§ 12 NFBioV Personenbezogene Bezeichnungen

NFBioV - Nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026

Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für Personen jeden Geschlechts.

In Kraft seit 04.04.2023 bis 31.12.9999
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