§ 8 NFBioV Anforderungen an Unternehmen

NFBioV - Nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Unternehmen haben sich zum Nachweis der Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen in Bezug auf die von ihnen gelieferte oder verwendete forstwirtschaftliche Biomasse einer Zertifizierungsstelle zu bedienen, die die Einhaltung der Kriterien gemäß § 3 und § 4 im Rahmen eines anerkannten Zertifizierungssystems bestätigt und ein Zertifikat ausstellt.Unternehmen haben sich zum Nachweis der Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen in Bezug auf die von ihnen gelieferte oder verwendete forstwirtschaftliche Biomasse einer Zertifizierungsstelle zu bedienen, die die Einhaltung der Kriterien gemäß Paragraph 3 und Paragraph 4, im Rahmen eines anerkannten Zertifizierungssystems bestätigt und ein Zertifikat ausstellt.
  2. (2)Absatz 2,Unternehmen haben Aufzeichnungen zu führen, die die Nachhaltigkeit der forstwirtschaftlichen Biomasse gemäß § 3 über die gesamte Lieferkette nachweisen. Ebenso sind Aufzeichnungen zu den Kriterien für die Treibhausgaseinsparungen gemäß § 4 zu führen, die erforderlich sind, um die Einsparung der anteiligen Treibhausgasemissionen gemäß Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 auf der Stufe des Anlagenbetreibers zu ermitteln. Diese Aufzeichnungen sind für die Dauer von mindestens fünf Jahren aufzubewahren und auf Verlangen jederzeit der jeweiligen Zertifizierungsstelle vorzulegen.Unternehmen haben Aufzeichnungen zu führen, die die Nachhaltigkeit der forstwirtschaftlichen Biomasse gemäß Paragraph 3, über die gesamte Lieferkette nachweisen. Ebenso sind Aufzeichnungen zu den Kriterien für die Treibhausgaseinsparungen gemäß Paragraph 4, zu führen, die erforderlich sind, um die Einsparung der anteiligen Treibhausgasemissionen gemäß Artikel 31, Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, auf der Stufe des Anlagenbetreibers zu ermitteln. Diese Aufzeichnungen sind für die Dauer von mindestens fünf Jahren aufzubewahren und auf Verlangen jederzeit der jeweiligen Zertifizierungsstelle vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3,Unternehmen haben Informationen zu den Kriterien der Treibhausgaseinsparungen gemäß § 4 jeder Lieferung an ein weiteres Unternehmen oder einen Anlagenbetreiber beizulegen.Unternehmen haben Informationen zu den Kriterien der Treibhausgaseinsparungen gemäß Paragraph 4, jeder Lieferung an ein weiteres Unternehmen oder einen Anlagenbetreiber beizulegen.
  4. (4)Absatz 4,Unternehmen müssen entsprechend ihrer Tätigkeit so ausgestattet und organisiert sein, dass eine einwandfreie Rückverfolgbarkeit der Warenein- und -ausgänge, insbesondere die Verwendung des Massenbilanzsystems gemäß § 9, möglich ist. Die Bestandsbuchhaltung hat für nachhaltig produzierte forstwirtschaftliche Biomasse getrennte Produktgruppen zu enthalten.Unternehmen müssen entsprechend ihrer Tätigkeit so ausgestattet und organisiert sein, dass eine einwandfreie Rückverfolgbarkeit der Warenein- und -ausgänge, insbesondere die Verwendung des Massenbilanzsystems gemäß Paragraph 9,, möglich ist. Die Bestandsbuchhaltung hat für nachhaltig produzierte forstwirtschaftliche Biomasse getrennte Produktgruppen zu enthalten.
  5. (5)Absatz 5,Unternehmen haben dem Bundesamt für Wald auf Anfrage die Daten zur Verfügung zu stellen, die für die Informationen zur Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien nach § 3 und der Kriterien sowie Unterkriterien für die Treibhausgaseinsparungen genutzt wurden.Unternehmen haben dem Bundesamt für Wald auf Anfrage die Daten zur Verfügung zu stellen, die für die Informationen zur Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien nach Paragraph 3 und der Kriterien sowie Unterkriterien für die Treibhausgaseinsparungen genutzt wurden.
  6. (6)Absatz 6,Unternehmer, die Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe aus forstwirtschaftlicher Biomasse herstellen, stellen für Audits im Rahmen von Zertifizierungen nach § 6 eine durch interne Verfahren untermauerte Zuverlässigkeitserklärung aus, dass die forstwirtschaftliche Biomasse nicht von den in § 3 Abs. 2 Z 8 genannten Flächen stammt.Unternehmer, die Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe aus forstwirtschaftlicher Biomasse herstellen, stellen für Audits im Rahmen von Zertifizierungen nach Paragraph 6, eine durch interne Verfahren untermauerte Zuverlässigkeitserklärung aus, dass die forstwirtschaftliche Biomasse nicht von den in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 8, genannten Flächen stammt.
In Kraft seit 21.05.2026 bis 31.12.9999
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