§ 11 NFBioV Gebühren

Nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.05.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die zuständige Behörde kann für folgende Tätigkeiten in Vollziehung dieser Verordnung eine Gebühr von Zertifizierungsstellen mit Sitz im Inland einheben:
    1. 1.Ziffer einsRegistrierung von Zertifizierungsstellen (§ 5) undRegistrierung von Zertifizierungsstellen (Paragraph 5,) und
    2. 2.Ziffer 2Überwachung von Zertifizierungsstellen (§ 10 Abs. 3).Überwachung von Zertifizierungsstellen (Paragraph 10, Absatz 3,).
  2. (2)Absatz 2,Diese Gebühren sind nach § 3 Abs. 6 des BFW-Gesetzes (BFWG),
    BGBl. I Nr. 83/2004, kostendeckend festzusetzen.
    Diese Gebühren sind nach Paragraph 3, Absatz 6, des BFW-Gesetzes (BFWG),, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004,, kostendeckend festzusetzen.

Stand vor dem 20.05.2026

In Kraft vom 04.04.2023 bis 20.05.2026
  1. (1)Absatz eins,Die zuständige Behörde kann für folgende Tätigkeiten in Vollziehung dieser Verordnung eine Gebühr von Zertifizierungsstellen mit Sitz im Inland einheben:
    1. 1.Ziffer einsRegistrierung von Zertifizierungsstellen (§ 5) undRegistrierung von Zertifizierungsstellen (Paragraph 5,) und
    2. 2.Ziffer 2Überwachung von Zertifizierungsstellen (§ 10 Abs. 3).Überwachung von Zertifizierungsstellen (Paragraph 10, Absatz 3,).
  2. (2)Absatz 2,Diese Gebühren sind nach § 3 Abs. 6 des BFW-Gesetzes (BFWG),
    BGBl. I Nr. 83/2004, kostendeckend festzusetzen.
    Diese Gebühren sind nach Paragraph 3, Absatz 6, des BFW-Gesetzes (BFWG),, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004,, kostendeckend festzusetzen.

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