Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Der Systembetreiber hat für die Überprüfung der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien gemäß Art. 29 der Richtlinie (EU) 2018/2001 Zertifizierungsstellen einzubinden.Der Systembetreiber hat für die Überprüfung der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien gemäß Artikel 29, der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, Zertifizierungsstellen einzubinden.
(2)Absatz 2,Für die Einbeziehung von Zertifizierungsstellen gemäß Abs. 1 hat der Systembetreiber zu prüfen, ob die Anforderungen gemäß den Art. 11 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 erfüllt sind.Für die Einbeziehung von Zertifizierungsstellen gemäß Absatz eins, hat der Systembetreiber zu prüfen, ob die Anforderungen gemäß den Artikel 11, Absatz eins, der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 erfüllt sind.
In Kraft seit 18.02.2026 bis 31.12.9999
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