§ 9 NFBioV Massenbilanzsystem

NFBioV - Nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Unternehmen haben beim Ausweisen der Nachhaltigkeit forstwirtschaftlicher Biomasse erforderlichenfalls ein Massenbilanzsystem zu verwenden, das
    1. 1.Ziffer einses erlaubt, Lieferungen von Rohstoffen oder Brennstoffen mit unterschiedlichen Nachhaltigkeitseigenschaften und Eigenschaften in Bezug auf Treibhausgaseinsparungen zu mischen, zB in einem Container, einer Verarbeitungs- oder Logistikeinrichtung oder einer Übertragungs- und Verteilungsinfrastruktur bzw. -stätte,
    2. 2.Ziffer 2es erlaubt, Lieferungen von Rohstoffen mit unterschiedlichem Energiegehalt zur weiteren Verarbeitung zu mischen, sofern der Umfang der Lieferungen nach ihrem Energiegehalt angepasst wird,
    3. 3.Ziffer 3vorschreibt, dass dem Gemisch weiterhin Angaben über die Nachhaltigkeitseigenschaften sowie Eigenschaften in Bezug auf Treibhausgaseinsparungen und den jeweiligen Umfang der in Z 1 genannten Lieferungen zugeordnet sind, undvorschreibt, dass dem Gemisch weiterhin Angaben über die Nachhaltigkeitseigenschaften sowie Eigenschaften in Bezug auf Treibhausgaseinsparungen und den jeweiligen Umfang der in Ziffer eins, genannten Lieferungen zugeordnet sind, und
    4. 4.Ziffer 4vorsieht, dass die Summe sämtlicher Lieferungen, die dem Gemisch entnommen werden, dieselben Nachhaltigkeitseigenschaften in denselben Mengen hat wie die Summe sämtlicher Lieferungen, die dem Gemisch zugefügt werden, und dass diese Bilanz innerhalb eines angemessenen Zeitraums erreicht wird.
  2. (2)Absatz 2,Das Massenbilanzsystem hat weiters Informationen über jene Mengen von forstwirtschaftlicher Biomasse zu enthalten, für die keine Nachhaltigkeitseigenschaften oder Eigenschaften in Bezug auf Treibhausgaseinsparungen ermittelt wurden.
  3. (3)Absatz 3,Der Bilanzierungszeitraum für die Massenbilanz ist von der Zertifizierungsstelle nachweislich festzulegen und beträgt zwölf Monate für Unternehmen, die als Ersterfassungspunkte fungieren und drei Monate für alle übrigen Unternehmen.
  4. (4)Absatz 4,Bei Verarbeitung einer Lieferung forstwirtschaftlicher Biomasse werden die Angaben hinsichtlich der Eigenschaften der Lieferung in Bezug auf die Nachhaltigkeit und Treibhausgaseinsparungen angepasst und gemäß den folgenden Bestimmungen dem Output zugeordnet:
    1. 1.Ziffer einssollte die Verarbeitung der Lieferung forstwirtschaftlicher Biomasse nur einen Output hervorbringen, der zur Produktion von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen, Biomasse-Brennstoffen, erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs oder wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen dienen soll, werden der Umfang der Lieferung und die entsprechenden Werte der Eigenschaften in Bezug auf die Nachhaltigkeit und Treibhausgaseinsparungen durch Anwendung eines Umrechnungsfaktors angepasst, der das Verhältnis zwischen der Masse des Outputs, die dieser Produktion dienen soll, und der Rohstoffmasse zu Beginn des Verfahrens ausdrückt;
    2. 2.Ziffer 2sollte die Verarbeitung der Lieferung forstwirtschaftlicher Biomasse mehrere Outputs hervorbringen, die zur Produktion von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen, Biomasse-Brennstoffen, erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs oder wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen dienen sollen, ist für jeden Output ein gesonderter Umrechnungsfaktor anzuwenden und eine gesonderte Massenbilanz zugrunde zu legen.
In Kraft seit 21.05.2026 bis 31.12.9999
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