§ 11 NFBioV Gebühren

NFBioV - Nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die zuständige Behörde kann für folgende Tätigkeiten in Vollziehung dieser Verordnung eine Gebühr von Zertifizierungsstellen einheben:
    1. 1.Ziffer einsRegistrierung von Zertifizierungsstellen (§ 5) undRegistrierung von Zertifizierungsstellen (Paragraph 5,) und
    2. 2.Ziffer 2Überwachung von Zertifizierungsstellen (§ 10 Abs. 3).Überwachung von Zertifizierungsstellen (Paragraph 10, Absatz 3,).
  2. (2)Absatz 2,Diese Gebühren sind nach § 3 Abs. 6 des BFW-Gesetzes (BFWG),
    BGBl. I Nr. 83/2004, kostendeckend festzusetzen.
    Diese Gebühren sind nach Paragraph 3, Absatz 6, des BFW-Gesetzes (BFWG),, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004,, kostendeckend festzusetzen.
In Kraft seit 21.05.2026 bis 31.12.9999
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