§ 13 NFBioV Bezugnahme auf Rechtsvorschriften

Nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.05.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Die Anforderungen an Unternehmen gemäß dieser Verordnung gelten bis zum 29. Dezember 2023 auch dann als erfüllt, wenn diese durch ein Unternehmen mangels anerkannter Zertifizierungssysteme, mangels registrierter Zertifizierungsstellen, mangels zugelassener Auditoren oder mangels Erzeugern mit Selbsterklärung innerhalb der Lieferkette nicht eingehalten werden können. In diesem Fall ist das Unternehmen verpflichtet, ein vom Bundesamt für Wald zur Verfügung gestelltes Muster als Nachweis zu verwenden. Dieser Nachweis muss bis zum 29. Dezember 2023 beim Bundesamt für Wald eingelangt sein. Dieses dokumentiert die eingelangten Nachweise und prüft sie auf Plausibilität.

Verweise in dieser Verordnung auf Bundesgesetze oder unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

Stand vor dem 20.05.2026

In Kraft vom 04.04.2023 bis 20.05.2026
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Die Anforderungen an Unternehmen gemäß dieser Verordnung gelten bis zum 29. Dezember 2023 auch dann als erfüllt, wenn diese durch ein Unternehmen mangels anerkannter Zertifizierungssysteme, mangels registrierter Zertifizierungsstellen, mangels zugelassener Auditoren oder mangels Erzeugern mit Selbsterklärung innerhalb der Lieferkette nicht eingehalten werden können. In diesem Fall ist das Unternehmen verpflichtet, ein vom Bundesamt für Wald zur Verfügung gestelltes Muster als Nachweis zu verwenden. Dieser Nachweis muss bis zum 29. Dezember 2023 beim Bundesamt für Wald eingelangt sein. Dieses dokumentiert die eingelangten Nachweise und prüft sie auf Plausibilität.

Verweise in dieser Verordnung auf Bundesgesetze oder unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

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