§ 8 NLAV Einbeziehung von Zertifizierungsstellen

NLAV - Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Systembetreiber hat für die Überprüfung der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien gemäß Art. 29 der Richtlinie (EU) 2018/2001 Zertifizierungsstellen einzubinden.Der Systembetreiber hat für die Überprüfung der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien gemäß Artikel 29, der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, Zertifizierungsstellen einzubinden.
  2. (2)Absatz 2,Für die Einbeziehung von Zertifizierungsstellen gemäß Abs. 1 hat der Systembetreiber zu prüfen, ob die Anforderungen gemäß den Art. 11 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 erfüllt sind.Für die Einbeziehung von Zertifizierungsstellen gemäß Absatz eins, hat der Systembetreiber zu prüfen, ob die Anforderungen gemäß den Artikel 11, Absatz eins, der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 erfüllt sind.
In Kraft seit 18.02.2026 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 NLAV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 NLAV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 NLAV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 NLAV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 NLAV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 7 NLAV
§ 9 NLAV