Gesamte Rechtsvorschrift NFBioV

Nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse-Verordnung

NFBioV
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 NFBioV Ziel und Geltungsbereich


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 82, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2024/1711, ABl. Nr. L 1711 vom 26.6.2024, S. 1, im Hinblick aufDiese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, Amtsblatt Nummer L 328 vom 21.12.2018 Seite 82, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2024/1711, Amtsblatt Nummer L 1711 vom 26.6.2024, Seite 1, im Hinblick auf
    1. 1.Ziffer einsdie Festlegung von Nachweisen über die nachhaltige Ernte von forstwirtschaftlicher Biomasse, die der Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen dient,
    2. 2.Ziffer 2die Festlegung von Nachweisen über die Erfüllung der Anforderungen für Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (LULUCF),
    3. 3.Ziffer 3die Überwachung der Einhaltung der Nachhaltigkeitsanforderungen gemäß Z 1 und 2,die Überwachung der Einhaltung der Nachhaltigkeitsanforderungen gemäß Ziffer eins und 2,
    4. 4.Ziffer 4die Sammlung und Weiterleitung der zum Nachweis der Treibhausgaseinsparungen betreffend forstwirtschaftliche Biomasse erforderlichen Informationen,
    5. 5.Ziffer 5die Überwachung der Sammlung und Weiterleitung von Informationen gemäß Z 4 unddie Überwachung der Sammlung und Weiterleitung von Informationen gemäß Ziffer 4, und
    6. 6.Ziffer 6die Festlegung besonderer Förderungsregelungen für die Erzeugung von Energie aus Holzbiomasse unter Berücksichtigung des Prinzips der Kaskadennutzung und diesbezüglicher Ausnahmen.
  2. (2)Absatz 2,Diese Verordnung gilt für forstwirtschaftliche Biomasse, die zur Herstellung von nachhaltigen Biokraftstoffen, nachhaltigen flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 in Verkehr gebracht oder verwendet wird.Diese Verordnung gilt für forstwirtschaftliche Biomasse, die zur Herstellung von nachhaltigen Biokraftstoffen, nachhaltigen flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen gemäß der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, in Verkehr gebracht oder verwendet wird.

§ 2 NFBioV Begriffsbestimmungen


Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1.Ziffer eins„Forstwirtschaftliche Biomasse“ ist der biologisch abbaubare Teil von Erzeugnissen der forstwirtschaftlichen Urproduktion einschließlich deren Reststoffe;
  2. 2.Ziffer 2„Reststoffe“ sind Stoffe, die unmittelbar in der Forstwirtschaft entstanden sind; sie umfassen keine Reststoffe aus damit verbundenen Wirtschaftszweigen und keine Reststoffe aus der Verarbeitung;
  3. 3.Ziffer 3„Biokraftstoffe“ sind flüssige Kraftstoffe für den Verkehr, die aus Biomasse hergestellt werden;
  4. 4.Ziffer 4„flüssige Biobrennstoffe“ sind flüssige Brennstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden und für den Einsatz zu energetischen Zwecken – mit Ausnahme des Transports – einschließlich Elektrizität, Wärme und Kälte bestimmt sind;
  5. 5.Ziffer 5„Biomasse-Brennstoffe“ sind gasförmige und feste Kraft- und Brennstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden;
  6. 6.Ziffer 6„Biogas“ sind gasförmige Kraft- und Brennstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden;
  7. 7.Ziffer 7„Walderneuerung“ ist die Wiederaufforstung eines Waldbestands mithilfe natürlicher oder künstlicher Mittel nach der Entnahme des früheren Bestands durch Fällung oder aufgrund natürlicher Ursachen, einschließlich Feuer oder Sturm;
  8. 8.Ziffer 8„Gewinnungsgebiet“ ist das geografisch definierte Gebiet, in dem die forstwirtschaftlichen Biomasse-Rohstoffe gewonnen werden, zu dem zuverlässige und unabhängige Informationen verfügbar sind und in dem die Bedingungen homogen genug sind, um das Risiko in Bezug auf die Nachhaltigkeit und Rechtmäßigkeit der forstwirtschaftlichen Biomasse zu bewerten;
  9. 9.Ziffer 9„Massenbilanz“ ist eine Auflistung von Aufzeichnungen, die zum Zweck der Zuweisung von Nachhaltigkeitseigenschaften und Eigenschaften in Bezug auf Treibhausgaseinsparungen bei Lieferungen eine mengen- und bilanzmäßige Rückverfolgbarkeit der Biomasse vom Unternehmen zum Erzeuger gewährleistet und den Anforderungen des § 9 genügt;„Massenbilanz“ ist eine Auflistung von Aufzeichnungen, die zum Zweck der Zuweisung von Nachhaltigkeitseigenschaften und Eigenschaften in Bezug auf Treibhausgaseinsparungen bei Lieferungen eine mengen- und bilanzmäßige Rückverfolgbarkeit der Biomasse vom Unternehmen zum Erzeuger gewährleistet und den Anforderungen des Paragraph 9, genügt;
  10. 10.Ziffer 10„anerkannte Zertifizierungssysteme“ sind von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 30 Abs. 4 oder 6 der Richtlinie (EU) 2018/2001 anerkannte freiwillige oder nationale Systeme, die die Erfüllung der Anforderungen nach dieser Verordnung für die Herstellung und Lieferung von forstwirtschaftlicher Biomasse organisatorisch sicherstellen und insbesondere Standards zur näheren Bestimmung der Anforderungen nach dieser Verordnung, zum Nachweis ihrer Erfüllung sowie zur Kontrolle dieses Nachweises enthalten;„anerkannte Zertifizierungssysteme“ sind von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 30 Absatz 4, oder 6 der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, anerkannte freiwillige oder nationale Systeme, die die Erfüllung der Anforderungen nach dieser Verordnung für die Herstellung und Lieferung von forstwirtschaftlicher Biomasse organisatorisch sicherstellen und insbesondere Standards zur näheren Bestimmung der Anforderungen nach dieser Verordnung, zum Nachweis ihrer Erfüllung sowie zur Kontrolle dieses Nachweises enthalten;
  11. 11.Ziffer 11„Zertifizierungsstellen“ sind unabhängige natürliche oder juristische Personen, die im Rahmen einer Vereinbarung mit einem anerkannten freiwilligen Zertifizierungssystem Zertifikate für Unternehmen ausstellen, wenn diese die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllen, und die die Erfüllung der Anforderungen nach dieser Verordnung durch Erzeuger und Unternehmen kontrollieren;
  12. 12.Ziffer 12„Zertifikate“ sind Konformitätsbescheinigungen darüber, dass Unternehmen einschließlich aller von Ihnen mit der Lagerung, dem Transport oder Vertrieb forstwirtschaftlicher Biomasse unmittelbar oder mittelbar befassten Unternehmen die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllen;
  13. 13.Ziffer 13„Erzeuger“ sind natürliche oder juristische Personen oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine forstwirtschaftliche Tätigkeit ausüben;
  14. 14.Ziffer 14„Unternehmen“ im Sinne dieser Verordnung sind Unternehmen, die nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse zum Zwecke der Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen erstmals aufnehmen (Ersterfassungspunkte) oder damit handeln;
  15. 15.Ziffer 15„Anlagenbetreiber“ sind Betreiber von Einrichtungen zur Erzeugung
    1. a)Litera avon Elektrizität, Wärme oder Kälte auf Basis von forstwirtschaftlicher Biomasse mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 7,5 MW und mehr,
    2. b)Litera bvon Elektrizität, Wärme oder Kälte auf Basis von gasförmigen Biomasse-Brennstoffen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 2 MW und mehr und
    3. c)Litera cvon gasförmigen Biomasse-Brennstoffen mit folgender durchschnittlicher Durchflussrate:
      1. aa)Sub-Litera, a, aeiner Durchflussrate von mehr als 200 m3/h Methan-Äquivalent, gemessen bei Standardtemperatur- und Standarddruckbedingungen, nämlich 0 °C und 1 bar Luftdruck;
      2. bb)Sub-Litera, b, bbesteht das Biogas aus einer Mischung aus Methan und nicht brennbarem anderen Gas, wird der unter sublit. aa genannte Schwellenwert für die Methan-Durchflussrate proportional zum Volumenanteil von Methan in der Mischung neu berechnet;besteht das Biogas aus einer Mischung aus Methan und nicht brennbarem anderen Gas, wird der unter Sub-Litera, a, a, genannte Schwellenwert für die Methan-Durchflussrate proportional zum Volumenanteil von Methan in der Mischung neu berechnet;
  16. 16.Ziffer 16„Altwald“ ist ein Wald, der aus einheimischen Baumarten besteht, die sich durch natürliche Prozesse, Strukturen und Dynamiken entwickelt haben, die späten Entwicklungsphasen von Primärwäldern derselben Art entsprechen. Auswirkungen früherer menschlicher Tätigkeit sind zu gering, um natürliche Prozesse zu stören;
  17. 17.Ziffer 17„Plantagenwald“ ist ein durch Pflanzung entstandener Wald, der intensiv bewirtschaftet wird, und der bei reifer Bepflanzung und reifem Bestand alle der folgenden Kriterien erfüllt: ein oder zwei Arten, einheitliche Altersklasse und regelmäßige Baumabstände; dazu zählen Plantagen mit Kurzumtrieb für die Holz-, Faser- und Energiegewinnung, aber keine Wälder, die zum Schutz oder zur Wiederherstellung von Ökosystemen gepflanzt wurden, und keine durch Anpflanzen oder Aussaat angelegten Wälder, die bei reifem Bestand sich natürlich verjüngenden Wäldern ähnlich sind oder sein werden;
  18. 18.Ziffer 18„Rundholz in Industriequalität“ ist Sägerundholz, Furnierrundholz, rundes oder gespaltenes Faserholz sowie alles andere für industrielle Zwecke geeignete Rundholz, ausgenommen Rundholz, das aufgrund seiner Merkmale wie Art, Abmessungen, Krümmung und Astigkeit für die Verwendung in der Industrie ungeeignet ist;
  19. 19.Ziffer 19„Rundholz, das für Verwendung in der Industrie ungeeignet ist“ ist
    1. a)Litera aRundholz, dessen Verkauf an die Industrie unter Berücksichtigung der Ernte,- Manipulations- und Transportkosten für den Erzeuger keinen höheren wirtschaftlichen Mehrwert als bei der Nutzung zur Energieerzeugung erwarten lässt,
    2. b)Litera bRundholz, das aus Gründen des Schutzes vor Forstschädlingen nach den §§ 44 und 45 des Forstgesetzes 1975 – ForstG, BGBl. Nr. 440/1975, aus dem Wald entfernt werden muss, insbesondere Holz, das von Forstschädlingen in gefahrdrohendem Ausmaß befallen ist und bekämpfungstechnisch nicht behandelt wurde, oderRundholz, das aus Gründen des Schutzes vor Forstschädlingen nach den Paragraphen 44 und 45 des Forstgesetzes 1975 – ForstG, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975,, aus dem Wald entfernt werden muss, insbesondere Holz, das von Forstschädlingen in gefahrdrohendem Ausmaß befallen ist und bekämpfungstechnisch nicht behandelt wurde, oder
    3. c)Litera cRundholz, das nach § 2b Abs. 1 Z 1 bis 6 genutzt wird.Rundholz, das nach Paragraph 2 b, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 genutzt wird.
  20. 20.Ziffer 20„örtlich und ökologisch angemessener Schwellenwert für die Entnahme von Totholz bei der Holznutzung“ ist jene Menge an Totholz, insbesondere Stock-, Ast- und Wipfelholz, das bei der Holznutzung im Wald zu verbleiben hat, damit die der nachhaltigen Waldbewirtschaftung entsprechende Totholzmenge vorhanden ist.

§ 2a NFBioV Besondere Fördervoraussetzungen für die Energieerzeugung aus Holz


  1. (1)Absatz eins,Förderungen für aus Holzbiomasse erzeugte Elektrizität, Wärme oder Kälte dürfen nur dann gewährt werden, wenn die Holzbiomasse nicht nach dem Prinzip der Kaskadennutzung wie folgt eingesetzt werden kann:
    1. 1.Ziffer einszur Herstellung von Holzprodukten,
    2. 2.Ziffer 2zur Verlängerung der Lebensdauer von Holzprodukten,
    3. 3.Ziffer 3zur sonstigen Wiederverwendung oder
    4. 4.Ziffer 4zum Recycling.
  2. (2)Absatz 2,Unmittelbare finanzielle Unterstützungen für die Erzeugung von Elektrizität, Wärme oder Kälte dürfen nicht gewährt werden:
    1. 1.Ziffer einsbei Nutzung von
      1. a)Litera aSägerundholz, Furnierrundholz oder Rundholz in Industriequalität sowie
      2. b)Litera bStümpfen und Wurzeln, mit Ausnahme jener, die von Flächen stammen,
        1. aa)Sub-Litera, a, adie nicht Wald sind, oder
        2. bb)Sub-Litera, b, bdie Wald sind, aber bei zulässigen Rodungen sowie beim Bau oder Ausbau von forstlichen Bringungsanlagen angefallen sind;
    2. 2.Ziffer 2bei Nutzung von Abfällen, außer die Verpflichtungen gemäß der Richtlinie 2008/98/EG für die getrennte Sammlung von Abfällen wurden eingehalten.
  3. (3)Absatz 3,Unterstützungen für ausschließlich Elektrizität aus forstwirtschaftlicher Biomasse erzeugende Anlagen dürfen nicht neu gewährt oder erneuert werden, außer die Elektrizität
    1. 1.Ziffer einswurde unter Nutzung der CO2-Abscheidung und CO2-Speicherung erzeugt,
    2. 2.Ziffer 2erfüllt die Anforderungen gemäß Art. 29 Abs. 11 UAbs. 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2413, underfüllt die Anforderungen gemäß Artikel 29, Absatz 11, UAbs. 2 der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2413, und
    3. 3.Ziffer 3wurde unter Einhaltung des Kaskadennutzungsprinzips gemäß § 2a Abs. 1 erzeugt.wurde unter Einhaltung des Kaskadennutzungsprinzips gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins, erzeugt.
    Z 3 gilt nicht, wenn eine Ausnahme nach § 2b Abs. 1 gegeben ist.Ziffer 3, gilt nicht, wenn eine Ausnahme nach Paragraph 2 b, Absatz eins, gegeben ist.
  4. (4)Absatz 4,Abs. 1 und 2 gelten nicht:Absatz eins und 2 gelten nicht:
    1. 1.Ziffer einsfür bestehende Förderungen für die Laufzeit der zugrundeliegenden Förderregelungen;
    2. 2.Ziffer 2für bestehende Einrichtungen und Anlagen zur Energieerzeugung aus Holzbiomasse für die Restnutzungsdauer dieser Einrichtungen und Anlagen.

§ 2b NFBioV Ausnahmen vom Kaskadennutzungsprinzip


  1. (1)Absatz eins,Das Kaskadennutzungsprinzip gemäß § 2a Abs. 1 gilt nicht,Das Kaskadennutzungsprinzip gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins, gilt nicht,
    1. 1.Ziffer einswenn die Energieversorgungssicherheit Österreichs gewahrt werden muss oder
    2. 2.Ziffer 2bei Nutzung forstwirtschaftlicher Biomasse für den Eigenbedarf des Erzeugers oder
    3. 3.Ziffer 3bei notwendigen Waldpflegemaßnahmen oder
    4. 4.Ziffer 4bei Maßnahmen zur Waldbrandvorbeugung gemäß § 41 Abs. 4 und 5 ForstG oderbei Maßnahmen zur Waldbrandvorbeugung gemäß Paragraph 41, Absatz 4 und 5 ForstG oder
    5. 5.Ziffer 5bei Fällungen nach § 86 Abs. 1 lit. b ForstG oderbei Fällungen nach Paragraph 86, Absatz eins, Litera b, ForstG oder
    6. 6.Ziffer 6bei Ernte von Holzsorten, die für lokale Verarbeitungsanlagen nicht geeignet sind.
  2. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft hat der Europäischen Kommission eine Zusammenfassung der Ausnahmen nach Abs. 1 samt Begründung und örtlichen Anwendungsbereich höchstens einmal jährlich mitzuteilen.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft hat der Europäischen Kommission eine Zusammenfassung der Ausnahmen nach Absatz eins, samt Begründung und örtlichen Anwendungsbereich höchstens einmal jährlich mitzuteilen.

§ 3 NFBioV Nachhaltigkeitskriterien


  1. (1)Absatz eins,Forstwirtschaftliche Biomasse, die zur Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen verwendet oder in Verkehr gebracht wird und im Inland, in der Europäischen Union oder in Drittstaaten produziert und als nachhaltig ausgewiesen wird, muss die Kriterien gemäß Abs. 2 bis 5 erfüllen.Forstwirtschaftliche Biomasse, die zur Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen verwendet oder in Verkehr gebracht wird und im Inland, in der Europäischen Union oder in Drittstaaten produziert und als nachhaltig ausgewiesen wird, muss die Kriterien gemäß Absatz 2 bis 5 erfüllen.
  2. (2)Absatz 2,In dem Land, in dem die forstwirtschaftliche Biomasse geerntet wurde, gelten nationale oder subnationale Gesetze auf dem Gebiet der Ernte und wird mittels behördlicher Überwachungs- und Durchsetzungssystemen sichergestellt:
    1. 1.Ziffer einsdie Erntetätigkeiten sind legal;
    2. 2.Ziffer 2auf den Ernteflächen findet Walderneuerung statt;
    3. 3.Ziffer 3Gebiete, die durch internationale oder nationale Rechtsvorschriften oder von der zuständigen Behörde zu Naturschutzzwecken ausgewiesen sind bzw. wurden, auch in Feuchtgebieten, auf Grasland, Heideland und auf Torfmoorflächen, werden mit dem Ziel geschützt, die biologische Vielfalt zu erhalten und die Zerstörung von Lebensräumen zu verhindern,
    4. 4.Ziffer 4bei der Ernte wird auf die Erhaltung der Bodenqualität und der biologischen Vielfalt gemäß den Grundsätzen der nachhaltigen Forstwirtschaft geachtet, um nachteilige Auswirkungen zu verhindern, wobei die Ernte von Stümpfen und Wurzeln, eine Schädigung von Primärwäldern und Altwäldern oder deren Umwandlung zu Plantagenwäldern sowie die Ernte auf anfälligen Böden zu vermeiden sind,
    5. 5.Ziffer 5bei der Ernte wird das Großkahlhiebsverbot nach § 82 Abs. 1 lit. b ForstG befolgt und werden örtlich und ökologisch angemessene Schwellenwerte für die Entnahme von Totholz eingehalten;bei der Ernte wird das Großkahlhiebsverbot nach Paragraph 82, Absatz eins, Litera b, ForstG befolgt und werden örtlich und ökologisch angemessene Schwellenwerte für die Entnahme von Totholz eingehalten;
    6. 6.Ziffer 6die Ernte wird unter Einhaltung von Anforderungen durchgeführt, Holzernteverfahren zu nutzen, die die nachteiligen Auswirkungen auf die Bodenqualität, etwa durch Bodenverdichtung, sowie auf die Merkmale der biologischen Vielfalt und die Lebensräume minimieren;
    7. 7.Ziffer 7durch die Erntetätigkeit werden die langfristigen Produktionskapazitäten des Waldes erhalten oder verbessert;
    8. 8.Ziffer 8Wälder, in denen die forstwirtschaftliche Biomasse geerntet wird, stammen nicht von Flächen, die im oder nach dem Jänner 2008 folgenden Status hatten oder noch haben:
      1. a)Litera aPrimärwald und andere bewaldete Flächen, sind Wald oder andere bewaldete Flächen mit einheimischen Arten, in denen es kein deutlich sichtbares Anzeichen für menschliche Aktivität gibt und die ökologischen Prozesse nicht wesentlich gestört sind;
      2. b)Litera bAltwald;
      3. c)Litera cWald mit großer biologischer Vielfalt oder andere bewaldete Flächen, die artenreich und nicht degradiert sind und für die die zuständige Behörde eine große biologische Vielfalt festgestellt hat, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewinnung der forstwirtschaftlichen Biomasse den genannten Naturschutzzwecken nicht zuwiderlief;
      4. d)Litera dGrünland von mehr als einem Hektar mit großer biologischer Vielfalt, das heißt
        1. aa)Sub-Litera, a, anatürliches Grünland, das ohne Eingriffe des Menschen Grünland bleiben würde und dessen natürliche Artenzusammensetzung sowie ökologische Merkmale und Prozesse intakt sind;
        2. bb)Sub-Litera, b, bkünstlich geschaffenes Grünland, das heißt Grünland, das ohne Eingriffe des Menschen kein Grünland bleiben würde und das artenreich und nicht degradiert ist und für das die zuständige Behörde eine große biologische Vielfalt festgestellt hat, sofern nicht nachgewiesen wird, dass die Ernte des Rohstoffs zur Erhaltung des Status als Grünland mit großer biologischer Vielfalt erforderlich ist:
      5. e)Litera eHeideland;
      6. f)Litera fFeuchtgebiete, das heißt Flächen, die ständig oder für einen beträchtlichen Teil des Jahres von Wasser bedeckt oder durchtränkt sind;
      7. g)Litera gTorfmoor, außer es wird nachgewiesen, dass Flächen für den Anbau und die Ernte der forstwirtschaftlichen Biomasse nicht entwässert wurden. Diese Bestimmung gilt nur, wenn nicht lit. a bis f gegeben sind.Torfmoor, außer es wird nachgewiesen, dass Flächen für den Anbau und die Ernte der forstwirtschaftlichen Biomasse nicht entwässert wurden. Diese Bestimmung gilt nur, wenn nicht Litera a bis f gegeben sind.
  3. (3)Absatz 3,Stehen Nachweise gemäß Abs. 2 nicht zur Verfügung, so muss durch Bewirtschaftungssysteme auf Ebene des fortwirtschaftlichen Gewinnungsgebiets sichergestellt sein:Stehen Nachweise gemäß Absatz 2, nicht zur Verfügung, so muss durch Bewirtschaftungssysteme auf Ebene des fortwirtschaftlichen Gewinnungsgebiets sichergestellt sein:
    1. 1.Ziffer einsdie Erntetätigkeiten sind legal;
    2. 2.Ziffer 2auf den Ernteflächen findet Walderneuerung statt;
    3. 3.Ziffer 3Gebiete, die durch internationale oder nationale Rechtsvorschriften oder von der zuständigen Behörde zu Naturschutzzwecken ausgewiesen sind bzw. wurden, auch in Feuchtgebieten, auf Grasland, Heideland und auf Torfmoorflächen, werden mit dem Ziel geschützt, die biologische Vielfalt zu erhalten und die Zerstörung von Lebensräumen zu verhindern, es sei denn, es wird der Nachweis dafür erbracht, dass die Ernte des Rohstoffs diesen Naturschutzzwecken nicht zuwiderläuft;
    4. 4.Ziffer 4bei der Ernte wird auf die Erhaltung der Bodenqualität und der biologischen Vielfalt gemäß den Grundsätzen der nachhaltigen Forstwirtschaft geachtet, um nachteilige Auswirkungen zu verhindern, wobei die Ernte von Stümpfen und Wurzeln, eine Schädigung von Primärwäldern und Altwäldern oder deren Umwandlung zu Plantagenwäldern sowie die Ernte auf anfälligen Böden zu vermeiden sind;
    5. 5.Ziffer 5bei der Ernte werden die in dem Land, in dem sich der Wald befindet, festgelegten Schwellenwerte für große Kahlschläge und örtlich und ökologisch angemessene Schwellenwerte für die Entnahme von Totholz eingehalten;
    6. 6.Ziffer 6bei der Ernte sind Anforderungen vorzusehen, Einschlagssysteme zu nutzen, die die nachteiligen Auswirkungen auf die Bodenqualität etwa durch Bodenverdichtung sowie auf die Merkmale der biologischen Vielfalt und die Lebensräume minimieren;
    7. 7.Ziffer 7durch die Erntetätigkeit werden die langfristigen Produktionskapazitäten des Waldes erhalten oder verbessert.
  4. (4)Absatz 4,Forstwirtschaftliche Biomasse, die zur Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen verwendet oder in Verkehr gebracht wird und im Inland, in der Europäischen Union oder in Drittländern produziert und als nachhaltig ausgewiesen wird, muss weiters den folgenden Anforderungen für Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (LULUCF) insofern entsprechen, als das Ursprungsland oder die Ursprungsorganisation der regionalen Wirtschaftsintegration der forstwirtschaftlichen Biomasse Vertragspartei des Übereinkommens von Paris ist und
    1. 1.Ziffer einseinen beabsichtigten nationalen Beitrag (NDC) zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) übermittelt hat, der Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen durch die Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Landnutzung abdeckt und gewährleistet, dass jede Änderung des Kohlenstoffbestands in Verbindung mit der Ernte von Biomasse auf die Verpflichtungen des Landes zur Reduzierung oder Begrenzung der Treibhausgasemissionen im Sinne des beabsichtigen nationalen Beitrags angerechnet wird, oder
    2. 2.Ziffer 2nationale oder subnationale Gesetze im Einklang mit Art. 5 des Übereinkommens von Paris, BGBl. III Nr. 197/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. III Nr. 151/2022, bestehen, die im Erntegebiet gelten, um die Kohlenstoffbestände und -senken zu erhalten und zu verbessern, und die für Nachweise sorgen, dass die für den LULUCF-Sektor gemeldeten Emissionen nicht höher ausfallen als der Emissionsabbau.nationale oder subnationale Gesetze im Einklang mit Artikel 5, des Übereinkommens von Paris, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 197 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 151 aus 2022,, bestehen, die im Erntegebiet gelten, um die Kohlenstoffbestände und -senken zu erhalten und zu verbessern, und die für Nachweise sorgen, dass die für den LULUCF-Sektor gemeldeten Emissionen nicht höher ausfallen als der Emissionsabbau.
  5. (5)Absatz 5,Stehen Nachweise nach Abs. 4 nicht zur Verfügung, so muss durch Bewirtschaftungssysteme auf Ebene des forstwirtschaftlichen Gewinnungsgebiets sichergestellt sein, dass die Niveaus der Kohlenstoffbestände und -senken in den Wäldern gleichbleiben oder langfristig verbessert werden.Stehen Nachweise nach Absatz 4, nicht zur Verfügung, so muss durch Bewirtschaftungssysteme auf Ebene des forstwirtschaftlichen Gewinnungsgebiets sichergestellt sein, dass die Niveaus der Kohlenstoffbestände und -senken in den Wäldern gleichbleiben oder langfristig verbessert werden.
  6. (6)Absatz 6,Die Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen aus heimischer forstwirtschaftlicher Biomasse muss den Verpflichtungen und Zielvorgaben Österreichs gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) 2018/841 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU, ABl. L Nr. 156 vom 19.6.2018, S. 1, sowie mit den Strategien und Maßnahmen des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans für Österreich entsprechen.Die Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen aus heimischer forstwirtschaftlicher Biomasse muss den Verpflichtungen und Zielvorgaben Österreichs gemäß Artikel 4, der Verordnung (EU) 2018/841 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525 aus 2013, und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU, ABl. L Nr. 156 vom 19.6.2018, S. 1, sowie mit den Strategien und Maßnahmen des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans für Österreich entsprechen.
  7. (7)Absatz 7,Die Nachhaltigkeitskriterien sind erfüllt, wenn die forstwirtschaftliche Biomasse
    1. 1.Ziffer einsim Inland geerntet wurde,
    2. 2.Ziffer 2aus anderen Mitgliedstaaten stammt und die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien von gemäß Art. 30 Abs. 4 und 6 der Richtlinie (EU) 2018/2001 anerkannten freiwilligen oder nationalen Zertifizierungssystemen bestätigt wird, oderaus anderen Mitgliedstaaten stammt und die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien von gemäß Artikel 30, Absatz 4 und 6 der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, anerkannten freiwilligen oder nationalen Zertifizierungssystemen bestätigt wird, oder
    3. 3.Ziffer 3aus Drittländern stammt und die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien entweder durch bilaterale oder multilaterale internationale Übereinkünfte der Europäischen Union, durch gemäß Art. 30 Abs. 4 und 6 der Richtlinie (EU) 2018/2001 anerkannte freiwillige nationale oder internationale Zertifizierungssysteme oder durch Beschluss der Kommission bestätigt wird.aus Drittländern stammt und die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien entweder durch bilaterale oder multilaterale internationale Übereinkünfte der Europäischen Union, durch gemäß Artikel 30, Absatz 4 und 6 der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, anerkannte freiwillige nationale oder internationale Zertifizierungssysteme oder durch Beschluss der Kommission bestätigt wird.
  8. (8)Absatz 8,Bestehen Zweifel in Bezug auf die Herkunft der forstwirtschaftlichen Biomasse, ist gegebenenfalls das Verfahren gemäß Art. 30 Abs. 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 anzuwenden.Bestehen Zweifel in Bezug auf die Herkunft der forstwirtschaftlichen Biomasse, ist gegebenenfalls das Verfahren gemäß Artikel 30, Absatz 10, der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, anzuwenden.

§ 4 NFBioV Kriterien für Treibhausgaseinsparungen


Für forstwirtschaftliche Biomasse, die im Inland unter Hinweis auf ihr Einsparungspotenzial bei Treibhausgasemissionen in Verkehr gesetzt wird, sind die Kriterien bzw. Unterkriterien gemäß Art. 31 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VI der Richtlinie (EU) 2018/2001 maßgeblich. Für forstwirtschaftliche Biomasse, die im Inland unter Hinweis auf ihr Einsparungspotenzial bei Treibhausgasemissionen in Verkehr gesetzt wird, sind die Kriterien bzw. Unterkriterien gemäß Artikel 31, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch sechs der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, maßgeblich.

§ 5 NFBioV Registrierung von Zertifizierungsstellen


  1. (1)Absatz eins,Zertifizierungsstellen, die Zertifikate für Unternehmen mit Sitz im Inland ausstellen und Unternehmen und Erzeuger mit Sitz im Inland kontrollieren, haben sich unabhängig davon, ob sie ihren Sitz im Inland, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat haben, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der zuständigen Behörde zu registrieren. Sie werden auf Antrag registriert, wenn sie
    1. 1.Ziffer einseine aufrechte Vereinbarung mit einem anerkannten Zertifizierungssystem über die Zertifizierung von forstwirtschaftlicher Biomasse im Sinne dieser Verordnung nachweisen,
    2. 2.Ziffer 2die Anforderungen der ÖVE/ÖNORM EN ISO/IEC 17065:2013 erfüllen und ihre Kontrollen den Anforderungen der ÖVE/ÖNORM EN ISO 19011:2018 genügen und
    3. 3.Ziffer 3sich nachweislich verpflichten, im Sinne des § 10 Kontrollen und Maßnahmen der zuständigen Behörde zu dulden und dieser die dort festgelegten Betretungsrechte zu gewähren.sich nachweislich verpflichten, im Sinne des Paragraph 10, Kontrollen und Maßnahmen der zuständigen Behörde zu dulden und dieser die dort festgelegten Betretungsrechte zu gewähren.
  2. (2)Absatz 2,Der Antrag auf Registrierung hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsName und zustellfähige Anschrift der Zertifizierungsstelle,
    2. 2.Ziffer 2Namen und Anschriften der verantwortlichen Personen und
    3. 3.Ziffer 3alle Staaten, in denen sie Aufgaben nach dieser Verordnung erfüllen.
  3. (3)Absatz 3,Die Registrierung hat das Datum der Registrierung und eine einmalige Registriernummer zu enthalten und ist auf der Homepage der zuständigen Behörde bekannt zu geben.
  4. (4)Absatz 4,Die Registrierung gilt als Anerkennung der Zertifizierungsstelle durch die zuständige Behörde.
  5. (5)Absatz 5,Die zuständige Behörde hat die Registrierung zu widerrufen, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht mehr gegeben sind.Die zuständige Behörde hat die Registrierung zu widerrufen, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen gemäß Absatz eins, nicht mehr gegeben sind.

§ 6 NFBioV Aufgaben von Zertifizierungsstellen


  1. (1)Absatz eins,Zertifizierungsstellen stellen Unternehmen in einem anerkannten Zertifizierungssystem bei Erfüllung der Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für die Treibhausgaseinsparungen Zertifikate aus.
  2. (2)Absatz 2,Sie kontrollieren im Rahmen eines Erstaudits, ob die Unternehmen die Voraussetzungen für die Ausstellung des Zertifikates erfüllen und im Rahmen von laufenden Audits, ob die Unternehmen und Erzeuger die Voraussetzungen weiterhin erfüllen.
  3. (3)Absatz 3,Die näheren Details zu den Erstaudits, den laufenden Audits und ihrer Häufigkeit, zu den Anforderungen an die Auditoren, zur Vorgangsweise und den Folgen von festgestellten Nichtkonformitäten sowie zu den Gruppenaudits sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 über Vorschriften für die Überprüfung in Bezug auf die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen sowie die Kriterien für ein geringes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, ABl. Nr. L 168 vom 27.6.2022 S. 1, geregelt.Die näheren Details zu den Erstaudits, den laufenden Audits und ihrer Häufigkeit, zu den Anforderungen an die Auditoren, zur Vorgangsweise und den Folgen von festgestellten Nichtkonformitäten sowie zu den Gruppenaudits sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 über Vorschriften für die Überprüfung in Bezug auf die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen sowie die Kriterien für ein geringes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, Amtsblatt Nummer L 168 vom 27.6.2022 Seite 1, geregelt.
  4. (4)Absatz 4,Zertifizierungsstellen haben der zuständigen Behörde jede Vor-Ort-Kontrolle so rechtzeitig anzukündigen, dass eine Begleitung durch die Behörde möglich ist.
  5. (5)Absatz 5,Sie haben ein nach Zertifizierungssystemen aufgeschlüsseltes Verzeichnis aller Unternehmen, denen sie Zertifikate ausgestellt, verweigert oder entzogen haben, zu führen und dieses laufend zu aktualisieren.
  6. (6)Absatz 6,Sie haben der zuständigen Behörde folgende Informationen zeitnah elektronisch zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsBerichte über bei Unternehmen und Erzeugern durchgeführte Kontrollen,
    2. 2.Ziffer 2an Unternehmen ausgestellte Zertifikate und
    3. 3.Ziffer 3Informationen über die Entziehung von Zertifikaten.
  7. (7)Absatz 7,Zertifizierungsstellen haben der zuständigen Behörde weiters für jedes Kalenderjahr bis zum 28. Februar des folgenden Kalenderjahres sowie auf Anfrage folgende Informationen elektronisch zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsEinen Auszug aus dem Verzeichnis gemäß Abs. 5 sowie eine Liste aller kontrollierten Erzeuger, aufgeschlüsselt nach Zertifizierungssystemen,Einen Auszug aus dem Verzeichnis gemäß Absatz 5, sowie eine Liste aller kontrollierten Erzeuger, aufgeschlüsselt nach Zertifizierungssystemen,
    2. 2.Ziffer 2eine Liste aller bei Unternehmen und Erzeugern im vergangenen Jahr durchgeführten Kontrollen, aufgeschlüsselt nach Zertifizierungssystemen und
    3. 3.Ziffer 3einen Bericht über ihre Erfahrungen mit den von ihnen angewendeten Zertifizierungssystemen, insbesondere zur Einhaltung der Systemvorgaben.
  8. (8)Absatz 8,Zertifizierungsstellen haben Kopien aller ausgestellten Zertifikate sowie die Kontrollberichte mindestens sieben Jahre aufzubewahren.

§ 7 NFBioV Anforderungen an Erzeuger


  1. (1)Absatz eins,Erzeuger von forstwirtschaftlicher Biomasse von im Inland gelegenen Waldflächen haben den Nachweis der Nachhaltigkeit der geernteten Biomasse gemäß § 3 Abs. 7 Z 1 durch eine schriftliche Selbsterklärung zu erbringen, in der sie bestätigen, dass die Biomasse im Inland geerntet wurde und ihr Einverständnis zur Kontrolle durch eine Zertifizierungsstelle erklären.Erzeuger von forstwirtschaftlicher Biomasse von im Inland gelegenen Waldflächen haben den Nachweis der Nachhaltigkeit der geernteten Biomasse gemäß Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer eins, durch eine schriftliche Selbsterklärung zu erbringen, in der sie bestätigen, dass die Biomasse im Inland geerntet wurde und ihr Einverständnis zur Kontrolle durch eine Zertifizierungsstelle erklären.
  2. (2)Absatz 2,Diese schriftliche Selbsterklärung ist jeder Lieferung an ein Unternehmen oder einen Anlagenbetreiber beizulegen. Im Falle eines Rahmenvertrages genügt eine Selbsterklärung für alle Lieferungen dieses Vertrages.
  3. (3)Absatz 3,Die Erzeuger haben Aufzeichnungen über die gelieferten Mengen und den Ort der Ernte zu führen, diese sowie die Selbsterklärungen in Kopie mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der jeweiligen Zertifizierungsstelle jederzeit Zugang zu diesen Informationen zu gewähren.

§ 8 NFBioV Anforderungen an Unternehmen


  1. (1)Absatz eins,Unternehmen haben sich zum Nachweis der Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen in Bezug auf die von ihnen gelieferte oder verwendete forstwirtschaftliche Biomasse einer Zertifizierungsstelle zu bedienen, die die Einhaltung der Kriterien gemäß § 3 und § 4 im Rahmen eines anerkannten Zertifizierungssystems bestätigt und ein Zertifikat ausstellt.Unternehmen haben sich zum Nachweis der Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen in Bezug auf die von ihnen gelieferte oder verwendete forstwirtschaftliche Biomasse einer Zertifizierungsstelle zu bedienen, die die Einhaltung der Kriterien gemäß Paragraph 3 und Paragraph 4, im Rahmen eines anerkannten Zertifizierungssystems bestätigt und ein Zertifikat ausstellt.
  2. (2)Absatz 2,Unternehmen haben Aufzeichnungen zu führen, die die Nachhaltigkeit der forstwirtschaftlichen Biomasse gemäß § 3 über die gesamte Lieferkette nachweisen. Ebenso sind Aufzeichnungen zu den Kriterien für die Treibhausgaseinsparungen gemäß § 4 zu führen, die erforderlich sind, um die Einsparung der anteiligen Treibhausgasemissionen gemäß Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 auf der Stufe des Anlagenbetreibers zu ermitteln. Diese Aufzeichnungen sind für die Dauer von mindestens fünf Jahren aufzubewahren und auf Verlangen jederzeit der jeweiligen Zertifizierungsstelle vorzulegen.Unternehmen haben Aufzeichnungen zu führen, die die Nachhaltigkeit der forstwirtschaftlichen Biomasse gemäß Paragraph 3, über die gesamte Lieferkette nachweisen. Ebenso sind Aufzeichnungen zu den Kriterien für die Treibhausgaseinsparungen gemäß Paragraph 4, zu führen, die erforderlich sind, um die Einsparung der anteiligen Treibhausgasemissionen gemäß Artikel 31, Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, auf der Stufe des Anlagenbetreibers zu ermitteln. Diese Aufzeichnungen sind für die Dauer von mindestens fünf Jahren aufzubewahren und auf Verlangen jederzeit der jeweiligen Zertifizierungsstelle vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3,Unternehmen haben Informationen zu den Kriterien der Treibhausgaseinsparungen gemäß § 4 jeder Lieferung an ein weiteres Unternehmen oder einen Anlagenbetreiber beizulegen.Unternehmen haben Informationen zu den Kriterien der Treibhausgaseinsparungen gemäß Paragraph 4, jeder Lieferung an ein weiteres Unternehmen oder einen Anlagenbetreiber beizulegen.
  4. (4)Absatz 4,Unternehmen müssen entsprechend ihrer Tätigkeit so ausgestattet und organisiert sein, dass eine einwandfreie Rückverfolgbarkeit der Warenein- und -ausgänge, insbesondere die Verwendung des Massenbilanzsystems gemäß § 9, möglich ist. Die Bestandsbuchhaltung hat für nachhaltig produzierte forstwirtschaftliche Biomasse getrennte Produktgruppen zu enthalten.Unternehmen müssen entsprechend ihrer Tätigkeit so ausgestattet und organisiert sein, dass eine einwandfreie Rückverfolgbarkeit der Warenein- und -ausgänge, insbesondere die Verwendung des Massenbilanzsystems gemäß Paragraph 9,, möglich ist. Die Bestandsbuchhaltung hat für nachhaltig produzierte forstwirtschaftliche Biomasse getrennte Produktgruppen zu enthalten.
  5. (5)Absatz 5,Unternehmen haben dem Bundesamt für Wald auf Anfrage die Daten zur Verfügung zu stellen, die für die Informationen zur Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien nach § 3 und der Kriterien sowie Unterkriterien für die Treibhausgaseinsparungen genutzt wurden.Unternehmen haben dem Bundesamt für Wald auf Anfrage die Daten zur Verfügung zu stellen, die für die Informationen zur Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien nach Paragraph 3 und der Kriterien sowie Unterkriterien für die Treibhausgaseinsparungen genutzt wurden.
  6. (6)Absatz 6,Unternehmer, die Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe aus forstwirtschaftlicher Biomasse herstellen, stellen für Audits im Rahmen von Zertifizierungen nach § 6 eine durch interne Verfahren untermauerte Zuverlässigkeitserklärung aus, dass die forstwirtschaftliche Biomasse nicht von den in § 3 Abs. 2 Z 8 genannten Flächen stammt.Unternehmer, die Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe aus forstwirtschaftlicher Biomasse herstellen, stellen für Audits im Rahmen von Zertifizierungen nach Paragraph 6, eine durch interne Verfahren untermauerte Zuverlässigkeitserklärung aus, dass die forstwirtschaftliche Biomasse nicht von den in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 8, genannten Flächen stammt.

§ 9 NFBioV Massenbilanzsystem


  1. (1)Absatz eins,Unternehmen haben beim Ausweisen der Nachhaltigkeit forstwirtschaftlicher Biomasse erforderlichenfalls ein Massenbilanzsystem zu verwenden, das
    1. 1.Ziffer einses erlaubt, Lieferungen von Rohstoffen oder Brennstoffen mit unterschiedlichen Nachhaltigkeitseigenschaften und Eigenschaften in Bezug auf Treibhausgaseinsparungen zu mischen, zB in einem Container, einer Verarbeitungs- oder Logistikeinrichtung oder einer Übertragungs- und Verteilungsinfrastruktur bzw. -stätte,
    2. 2.Ziffer 2es erlaubt, Lieferungen von Rohstoffen mit unterschiedlichem Energiegehalt zur weiteren Verarbeitung zu mischen, sofern der Umfang der Lieferungen nach ihrem Energiegehalt angepasst wird,
    3. 3.Ziffer 3vorschreibt, dass dem Gemisch weiterhin Angaben über die Nachhaltigkeitseigenschaften sowie Eigenschaften in Bezug auf Treibhausgaseinsparungen und den jeweiligen Umfang der in Z 1 genannten Lieferungen zugeordnet sind, undvorschreibt, dass dem Gemisch weiterhin Angaben über die Nachhaltigkeitseigenschaften sowie Eigenschaften in Bezug auf Treibhausgaseinsparungen und den jeweiligen Umfang der in Ziffer eins, genannten Lieferungen zugeordnet sind, und
    4. 4.Ziffer 4vorsieht, dass die Summe sämtlicher Lieferungen, die dem Gemisch entnommen werden, dieselben Nachhaltigkeitseigenschaften in denselben Mengen hat wie die Summe sämtlicher Lieferungen, die dem Gemisch zugefügt werden, und dass diese Bilanz innerhalb eines angemessenen Zeitraums erreicht wird.
  2. (2)Absatz 2,Das Massenbilanzsystem hat weiters Informationen über jene Mengen von forstwirtschaftlicher Biomasse zu enthalten, für die keine Nachhaltigkeitseigenschaften oder Eigenschaften in Bezug auf Treibhausgaseinsparungen ermittelt wurden.
  3. (3)Absatz 3,Der Bilanzierungszeitraum für die Massenbilanz ist von der Zertifizierungsstelle nachweislich festzulegen und beträgt zwölf Monate für Unternehmen, die als Ersterfassungspunkte fungieren und drei Monate für alle übrigen Unternehmen.
  4. (4)Absatz 4,Bei Verarbeitung einer Lieferung forstwirtschaftlicher Biomasse werden die Angaben hinsichtlich der Eigenschaften der Lieferung in Bezug auf die Nachhaltigkeit und Treibhausgaseinsparungen angepasst und gemäß den folgenden Bestimmungen dem Output zugeordnet:
    1. 1.Ziffer einssollte die Verarbeitung der Lieferung forstwirtschaftlicher Biomasse nur einen Output hervorbringen, der zur Produktion von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen, Biomasse-Brennstoffen, erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs oder wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen dienen soll, werden der Umfang der Lieferung und die entsprechenden Werte der Eigenschaften in Bezug auf die Nachhaltigkeit und Treibhausgaseinsparungen durch Anwendung eines Umrechnungsfaktors angepasst, der das Verhältnis zwischen der Masse des Outputs, die dieser Produktion dienen soll, und der Rohstoffmasse zu Beginn des Verfahrens ausdrückt;
    2. 2.Ziffer 2sollte die Verarbeitung der Lieferung forstwirtschaftlicher Biomasse mehrere Outputs hervorbringen, die zur Produktion von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen, Biomasse-Brennstoffen, erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs oder wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen dienen sollen, ist für jeden Output ein gesonderter Umrechnungsfaktor anzuwenden und eine gesonderte Massenbilanz zugrunde zu legen.

§ 10 NFBioV Aufgaben der Behörde


  1. (1)Absatz eins,Zuständige Behörde nach dieser Verordnung ist das Bundesamt für Wald.
  2. (2)Absatz 2,Die zuständige Behörde hat die Arbeitsweise der gemäß § 5 registrierten Zertifizierungsstellen nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 zu überwachen.Die zuständige Behörde hat die Arbeitsweise der gemäß Paragraph 5, registrierten Zertifizierungsstellen nach Maßgabe der Absatz 3 und 4 zu überwachen.
  3. (3)Absatz 3,Im Falle einer Zertifizierungsstelle mit Sitz im Inland ist die zuständige Behörde federführend zuständig und hat, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den Behörden anderer betroffener Mitgliedstaaten, die Zusammenführung und den Austausch von Informationen über die Aufsicht über die Zertifizierungsstelle sicherzustellen. Sie kann Kontrollen am Sitz der Zertifizierungsstelle vornehmen und im Inland Vor-Ort-Kontrollen bei Unternehmen und Erzeugern begleiten.
  4. (4)Absatz 4,Im Falle einer Zertifizierungsstelle mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat ist die Behörde jenes Staates federführend zuständig, in dem die Zertifizierungsstelle ihren Sitz hat. Die zuständige Behörde kann die Arbeitsweise einer solchen Zertifizierungsstelle nur im Rahmen der Begleitung von deren Vor-Ort-Kontrollen im Inland überwachen und hat der federführend zuständigen Behörde darüber zu berichten.
  5. (5)Absatz 5,Zum Zweck der Überwachung der Arbeitsweise der Zertifizierungsstellen ist die zuständige Behörde berechtigt, während der Geschäfts- oder Betriebszeit
    1. 1.Ziffer einsGrundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel der Zertifizierungsstelle zu betreten,
    2. 2.Ziffer 2Einsicht in Unterlagen zu nehmen,
    3. 3.Ziffer 3Kopien von Unterlagen in Papierform oder elektronischer Form unentgeltlich anzufordern und
    4. 4.Ziffer 4Auskünfte zu verlangen,
    soweit dies zur Überwachung der Arbeitsweise erforderlich ist.
  6. (6)Absatz 6,Hat die zuständige Behörde begründete Zweifel an der Eignung einer Zertifizierungsstelle, etwa aufgrund fehlender Unabhängigkeit oder mangelnder Fachkunde von Mitarbeitern der Zertifizierungsstelle, mangelhafter Kontrollen oder Aufzeichnungen, so hat sie das jeweilige anerkannte freiwillige Zertifizierungssystem, die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten darüber zu informieren. Das Zertifizierungssystem unterrichtet die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten nach entsprechender Prüfung über deren Ergebnis und die getroffenen Maßnahmen.
  7. (7)Absatz 7,Die zuständige Behörde hat ein zentrales elektronisches Register über alle von ihr registrierten Zertifizierungsstellen und betroffenen Zertifizierungssysteme sowie alle Zertifikate, Nachweise, Bescheinigungen, Berichte und Informationen im Zusammenhang mit der Nachweisführung nach dieser Verordnung zu führen.
  8. (8)Absatz 8,Die zuständige Behörde hat für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres einen Bericht über alle Angaben gemäß Abs. 7 elektronisch an den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zu übermitteln. Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hat diese Angaben in aggregierter Form bis zum 30. April des genannten Kalenderjahres an die Europäische Kommission zu übermitteln.Die zuständige Behörde hat für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres einen Bericht über alle Angaben gemäß Absatz 7, elektronisch an den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zu übermitteln. Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hat diese Angaben in aggregierter Form bis zum 30. April des genannten Kalenderjahres an die Europäische Kommission zu übermitteln.

§ 11 NFBioV Gebühren


  1. (1)Absatz eins,Die zuständige Behörde kann für folgende Tätigkeiten in Vollziehung dieser Verordnung eine Gebühr von Zertifizierungsstellen einheben:
    1. 1.Ziffer einsRegistrierung von Zertifizierungsstellen (§ 5) undRegistrierung von Zertifizierungsstellen (Paragraph 5,) und
    2. 2.Ziffer 2Überwachung von Zertifizierungsstellen (§ 10 Abs. 3).Überwachung von Zertifizierungsstellen (Paragraph 10, Absatz 3,).
  2. (2)Absatz 2,Diese Gebühren sind nach § 3 Abs. 6 des BFW-Gesetzes (BFWG),
    BGBl. I Nr. 83/2004, kostendeckend festzusetzen.
    Diese Gebühren sind nach Paragraph 3, Absatz 6, des BFW-Gesetzes (BFWG),, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004,, kostendeckend festzusetzen.

§ 12 NFBioV Personenbezogene Bezeichnungen


Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für Personen jeden Geschlechts.

§ 13 NFBioV Bezugnahme auf Rechtsvorschriften


Verweise in dieser Verordnung auf Bundesgesetze oder unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

§ 14 NFBioV Inkrafttreten


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Die Anforderungen an Unternehmen gemäß dieser Verordnung gelten bis zum 29. Dezember 2023 auch dann als erfüllt, wenn diese durch ein Unternehmen mangels anerkannter Zertifizierungssysteme, mangels registrierter Zertifizierungsstellen, mangels zugelassener Auditoren oder mangels Erzeugern mit Selbsterklärung innerhalb der Lieferkette nicht eingehalten werden können. In diesem Fall ist das Unternehmen verpflichtet, ein vom Bundesamt für Wald zur Verfügung gestelltes Muster als Nachweis zu verwenden. Dieser Nachweis muss bis zum 29. Dezember 2023 beim Bundesamt für Wald eingelangt sein. Dieses dokumentiert die eingelangten Nachweise und prüft sie auf Plausibilität.
  3. (3)Absatz 3,§ 1 Abs. 1, § 2 Z 6, 7 bis 15 und 16 bis 20, §§ 2a und 2b samt Überschriften, § 3 Abs. 2, 3, 6, 7 und 8, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 3, 4, 5 und 6, § 9 Abs. 4, § 10 Abs. 7, die Einleitung des § 11 Abs. 1, § 13 samt Überschrift, § 14 und § 15 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 124/2026 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Ziffer 6, 7 bis 15 und 16 bis 20, Paragraphen 2 a und 2 b samt Überschriften, Paragraph 3, Absatz 2, 3, 6, 7 und 8, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz 3, 4, 5 und 6, Paragraph 9, Absatz 4,, Paragraph 10, Absatz 7,, die Einleitung des Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 13, samt Überschrift, Paragraph 14 und Paragraph 15, samt Überschrift in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2026, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

§ 15 NFBioV Übergangsbestimmung


Bis zum 31. Dezember 2030 kann auch Energie aus Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Brennstoffen aus Biomasse für die in Art. 29 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie (EU) 2018/2001, geändert durch die Richtlinie (EU) 2023/2413, ABl. L Nr. 2413 vom 31.10.2023 S. 1, genannten Zwecke berücksichtigt werden, wenn Bis zum 31. Dezember 2030 kann auch Energie aus Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Brennstoffen aus Biomasse für die in Artikel 29, Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001,, geändert durch die Richtlinie (EU) 2023/2413, ABl. L Nr. 2413 vom 31.10.2023 S. 1, genannten Zwecke berücksichtigt werden, wenn

  1. 1.Ziffer einsdie Unterstützung vor dem 20. November 2023 gemäß den Kriterien für Nachhaltigkeit und Treibhausgasemissionseinsparungen gemäß Artikel 29 in der am 29. September 2020 geltenden Fassung gewährt wurde, und
  2. 2.Ziffer 2die Unterstützung in Form einer langfristigen Unterstützung gewährt wurde, für die zu Beginn des Förderzeitraums ein fester Betrag festgelegt wurde und sofern ein Korrekturmechanismus vorhanden ist, um sicherzustellen, dass keine Überkompensation vorliegt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten