Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Erzeuger von forstwirtschaftlicher Biomasse von im Inland gelegenen Waldflächen haben den Nachweis der Nachhaltigkeit der geernteten Biomasse gemäß § 3 Abs. 7 Z 1 durch eine schriftliche Selbsterklärung zu erbringen, in der sie bestätigen, dass die Biomasse im Inland geerntet wurde und ihr Einverständnis zur Kontrolle durch eine Zertifizierungsstelle erklären.Erzeuger von forstwirtschaftlicher Biomasse von im Inland gelegenen Waldflächen haben den Nachweis der Nachhaltigkeit der geernteten Biomasse gemäß Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer eins, durch eine schriftliche Selbsterklärung zu erbringen, in der sie bestätigen, dass die Biomasse im Inland geerntet wurde und ihr Einverständnis zur Kontrolle durch eine Zertifizierungsstelle erklären.
(2)Absatz 2,Diese schriftliche Selbsterklärung ist jeder Lieferung an ein Unternehmen oder einen Anlagenbetreiber beizulegen. Im Falle eines Rahmenvertrages genügt eine Selbsterklärung für alle Lieferungen dieses Vertrages.
(3)Absatz 3,Die Erzeuger haben Aufzeichnungen über die gelieferten Mengen und den Ort der Ernte zu führen, diese sowie die Selbsterklärungen in Kopie mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der jeweiligen Zertifizierungsstelle jederzeit Zugang zu diesen Informationen zu gewähren.
In Kraft seit 21.05.2026 bis 31.12.9999
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