinne des § 11a Kontrollen und Maßnahmen der zuständigen Behörde zu dulden und dieser die dort festgelegten Betretungsrechte zu gewähren sowie Meldungen und Informationen im Sinne des § 3b fristgerecht an die zuständige Behörde zu übermitteln.sich verpflichten, im Sinne des Paragraph 11 a, Kontrollen und Maßnahmen der zuständigen Behörde zu dulden und dieser die dort festgelegten Betretungsrechte zu gewähren sowie Meldungen und Informationen im Sinne des Paragraph 3 b, fristgerecht an die zuständige Behörde zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2,Der Antrag auf Registrierung hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsName und zustellfähige Anschrift der Zertifizierungsstelle,
    2. 2.Ziffer 2Namen und Anschriften der verantwortlichen Personen und
    3. 3.Ziffer 3alle Staaten, in denen sie Aufgaben nach dieser Verordnung erfüllen.
  3. (3)Absatz 3,Die Registrierung hat das Datum der Registrierung und eine einmalige Registriernummer zu enthalten und ist auf der Homepage der zuständigen Behörde bekannt zu geben.
  4. (4)Absatz 4,Die zuständige Behörde hat die Registrierung zu widerrufen, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht mehr gegeben sind. Die zuständige Behörde hat die Registrierung zu widerrufen, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen gemäß Absatz eins, nicht mehr gegeben sind.

§ 3b NLAV Aufgaben von Zertifizierungsstellen


  1. (1)Absatz eins,Zertifizierungsstellen stellen Unternehmen in einem anerkannten freiwilligen Zertifizierungssystem bei Erfüllung der Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für die Treibhausgaseinsparungen Zertifikate aus.
  2. (2)Absatz 2,Sie kontrollieren im Rahmen eines Erstaudits, ob die Unternehmen die Voraussetzungen für die Ausstellung des Zertifikates erfüllen und im Rahmen von laufenden Audits, ob die Unternehmen und Betriebe die Voraussetzungen weiterhin erfüllen.
  3. (3)Absatz 3,Die näheren Details zu den Erstaudits, den laufenden Audits und ihrer Häufigkeit, zu den Anforderungen an die Auditoren, zur Vorgangsweise und den Folgen von festgestellten Nichtkonformitäten sowie zu den Gruppenaudits sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 geregelt.
  4. (4)Absatz 4,Zertifizierungsstellen haben der zuständigen Behörde jede Vor-Ort-Kontrolle so rechtzeitig anzukündigen, dass eine Begleitung durch die Behörde möglich ist.
  5. (5)Absatz 5,Zertifizierungsstellen haben ein nach Zertifizierungssystemen aufgeschlüsseltes Verzeichnis aller Unternehmen, denen sie Zertifikate ausgestellt, verweigert oder entzogen haben, zu führen und dieses laufend zu aktualisieren.
  6. (6)Absatz 6,Zertifizierungsstellen haben der zuständigen Behörde folgende Informationen zeitnah elektronisch zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsBerichte über bei Unternehmen und Betrieben durchgeführte Kontrollen,
    2. 2.Ziffer 2an Unternehmen ausgestellte Zertifikate und
    3. 3.Ziffer 3Informationen über die Entziehung von Zertifikaten.
  7. (7)Absatz 7,Zertifizierungsstellen haben der zuständigen Behörde weiters für jedes Kalenderjahr bis zum 28. Februar des folgenden Kalenderjahres sowie auf Anfrage folgende Informationen elektronisch zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einseinen Auszug aus dem Verzeichnis gemäß Abs. 5 sowie eine Liste aller kontrollierten Betriebe, aufgeschlüsselt nach Zertifizierungssystemen,einen Auszug aus dem Verzeichnis gemäß Absatz 5, sowie eine Liste aller kontrollierten Betriebe, aufgeschlüsselt nach Zertifizierungssystemen,
    2. 2.Ziffer 2eine Liste aller bei Unternehmen und Betrieben im vergangenen Jahr durchgeführten Kontrollen, aufgeschlüsselt nach Zertifizierungssystemen und
    3. 3.Ziffer 3einen Bericht über ihre Erfahrungen mit den von ihnen angewendeten Zertifizierungssystemen, insbesondere zur Einhaltung der Systemvorgaben.
  8. (8)Absatz 8,Zertifizierungsstellen haben Kopien aller ausgestellten Zertifikate sowie die Kontrollberichte mindestens sieben Jahre aufzubewahren.

§ 4 NLAV Nachhaltigkeitsanforderungen für landwirtschaftliche Ausgangsstoffe


  1. (1)Absatz eins,Landwirtschaftliche Ausgangsstoffe, die zur Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen verwendet oder in Verkehr gebracht werden und im Inland, in der Europäischen Union oder in Drittstaaten produziert und als nachhaltig ausgewiesen werden, dürfen nicht von Flächen mit hohem Wert hinsichtlich der biologischen Vielfalt stammen, das heißt von Flächen, die im oder nach Jänner 2008 folgenden Status hatten, unabhängig davon, ob die Flächen noch diesen Status haben:
    1. 1.Ziffer einsPrimärwald und andere bewaldete Flächen, das heißt Wald und andere bewaldete Flächen mit einheimischen Arten, in denen es kein deutlich sichtbares Anzeichen für menschliche Aktivität gibt und die ökologischen Prozesse nicht wesentlich gestört sind sowie Altwald, das heißt Wald, der aus einheimischen Baumarten besteht, die sich durch natürliche Prozesse, Strukturen und Dynamiken entwickelt haben, die späteren Entwicklungsphasen von Primärwäldern derselben Art entsprechen. Auswirkungen früherer menschlicher Tätigkeit sind zu gering, um natürliche Prozesse zu stören;
    2. 2.Ziffer 2Wald mit großer biologischer Vielfalt oder andere bewaldete Flächen, die artenreich und nicht degradiert sind oder für die die zuständige Behörde eine große biologische Vielfalt festgestellt hat, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewinnung des Rohstoffs den genannten Naturschutzzwecken nicht zuwiderlief;
    3. 3.Ziffer 3Flächen, die
      1. a)Litera adurch rechtliche Bestimmungen oder von der zuständigen Behörde für Naturschutzzwecke unter Schutz gestellt sind, oder
      2. b)Litera bzum Schutz seltener, bedrohter oder gefährdeter Ökosysteme oder Arten, die in internationalen Übereinkünften anerkannt werden oder in den Verzeichnissen zwischenstaatlicher Organisationen oder der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur aufgeführt sind vorbehaltlich ihrer Anerkennung durch die Kommission gemäß Art. 30 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001,zum Schutz seltener, bedrohter oder gefährdeter Ökosysteme oder Arten, die in internationalen Übereinkünften anerkannt werden oder in den Verzeichnissen zwischenstaatlicher Organisationen oder der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur aufgeführt sind vorbehaltlich ihrer Anerkennung durch die Kommission gemäß Artikel 30, Absatz 4, der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001,,
      es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Bewirtschaftung zur Gewinnung von landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen zum Zwecke der Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen dem Schutzzweck nicht entgegen steht;
    4. 4.Ziffer 4Flächen, die Grünland von mehr als 1 ha mit großer biologischer Vielfalt sind, das heißt von Grünland, das ohne Eingriffe von Menschenhand
      1. a)Litera aGrünland bleiben würde und dessen natürliche Artenzusammensetzung sowie ökologische Merkmale und Prozesse intakt sind (natürliches Grünland) oder
      2. b)Litera bkein Grünland bleiben würde und das artenreich und nicht degradiert ist (künstlich geschaffenes Grünland) und für das die zuständige Behörde eine große biologische Vielfalt festgestellt hat, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die standortangepasste Ernte der Biomasse zur Erhaltung des Grünlandstatus erforderlich ist.
      Hierbei gilt die Verordnung (EU) Nr. 1307/2014 zur Festlegung der Kriterien und geografischen Verbreitungsgebiete zur Bestimmung von Grünland mit großer biologischer Vielfalt für die Zwecke des Art. 7b Abs. 3 Buchstabe c der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und des Art. 17 Abs. 3 Buchstabe c der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 351 vom 09.12.2014 S. 3. Als Grünland mit großer biologischer Vielfalt gilt zusätzlich zu Art. 2 Z 1 bis 3 der Verordnung (EU) 1307/2014 auch Grünland mit großer biologischer Vielfalt, das durch die Naturschutzbestimmungen der Länder unter Schutz gestellt ist. Ein allfälliger Nachweis gemäß Art. 3 der Verordnung (EU) 1307/2014 gilt als erbracht, wenn die Ernte entsprechend den behördlichen Bestimmungen durchgeführt wird.Hierbei gilt die Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2014, zur Festlegung der Kriterien und geografischen Verbreitungsgebiete zur Bestimmung von Grünland mit großer biologischer Vielfalt für die Zwecke des Artikel 7 b, Absatz 3, Buchstabe c der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und des Artikel 17, Absatz 3, Buchstabe c der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, Amtsblatt Nummer L 351 vom 09.12.2014 Seite 3. Als Grünland mit großer biologischer Vielfalt gilt zusätzlich zu Artikel 2, Ziffer eins bis 3 der Verordnung (EU) 1307 aus 2014, auch Grünland mit großer biologischer Vielfalt, das durch die Naturschutzbestimmungen der Länder unter Schutz gestellt ist. Ein allfälliger Nachweis gemäß Artikel 3, der Verordnung (EU) 1307 aus 2014, gilt als erbracht, wenn die Ernte entsprechend den behördlichen Bestimmungen durchgeführt wird.
    5. 5.Ziffer 5Heideland, das heißt Flächen, die einen Bewuchs von verschiedenen Zwergstrauchheiden aufweisen. Darunter werden im engeren Sinne Gesellschaften von kleinwüchsigen Gehölzformationen verstanden, welche Wuchshöhen von 5 cm bis zu 150 cm erreichen können.
      Zwergstrauchheiden sind in den Tal- und Beckenlagen sowie im Gebirge in unterschiedlichen Flächenausmaßen vorzufinden, welche als Standort nährstoffarme carbonathaltige sowie carbonatfreie Böden besiedeln.
      Heideland, das heißt Flächen, die einen Bewuchs von verschiedenen Zwergstrauchheiden aufweisen. Darunter werden im engeren Sinne Gesellschaften von kleinwüchsigen Gehölzformationen verstanden, welche Wuchshöhen von 5 cm bis zu 150 cm erreichen können. , Zwergstrauchheiden sind in den Tal- und Beckenlagen sowie im Gebirge in unterschiedlichen Flächenausmaßen vorzufinden, welche als Standort nährstoffarme carbonathaltige sowie carbonatfreie Böden besiedeln.
  2. (2)Absatz 2,Die landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe dürfen nicht von folgenden Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand stammen, es sei denn, diese Flächen haben zum Zeitpunkt der Gewinnung des Rohstoffs denselben Status wie im Jänner 2008:
    1. 1.Ziffer einsFeuchtgebiete, das heißt Flächen, die ständig oder für einen beträchtlichen Teil des Jahres von Wasser bedeckt oder durchtränkt sind;
    2. 2.Ziffer 2kontinuierlich bewaldete Gebiete, das heißt Flächen von mehr als 1 ha mit über 5 m hohen Bäumen und einem Überschirmungsgrad von mehr als 30 % oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können, oder
    3. 3.Ziffer 3Flächen von mehr als 1 ha mit über 5 m hohen Bäumen und einem Überschirmungsgrad von 10 bis 30 % oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können, außer es kann nachgewiesen werden, dass die Fläche vor und nach der Umwandlung einen solchen Kohlenstoffbestand hat, dass unter Anwendung der in Anhang V Teil C der Richtlinie (EU) 2018/2001 beschriebenen Methode die in Art. 29 Abs. 10 dieser Richtlinie genannten Bedingungen der Treibhausgasemissionen erfüllt wären.Flächen von mehr als 1 ha mit über 5 m hohen Bäumen und einem Überschirmungsgrad von 10 bis 30 % oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können, außer es kann nachgewiesen werden, dass die Fläche vor und nach der Umwandlung einen solchen Kohlenstoffbestand hat, dass unter Anwendung der in Anhang römisch fünf Teil C der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, beschriebenen Methode die in Artikel 29, Absatz 10, dieser Richtlinie genannten Bedingungen der Treibhausgasemissionen erfüllt wären.
  3. (3)Absatz 3,Die landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe dürfen nicht von Flächen stammen, die im Jänner 2008 Torfmoor waren, außer es kann nachgewiesen werden, dass der Anbau und die Ernte des betreffenden Rohstoffs keine Entwässerung von zuvor nicht entwässerten Flächen erfordern.
  4. (4)Absatz 4,Für in der Europäischen Union und in Drittländern angebaute landwirtschaftliche Ausgangsstoffe gelten
    1. 1.Ziffer einsdie Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/807 der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 im Hinblick auf die Bestimmung der Rohstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, in deren Fall eine wesentliche Ausdehnung der Produktionsflächen auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand zu beobachten ist, und die Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, ABl. Nr. L 133 vom 21.5.2019 S. 1,die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/807 der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, im Hinblick auf die Bestimmung der Rohstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, in deren Fall eine wesentliche Ausdehnung der Produktionsflächen auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand zu beobachten ist, und die Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, Amtsblatt Nummer L 133 vom 21.5.2019 Seite 1,
    2. 2.Ziffer 2die Bestimmungen der Art. 29 bis 31 der Richtlinie (EU) 2018/2001,die Bestimmungen der Artikel 29 bis 31 der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001,,
    3. 3.Ziffer 3die gemäß Art. 30 Abs. 4, 5 und 7 der Richtlinie (EU) 2018/2001 gefassten Beschlüsse der Kommission unddie gemäß Artikel 30, Absatz 4, 5 und 7 der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, gefassten Beschlüsse der Kommission und
    4. 4.Ziffer 4für in der Europäischen Union angebaute landwirtschaftliche Ausgangsstoffe zusätzlich die gemäß Art. 30 Abs. 6 der Richtlinie (EU) 2018/2001 gefassten Beschlüsse der Kommission.für in der Europäischen Union angebaute landwirtschaftliche Ausgangsstoffe zusätzlich die gemäß Artikel 30, Absatz 6, der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, gefassten Beschlüsse der Kommission.
  5. (5)Absatz 5,Für landwirtschaftliche Ausgangsstoffe nach Abs. 1 bis 4, die im Inland unter Hinweis auf ihr Einsparungspotenzial bei Treibhausgasemissionen in Verkehr gesetzt werden, ist die angegebene Einsparung bei den Treibhausgasemissionen gemäß Art. 31 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zu ermitteln. Werden dabei Standardwerte angegeben, sind die im Anhang V und VI der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten oder im Verlautbarungsblatt der AMA veröffentlichten Werte heranzuziehen. Werden die tatsächlichen Werte angegeben, ist nach Art. 31 sowie der Methodologie von Anhang V und VI der Richtlinie (EU) 2018/2001 vorzugehen und Art. 11 und 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 zu berücksichtigen.Für landwirtschaftliche Ausgangsstoffe nach Absatz eins, bis 4, die im Inland unter Hinweis auf ihr Einsparungspotenzial bei Treibhausgasemissionen in Verkehr gesetzt werden, ist die angegebene Einsparung bei den Treibhausgasemissionen gemäß Artikel 31, der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, zu ermitteln. Werden dabei Standardwerte angegeben, sind die im Anhang römisch fünf und römisch sechs der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, festgelegten oder im Verlautbarungsblatt der AMA veröffentlichten Werte heranzuziehen. Werden die tatsächlichen Werte angegeben, ist nach Artikel 31, sowie der Methodologie von Anhang römisch fünf und römisch sechs der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, vorzugehen und Artikel 11 und 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 zu berücksichtigen.
  6. (6)Absatz 6,Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe, die aus Reststoffen hergestellt werden, die von landwirtschaftlichen Flächen stammen, sowie Biomasse-Brennstoffe, die aus landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen hergestellt werden, werden
    1. 1.Ziffer einsfür die Zwecke von Art. 29 Abs. 1 lit. a, b und c der Richtlinie (EU) 2018/2001 nur berücksichtigt, wenn die Bewirtschafter dieser landwirtschaftlichen Flächen die flächenrelevanten Anforderungen und Standards im Rahmen der Konditionalität in Bezug auf den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand der Flächen gemäß Art. 12 und 13 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 und Anlage 2 der GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV, BGBl. II Nr. 403/2022, oder gleichwertiger Anforderungen einhalten undfür die Zwecke von Artikel 29, Absatz eins, Litera a, b und c der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, nur berücksichtigt, wenn die Bewirtschafter dieser landwirtschaftlichen Flächen die flächenrelevanten Anforderungen und Standards im Rahmen der Konditionalität in Bezug auf den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand der Flächen gemäß Artikel 12 und 13 in Verbindung mit Anhang römisch drei der Verordnung (EU) 2021/2115 und Anlage 2 der GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022,, oder gleichwertiger Anforderungen einhalten und
    2. 2.Ziffer 2für die Zwecke von Art. 29 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 nur berücksichtigt, wenn die Systembetreiber entweder selbst Überwachungs- oder Bewirtschaftungspläne festgelegt haben oder die Festlegung derartiger Pläne an die bei ihnen registrierten Unternehmen delegiert haben, um einer Beeinträchtigung der Bodenqualität und des Kohlenstoffbestands des Bodens zu begegnen.für die Zwecke von Artikel 29, Absatz 2, der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, nur berücksichtigt, wenn die Systembetreiber entweder selbst Überwachungs- oder Bewirtschaftungspläne festgelegt haben oder die Festlegung derartiger Pläne an die bei ihnen registrierten Unternehmen delegiert haben, um einer Beeinträchtigung der Bodenqualität und des Kohlenstoffbestands des Bodens zu begegnen.

§ 5 NLAV Anforderungen an Unternehmen


  1. (1)Absatz eins,Die Unternehmen haben Aufzeichnungen zu führen, die die Einhaltung der Nachhaltigkeitsanforderungen der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe gemäß § 4 nachweisen. Diese Aufzeichnungen sind für die Dauer von sieben Jahren aufzubewahren und auf Verlangen jederzeit dem Systembetreiber vorzulegen.Die Unternehmen haben Aufzeichnungen zu führen, die die Einhaltung der Nachhaltigkeitsanforderungen der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe gemäß Paragraph 4, nachweisen. Diese Aufzeichnungen sind für die Dauer von sieben Jahren aufzubewahren und auf Verlangen jederzeit dem Systembetreiber vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2,Der Nachweis ist erbracht, wenn die landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe
    1. 1.Ziffer einsaus landwirtschaftlichen Betrieben im Inland stammen, die unter Einhaltung der Nachhaltigkeitsanforderungen der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe gemäß § 4 gemäß § 6 Abs. 3 registriert sind,aus landwirtschaftlichen Betrieben im Inland stammen, die unter Einhaltung der Nachhaltigkeitsanforderungen der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe gemäß Paragraph 4, gemäß Paragraph 6, Absatz 3, registriert sind,
    2. 2.Ziffer 2aus anderen Mitgliedstaaten von gemäß Art. 30 Abs. 4 und 6 der Richtlinie (EU) 2018/2001 anerkannten Systemen stammen, oderaus anderen Mitgliedstaaten von gemäß Artikel 30, Absatz 4 und 6 der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, anerkannten Systemen stammen, oder
    3. 3.Ziffer 3aus Drittländern stammen, von denen die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 entweder durch freiwillige nationale oder internationale Systeme oder durch von der Kommission anerkannte Flächen zum Schutz von seltenen, bedrohten oder gefährdeten Ökosystemen oder Arten, die in internationalen Übereinkünften anerkannt werden oder in Verzeichnissen zwischenstaatlicher Organisationen oder der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur aufgeführt sind, die gemäß Art. 30 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 anerkannt sind und mittels Beschluss der Kommission für die Zwecke von Art. 29 der Richtlinie (EU) 2018/2001 gemäß Art. 30 Abs. 5 und 7 der Richtlinie (EU) 2018/2001 gefasst werden.aus Drittländern stammen, von denen die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien gemäß der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, entweder durch freiwillige nationale oder internationale Systeme oder durch von der Kommission anerkannte Flächen zum Schutz von seltenen, bedrohten oder gefährdeten Ökosystemen oder Arten, die in internationalen Übereinkünften anerkannt werden oder in Verzeichnissen zwischenstaatlicher Organisationen oder der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur aufgeführt sind, die gemäß Artikel 30, Absatz 4, der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, anerkannt sind und mittels Beschluss der Kommission für die Zwecke von Artikel 29, der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, gemäß Artikel 30, Absatz 5 und 7 der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, gefasst werden.
  3. (3)Absatz 3,Bestehen Zweifel in Bezug auf die Herkunft der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe, ist gegebenenfalls das Verfahren gemäß Art. 30 Abs. 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 anzuwenden.Bestehen Zweifel in Bezug auf die Herkunft der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe, ist gegebenenfalls das Verfahren gemäß Artikel 30, Absatz 10, der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4,Die Unternehmen müssen entsprechend ihrer Tätigkeit so ausgestattet und organisiert sein, dass eine einwandfreie Rückverfolgbarkeit der Warenein- und -ausgänge, insbesondere die Verwendung des Massenbilanzsystems, möglich ist. Die Bestandsbuchhaltung hat für nachhaltig produzierte landwirtschaftliche Ausgangsstoffe getrennte Warenkonten zu enthalten.
  5. (5)Absatz 5,Für Gewichtsdifferenzen zwischen Buchbestand und tatsächlich vorgefundenem Bestand an nachhaltigen Ausgangsstoffen, die insbesondere durch Feuchtigkeits- und Temperaturschwankungen und Verunreinigungen verursacht werden, können vom Systembetreiber Toleranzen zur Bereinigung plausibler Unterschiede zwischen Iststand und Buchbestand festgelegt werden.
  6. (6)Absatz 6,Die Unternehmen haben Aufzeichnungen zu führen, die erforderlich sind, um die Einsparung der anteiligen Treibhausgasemissionen gemäß Art. 31 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zu ermitteln.Die Unternehmen haben Aufzeichnungen zu führen, die erforderlich sind, um die Einsparung der anteiligen Treibhausgasemissionen gemäß Artikel 31, der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, zu ermitteln.

§ 6 NLAV Registrierung


  1. (1)Absatz eins,Unternehmen, die landwirtschaftliche Ausgangsstoffe als nachhaltig ausweisen, haben sich beim jeweiligen Systembetreiber zur Registrierung anzumelden.
  2. (2)Absatz 2,Die AMA hat ein Verzeichnis der bei ihr registrierten Unternehmen zu führen und zu veröffentlichen.
  3. (3)Absatz 3,Betriebsinhaber, die einen Mehrfachantrag im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) gemäß § 33 der GSP-AV, gestellt haben und deren Flächen die Anforderungen gemäß § 4 erfüllen, gelten als bei der AMA registriert. Sonstige landwirtschaftliche Betriebe sind bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 4 auf Antrag bei der AMA zu registrieren.Betriebsinhaber, die einen Mehrfachantrag im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) gemäß Paragraph 33, der GSP-AV, gestellt haben und deren Flächen die Anforderungen gemäß Paragraph 4, erfüllen, gelten als bei der AMA registriert. Sonstige landwirtschaftliche Betriebe sind bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 4, auf Antrag bei der AMA zu registrieren.
  4. (4)Absatz 4,Liegen die Anforderungen gemäß § 5 nicht mehr vor, ist die Registrierung abzuerkennen.Liegen die Anforderungen gemäß Paragraph 5, nicht mehr vor, ist die Registrierung abzuerkennen.

§ 7 NLAV Massenbilanzsysteme


  1. (1)Absatz eins,Die Unternehmen haben beim Ausweisen der Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Ausgangsstoffe Massenbilanzsysteme zu verwenden, die nachfolgende Anforderungen erfüllen:
    1. 1.Ziffer einsDas Massenbilanzsystem erlaubt es, Lieferungen von Rohstoffen oder Brennstoffen mit unterschiedlichen Nachhaltigkeitseigenschaften und Eigenschaften in Bezug auf Treibhausgaseinsparungen zu mischen, zum Beispiel in einem Container, einer Verarbeitungs- oder Logistikeinrichtung oder einer Übertragungs- und Verteilungsinfrastruktur beziehungsweise -stätte,
    2. 2.Ziffer 2das Massenbilanzsystem erlaubt es, Lieferungen von Rohstoffen mit unterschiedlichem Energiegehalt zur weiteren Verarbeitung zu mischen, sofern der Umfang der Lieferungen nach ihrem Energiegehalt angepasst wird,
    3. 3.Ziffer 3das Massenbilanzsystem schreibt vor, dass dem Gemisch weiterhin Angaben über die Nachhaltigkeitseigenschaften sowie Eigenschaften in Bezug auf Treibhausgaseinsparungen und den jeweiligen Umfang unter Z 1 genannten Lieferungen zugeordnet sind unddas Massenbilanzsystem schreibt vor, dass dem Gemisch weiterhin Angaben über die Nachhaltigkeitseigenschaften sowie Eigenschaften in Bezug auf Treibhausgaseinsparungen und den jeweiligen Umfang unter Ziffer eins, genannten Lieferungen zugeordnet sind und
    4. 4.Ziffer 4das Massenbilanzsystem sieht vor, dass die Summe sämtlicher Lieferungen, die dem Gemisch entnommen werden, dieselben Nachhaltigkeitseigenschaften in denselben Mengen hat wie die Summe sämtlicher Lieferungen, die dem Gemisch zugefügt werden, und dass diese Bilanz innerhalb des in Abs. 2 genannten Zeitraums erreicht wird.das Massenbilanzsystem sieht vor, dass die Summe sämtlicher Lieferungen, die dem Gemisch entnommen werden, dieselben Nachhaltigkeitseigenschaften in denselben Mengen hat wie die Summe sämtlicher Lieferungen, die dem Gemisch zugefügt werden, und dass diese Bilanz innerhalb des in Absatz 2, genannten Zeitraums erreicht wird.
  2. (2)Absatz 2,Der Bilanzierungszeitraum für die Massenbilanz ist vom Systembetreiber nachweislich festzulegen und beträgt für Erzeuger landwirtschaftlicher Biomasse und Unternehmen, die nur landwirtschaftliche Biomasse beziehen zwölf Monate und für alle übrigen Unternehmen drei Monate.
  3. (3)Absatz 3,Das Massenbilanzsystem hat weiters Informationen über jene Mengen landwirtschaftlicher Ausgangsstoffe zu enthalten, für die keine Nachhaltigkeitseigenschaften oder Eigenschaften in Bezug auf Treibhausgaseinsparungen ermittelt wurden.

§ 8 NLAV Einbeziehung von Zertifizierungsstellen


  1. (1)Absatz eins,Der Systembetreiber hat für die Überprüfung der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien gemäß Art. 29 der Richtlinie (EU) 2018/2001 Zertifizierungsstellen einzubinden.Der Systembetreiber hat für die Überprüfung der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien gemäß Artikel 29, der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, Zertifizierungsstellen einzubinden.
  2. (2)Absatz 2,Für die Einbeziehung von Zertifizierungsstellen gemäß Abs. 1 hat der Systembetreiber zu prüfen, ob die Anforderungen gemäß den Art. 11 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 erfüllt sind.Für die Einbeziehung von Zertifizierungsstellen gemäß Absatz eins, hat der Systembetreiber zu prüfen, ob die Anforderungen gemäß den Artikel 11, Absatz eins, der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 erfüllt sind.

§ 9 NLAV Melde- und Auskunftspflichten


  1. (1)Absatz eins,Die Unternehmen haben zu den vom jeweiligen Systembetreiber festgelegten Fristen und Kriterien zu melden. Die im Rahmen des AACS gemeldeten Unternehmen haben der AMA als Systembetreiberin ihre Massenbilanzen mit nachhaltiger Ware quartalsweise bis zum Ende des dem jeweiligen Quartal folgenden Monats zu melden. Systembetreiber können für Unternehmen, die jährlich nur geringfügige Mengen als nachhaltig ausweisen, erleichterte Meldeverpflichtungen vorsehen (Kleinmengenregelung).
  2. (2)Absatz 2,Die Unternehmen und die Betriebsinhaber haben den Organen und Beauftragten des Systembetreibers sowie der für die Kontrolle zuständigen Behörde die notwendigen Auskünfte, insbesondere zu Herkunft und Abnehmer der Waren, zu erteilen, Einsichtnahme in die Aufzeichnungen zu gewähren, auf Verlangen unentgeltlich Ausdrucke, Kopien oder Datensätze zur Verfügung zu stellen sowie Zutritt zu den Betriebsstätten zu gestatten.
  3. (3)Absatz 3,Unternehmen, die nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe in Verkehr bringen, haben fristgerecht alle Angaben über die getätigten Transaktionen und die Nachhaltigkeitseigenschaften in der von der Kommission eingerichteten Unionsdatenbank beziehungsweise in der damit verbundenen nationalen Datenbank zu machen.
  4. (4)Absatz 4,Die Massenbilanzen von im Rahmen des AACS gemeldeten Unternehmen sind über die Website „www.eama.at“ bei der AMA durch automationsunterstützte und strukturierte Datenübertragung und unter Verwendung der vorgesehenen Online-Applikation einzureichen. Abweichend können Massenbilanzen auf elektronischem Weg unter Verwendung der verfügbar gemachten Formulare durch Hochladen eines eigenhändig unterschriebenen Formulars in Papierform, mittels E-Mail oder Telefax eingereicht werden, wenn dies auf der Homepage der AMA sowie auf den verfügbar gemachten Formularen ausdrücklich ermöglicht wird.
  5. (5)Absatz 5,Zur Vermeidung von Missbräuchen ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass die Massenbilanzen von im Rahmen des AACS gemeldeten Unternehmen nur durch von den Unternehmen befugte Personen eingebracht werden können. Die AMA als Systembetreiberin hat zu protokollieren, wann die Daten der Massenbilanzen bei ihr eingelangt sind und hat dies auf Anfrage der einreichenden Person bekannt zu geben.

§ 10 NLAV Kontrolltätigkeit


  1. (1)Absatz eins,Die AMA hat im Rahmen der Kontrolltätigkeit als Systembetreiberin zu prüfen, ob die Anforderungen nach den §§ 4 und 5 erfüllt werden. Die zu kontrollierenden Unternehmen werden anhand einer Risikoauswahl bestimmt. Dabei sind alle Unternehmen, die nicht der Kleinmengenregelung nach § 9 Abs. 1 unterliegen, mindestens einmal jährlich vor Ort zu überprüfen.Die AMA hat im Rahmen der Kontrolltätigkeit als Systembetreiberin zu prüfen, ob die Anforderungen nach den Paragraphen 4 und 5 erfüllt werden. Die zu kontrollierenden Unternehmen werden anhand einer Risikoauswahl bestimmt. Dabei sind alle Unternehmen, die nicht der Kleinmengenregelung nach Paragraph 9, Absatz eins, unterliegen, mindestens einmal jährlich vor Ort zu überprüfen.
  2. (2)Absatz 2,Die Kontrolltätigkeit ist in angemessener Weise während der Betriebszeiten durchzuführen.
  3. (3)Absatz 3,Die AMA als Systembetreiberin hat jährlich mindestens 3 % der Betriebsinhaber auf die Einhaltung der in § 4 Abs. 1 genannten Nachhaltigkeitsanforderungen zu überprüfen. Bei der Auswahl der landwirtschaftlichen Betriebe kann auf die gemäß § 39 der GSP-AV vorzunehmende Kontrollauswahl zurückgegriffen werden.Die AMA als Systembetreiberin hat jährlich mindestens 3 % der Betriebsinhaber auf die Einhaltung der in Paragraph 4, Absatz eins, genannten Nachhaltigkeitsanforderungen zu überprüfen. Bei der Auswahl der landwirtschaftlichen Betriebe kann auf die gemäß Paragraph 39, der GSP-AV vorzunehmende Kontrollauswahl zurückgegriffen werden.
  4. (4)Absatz 4,Wird im Zuge der Verwaltungs- oder Vor-Ort-Kontrolle ein erheblicher Verstoß festgestellt, ist die Kontrollquote entsprechend auszuweiten.
  5. (5)Absatz 5,Die AMA als Systembetreiberin hat im Zuge der Verwaltungs- oder Vor-Ort-Kontrollen zu prüfen, ob getätigte Transaktionen vollständig, korrekt und fristgerecht in die Unionsdatenbank eingegeben wurden.

§ 11 NLAV Maßnahmen


  1. (1)Absatz eins,Werden im Rahmen der Vollziehung dieser Verordnung bei der Kontrolle Mängel festgestellt, so hat die AMA als Systembetreiberin unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist die Durchführung geeigneter betrieblicher Maßnahmen anzuordnen.
  2. (2)Absatz 2,Die nach Abs. 1 angeordneten Maßnahmen müssen verhältnismäßig und angemessen sein und dürfen die Wirtschaftsbeteiligten nicht stärker beeinträchtigen, als dies zur Erreichung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 vorgesehenen Ziele unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit sowie anderer berücksichtigenswerter Faktoren, insbesondere der Vertriebsstufe, sowie der in Artikel 30 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 genannten Wirtschaftsteilnehmer notwendig ist.Die nach Absatz eins, angeordneten Maßnahmen müssen verhältnismäßig und angemessen sein und dürfen die Wirtschaftsbeteiligten nicht stärker beeinträchtigen, als dies zur Erreichung der in der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, vorgesehenen Ziele unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit sowie anderer berücksichtigenswerter Faktoren, insbesondere der Vertriebsstufe, sowie der in Artikel 30 Absatz 3, der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, genannten Wirtschaftsteilnehmer notwendig ist.
  3. (3)Absatz 3,Wird gegen gemäß Abs. 1 angeordnete Maßnahmen verstoßen oder sind die festgestellten Mängel so gravierend, dass die Kontrolle nicht mehr sichergestellt werden kann, hat die AMA als Systembetreiberin die Registrierung abzuerkennen. Dies gilt auch bei Nichteinhaltung der Bestimmungen zur Eingabe von Transaktionen in die Unionsdatenbank gemäß § 9 Abs. 3 durch die Unternehmen.Wird gegen gemäß Absatz eins, angeordnete Maßnahmen verstoßen oder sind die festgestellten Mängel so gravierend, dass die Kontrolle nicht mehr sichergestellt werden kann, hat die AMA als Systembetreiberin die Registrierung abzuerkennen. Dies gilt auch bei Nichteinhaltung der Bestimmungen zur Eingabe von Transaktionen in die Unionsdatenbank gemäß Paragraph 9, Absatz 3, durch die Unternehmen.

§ 11a NLAV Überprüfung der Arbeitsweise der Zertifizierungsstellen durch die Behörde


  1. (1)Absatz eins,Zuständige Behörde für die Registrierung und Überwachung der Zertifizierungsstellen gemäß § 3a und § 3b ist die AMA.Zuständige Behörde für die Registrierung und Überwachung der Zertifizierungsstellen gemäß Paragraph 3 a und Paragraph 3 b, ist die AMA.
  2. (2)Absatz 2,Die AMA hat die Arbeitsweise der gemäß § 3a registrierten Zertifizierungsstellen nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 zu überwachen.Die AMA hat die Arbeitsweise der gemäß Paragraph 3 a, registrierten Zertifizierungsstellen nach Maßgabe der Absatz 3 und 4 zu überwachen.
  3. (3)Absatz 3,Im Falle einer Zertifizierungsstelle mit Sitz im Inland ist die AMA federführend zuständig und hat, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den Behörden anderer betroffener Mitgliedstaaten, die Zusammenführung und den Austausch von Informationen über die Aufsicht über die Zertifizierungsstelle sicherzustellen. Sie kann Kontrollen am Sitz der Zertifizierungsstelle vornehmen und im Inland Vor-Ort-Kontrollen bei Unternehmen und Betrieben begleiten.
  4. (4)Absatz 4,Im Falle einer Zertifizierungsstelle mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat ist die Behörde jenes Staates federführend zuständig, in dem die Zertifizierungsstelle ihren Sitz hat. Die AMA kann die Arbeitsweise einer solchen Zertifizierungsstelle nur im Rahmen der Begleitung von deren Vor-Ort-Kontrollen im Inland überwachen und hat der federführend zuständigen Behörde darüber zu berichten.
  5. (5)Absatz 5,Zu diesem Zweck ist die AMA berechtigt, während der Geschäfts- oder Betriebszeit
    1. 1.Ziffer einsGrundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel zu betreten,
    2. 2.Ziffer 2Einsicht in Unterlagen zu nehmen,
    3. 3.Ziffer 3Kopien von Unterlagen in Papierform oder elektronischer Form (inklusive Fotos) unentgeltlich anzufordern und
    4. 4.Ziffer 4Auskünfte zu verlangen,
    soweit dies zur Überwachung der Arbeitsweise nach Abs. 2 erforderlich ist.soweit dies zur Überwachung der Arbeitsweise nach Absatz 2, erforderlich ist.
  6. (6)Absatz 6,Hat die AMA begründete Zweifel an der Eignung einer Zertifizierungsstelle, etwa aufgrund fehlender Unabhängigkeit oder mangelnder Fachkunde von Mitarbeitern der Zertifizierungsstelle, mangelhafter Kontrollen oder Aufzeichnungen, so hat sie das jeweilige anerkannte freiwillige Zertifizierungssystem, die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten darüber zu informieren. Das Zertifizierungssystem unterrichtet die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten nach entsprechender Prüfung über deren Ergebnis und die getroffenen Maßnahmen.
  7. (7)Absatz 7,Die AMA hat ein zentrales elektronisches Register über alle von ihr registrierten Zertifizierungsstellen und betroffenen Zertifizierungssysteme sowie alle Zertifikate, Nachweise, Bescheinigungen und Berichte im Zusammenhang mit der Nachweisführung nach dieser Verordnung zu führen.
  8. (8)Absatz 8,Die AMA hat für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres einen Bericht über alle Angaben gemäß Abs. 7 an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zu übermitteln. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hat diese Angaben in aggregierter Form bis zum 30. April des genannten Kalenderjahres an die Europäische Kommission zu übermitteln.Die AMA hat für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres einen Bericht über alle Angaben gemäß Absatz 7, an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zu übermitteln. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hat diese Angaben in aggregierter Form bis zum 30. April des genannten Kalenderjahres an die Europäische Kommission zu übermitteln.

§ 12 NLAV Kostenersatz


  1. (1)Absatz eins,Im Rahmen der Vollziehung gemäß § 3 kann die AMA als Systembetreiberin für folgende Tätigkeiten einen angemessenen Kostenersatz von den Unternehmen und Zertifizierungsstellen einheben:Im Rahmen der Vollziehung gemäß Paragraph 3, kann die AMA als Systembetreiberin für folgende Tätigkeiten einen angemessenen Kostenersatz von den Unternehmen und Zertifizierungsstellen einheben:
    1. 1.Ziffer einsRegistrierung (§ 6),Registrierung (Paragraph 6,),
    2. 2.Ziffer 2Überwachung der Massenbilanz (§ 7),Überwachung der Massenbilanz (Paragraph 7,),
    3. 3.Ziffer 3Prüfung der einzubeziehenden Zertifizierungsstellen (§ 8),Prüfung der einzubeziehenden Zertifizierungsstellen (Paragraph 8,),
    4. 4.Ziffer 4Durchführung der Überwachung (§ 10), sowieDurchführung der Überwachung (Paragraph 10,), sowie
    5. 5.Ziffer 5Anordnung von Maßnahmen (§ 11).Anordnung von Maßnahmen (Paragraph 11,).
  2. (2)Absatz 2,Die Höhe des Kostenersatzes ist in geeigneter Weise von der AMA als Systembetreiberin kundzumachen.
  3. (3)Absatz 3,Im Rahmen der Vollziehung gemäß § 11a kann die AMA für folgende Tätigkeiten im Inland einen angemessenen Kostenersatz von Zertifizierungsstellen einheben:Im Rahmen der Vollziehung gemäß Paragraph 11 a, kann die AMA für folgende Tätigkeiten im Inland einen angemessenen Kostenersatz von Zertifizierungsstellen einheben:
    1. 1.Ziffer einsRegistrierung von Zertifizierungsstellen (§ 3a) sowieRegistrierung von Zertifizierungsstellen (Paragraph 3 a,) sowie
    2. 2.Ziffer 2Überwachung der Arbeitsweise der Zertifizierungsstellen (§ 11a Abs. 2).Überwachung der Arbeitsweise der Zertifizierungsstellen (Paragraph 11 a, Absatz 2,).

§ 12a NLAV Personenbezogene Bezeichnungen


Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für Personen jeden Geschlechts.

§ 13 NLAV Inkrafttreten


  1. (1)Absatz eins,Die § 1, § 2, § 3, § 3a, § 3b Abs. 1 bis 3 und 5, § 4, § 5 Abs. 1 bis 3 und 5, § 6 Abs. 3, § 7, § 8, § 9 Abs. 1 bis 3, § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 2 und 3, § 12 Abs. 1 und 2 und § 12a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 88/2023 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Die Paragraph eins,, Paragraph 2,, Paragraph 3,, Paragraph 3 a,, Paragraph 3 b, Absatz eins bis 3 und 5, Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz eins bis 3 und 5, Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 7,, Paragraph 8,, Paragraph 9, Absatz eins bis 3, Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 11, Absatz 2 und 3, Paragraph 12, Absatz eins und 2 und Paragraph 12 a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 2023, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Die § 3b Abs. 4 und 6 bis 8, § 11a und § 12 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 88/2023 treten am 30. Dezember 2023 in Kraft.Die Paragraph 3 b, Absatz 4 und 6 bis 8, Paragraph 11 a und Paragraph 12, Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 2023, treten am 30. Dezember 2023 in Kraft.

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